Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
8Bs35/26t•OLG Linz 8Bs35/26t
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 25. Februar 2026, BE1*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 27. Juli 2023, rechtskräftig seit 1. August 2023, Hv*, gemäß § 21 Abs 1 StGB in ein forensisch-therapeutisches Zentrum eingewiesen, weil er am 25. Jänner 2023 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen derer er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war (§ 11 StGB), nämlich einer paranoiden Schizophrenie
1. / C* durch Versetzen mehrerer wuchtiger Faustschläge ins Gesicht sowie in den Brust- und Bauchbereich schwer am Körper zu verletzen versucht hatte, wobei dieser anhaltende Schmerzen im Bereich seiner linken Rippen sowie eine Rötung im Schläfenbereich erlitt,
2. / die Polizisten GI D* und BI E* D*, sohin Beamte, durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsuchung seiner Person sowie seiner Festnahme zu hindern versucht hatte, indem er sich unter Aufbietung einiger Körperkraft aus den Griffen der Beamten losriss, sodann vom Ort der Amtshandlung flüchtete und, nachdem er zu Boden gebracht wurde, versuchte, sich aus den Anhaltegriffen der Beamten unter Anwendung erheblicher Körperkraft zu winden sowie mehrmals um sich trat und schlug;
3. / durch die unter 2./ beschriebene Tathandlung einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper verletzt hatte, nämlich BI E* D* in Form einer Prellung und Abschürfungen an beiden Knien sowie anhaltender Schmerzen im Bereich der Schulter.
Er hat dadurch Taten begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB (zu 1./), das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB (zu 2./) und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (zu 3./) zuzurechnen wären.
Die Maßnahme wird aktuell in der Abteilung für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt des ** des F* vollzogen (ON 3).
Am 5. Dezember 2025 beantragte der Betroffene - über dessen Unterbringung zuletzt mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21. Mai 2025 zu GZ BE2* entschieden worden war - seine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug mit der Begründung, es gehe ihm viel besser, er wolle nach Hause, einer Arbeit nachgehen und den Führerschein zurückerlangen (ON 2).
Mit Beschluss vom 25. Februar 2026 (ON 8) stellte das Erstgericht nach Anhörung des Untergebrachten (ON 7) fest, dass seine weitere Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB notwendig ist.
Dagegen richtet sich die sogleich angemeldete (ON 7, S 3), schriftlich ausgeführte (ON 9) Beschwerde des Untergebrachten, welche nicht berechtigt ist.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in einer Anstalt, nach seiner Person, nach seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Es ist somit zu prüfen, ob die Befürchtung, der Untergebrachte werde außerhalb des Maßnahmenvollzugs unter dem Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen, nach wie vor gegeben ist.
Zu Recht geht das Erstgericht davon aus, dass nach der Person des Betroffenen, seiner Entwicklung und seinem Gesundheitszustand die Voraussetzungen für eine (weitere) strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unverändert vorliegen und kann vorab auf die ausführliche Begründung der bekämpften Entscheidung verwiesen werden.
Auf Basis des Einweisungsgutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. G*, LL.M., vom 25. Mai 2023 (Landesgericht Ried im Innkreis zu GZ Hv*-13), aktualisiert in der Hauptverhandlung am 27. Juli 2023 (Landesgericht Ried im Innkreis zu GZ Hv*-32), sowie der aktuellen Stellungnahme des F* (ON 5) liegt beim Betroffenen zusammengefasst (weiterhin) eine (chronische) Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vor, wobei der Beginn dieser (laut aktueller Einschätzung:) hebephrenen Schizophrenie bereits im Jugendalter anzusiedeln ist. Dies äußert sich beim Beschwerdeführer, dem es an Krankheits-, Delikts- und Behandlungseinsicht fehlt, in dem typischen Erkrankungsbild der hochgradigen Desorganisation des Denkens, der Impulsivität und Beliebigkeit des Verhaltens, einer schweren Affektstörung bei fragmentierten und unsystematisierten floriden Symptomen, paranoiden Beziehungsideen und Ich-Grenzstörungen sowie entsprechendem Realitätsverlust. Auch durch die bislang gesetzten Maßnahmen und unter der aktuell etablierten Medikation präsentiert sich das Zustandsbild weitgehend unverändert.
Veränderte Umgebungsbedingungen, Neureize und Umgebungseinflüsse wirken beim Betroffenen hoch destabilisierend. Der aktuelle Aufenthalt in der besonders engmaschig betreuten, nach außen abgesicherten Betreuungseinrichtung der H*, „I*“, dient primär nicht der Vorbereitung auf eine Entlassung, sondern einer möglichst adäquaten fachgerechten Behandlung des chronisch psychotischen Zustands.
Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Angehaltene bei Wegfall der derzeitigen Struktur in absehbarer Zukunft mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, etwa schwere Körperverletzungsdelikte, begehen wird.
Unter Berücksichtigung der erstellten Diagnose, des Behandlungsverlaufs sowie des bislang mangelnden Behandlungserfolgs ist die Einschätzung des Erstgerichts, wonach die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, beim Betroffenen nach wie vor besteht, somit nicht zu beanstanden.
Diese Gefährlichkeit kann derzeit außerhalb der Strukturen des forensischen-therapeutischen Zentrums nicht hintangehalten werden. Die – für eine bedingte Entlassung unerlässliche – Erprobung eines extramuralen Settings (etwa in Form von begleiteten freiheitsbezogenen Lockerungen und außenorientierten Therapien) war aufgrund geringer Verhaltenskontrolle und Absprachefähigkeit sowie eines Mangels an basalem Verständnis und Akzeptanz de facto unmöglich. Aufgrund völlig inadäquater Verhaltensweisen und Affekte des Betroffenen steht selbst ein Abbruch der Betreuung im I* im Raum (ON 7, S 2).
Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer derzeit keine Alternative zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum eröffnet werden.
Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, es gehe ihm „wunderprächtig gut“, unterstreicht einmal mehr die Beurteilung seines Gesundheitszustands durch die mit seiner Behandlung betrauten Personen. Auch sein Wunsch, einer Arbeit nachzugehen, den Führerschein zurückzuerlangen, ein Auto zu kaufen, zu heiraten und den Friedensnobelpreis zu bekommen, vermag dem nichts Relevantes entgegenzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.