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9Bs60/26f•OLG Graz 9Bs60/26f
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag.a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Februar 2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Beratung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem an den Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt gerichteten Strafantrag vom 27. Jänner 2026 (ON 5) legt die Staatsanwaltschaft Klagenfurt der am ** geborenen österreichischen Staatsbürgerin A* das Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB zur Last.
Demnach habe A* im Zeitraum von 1. Juni 2025 bis 13. Juni 2025 in ** den am ** geborenen und von ihr in der Kleinkindergruppe "B*" betreuten C*, der sohin ihrer Obhut unterstand und das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, dadurch dass sie ihn wiederholt erniedrigte, indem sie ihn anschrie, dass er schon sieben Jahre alt sei und endlich in der Lage sein sollte seinen Stuhlgang zu kontrollieren, ihn, nachdem er sich eingekotet hatte, so lange anschrie bis er duschen ging und ihn dazu anhielt, seine Unterhosen händisch zu waschen und zu ihm sagte: "Geh dich duschen, du hast dich schon wieder angeschissen! Du stinkst nach Scheiße, das ganze Haus stinkt nach Scheiße! Du bist doch schon alt genug, warum scheißt du dir immer noch in die Hose!", seelische Qualen zugefügt.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2026 (ON 7) wies der Einzelrichter des Landesgerichts Klagenfurt den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO (zu ergänzen:) iVm § 212 Z 3 StPO zurück, weil der Sachverhalt nicht so weit geklärt sei, dass eine Verurteilung der Angeklagten nahe liege. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwaltschaft ohne entsprechend zuverlässige Prüfung a priori davon ausgehe, dass dem Unmündigen seelische Qualen zugefügt worden seien. Vielmehr hätte es zur kontradiktorischen Einvernahme des unmündigen C* durch eine psychologische Sachverständige kommen müssen. Dadurch hätten notwendige Erkenntnisse zur Beurteilung der Tatbildmäßigkeit, der Herausarbeitung des Handelns der Angeklagten und die Folgen des Handelns beim Unmündigen gewonnen werden können. Dabei bezog er sich auf ein mit der psychologischen Sachverständigen Mag.a D* geführtes Telefonat (ON 6).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 8.1) mit dem Vorbringen, der Tatverdacht gegen A* stütze sich im Wesentlichen auf die belastenden Angaben der Zeuginnen D*, E* und F*. C* sei im Beisein der Heimleitung in vertrauter Umgebung zum Sacherhalt befragt worden, habe jedoch lediglich angeben können, dass die Angeklagte immer sehr laut geschrieben habe und oft zornig gewesen sei. An konkrete Vorfälle habe er sich jedoch nicht erinnern können. Aufgrund dieser Angaben sei von einer – im konkreten Fall nicht zwingend durchzuführenden – kontradiktorischen Vernehmung abgesehen worden. Inwieweit durch die (weitere) Vernehmung das Handeln der Angeklagten „herausgearbeitet“ werden könne, sei nicht ersichtlich. Die aufgenommenen Beweise seien ausreichend, um einen Tatverdacht zu begründen, der eine Verurteilung wahrscheinlicher mache als einen Freispruch, weshalb die geforderte Verurteilungswahrscheinlichkeit (§ 210 StPO) vorliege.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall des § 212 Z 3 StPO zurückzuweisen. Der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO kommt zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann (Birklbauer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 212 Rz 14). Damit der Einspruchsgrund des § 212 Z 3 StPO nicht vorliegt, muss ein einfacher Tatverdacht eine Verurteilung nahe legen und die Ermittlungen müssen auch sonst soweit gediehen sein, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen. Dazu gehört, dass die für die Hauptverhandlung relevanten Beweismittel überblickt werden können und so vorbereitet sind, dass sie in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerung unmittelbar durchgeführt werden können (Birklbauer, aaO § 212 Rz 16).
Fallkonkret stützte die Staatsanwaltschaft den Tatvorwurf im Wesentlichen auf die Angaben der ehemaligen Arbeitskolleginnen der Angeklagten. So führte F* – bezogen auf Situation zwischen C* und A* – in ihrer polizeilichen Vernehmung (ON 4.10) aus, die Angeklagte habe mit dem Genannten in einer sehr erniedrigenden Art gesprochen. Dieser habe das Problem, dass er sich öfters einkote. So sagte die Angeklagte zu ihm beispielsweise: „Geh dich duschen, du hast dich schon wieder angeschissen! Du stinkst nach Scheiße, das ganze Haus stinkt nach Scheiße! Du bist doch schon alt genug, warum scheißt du dir immer noch in die Hose!“. Insgesamt habe die Zeugin den Eindruck, die Angeklagte arbeite mit Angst und schüchtere die Kinder mit ihrer Größe, ihrem bestimmten Auftreten und ihrem Temperament ein. C* habe ihr mitgeteilt, dass er mit A* nicht so gut zurecht komme. Außerdem habe sie mitbekommen, dass die Mutter des Unmündigen mit einer Kollegin telefoniert und dieser mitgeteilt habe, dass C* bei Telefonkontakten öfters geweint habe, wenn die Angeklagte im Dienst war oder er wusste, dass sie am nächsten Tag Dienst habe. Auffällig sei für sie zudem gewesen, dass C*, wenn die Angeklagte ihren Dienst angetreten habe, sofort und ohne Aufforderung duschen gegangen sei. Dies unabhängig davon, ob er sich zuvor eingekotet habe oder nicht. Dies sei deshalb ungewöhnlich, weil er sich bei den übrigen Betreuern nur über mehrmalige Aufforderungen wasche.
Die Zeugin E* schilderte (ON 4.12), dass die Angeklagte zwar liebevoll sein könne, aber auch binnen kürzester Zeit mit den Kindern laut brülle oder diese verbal erniedrige. C* habe sie wiederholt erniedrigt und auch vor anderen Kindern gedemütigt. Einmal habe der Unmündige sich eingekotet, dies gegenüber der Angeklagten jedoch bestritten. Daraufhin habe sie ihn wütend angebrüllt, weshalb er sie anlüge. Ab diesem Zeitpunkt habe sie nur noch mit C* geschrien. Sie habe ihn aufgefordert, sich zu duschen und seine Unterwäsche zu waschen, wobei sie ihn dabei angeleitet habe. Weiters habe sie ihm – immer noch schreiend – vorgehalten, dass er schon sieben Jahre alt sei und endlich in der Lage sein müsste, seinen Stuhlgang zu kontrollieren. Während C* seine Unterwäsche gewaschen habe, sei sie in die Küche zur Zeugin und zu den anderen Kindern gekommen und habe sich lautstark aufgeregt, dass sich C* noch immer einkote. Die Kinder hätten daraufhin begonnen, sich über den Genannten aufzuregen und sich über ihn lustig zu machen. Auch als er seine Schmutzwäsche holen sollte, habe die Angeklagte mit ihm geschrien. Danach habe er allein essen müssen und dabei verloren und traurig gewirkt. Auch diese Zeugin, wie schon F*, schilderte, dass sich C* freiwillig duschen gegangen sei, wenn er A* gesehen habe. Im Hinblick auf das generelle Verhalten der Angeklagten den Kindern gegenüber teilte sie ebenso die Einschätzung der vorgenannten Zeugin.
Letztlich schildert D* (ON 4.13), sie habe am 22. Juni 2025 mit der Mutter des C* gesprochen, wobei diese ihr mitgeteilt habe, sie habe bemerkt, dass sich ihr Sohn verändere, wenn die Angeklagte Dienst habe. Er weine und spüre sie, dass etwas nicht in Ordnung ist und er Angst hat. C* werde von der Angeklagten oftmals angebrüllt und auf das Einkoten reduziert. Auch sie berichtet einerseits vom liebevollen, dann jedoch wieder aufbrausenden, brüllenden und einschüchternden Verhalten der Angeklagten den Kindern gegenüber.
Die Zeugin G* (ON 4.7) schilderte eine vulgäre Ausdrucksweise der Angeklagten, führte jedoch an, lediglich einen gemeinsamen Dienst mit ihr gehabt zu haben. H* (ON 4.8) sprach davon, dass die Angeklagte einen lauteren, ein bisschen aufgedrehten Charakter habe und gegenüber den Kindern sehr aufbrausend und laut aufgetreten sei. Sie habe jedoch im Hinblick auf die Kinderbetreuung vieles sehr positiv gemacht. I* (ON 4.9) führte aus, dass sie A* immer wieder laut schreiend wahrgenommen habe. Ihrer Meinung nach basiere die Erziehungsmethode der Angeklagten auf Angst, sie könne jedoch auch sehr offenherzig sein. J* (ON 4.11) und K* (ON 4.6) konnten keine unmittelbaren Wahrnehmungen zu allfälligem Fehlverhalten der Angeklagten machen.
Die von mutmaßlichen Tathandlungen der Angeklagten betroffenen Kinder wurden im Beisein der Heimleitung in einem für sie vertrauten Spielraum durch die Polizei befragt, wobei sich nach Angaben der Polizei die Befragungen aufgrund des jungen Alters der Kinder schwierig gestalteten, weshalb sie lediglich in einem Aktenvermerk zusammengefasst worden seien (ON 4.14). C* habe angegeben, dass A* stets sehr laut herumgeschrien habe und oft zornig gewesen sei. Aus Angst seien er und die übrigen Kinder der Gruppe dann immer ruhig und brav gewesen. An bestimmte Vorfälle könne er sich nicht erinnern. L* habe mitgeteilt, dass die Angeklagte gegenüber C* nicht „nett“ gewesen sei, weil dieser „oft gestunken“ habe.
Die Angeklagte verantwortete sich leugnend zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen (ON 4.5).
Vor dem Hintergrund dieser Beweisergebnisse ergibt sich fallkonkret in objektiver Hinsicht der (zumindest einfache) Tatverdacht des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB. Qualen sind einen längeren Zeitraum andauernde oder sich wiederholende Schmerzen, Leiden oder Angstzustände, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens verbunden sind (RIS-Justiz RS0093099). Weitere Tatfolgen (insb iSd § 83), etwa ein (die Tat überdauernder) Schaden an der psychischen Gesundheit (14 Os 130/18a), besondere Qualen (etwa iSd § 99 Abs 2 StGB) oder ein qualvoller Zustand werden nicht verlangt (11 Os 89/86, SSt 57/66 = JBl 1987, 259). Körperliche Qualen können durch Verletzungen, Misshandlungen und Freiheitsbeschränkungen, seelische Qualen auch nur durch verbale Bedrohung, Beschimpfungen oder sonstige Erniedrigungen zugefügt werden (SSt 48/29, RIS-Justiz RS0093088; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz WK2 StGB § 92 Rz 12). Fallkonkret wird die Angeklagte durch die Angaben der Zeuginnen F*, E* und D* belastet, die ein einschüchterndes, aufbrausendes und erniedrigendes Verhalten von A* gegenüber C* aufgrund seines vermehrten Einkotens beschrieben. Dabei habe sie den Genannten immer wieder angebrüllt. Auch C* gab gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten an, Angst vor der Angeklagten gehabt zu haben, weil sie stets sehr laut herumgebrüllt habe. Der einfache Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ergibt sich aus dem objektiven Tatgeschehen, aus welchem ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen eines Angeklagten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882).
Es wurden von der Staatsanwaltschaft – soweit überblickbar – anhand der Aktenlage alle relevanten Beweismittel so vorbereitet, dass eine Hauptverhandlung zügig durchgeführt werden kann. Wenn der Erstrichter, gestützt auf die Angaben der telefonisch beigezogenen Sachverständigen ausführt, nur durch die kontradiktorische Vernehmung des mutmaßlichen Opfers könne fallkonkret herausgearbeitet werden, ob vom Zufügen seelischer Qualen ausgegangen werden könne, so erhellt nicht, weshalb davon auszugehen sein soll, dass C* im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung weitere Angaben zu den inkriminierten Vorfällen machen würde. So gab er gegenüber den Polizeibeamten an, sich an keine konkreten Tathandlungen der Angeklagten erinnern zu können. Zutreffen mag zwar, dass durch die Vernehmung einer versierten und geschulten Person herausgearbeitet werden kann, ob und inwieweit C* tatsächlich seelische Qualen im Sinne des § 92 Abs 1 StGB erlitten hat, jedoch ist der Eintritt dieser Qualen vor dem Hintergrund der Versuchsstrafbarkeit (vgl. Lengauer/Schmollmüller in Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum StGB § 92 Rz 47) nicht Voraussetzung für die Strafbarkeit des Verhaltens der Angeklagten. Ob die gegen die Angeklagte bestehenden Verdachtsgründe ausreichen, um sie im Sinne des Anklagevorwurfs zu überführen, bleibt den Ergebnissen der unter den Kautelen der Mündlichkeit, Kontradiktorietät und freien Beweiswürdigung stehenden Hauptverhandlung vor dem Gericht vorbehalten.
Wenn der Einzelrichter des Landesgerichts der Ansicht ist, dass zur Beurteilung der Frage, ob beim mutmaßlichen Opfer seelische Qualen eingetreten sind, dessen Vernehmung durch einen Sachverständigen erforderlich ist, so kann dies in der Hauptverhandlung erfolgen, ohne dass es dabei zu einer wesentlichen Verzögerung kommen würde.
Damit liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Strafantrags nicht vor, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens durch Anberaumung einer Hauptverhandlung aufzutragen ist.
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