OLG Innsbruck 6Bs344/25a

6Bs344/25aOberlandesgericht16.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 6Bs344/25a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0060BS00344.25A.0316.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 03.12.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f - g e h o b e n und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit Strafantrag vom 01.09.2025, *, legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem am ** geborenen A das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zur Last.

Demnach habe er am 20.08.2025 in ** B* zu einer Handlung, nämlich zu einem gemeinsamen Treffen, zu nötigen versucht, und zwar durch Drohung mit dem Tod sowie einer Brandstiftung, indem er in einem Telefonat äußerte, dass er sein Haus anzünden werde, in dem seine Frau und Kinder seien, wenn er ihn nicht in zehn Minuten treffen werde.

In der Beschuldigtenvernehmung vom 20.08.2025 durch die PI C* machte der Angeklagte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, gab aber an, im Falle einer Anklage eine umfangreiche Stellungnahme abzugeben (ON 2.5).

Ein ihm dennoch unterbreitetes Diversionsangebot lehnte der Angeklagte wegen der ihm zu hoch erscheinenden Geldbuße ab und brachte dabei vor, B* lediglich beleidigt, aber nicht bedroht oder genötigt zu haben (ON 7).

In der Hauptverhandlung vom 03.12.2025 bekannte sich der Angeklagte schuldig und übernahm die Verantwortung für sein Handeln. Daraufhin bot das Erstgericht dem Angeklagten eine diversionelle Erledigung an in Form einer Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von EUR 550,00 zugunsten des Bundes sowie eines Teilschmerzengeldes von EUR 50,00 an den Privatbeteiligten B*. Der öffentliche Ankläger erklärte sich aus spezialpräventiven Gründen mit einem diversionellen Vorgehen nicht einverstanden. Der Angeklagte legte noch in der Hauptverhandlung eine Einzahlungsbestätigung über EUR 550,00 vor und übergab dem Privatbeteiligten B* EUR 50,00 in bar (ON 13 Seite 6f).

Daraufhin stellte das Erstgericht das Strafverfahren mit dem angefochtenen Beschluss nach §§ 199 iVm 200 Abs 5 StPO ein. Begründend führte es aus, es liege ein hinreichend geklärter Sachverhalt vor und es handle sich beim vorgeworfenen Delikt um ein Offizialdelikt dessen Strafdrohung fünf Jahre nicht übersteige und der Angeklagte habe sich mit einem diversionellen Vorgehen einverstanden erklärt.

Zudem läge keine schwere Schuld vor, da einerseits nur vom Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB mit einer Strafdrohung bis zu [richtig] einem Jahr auszugehen sei und weder der Handlungs- oder Erfolgsunwert noch der Gesinnungsunwert eine schwere Schuld erkennen ließen.

Spezialpräventive Gründe die gegen eine diversionelle Erledigung sprächen, lägen nicht vor, weil es keiner Verurteilung bedürfe, um den Angeklagten künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dass der Angeklagte im Jahr 2020 bereits in den Genuss einer diversionellen Erledigung gekommen sei, fließe zwar in die Prognoseprüfung ein, doch dürfe eine vorangegangene Diversion keinesfalls echten Vorstrafen gleich gehalten werden. Da es beim Angeklagten nach der durchgeführten Diversion im Jahr 2020 gerade nicht zu einer raschen neuerlichen Delinquenz gekommen sei, sei die damalige diversionelle Intervention insofern offenbar wirksam und ausreichend gewesen. Dazu komme, dass eine etwaige Verurteilung im Jahr 2020 zu einer Geldstrafe oder kurzen Freiheitsstrafe (bis zu 1 Jahr) im Jahr 2025 nach § 3 TilgG bereits oder bald getilgt wäre. Wenn das Gesetz selbst rechtskräftige Verurteilungen nach Ablauf der Tilgungsfristen konsequent der strafrechtlichen Verwertbarkeit entziehe und ein strenges Beweisthemenverbot statuiere, könne eine bloße diversionelle Erledigung aus dem Jahr 2020 schon aus systematischen Gesichtspunkten nicht als tragende Begründung für die Versagung einer neuerlichen Diversion im Jahr 2025 dienen.

Auch generalpräventive Bedenken lägen nicht vor, weil die generalpräventive Funktion des Rechts schon dadurch erfüllt werde, dass der Staat reagiere, das Verhalten klar als Unrecht qualifiziere und eine spürbare diversionelle Maßnahme anordne.

Zusammengefasst lägen die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung nach § 198 StPO vor, weshalb eine solche vorzunehmen gewesen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Staatsanwaltschaft Feldkirch fristgerecht ausgeführte Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortführung des Strafverfahrens aufzutragen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts lägen die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nicht vor.

Der Wortlaut der gegenständlichen Drohung mit der Schädigung an Sachen durch Brandstiftung sowie die dadurch erzeugte Gefährdung des Lebens von Sympathiepersonen, spreche für eine schwere Schuld. Derartigen Drohungen sei aus generalpräventiven Erwägungen entschieden entgegenzutreten. Zudem sei aus spezialpräventiven Gründen eine Bestrafung des Angeklagten geboten. Ihm sei bereits im Jahr 2020 ein diversionelles Vorgehen wegen §§ 15, 105 Abs 1 StGB ua strafbarer Handlungen zugute gekommen. Rückwirkend betrachtet sei die Zahlung eines Geldbetrages nicht geeignet gewesen um den Angeklagten von der Begehung ähnlicher Straftaten abzuhalten (ON 12).

In seiner Gegenäußerung vom 30.12.2025 führt der Angeklagte zusammengefasst aus, das diversionelle Vorgehen des Erstgerichtes sei korrekt gewesen. Eine früher durchgeführte Diversion stünde einem neuerlichen diversionellen Vorgehen nur dann entgegen, wenn sich aus dem Vorleben des Angeklagten konkrete Rückschlüsse ziehen ließen, dass eine diversionelle Erledigung bei diesem nicht wirke. Nach der Diversion im Jahr 2020 sei der Angeklagte nicht rasch erneut straffällig geworden. Die Drohung des Angeklagten erfülle nicht den Tatbestand der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, weil es für die Subsumtion nicht auf den bloßen Wortlaut, sondern auf den objektiven Bedeutungsgehalt ankäme und der Angeklagte nicht tatsächlich mit einer Feuerbrunst drohen habe wollen. Er habe die Äußerung im Zuge eines am Telefon geführten Streitgespräches getätigt, was auch gegen die Ernsthaftigkeit spräche. Es sei somit weder aufgrund des Erfolgsunwertes noch des Gesinnungsunwertes eine schwere Schuld erkennbar. Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung die Verantwortung für sein Handeln übernommen und sofort eine Geldbuße beglichen und eine Schadenswiedergutmachung geleistet. Dies zeige, dass der Angeklagte das Unrecht einsehe und kein Schuldspruch erforderlich sei. Auch aus generalpräventiver Sicht sei eine Bestrafung nicht notwendig. Es werde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung zu.

Das Gericht hat gemäß § 199 StPO in sinngemäßer Anwendung der §§ 198, 200 bis 209b StPO das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.

Nach § 198 Abs 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch im Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrages (Z 1) oder die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Z 2) oder die Bestimmung einer Probezeit iVm Bewährungshilfe und Erfüllung von Pflichten (Z 3) oder einen Tatausgleich (Z 4) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Nach Abs 2 leg cit ist ein solches Vorgehen jedoch nur zulässig, wenn die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Z 1), die Schuld des Beschuldigten (Angeklagten) nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre (Z 2) und die Tat nicht den Tod eines Angehörigen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten (Angeklagten) fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten (Angeklagten) verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint (Z 3).

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zeigt zutreffend auf, dass im Anlassfall von einer schweren Schuld (§ 32 StGB) des Angeklagten auszugehen ist, die ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung ausschließt.

Für den Begriff der schweren Schuld ist der Schuldbegriff maßgebend, der im § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird. Der in der Strafzumessungsschuld zum Ausdruck kommende Vorwurf umfasst das Handlungsunrecht, die vielfach als Gesinnungsunwert bezeichnete täterspezifische Schuld und darüber hinausgehend alle für die Bestimmung der Strafe sonst noch bedeutsamen Umstände im Sinne der §§ 32 ff StGB (Schroll/Kert in Fuchs/Ratz, WKStPO § 198 Rz 14 mwN; RISJustiz RS0116021). Nach Lage des konkreten Falles ist eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen und in Art einer Strafzumessung eine Gesamtbewertung aller Faktoren vorzunehmen, wobei zur Annahme eines schweren Verschuldens ein Überwiegen von Erschwerungsumständen nicht gefordert wird (Schroll/Kert aaO Rz 24).

Die Schuldabwägung orientiert sich dabei zunächst an der gesetzlichen Strafdrohung, in der der Gesetzgeber eine generelle Vorbewertung des Unrechts- und Schuldgehalts des betreffenden Deliktstypus zum Ausdruck bringt (RISJustiz RS0116021 [T17]). Dabei ist nicht der typische Schuldgehalt der der Anzeige zugrundeliegenden Straftat bzw des im Verhältnis dazu bestehenden Grunddelikts als Vergleichsbasis zu einem noch nicht schweren Verschulden heranzuziehen, vielmehr wird eine nicht schwere Schuld an der für eine Diversionserledigung möglichen Strafobergrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe gemessen. Bei einem fünf Jahre Freiheitsstrafe erreichenden Strafrahmen signalisiert schon die Tatbestandsverwirklichung in der Regel ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt. Ein bloß durchschnittliches, hinter der schweren Schuld zurückbleibendes Verschulden setzt daher bei Tatbeständen mit hohen Strafsätzen in der Regel besondere unrechts- oder schuldmildernde Umstände voraus (Schroll/Kert aaO § 198 StPO, Rz 28 f mwN).

Das Erstgericht verneint den Verdacht des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und geht lediglich von einem Verdacht hinsichtlich des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB aus. Der angefochtene Beschluss legt jedoch nicht dar, welcher andere Bedeutungsinhalt der Äußerung, dass der Angeklagte das Haus des B* anzünden werde, in dem seine Frau und Kinder seien, wenn er ihn nicht in zehn Minuten treffen werde, beigemessen werden könnte, als dass der Angeklagte damit drohen wollte, dass er das Haus des B* anzündet und er durch die entstehende Feuersbrunst zudem das Leben der sich im Haus aufhaltenden Frau und Tochter gefährdet. Auch der Umstand, dass B* nach eigenen Angaben nach dem Telefonat mit dem Angeklagten seine Frau angerufen habe und zu ihr gesagt habe, dass sie mit den Kindern das Haus verlassen solle und danach auch gleich zur Polizei gegangen sei, zeigt, dass dieser die Drohung ernst genommen hat.

Bei der Drohung mit einer Brandstiftung ist es erforderlich, dass ein Brand in Aussicht gestellt wird, dem die Bedeutung einer Feuersbrunst iSd § 169 StGB zukommen würde. Es muss sich daher um einen Brand handeln, der für den Einzelnen nicht mehr beherrschbar ist. Diese Voraussetzung erfüllt das Drohen mit dem „Anzünden der Bude“ (Seiler/Seiler in Hinterhofer, SbgK, § 106 StGB Rz 16).

Das dem Angeklagten auch nach Ansicht des Beschwerdegerichtes nach der Verdachtslage anzulastende Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht.

Fallbezogen sind die Unbescholtenheit des Angeklagten, seine Verantwortungsübernahme sowie die Schmerzengeldzahlung von EUR 50,-- an B* schuldmindernd zu werten. Aggravierend ist kein besonderer Umstand zu berücksichtigen. In der konkreten Art der Drohung zeigt sich jedoch eine erheblich deliktische Intensität. Insbesonders die Drohung mit einer Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Gattin und der Tochter des B* stellt ein schuldsteigerndes Moment dar, sodass trotz der genannten Milderungsgründe mit Blick auf den mit der Untergrenze von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen von einer schweren Schuld im Sinn des § 32 StGB auszugehen ist.

Die als schwer zu qualifizierende Schuld des Angeklagten steht einer diversionellen Erledigung entgegen.

Der Beschwerde war sohin Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.

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