OLG Linz 9Bs58/26g

9Bs58/26gOberlandesgericht17.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 9Bs58/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0090BS00058.26G.0317.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* und einen anderen wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 21. Februar 2026, Hv*-133, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

B* befindet sich – nach seiner Verurteilung vom 21. Oktober 2024 (ON 39) zu einer unbedingten 24-monatigen Freiheitsstrafe, Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG (ON 60) und dessen Widerrufs gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG (ON 83 und ON 116) – seit 24. November 2025 im Vollzug dieser Sanktion (ON 122).

Mit Eingabe vom 15. Jänner 2026 (ON 131) ersuchte der Verurteilte um eine „zweite Chance“, statt des Strafvollzugs doch noch eine Therapiestelle bei OIKOS antreten zu können. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 21. Februar 2026 (ON 133) zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 135) ist ohne Erfolg.

Denn zuvorderst steht der Gewährung von (nochmaligem) Strafaufschub (hier) nach § 39 Abs 1 SMG entgegen, dass eine zielführende Antragstellung aus dem bereits laufenden Strafvollzug heraus nicht mehr möglich ist (Matzka/Zeder/Rüdisser SMG3 § 39 Rz 28 mwN).

Dabei verhilft auch das Argument des Rechtsmittelwerbers, eine Haftstrafe werde sein Suchtproblem nicht lösen, zu keiner günstigeren Sicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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