OLG Linz 12Rs11/26p

12Rs11/26pOberlandesgericht18.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 12Rs11/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RS00011.26P.0318.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel Merten (Kreis der Arbeitgeber) und Martin Niederhammer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Pensionist, **, **-Straße *, vertreten durch die Haas Anwaltsgesellschaft mbH in Leonding, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Vienna Twin Towers, Wienerbergstraße 11, vertreten durch deren Angestellten Mag. B, Landesstelle *, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. November 2025, Cgs1-23, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Aufgrund eines Arbeitsunfalls am 24. März 2004 bezog der Kläger eine Versehrtenrente von 65 vH der Vollrente samt Zusatzrente. Mit Bescheid vom 8. März 2006 entzog die Beklagte dem Kläger die Versehrtenrente ab 1. Mai 2006. Die dagegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. In der Folge führte der Kläger mehrere Verfahren zur Erlangung einer Versehrtenrente, die jedoch alle erfolglos endeten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Oktober 2024 lehnte die Beklagte den neuerlichen Antrag des Klägers vom 13. August 2023 auf Zuerkennung einer Versehrtenrente ab.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich wesentlich verschlechtert und daher sei von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, die einen Anspruch auf Versehrtenrente begründe.

Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass die aufgrund der Meldung des Klägers durchgeführte fachärztliche Untersuchung und Begutachtung erneut keine wesentliche Änderung der unfallkausalen Beeinträchtigungen ergeben habe.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es folgenden Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erlitt beim Arbeitsunfall eine Prellung der linken Schulter, eine Zerrung des zweiköpfigen linken Oberarmmuskels, eine Brustkorbprellung links, eine Prellung der linken Hüfte, eine Zerrung des linken oberen Armnervengeflechts sowie ein komplexes regionales Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität/Hand. Weder aus unfallchirurgischer noch aus neurologisch/psychiatrischer Sicht ist gegenüber den Vorbefunden im Verfahren Cgs2* des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Folgen eingetreten. Nach wie vor beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf den Unfall vom 24. März 2004 zurückzuführen ist, lediglich 15 %.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Neufeststellung der Rente nicht vorliegen würden, da keine relevante Änderung der Verhältnisse eingetreten sei und die Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich 15 % betrage.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.

1. 1Die Berufung rügt die unterlassene Parteienvernehmung des Klägers als Verfahrensmangel. Als Begründung führt der Kläger dazu aus, dass sich das Erstgericht selbst ein Bild von seiner schweren Beeinträchtigung machen hätte können und eine MdE von zumindest 20 % im Rechtssinne erkannt hätte.

1.1. 1Mangels eigener medizinischer Sachkenntnis des Gerichts ist die Parteienvernehmung kein geeignetes Beweismittel, um Feststellungen zum Bestand und zum Ausmaß eines Leidenszustands sowie seiner Kausalität mit einem Unfallereignis zu gewinnen. Regelmäßig genügen dazu die Angaben des Versicherten im Zuge der Anamnese beim beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen (vgl Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 87 Rz 28 mwN).

1.1. 2Dafür, dass es dem Kläger – trotz der Beiziehung eines Dolmetschers – nicht möglich gewesen wäre, bei seiner Befragung den untersuchenden Sachverständigen vollständig und umfassend seine Leidenszustände darzulegen, finden sich keine Hinweise und behauptet dies der Kläger auch nicht.

1.1. 3Die unterlassene Parteienvernehmung des Klägers stellt damit keinen Verfahrensmangel dar.

1. 2Die Mängelrüge versucht zudem einen Widerspruch zwischen dem neurologisch-psychiatrischen und dem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten zum Vorliegen eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms aufzuzeigen, welcher jedoch bei verständiger Betrachtung nicht vorliegt.

1.2. 1Richtig ist, dass die unfallchirurgische Sachverständige in ihrem Gutachten zunächst als fachfremde relevante Diagnose ein „komplexes regionales Schmerzsyndrom obere Extremität/Hand links“ anführte (ON 11.1 S 20), sich diese Diagnose im neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten jedoch nicht findet. Auf diese Diskrepanz nimmt auch der Gutachtensergänzungsantrag des Klägers (ON 13 S 3) Bezug. In seinem Ergänzungsgutachten verneinte der neurologisch-psychiatrische Sachverständige mit ausführlicher Begründung das Vorliegen eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (ON 17.2 S 6 f). Im unfallchirurgischen Ergänzungsgutachten erklärte die Sachverständige, dass dieses Krankheitsbild in den Krankenunterlagen des Klägers dokumentiert und daher in ihrem Gutachten als Diagnose angeführt sei. Gleichzeitig stellte die Sachverständige jedoch klar, dass die Frage des Vorliegens eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms „neurologischerseits“ zu beurteilen sei (ON 19.2 S 6 f).

1.2. 2Der vermeintliche Widerspruch zwischen den Sachverständigengutachten wurde damit aber aufgeklärt.

1.2. 3Das Erstgericht stützte seine Feststellungen auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten und führte dazu aus, dass allfällige Unklarheiten durch die umfassende schriftliche Gutachtensergänzung ausgeräumt worden seien. Wie das Erstgericht dennoch – entgegen der maßgeblichen Ausführungen des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen – zur Feststellung gelangen konnte, dass der Kläger ein komplexes regionales Schmerzsyndrom erlitten habe, ist der Beweiswürdigung aber nicht zu entnehmen. Der Kläger vermag mit seinen Berufungsausführungen jedoch keine Relevanz dieses Begründungsmangels aufzuzeigen, strebt er doch eine der erstgerichtlichen Feststellung gleichlautende an.

1. 3Wenn der Kläger pauschal behauptet, die Sachverständigengutachten seien weder schlüssig noch nachvollziehbar, ohne dies näher auszuführen, ist auf diese Berufungsausführungen nicht weiter einzugehen. Es ist auch nicht Aufgabe des Berufungsgerichts „jede weitere Ungereimtheit zwischen Sachverständigengutachten und festgestelltem Sachverhalt“ zu prüfen, sondern ist eine solche vom Berufungswerber konkret darzulegen.

2Der Kläger bekämpft die Feststellung, dass nach wie vor die Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich 15 % betrage und begehrt ersatzweise die Feststellung einer Minderung der Erwerbsunfähigkeit von (zumindest) 20 %. Das Erstgericht habe ein komplexes regionales Schmerzsyndrom als unfallkausal festgestellt und hätte daher auch eine MdE von 20 % festgestellt werden müssen.

2. 1Mit seinen Berufungsausführungen lässt der Kläger aber nicht erkennen, auf Grundlage welcher Beweisergebnisse sich eine medizinische MdE – nur eine solche stellt eine Tatfrage dar – von 20 % ergeben soll. Darauf, dass sich auf Basis der eingeholten Sachverständigengutachten eine medizinische MdE von 15 % ergibt, geht der Kläger in seiner Beweisrüge nicht ein und vermag damit auch keine Unrichtigkeit der Feststellung darzulegen.

2. 2Insoweit sich der Kläger auch gegen die Feststellung wendet, dass weder aus unfallchirurgischer noch aus neurologisch/psychiatrischer Sicht gegenüber den Vorbefunden im Verfahren Cgs2* des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht eine Verschlimmerung der gesundheitlichen Folgen eingetreten sei, dafür jedoch keine Ersatzfeststellung anbietet, ist die Berufung in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0041835 insb [T3]).

3 In der Rechtsrüge macht der Kläger zutreffend geltend, dass die sogenannte „medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit“ im Allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet (vgl RIS-Justiz RS0086443 [T1], RS0088972 [T15, T16, T18], RS0040554 [T7]). Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht ist der Umstand bereits berücksichtigt, dass der Versicherte von bestimmten auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Tätigkeiten ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0088972 [T15]). Ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung ist nur unter besonderen Umständen geboten (RIS-Justiz RS0088972 [T18]) und kommt nur bei Vorliegen eines Härtefalls in Frage (vgl RIS-Justiz RS0086443 [T6], RS0040554 [T8]).

3. 1Einen solchen Härtefall behauptet der Kläger, da er aufgrund der Bewegungseinschränkungen in den Extremitäten eine Tätigkeit als Zimmerer nicht mehr ausüben könne und auch zumutbare Verweisungstätigkeiten in der Praxis stark eingeschränkt seien. Diese Rechtsansicht ist nicht zu teilen.

3. 2Die Unfallversicherung ist keine Berufsversicherung (RIS-Justiz RS0088964). Die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt, die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben, die Möglichkeit, einen konkreten Arbeitsplatz zu finden oder ein vor dem Unfall bezogenes hohes Einkommen sind für sich alleine noch keine Kriterien eines Härtefalls, auch nicht ein höheres Alter (Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG16 § 205 Rz 16 unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0086442, RS0086439 und RS0084195). Von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall kann (nur) bei einer spezialisierten Berufsausbildung gesprochen werden, die – bezogen auf das gesamte Erwerbsleben – eine anderweitige Verwendung praktisch gar nicht zulässt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen (RIS-Justiz RS0043587 [T9]). Dabei ist jedoch im Interesse der Vermeidung einer zu starken Annäherung an eine konkrete Schadensberechnung ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0043587 [T7]). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof sogar in Fällen einen Härtefall ausgeschlossen, in denen hoch spezialisierte Versicherte – nämlich ein Profi-Skirennläufer und eine KoloraturSopranistin – ihren Beruf nicht mehr ausüben konnten (RIS-Justiz RS0043587 [T12, T13]). Dies gilt umso mehr für einen Zimmerer.

4Der Berufung konnte daher insgesamt kein Erfolg beschieden sein.

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden vom Kläger weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage. Zudem war das Verfahren weder mit rechtlichen noch tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden.

6Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.

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