OLG Linz 12Rs12/26k

12Rs12/26kOberlandesgericht18.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 12Rs12/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0120RS00012.26K.0318.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel Merten und Mag. Birgit Paumgartner (beide Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, Landwirtin, **, , vertreten durch Mag. B und Mag. C, Rechtsreferentinnen der Landwirtschaftskammer *, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch ihre Angestellte Mag. D, Landesstelle *, wegen Anerkennung als Arbeitsunfall, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. November 2025, Cgs-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

„Es wird festgestellt, dass der Zustand nach den Kompressionsbrüchen der Lendenwirbel II und III Folge des Arbeitsunfalls vom 19. April 2025 ist.“

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist selbständige Landwirtin und bewirtschaftet den E* in **. Dort hält sie Mastschweine, Mutterschafe, Widder, Lämmer und Hühner. Zu dem Biohof gehört auch eine Streuobstwiese mit alten Obstsorten. Die landwirtschaftliche Nutzfläche ist zu je einem Drittel in Acker, Grünland und Wald aufgeteilt. Die Haupteinnahmequelle ist der Ab-Hof-Verkauf des Fleisches der auf dem Hof gehaltenen Tiere und auch alte Sorten Obst werden verkauft. Produkte des Ackers und der Wiese werden nicht verkauft.

Am 19. April 2025 reinigte die Klägerin die an der Wand des Schafstalls angebrachten Nistkästen für Nutzvögel mit Hilfe einer Leiter. Aufgrund eines Trittes neben die Leiter stürzte sie 2 bis 3 m in die Tiefe und erlitt Kompressionsbrüche zweier Lendenwirbel.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2025 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab.

Diesen Bescheid bekämpfte die Klägerin mit der vorliegenden Klage und begehrte die Feststellung, „dass das Ereignis vom 19. April 2025 als Arbeitsunfall anerkannt werde“. Die Nistkästen dienten der Aufzucht von Vögeln zur natürlichen Schädlingsbekämpfung und zur Förderung der Biodiversität am Betrieb.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und blieb bei ihrem schon im Bescheid vertretenen Standpunkt, das Reinigen von Nistkästen sei keine landwirtschaftliche Tätigkeit. Unter Versicherungsschutz stünden nur die Urproduktion sowie wesentliche unternehmens- und betriebsdienliche Tätigkeiten, sofern sie zumindest mittelbar zur Förderung des Betriebs unternommen würden. Da der Betriebszweck primär bei der Fleischproduktion liege, sei dies bei der Reinigung von Vogelhäusern nicht der Fall.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf dazu ergänzend zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgende Feststellungen:

Die Klägerin reinigt die an der Wand des Schafstalls angebrachten Nistkästen für Nutzvögel einmal jährlich. Auf dem landwirtschaftlichen Betrieb befinden sich verteilt 20-30 Nistkästen für unterschiedliche Arten von Nutzvögeln. Die Nutzvögel, welche sich in den Nistkästen ansiedeln, dienen der Schädlingsbekämpfung und der Biodiversität am Biobauernhof. Nistkästen für Nutzvögel werden seit jeher von der Klägerin für die Schädlingsbekämpfung eingesetzt, auch schon bevor der Bauernhof auf „biologische Landwirtschaft“ umgestellt wurde. Für das Aufbringen der Nistkästen gab es eine Förderung, die es aber mittlerweile nicht mehr gibt. Das Anbringen von (meist) gelben Klebestreifen, die Insekten anziehen und töten, ist im Stall nicht erlaubt.

In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zu dem Schluss, alle Tätigkeiten, die der Erhaltung der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebs dienten oder eine Verbesserung der Organisation zum Ziel hätten, seien als Betriebstätigkeiten anzusehen, da sie mit der Verwirklichung der Zielsetzungen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebs in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Das Reinigen der Nistkästen sei im weitesten Sinne der Urproduktion des landwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen, zumal die durch die Nistkästen angesiedelten Nutzvögel die Biodiversitätsstandards für Biobauernhöfe positiv beeinflussen und fördern würden. Das Reinigen der Nistkästen diene der Qualitätssicherung am Biobauernhof der Klägerin.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Klägerin strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.

Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigende Berufung ist nicht berechtigt.

1Gemäß § 148c Abs 1 BSVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignen.

1. 1Der Umfang der betrieblichen Tätigkeit im bäuerlichen Bereich ist durch das Gesetz sehr weit gezogen. Alle Tätigkeiten, die der Erhaltung, der Organisation des landwirtschaftlichen Betriebs dienen, aber auch Tätigkeiten, die eine Verbesserung der Organisation zum Ziel haben, sind als Betriebstätigkeiten anzusehen, da sie mit der Verwirklichung der Zielsetzungen eines landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betriebs in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0084477; OGH 10 ObS 149/10z [Pkt1.1]).

1. 2Ausübungshandlungen sind auch im Bereich der selbständigen Tätigkeit eines Land- und Forstwirts alle Arbeiten, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen, wenn sie einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung) und vom Handelnden in dieser Intention entfaltet werden (subjektive Bedingung). Daher sind ebenso wie die Urproduktion selbst auch jene Arbeiten versichert, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, also Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, aber auch Aufräumungs- und Reparaturarbeiten im Katastrophenfall (R. Müller in SV-Komm § 175 ASVG [325.Lfg] Rz 118) .

1. 3Der im Gesetz geforderte Gesamtzusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegt bereits dann vor, wenn sie zumindest nebenher auch zur mittelbaren Förderung des eigenen Betriebs (im weitesten Sinne) vorgenommen wurde, also für diesen ansehensmäßig und damit wirtschaftlich jedenfalls förderlich war, ohne dass (zusätzlich) ein objektiver geldwerter Nutzen für ihn auch tatsächlich und konkret eingetreten sein musste und ohne dass es erforderlich war, dass es sich um eine tatsächlich ins Gewicht fallende wirtschaftliche Leistung handelte (RIS-Justiz RS0105127). So wurde auch ein Unfall, den ein Landwirt in Vorbereitung auf ein von der F* veranstaltetes Erntedankfest beim Pflücken von Zwetschken erlitt, als Arbeitsunfall im landwirtschaftlichen Betrieb qualifiziert (OGH 10 ObS 256/00w)

1. 4In einem landwirtschaftlichen Betrieb sind alle Arbeiten, die der Urproduktion zuzuzählen sind, unfallversicherungsgeschützt, und zwar unabhängig davon, ob die Produktion für den eigenen Bedarf oder für die Vermarktung erfolgt (RIS-Justiz RS0084571). Ein Hausgarten gehört im Allgemeinen zum Haushalt eines Landwirts und damit nicht zum Betrieb. Dient aber ein Hausgarten der Einnahmenerzielung durch Verkauf des darin gezogenen Obstes, so ist das Pflücken von Obst von in diesem Garten stehenden Bäumen der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuzählen (OGH 10 ObS 2437/96x; R. Müller in SV-Komm § 175 ASVG [325.Lfg] Rz 133, 138).

2Die Beklagte argumentiert in ihrer Rechtsrüge – wie schon in erster Instanz –, dass die Reinigung von Vogelhäusern weder der klassischen Urproduktion diene noch zumindest mittelbar zur Förderung des Betriebs unternommen werde. Da der Betriebszweck primär auf der Fleischproduktion liege und sich die schädlingsbekämpfende Wirkung von Nistvögeln in keinster Weise auf die Fleischproduktion erstrecke, liege weder Urproduktion noch eine Tätigkeit zur zumindest mittelbaren Förderung des Betriebs vor. Woraus das Erstgericht die erwähnte Qualitätssicherung der Urproduktion (in casu: Fleisch) durch Nistkästen für Nutzvögel ableite, erschließe sich nicht. Ein Vogelhaus gehöre auch abseits des landwirtschaftlichen Bereichs zum typischen Erscheinungsbild vieler Gärten. Zudem seien die Nistkästen auch bereits vor der Umstellung auf „biologische Landwirtschaft“ genutzt worden.

2. 1Bei diesen Überlegungen übersieht die Beklagte, dass der Umfang der betrieblichen Tätigkeit im bäuerlichen Bereich durch das Gesetz sehr weit gezogen ist. Daher sind nicht nur die unmittelbar in Zusammenhang mit der Fleischproduktion stehenden Tätigkeiten geschützt, wie das Aufziehen, Füttern und Schlachten der auf dem Biobauernhof der Klägerin gehaltenen Schweine, Schafe und Hühner. Das Wohl dieser Tiere wird zweifellos auch dadurch gefördert, dass mit Hilfe von Vögeln die Insekten im Stall bekämpft werden, zumal bei einem Biobetrieb die Klebefallen nicht zulässig sind. Auch die Qualität des Grünfutters wird durch einen Schädlingsbefall, wie etwa durch Läuse, Raupen, Käfer oder Schnecken gemindert und der Ertrag sinkt. Die in den Nistkästen brütenden Vögel fördern die Artenvielfalt und die zusätzlich heranwachsenden Jungvögel vertilgen eine größere Menge an Schadinsekten.

2. 2Unberücksichtigt lässt die Beklagte weiters, dass die Klägerin neben den Fleisch auch alte Sorten von Obst von ihrer Streuobstwiese verkauft. Diese extensive Form des Obstbaus hat auf einem Biohof naturgemäß ohne Pestizide zu erfolgen, sodass die in den Nistkästen brütenden Vögel wiederum dazu beitragen, die Erträge aus dem Obstverkauf zu sichern bzw zu steigern.

2. 3Irrelevant für die Frage des Unfallversicherungsschutzes ist, ob die Nistkästen staatlich gefördert wurden (oder werden) und ob sie die Klägerin noch vor Umstellung auf einen Biobetrieb anschaffte. Das Kriterium einer staatlichen Förderung lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der oberstgerichtlichen Rechtsprechung entnehmen.

2. 4Die Argumentation, dass ein Vogelhaus auch abseits vom landwirtschaftlichen Bereich zum typischen Erscheinungsbild vieler Gärten gehört, mag durchaus zutreffen, doch fiel die Klägerin bei der Reinigung von Nistkästen von der Leiter. Die Funktion eines Nistkastens unterscheidet sich aber wesentlich von einem in Gärten und auf Balkonen allgemein üblichen Futterhäuschen.

3Die Beklagte vermisst ergänzend zu der getroffenen Feststellung, wonach die in den Nistkästen angesiedelten Nutzvögel der Schädlingsbekämpfung und der Biodiversität dienen, die Feststellung, dass eine positive bzw fördernde Wirkung auf die Fleischproduktion nicht nachgewiesen werden habe können.

3. 1Ausgehend von den vorstehenden rechtlichen Erwägungen (siehe insb Punkt 2.1) hat das Erstgericht aber zu Recht diese zusätzliche Feststellung nicht getroffen. Der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor.

3. 2Insoweit die Beklagte diese ergänzende Feststellung zusätzlich in ihrer Mängelrüge einfordert, wird dieser Berufungsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die behauptete ungenügende Auseinandersetzung mit den von der Klägerin vorgelegten urkundlichen Nachweisen zur Nützlichkeit von Nistkästen für die Biolandwirtschaft wäre allenfalls in der Beweisrüge geltend zu machen. Dort aber auch nicht in der von der Beklagten gewählten Form, dass eine ergänzende Feststellung begehrt wird. In einer Beweisrüge sind Feststellungen zu bekämpfen und Ersatzfeststellungen zu begehren.

4Das Besteigen der Leiter zur Reinigung der an der Schafstallwand angebrachten Nistkästen bzw der Sturz von der Leiter stehen daher unter Unfallversicherungsschutz.

5Ein Anspruch darauf, dass die Beklagte einen Unfall als Arbeitsunfall „anerkenne“, besteht nicht. Auch ein Klagebegehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 1 ASVG (bzw § 148c BSVG) handle, entspricht nicht dem § 65 Abs 2 ASGG; vielmehr ist ein auf Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, gerichtetes Klagebegehren erforderlich (RIS-Justiz RS0084069). Ein verfehltes Klagebegehren ist in diesem Sinne vom Gericht zu modifizieren (RIS-Justiz RS0108304).

Das Ersturteil ist folglich mit der Maßgabe zu bestätigen, dass dem Klagebegehren eine korrekte Fassung gegeben wird.

6Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Berufungsentscheidung von keiner Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Es konnte auf die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgegriffen werden.

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