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4R34/26w•OLG Innsbruck 4R34/26w
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekurs- und Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Heiss Heiss Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Rainer Wechselberger, Rechtsanwalt in Mayrhofen, wegen Herausgabe einer Erbschaft (Streitwert: EUR 350.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 350.000) gegen das (mit Beschluss vom 08.01.2026 berichtigte) Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 07.01.2026, **-25, sowie den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 2.328,90) gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 4.502 saldierten Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagten wurde rechtskräftig die Verlassenschaft der ledig und kinderlos am 30.06.2023 verstorbenen Tante des Klägers aufgrund des Testaments vom 28.06.2023 als Alleinerbin eingeantwortet. Im Verlassenschaftsverfahren wurde ein Testament vom 29.05.2009, in dem die Erblasserin den Kläger zum Erben einsetzte, vorgelegt. Die Erblasserin hatte weitere Testamente errichtet. Am 20.10.2015 testierte sie bei einem Notar ebenfalls zugunsten des Klägers. Mit Testament vom 30.12.2022 setzte sie die Tochter ihrer Cousine als Alleinerbin ein. In diesem Testament findet sich der Passus „Alle meine früheren letztwilligen Anordnungen erkläre ich hiermit für null und nichtig.“, womit alle letztwilligen Anordnungen vor dem 30.12.2022 gemeint waren. Zugleich behob und vernichtete die Verstorbene das Testament vom 20.10.2015. Das Testament vom 30.12.2022 hat die Verstorbene am 28.06.2023 wiederum behoben und vernichtet. Die Testamente vom 20.10.2015 und 30.12.2022 wurden derart vernichtet, dass zunächst die Testatorin den Vernichtungsvermerk unterschrieb und im Anschluss daran das Testament vor ihren und den Augen der Zeugen zerrissen und die Papierreste dem Reißwolf zugeführt wurden. Im jeweils neuen Testament wurde der Passus „alle meine früheren letztwilligen Anordnungen erkläre ich hiermit für null und nichtig“ aufgenommen. Dieser Passus und die physische Vernichtung eines letzten Willens sind Ausdruck dessen, dass das vernichtete Testament nicht mehr der letzte Wille ist, im Sinne eines doppelter Widerrufs.
Vor Errichtung des Testaments vom 28.06.2023, mit dem die Erblasserin die Beklagte als Erbin einsetzte, rief die Erblasserin die Substitutin des Notars an und teilte ihr mit, dass sie sich seit 16.06.2023 im Krankenhaus auf der Palliativstation befinde und erläuterte, die mit ihr nicht verwandte Beklagte zur Erbin einsetzen zu wollen. Der Notar suchte die Erblasserin vor dem 29.06.2023 auf, um im Zuge eines Gesprächs deren Testierfähigkeit zu überprüfen. Er gewann den Eindruck, dass die Erblasserin testierfähig, in ihren Aussagen und ihrem Willen klar war und nicht unter fremdem Einfluss stand. Auch bei diesem Gespräch äußerte die Erblasserin, dass die Beklagte ihre Alleinerbin sein sollte. Hätte der Notar Zweifel an der Testierfähigkeit gehabt, hätte er einen Arzt beigezogen. Bei den Telefonaten und persönlichen Kontakten gewann die Substitutin den Eindruck, dass die Erblasserin bei klarem Verstand und unbeeinflusst war.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen.
Der Kläger begehrt die Herausgabe der Erbschaft und brachte vor, die Beklagte habe sich als Mitglied des Palliativteams der Mobiltelefone der Verstorbenen bemächtigt und den Kontakt zum Kläger unterbunden. In Kenntnis des Testaments zugunsten des Klägers habe sie unter Ausnutzung ihrer Stellung ein neues Testament „orchestriert“. Nach dem Landesbedienstetengesetz sei Geschenkannahme im dienstlichen Zusammenhang untersagt. Die C* habe für Palliativmitarbeiter beschlossen, dass aus der Tätigkeit resultierende Erbschaften nicht angenommen werden dürften. Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen das Regulativ und sei als massive Erbschleicherei nach § 879 Abs 1 Z 4 ABGB sittenwidrig. Das Testament sei mangels Geschäftsfähigkeit der Erblasserin nichtig. Das Testament vom 29.05.2009 begünstige den Kläger, weshalb er über ein besseres Erbrecht verfüge. Das Testament vom 30.12.2022 sei vernichtet und falle als Erbrechtstitel weg.
Die Beklagte wandte ein, sie sei nicht Mitglied der stationären Palliativeinheit und habe die Beklagte, mit der sie gut befreundet gewesen sei, weder betreut noch gepflegt noch sich deren Mobiltelefon angeeignet. Ihr Arbeitgeber habe die Vorwürfe des Klägers geprüft und verworfen. Mit dem Testament, von dem die Beklagte nichts gewusst habe, habe die Verstorbene bei vollem Verstand ihren unbeeinflussten Willen zum Ausdruck gebracht. Selbst der Vater des Klägers habe nicht ihn, sondern die Verstorbene als Alleinerbin eingesetzt, die sich des Erbrechts über Drängen des Klägers zu seinen Gunsten dem Familienfrieden zuliebe entschlagen habe. Offensichtlich habe sie deshalb ihr Testament geändert. Die Verstorbene habe eine weitere letztwillige Verfügung am 30.12.2022 zugunsten der Tochter ihrer Cousine errichtet. Selbst wenn sie am 28.06.2023 testierunfähig gewesen wäre, würde das Testament vom 30.12.2022 greifen, sodass der Kläger keinesfalls erben könne.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht die Klage ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt ab, wobei es von folgender weiteren, vom Kläger bekämpften Feststellung ausging:
Im Testament vom 28.06.2023, zwei Tage vor dem Ableben der Testatorin im Krankenhaus [….], als Drei-Zeugen-Testament errichtet und mit „mein letzter Wille!“ bezeichnet, setzte [die Verstorbene] „im Zustand der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von jeder Beeinflussung“ [die Beklagte] als Alleinerbin ein.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, die Erblasserin habe im Testament vom 30.12.2022 ausdrücklich alle früheren Testamente, sohin auch jene aus den Jahren 2009 und 2015 zugunsten des Klägers für null und nichtig erklärt, dies in Testamentsform und durch Errichtung eines neuen Testaments. Der Kläger käme nach dem ausdrücklichen Willen der Erblasserin nicht als Erbe in Frage, selbst wenn das Testament vom 28.06.2023 nichtig wäre. Die Kostenentscheidung stützte es auf § 41 ZPO.
Gegen die Klagsabweisung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte begehrt mit rechtzeitigem Kostenrekurs einen weiteren Kostenzuspruch von EUR 2.328,90 aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Streitteile begehren mit jeweils rechtzeitigen Rechtsmittelbeantwortungen, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Rechtsmittel sind jeweils nicht berechtigt.
I. Zur Berufung des Klägers:
1. Die Argumentation des Klägers in der Rechtsrüge mit der Anwendung von § 723 ABGB geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, da er unterstellt, es sei bei Vernichtung der Testamente vom 20.10.2015 und 30.12.2022 zu keinem ausdrücklichen Widerruf der letztwilligen Verfügungen gekommen. Die Rechtsrüge ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb sie keiner weiteren Behandlung zugeführt werden kann (RS0043603).
2. § 723 ABGB ist auf diesen Fall nicht anwendbar, da diese vom Gesetzgeber widerlegliche Vermutung lediglich für Fälle des stillschweigenden Widerrufs geschaffen würde. Die analoge Anwendung – wie hier – auf den Fall des ausdrücklichen Widerrufs wird von der herrschenden Meinung und Rechtsprechung abgelehnt (vgl Mondl/Knechtl in Kletečka/Schauer, ABGB ON1.05 § 723 Rz 1 ff). In den Testamenten vom 30.12.2022 und 28.06.2023 hat die Erblasserin ausdrücklich alle ihre früheren letztwilligen Anordnungen für null und nichtig erklärt. Wie der Oberste Gerichtshof schon zu 5 Ob 644/88 klarstellte, bleibt bei dieser Sachlage kein Raum für die Anwendung des § 723 ABGB. Dabei ist es entgegen der Ansicht des Berufungswerbers irrelevant, ob die Erblasserin am 28.06.2023 geschäftsfähig war, weil in diesem Fall nicht nur das neue Testament, sondern auch die Vernichtung des Testaments vom 30.12.2022 nichtig wäre. Wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat, kann das - von der Erblasserin mehrfach widerrufene - Testament vom 29.05.2009 keinesfalls schlagend werden.
Darüber hinaus wäre Voraussetzung des „Unversehrtlassens“ gemäß § 723 ABGB, dass der Erblasser die Zerstörung der zweiten Verfügung in dem Bewusstsein vorgenommen hat, dass die erste noch existiert, was von dem zu beweisen ist, der sich auf sie beruft. Diesen Beweis hat der Kläger erstinstanzlich gar nicht angetreten, sodass § 723 ABGB allein deswegen nicht anwendbar wäre (Welser, Erbrechtskommentar § 723 ABGB Rz 2).
3. Auf die Verfahrensrüge wegen der unterlassenen Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie, Psychiatrie bzw psychotherapeutischer Medizin sowie der unterlassenen Einvernahmen des Klägers und der weiteren Zeugen einerseits zur Geschäftsfähigkeit der Erblasserin am 28.06.2023 und andererseits zum Verhältnis der Beklagten zur Erblasserin und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel muss daher nicht eingegangen werden. Die behaupteten Mängel sind schon abstrakt nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil des Berufungswerbers herbeizuführen (RS0043049).
Auch eine Auseinandersetzung mit den Beweisrügen erübrigt sich, da der vom Erstgericht festgestellte und der vom Rechtsmittelwerber abweichend angestrebte Sachverhalt zum selben rechtlichen Ergebnis führen würde bzw für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung ist (RS0042386, RS0043190). Abgesehen davon ließe sich die angestrebte Feststellung, der Kläger käme nach dem ausdrücklichen Willen der Verstorbenen als Erbe in Frage, aus den Beweisergebnissen nicht ableiten. Schon aufgrund des Testaments 2022 mit Vernichtung des Testaments von 2015 ist klar, dass die Verstorbene den Kläger nicht mehr als Erben einsetzen wollte.
II. Zum Kostenrekurs der Beklagten
Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin ist die Replik vom 17.04.2025 nicht zusätzlich zum vorbereitenden Schriftsatz vom 11.03.2025 zu honorieren. Die Einbringung von mehreren Schriftsätzen kann notwendig und zweckmäßig sein, wenn zB auf neues, überraschendes oder verspätetes Vorbringen des Gegners zu reagieren ist (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.60). Jedoch hatte das Erstgericht zunächst dem Kläger und binnen vier Wochen ab Einlangen dieses Schriftsatzes der Beklagten abschließendes Vorbringen aufgetragen. Es war nicht notwendig, vor und nach der Eingabe des Klägers Schriftsätze einzubringen. Das Verteilen des Vorbringens auf mehrere Eingaben ist nicht zu honorieren (Obermaier, aaO Rz 3.52, 3.56).
III. Verfahrensrechtliches
1. Die saldierte Kostenentscheidung im Berufungs- und Rekursverfahren gründet jeweils auf § 41 ZPO. Dabei waren die vom Kläger für die Kostenrekursbeantwortung falsch nach TP 3 B verzeichneten Kosten zu korrigieren.
2. Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht in einem Geldbetrag bestand, hatte ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen. Es bestand kein Anlass, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung abzurücken.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
4. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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