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23Ns2/26k•OGH 23Ns2/26k
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Müller und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, und *, Rechtsanwältin in *, AZ KA 474/25 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.
Gründe:
[1]Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, und *, Rechtsanwältin in *, zu AZ KA 474/25 Disziplinaranzeige erstattet.
[2]* übt die Funktion der Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer * aus.
[3]Der Präsident des Disziplinarrats legte die Disziplinaranzeige dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag des Kammeranwalts vor, die Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
[4]Gemäß § 25 Abs 1 DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[5]Der Umstand, dass die angezeigte Rechtsanwältin die Funktion der Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer * ausübt, stellt einen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt dar (RISJustiz RS0055477; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 4), der – schon mit Blick auf die objektive Konnexität (vgl den Vorwurf eines „Einfluss- und Entscheidungskartells“) – auf den gemeinsam angezeigten Rechtsanwalt durchschlägt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist die Delegierung an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer schon im Stadium vor der Entscheidung über die Erhebung eines Verfolgungsantrags möglich, weil auch diesfalls schon der bloße Anschein einer Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Organe zu vermeiden ist (RISJustiz RS0106278 [insb T3 und T5]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 [2023] § 25 DSt Rz 1).
[6]Die Sache war daher dem Disziplinarrat der (benachbarten) Rechtsanwaltskammer * zu übertragen.
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