OLG Wien 30Bs69/26f

30Bs69/26fOberlandesgericht19.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 30Bs69/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0300BS00069.26F.0319.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Steindl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Februar 2026, GZ **9, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 19. Mai 2016, AZ **, wegen im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangener Handlungen nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2; 99 Abs 1; 107 Abs 1 und Abs 2; 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB gemäß § 21 Abs 1 StGB nach damals geltender Rechtslage in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Nach dem Inhalt des Urteilsspruchs hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer wahnhaften Störung bzw. Paranoia (ICD-10: F 22.0), am 17. Februar 2016 Taten begangen, die ihm außer diesem Zustand als die eingangs genannten Vergehen zuzurechnen wären und die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, indem er

1. in ** B* und C* widerrechtlich gefangen hielt, indem er sämtliche Türen in der Wohnung der B* versperrte und die Schlüssel an sich nahm, sodass die beiden Opfer die Wohnung nicht mehr verlassen konnten;

2. in ** B*, C*, D* und E* gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihnen gegenüber mehrmals ankündigte, er werde sie alle umbringen, er wäre Gott und werde sie umbringen, er habe einen Chip eingebaut, sie (gemeint: B*, C*, D* und E*) seien alle Zeugen Jehovas und wollten ihn umbringen, wobei er ein ca 20 cm langes Küchenmesser in der Hand hielt, damit zunächst vor B* und C* umherfuchtelte und mit demselben im Zuge einer Rangelei in Richtung der D* und des E* schnitt bzw. stach;

3. in ** versuchte, die einschreitenden Beamten GI F* und Insp. G* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verbringung auf die Dienststelle zum Zwecke der Durchführung der Beschuldigtenvernehmung und seiner Festnahme zu hindern, indem er zunächst dem GI F*, welcher neben ihm im Streifenwagen saß, mit der linken Faust einen Schlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzte, in der Folge versuchte, ihm weitere Faustschläge ins Gesicht zu versetzen, die GI F* jedoch abwehren konnte, und sich, als Insp. G* ihm gegenüber die Festnahme ausgesprochen hatte, gegen das Anlegen von Handfesseln wehrte, indem er permanent versuchte, sich loszureißen;

4. im Zuge der zu Punkt 3. genannten Tat den GI F* vorsätzlich am Körper verletzte (starke Kopfschmerzen), wobei die Tat an einem Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begangen wurde.

Nach seiner Person, seinem Zustand, sowie der Art der Taten war dringend zu befürchten, dass der Betroffenen sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, nämlich gefährliche Drohungen mit dem Tod, schwere Körperverletzungen oder andere Delikte gegen Leib und Leben begehen werde.

Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht anlässlich der jährlichen Überprüfung der Maßnahme gemäß § 25 Abs 3 StGB nach persönlicher Anhörung des Betroffenen am 9. Februar 2026 (ON 8) in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und der Stellungnahme der Anstaltsleitung samt Stellungnahme der Fachdienste (ON 5) aus, dass seine weitere Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs 1 StGB notwendig sei.

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig angemeldete (ON 8, 4), in der Folge fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Betroffenen (ON 11).

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.

Aus den vom Erstgericht detailliert wiedergegebenen Stellungnahmen der Fachdienste des FTZ ** ergibt sich zusammengefasst, dass aufgrund mangelnder Motivation des Untergebrachten lange Zeit keine Vollzugslockerungen durchgeführt werden konnten, mittlerweile zwar eine begleitete Unterbrechung der Unterbringung im November 2025 stattfand, der Untergebrachte jedoch ein kürzliches Angebot eines Gruppenausgangs ohne stichhaltige Begründung ablehnte. Der klinischpsychologischen Stellungnahme zufolge kann seit dem letzten Bericht vorsichtig von einer Verbesserung der Compliance berichtet werden, hinsichtlich der übrigen risikorelevanten Faktoren sei jedoch nur wenig Veränderung zu beobachten. A* nehme zwar seine verordnete psychopharmakologische Therapie ein und besuche die paramedikamentösen Behandlungen nun regelmäßiger, doch könne aktuell weiterhin nicht von einer tiefergehenden Krankheits und Deliktseinsicht ausgegangen werden. Der Untergebrachte würde Behandlungen in kürzeren zeitlichen Abständen benötigen, auf die er sich jedoch nicht einlasse und er sei nicht gewillt, sich ausführlicher mit seinem Delikt, seinen Risikofaktoren und seiner Impulsivität auseinanderzusetzen. Zudem habe er geäußert, seine pharmakologische Verordnung als Zwangsmedikation anzusehen und diese sofort nach Weisungsende absetzen zu wollen.

Der Stellungnahme der Anstaltsleiterin ist weiters zu entnehmen, dass A* für den Fall einer bedingten Entlassung weder eine Wohnadresse noch eine ambulante Therapieeinrichtung benennen konnte.

Im Zuge seiner Anhörung (ON 8) führte der Untergebrachte aus, dass er seine Medikation nicht brauche und gesund sei und bestätigte, dass er diese absetzen würde, sobald er nicht mehr verpflichtet sei, diese einzunehmen.

Zutreffend kam das Erstgericht in einer Zusammenschau aller relevanten Faktoren, insbesondere auch unter Einbeziehung des letzten Gutachtens der Sachverständigen Dr. H* vom 20. Februar 2025 im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu dem Schluss, dass weiterhin eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, nämlich eine derzeit depotneuroleptisch stabilisierte (cannabisinduzierte) paranoid wahnhafte Störung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, mit unter anderem dissozialen und psychopathischen Anteilen vorliegt und weiterhin zu befürchten ist, dass der Untergebrachte unter dem maßgeblichen Einfluss seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in absehbarer Zukunft, innerhalb weniger Wochen bis Monate, eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde, nämlich die Umsetzung qualifizierter Drohungen in schwere Körperverletzungen an ihm Nahestehenden wie an Zufallsopfern. Diese Gefährlichkeit kann derzeit auch weiterhin nur intramural hintangehalten werden.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass das Erstgericht seine dokumentierte positive Entwicklung nicht ausreichend berücksichtigt habe, ist ihm zu entgegnen, dass das Erstgericht seine weiterhin aufrechte Gefährlichkeitsprognose gerade nicht überwiegend auf die ursprüngliche Tat oder frühere Instabilitäten gründete, sondern sich in erster Linie an den aktuellen Stellungnahmen und dem zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten orientierte und insbesondere der auch im Rahmen der Anhörung anschaulich dokumentierten fehlenden Krankheits und Behandlungseinsicht zu Recht entsprechendes Gewicht beimaß.

Zum Einwand, dass ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass sich weder der aktuellen Gesetzeslage noch der Rechtsprechung des EGMR ein zwingender Rhythmus für eine neuerliche Sachverständigenbegutachtung ableiten lässt. Zu berücksichtigen dabei ist, dass der EGMR in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2017 (Lorenz/Österreich 11537/11) darauf hinwies, dass ein derartiges Gutachten nicht nur dazu dient, die Gefährlichkeit neu zu bewerten, sondern auch, neue Ansätze zu erlangen, um die notwendige therapeutische Behandlung einzuleiten. Zudem führt der EGMR in seiner Entscheidung aus, dass von den Behörden eine spezielle Sorgfalt bei der Entscheidung über die Verlängerung der Anhaltung verlangt werden muss, je länger die Anhaltung dauert, da die Verbindung zur ursprünglichen Entscheidung zur Unterbringung umso schwächer wird, je länger die Haft dauert. In Entsprechung genau dieser Vorgaben wurde über Auftrag des Rechtsmittelgerichts bereits im Zuge der vorangegangenen Entscheidung im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien das bereits erwähnte Gutachten der Sachverständigen Dr. H* eingeholt. Mangels Hinweisen auf eine maßgebliche Änderung seither war die neuerliche Einholung eines Sachverständigengutachtens nach nur rund einem Jahr fallkonkret nicht indiziert.

Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).

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