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1R27/26k•OLG Linz 1R27/26k
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, Fotograf, **gasse **, *, vertreten durch die Steinmayr Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B, Friseur, **straße **, *, vertreten durch Dr. Norbert Hofbauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 32.500,00), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20. November 2025, Cg-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.400,32 (darin EUR 566,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte betreibt als Selbständiger einen Friseursalon und dafür auch die Website **/ zu geschäftlichen Zwecken.
Auf dieser Website veröffentlichte der Beklagte im September 2022 das folgende Lichtbild
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Das dafür verwendete Lichtbild (ohne den Vermerk des Copyrights) lud der Beklagte im Jahr 2022 von der Internetplattform „C*“ herunter:
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Der Beklagte ging dabei davon aus, dass dieses Lichtbild frei verfügbar sei, da dieses Lichtbild auf der Internetplattform „C*“ ohne Herstellerbezeichnung abrufbar war .
Der Kläger hatte am 27.09.2009 in der Dominikanischen Republik nachstehendes Lichtbild angefertigt:
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Dieses Lichtbild wurde vom Kläger nie öffentlich „gepostet“.
Der Kläger fertigte weiters am 24.03.2018 in der Nähe von ** nachstehendes Lichtbild an:
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Im Jahr 2019 bearbeitete der Kläger diese beiden Bilder, wobei er Elemente der beiden Lichtbilder zusammenführte und auf der Ortstafel zwei gelbe Quadrate, die Wörter „Urlaub“ und „Arbeit“, einen Pfeil, einen Strich sowie eine Sonne einfügte.
Der Kläger fertigte dabei folgendes Werk an (Beilage ./A), das klagsgegenständlich ist:
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Der Kläger stimmte einer Veröffentlichung des klagsgegenständlichen Lichtbildes auf der Internetplattform „C*“ nie zu. Der Beklagte erwarb nie eine Lizenz für das Lichtbild des Klägers. Auch der Nutzer „D*“ erwarb nie eine Lizenz für das Lichtbild des Klägers.
Das vom Beklagten verwendete Lichtbild wurde vom Kläger hergestellt. Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass dieses Lichtbild von ihm verwendet werden darf.
Der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, Lichtbilder, hinsichtlich welcher die Leistungsschutzrechte dem Kläger zustehen, insbesondere das Lichtbild Beilage ./A, ohne Werknutzungsbewilligung auf seiner (oben angeführten) Website der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen oder auf andere Art zu veröffentlichen. Dazu brachte er zusammengefasst vor: Der Kläger sei Inhaber der Werknutzungsrechte. Der Beklagte habe ohne Werknutzungsbewilligung und ohne Herstellerbezeichnung des Klägers das Lichtbild auf der im Urteilsbegehren beschriebenen Website veröffentlicht. Wiederholungsgefahr liege vor, weil der Beklagte trotz schriftlicher Aufforderung vor Klagseinbringung keine Unterlassungserklärung abgegeben habe.
Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen und erwiderte, er habe sich das Bild frei zugänglich ohne Hinweis auf die Urheberschaft des Klägers von einer frei zugänglichen Internetquelle heruntergeladen. Er habe das Lichtbild bereits auf seiner Website gelöscht; eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es traf zusätzlich zum oben wiedergegebenen Sachverhalt folgende bekämpfte Feststellung:
Das Werk Beilage ./A ist seit dem Jahr 2019 auf der Homepage des Klägers abrufbar, wobei dieses Lichtbild vom Kläger von Anfang an mit Urheberbezeichnung © A* versehen war. Dieses Lichtbild wird vom Kläger auch lizenziert.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die vom Kläger vorgenommene Gestaltung des klagsgegenständlichen Lichtbildes führe zur Urheberschaft des Klägers, die nach dem UrhG geschützt sei. Der Kläger könne daher wegen des erfolgten Eingriffs in sein Ausschließungsrecht gemäß § 81 Abs 1 UrhG auf Unterlassung klagen. Nach einer erfolgten Rechtsverletzung – wie hier – treffe den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für den Wegfall der Wiederholungsgefahr. Dieser Beweis könne dem Beklagten nur gelingen, wenn sein Verhalten (in seiner Gesamtheit nach der Rechtsverletzung und auch noch während des Prozesses) eine ernstliche Willensänderung erkennen lasse. Aufgrund des vom Beklagten gezeigten Verhaltens sei eine Wiederholungsgefahr evident; es sei daher der Klage stattzugeben.
Dagegen erhebt der Beklagte Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Der Kläger rügt die unterbliebene Einholung des von ihm beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Internet-Software, Web-Programmierung, Fachgebiet Nr 68.55 und Fotografie, kombiniert mit Urheberrecht, somit aus dem Fachgebiet Nr 68.65 und 79.45 als Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Er meint, wegen dieses Verfahrensfehlers habe er den Veröffentlichungszeitpunkt des streitgegenständlichen Lichtbildes (Jahr 2019) nicht unter Beweis stellen können sowie, dass dem Kläger am streitgegenständlichen Bild kein Leistungsschutz zukomme, weil das Lichtbild bereits Jahre vorher ohne Hinweis auf ein Urheberrecht frei zugänglich öffentlich gemacht worden sei.
Dazu ist auszuführen:
Der Beklagte beantragte (konkret) die Einholung des genannten Sachverständigengutachtens (ON 7 Seite 3 und 4; ON 10.3 Seite 2) „zum Beweis dafür, dass das Bild schon vor einer möglichen Veröffentlichung durch die klagende Partei im Internet frei abrufbar war und damit der Kläger nicht Urheber des Lichtbildes“ sei (ON 7.2 Seite 3 und 4).
Zur Beurteilung der Relevanz dieses Beweisantrags ist zunächst auf die Voraussetzungen des vom Kläger geltend gemachten Urheberrechtsschutzes einzugehen:
Die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) zählen gemäß § 3 Abs 2 UrhG zu den Werken der bildenden Kunst. Sie unterscheiden sich von den bloß Leistungsschutz genießenden Lichtbildern dadurch, dass Lichtbildwerke eigentümliche geistige Schöpfungen sind. Lichtbildwerke müssen sich als individuelle eigenartige Leistung vom alltäglichen, landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben; das setzt voraus, dass die Persönlichkeit des Werkschaffenden, insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung, zur Geltung kommt (4 Ob 121/93).
Im vorliegenden Fall ist das Bild Beilage ./A das Ergebnis der Bearbeitung zweier unterschiedlicher vom Kläger aufgenommener Lichtbilder von denen einzelne Elemente zusammengeführt und die abgebildete Tafel mit den Wörtern „Urlaub“ und „Arbeit“ und einem Pfeil sowie einem Querstrich und einer Sonne auf gelbem Untergrund gesondert beschriftet wurde. Demnach handelt es sich dabei zweifellos um eine dem Kläger eigentümliche geistige Schöpfung, also um ein Lichtbildwerk. Lichtbildwerke iSd § 3 Abs 1 UrhG sind gleichzeitig auch Lichtbilder iSd § 73 UrhG; sie genießen daher parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch Leistungsschutz (RS0119011; 4 Ob 226/19t). Das bedeutet, dass sich der Urheber eines Lichtbildwerks auch auf die Leistungsschutzrechte des § 74 UrhG berufen kann (RS0076243).
Der Kläger ist damit gemäß § 10 Abs 1 UrhG Urheber.
Der Beklagte will – wie er in seiner Verfahrensrüge releviert - mit dem Sachverständigenbeweis nachweisen, dass das streitgegenständliche Lichtbild bereits im Jahr 2019 ohne Hinweis auf ein Urheberrecht frei öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Das darüber hinausgehende Beweisthema erster Instanz zur bestrittenen Urheberschaft des Klägers verfolgt er im Berufungsverfahren nicht mehr weiter.
Das im Berufungsverfahren aufrecht erhaltene Thema ist jedoch für die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte in ein Leistungsschutzrecht des Klägers eingegriffen hat, unerheblich. Denn nach § 16 Abs 3 UrhG erlischt nur das ausschließliche Recht der Verbreitung konkreter Werkstücke, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten in einem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden (RS0113877). Hier geht es aber um die Übernahme eines Lichtbildwerks auf die eigene Website bzw Facebook-Seite des Beklagten zu geschäftlichen Zwecken. Das ist nicht eine Verbreitung von konkreten Werkstücken iSd § 16 UrhG, sondern eine von § 15 UrhG erfasste Vervielfältigung (vgl Dokalik/Zemann Urheberrecht8 § 15 UrhG E 17 ff) bzw eine von § 18a UrhG erfasste Zurverfügungstellung. Das Vervielfältigungsrecht erlischt nicht durch Inverkehrbringen eines oder mehrerer Werkstücke (4 Ob 47/06z = RS0113877 [T2]). Nach dem unbekämpft festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte eigenmächtig das gegenständliche Lichtbild(-werk) auf seine Facebook-Seite hochgeladen und dadurch den anderen Nutzern zugänglich gemacht. Darin liegt auch der Eingriff in das Zurverfügungstellungsrecht gemäß § 18a UrhG. Wer unbefugt Lichtbilder in einen Internetauftritt zum interaktiven Abruf eingliedert, verstößt nämlich dann gegen dieses Verwertungsrecht, wenn die Lichtbilder dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (4 Ob 89/20x; 4 Ob 226/19t; 4 Ob 121/17y; vgl auch RS0121495).
Die thematische Aufgliederung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungshandlungen in unterschiedliche Verwertungstatbestände ändert nichts daran, dass sämtliche Verwertungsrechte der §§ 14 bis 18a UrhG ein dem Urheber zugeordnetes Ausschließungsrecht begründen, das Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs nach § 81 Abs 1 UrhG sein kann (4 Ob 79/13s). Für die allein hier zu beurteilende Frage, ob der Beklagte in die Verwertungsrechte des Klägers nach §§ 15, 18a UrhG eingegriffen hat, ist der beantragte Sachverständigenbeweis unerheblich. Es ist in Österreich für die Frage, ob ein Werk urheberrechtlichen Schutz genießt, auch völlig irrelevant, ob der Urheber sein Werk mit © gekennzeichnet (vgl Ciresa Urheberrecht Praxishandbuch3 Seite 23).
Der Beweisantrag ist daher unerheblich. Ein wesentlicher Verfahrensfehler ist dem Erstgericht nicht unterlaufen.
Der Berufungswerber bekämpft die oben in Kursivschrift dargestellte Feststellung und wünscht statt dieser die Ersatzfeststellung: „Das Werk Beilage ./A ist erst seit dem Jahr 2024 auf der Homepage des Klägers zugänglich. Zuvor war das Werk Beilage ./A bereits auf für jedermann zugänglichen Internetseiten veröffentlicht. Bereits im Jahr 2019 wurde das Werk Beilage ./A etwa auf der Plattform „**“ öffentlich zugänglich gemacht, ohne Hinweis auf ein Urheberrecht.“
Der Berufungswerber meint, aufgrund seiner Parteienaussage, die sich auch mit den von ihm vorgelegten Urkunden Beilagen ./1, ./2, ./4 und ./5, decken würde, wäre die von ihm gewünschte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen.
Die Erledigung dieser Beweisrüge kann deshalb unterbleiben, weil sowohl der festgestellte als auch der angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen (vgl RS0042386; 7 Ob 143/12y; 7 Ob 163/25h; Lovrek in Fasching/Konecny3 Band IV/1 § 503 ZPO Rz 71). Denn nach § 16 Abs 3 UrhG erlischt nur das ausschließliche Recht der Verbreitung konkreter Werkstücke, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten in einen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden (RS0113877; 4 Ob 47/06z). Die anderen Verwertungsrechte erlöschen dadurch nicht (vgl RS0113877 [T3]). Hier hat der Beklagte dadurch, dass er das gegenständliche Lichtbildwerk auf seine Facebook-Seite hochlud und veröffentlichte sowohl nach der bekämpften Feststellung als auch nach der begehrten Ersatzfeststellung in das Vervielfältigungsrecht nach § 15 UrhG und das Zurverfügungstellungsrecht nach § 18a UrhG des Klägers eingegriffen.
Den mit der Berufung vorgelegten Urkunden steht das Neuerungsverbot gemäß § 482 ZPO entgegen.
Der Beklagte meint, beim Bild Beilage ./A handle es sich um kein Werk, da keine individuelle schöpferische Leistung dahinter stehe. Der Beklagte habe in der außergerichtlichen Korrespondenz klargestellt, keine Rechte verletzen zu wollen und eine umgehende Löschung vorzunehmen, was er auch getan habe. Dazu lägen sekundäre Feststellungsmängel vor, woraus die fehlende Wiederholungsgefahr abzuleiten wäre.
Dazu ist auszuführen:
Dass es sich bei dem Bild Beilage ./A um ein Lichtbildwerk handelt, wurde oben in Punkt 1. bereits eingehend dargetan. Beim vorliegenden Lichtbild handelt es sich daher um eine dem Kläger eigentümliche geistige Schöpfung. Der Beklagte hätte dieses Lichtbild nur mit Zustimmung des Klägers gemäß §§ 15, 18a UrhG auf seine Facebook-Seite stellen und dort veröffentlichen dürfen. Da diese Zustimmung fehlt, kommt dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG zu.
Wiederholungsgefahr ist schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen, wenn nicht das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung eine ernstliche Willensänderung erkennen lässt (Dokalik/Zemann Urheberrecht8 § 81 UrhG E 77 und 78). Für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht eine tatsächliche Vermutung (aaO E 79). Hat der Beklagte bereits einmal zuwider gehandelt, so ist zu vermuten, dass er neuerlich zuwider handeln werde, sofern der Beklagte nicht Umstände behauptet und beweist, aus welchen sich gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen (aaO E 80). Wiederholungsgefahr ist insbesondere so lange gegeben, als der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage mit der Begründung aufrecht erhält, zur beanstandeten Handlung berechtigt zu sein (vgl aaO E 85). Nach der Rechtsprechung ist es als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und keine Gewähr für das zukünftige Unterlassen des inkriminierten Verhaltens besteht (vgl RS0012055).
Zumal der Beklagte daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben – er vertritt weiterhin die Auffassung, dass dieses Lichtbild von ihm verwendet werden darf (US 5) - und er auch keinen Unterlassungsvergleich angeboten hat (vgl RS0012055 [T9]; 4 Ob 78/09p), hat das Erstgericht auch zutreffend das Vorliegen der Wiederholungsgefahr angenommen. Die gerügten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor.
Aus diesen Gründen ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
Der Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO orientiert sich an der Bewertung des Unterlassungsanspruchs in der Klage.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Fall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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