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3R29/26v•OLG Linz 3R29/26v
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A*, geboren am **, Qualitätsmitarbeiter, *, , vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die Beklagte B NV C, D, *, Curacao, vertreten durch die BK.Partners, Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 31.313,22 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 19. Februar 2026, Cg-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung in der Hauptsache wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Curacao. Sie bietet im Internet Online-Glücksspiele an, wofür sie eine Lizenz mit der Nummer ** der E* in ** (Canada), jedoch über keine österreichische Glücksspiellizenz verfügt. Die Beklagte bietet im Internet unter F* Online-Glücksspiele auf dem österreichischen Markt an.
Der in Österreich wohnhafte Kläger richtete sich bei der genannten Website der Beklagten einen Account ein, wobei er dies in Deutscher Sprache durchführen konnte und bei der Registrierung seinen Wohnort in Österreich und mit dem Staat „Österreich“ angeben konnte/musste. Der Kläger spielte zu Hause als Verbraucher bei dieser von der Beklagten betriebenen Website diverse Online-Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhängt. Im Zeitraum von 30.08.2022 bis 04.09.2024 verlor er beim Online-Glücksspiel auf der von der Beklagten betriebenen Website insgesamt EUR 31.313,22. Der Betrag setzt sich aus allen getätigten Einzahlungen (EUR 38.561,00) und allen getätigten Auszahlungen (EUR 7.247,78) in diesem Zeitraum zusammen.
Grundlage für die abgeschlossenen Glücksspielverträge zwischen dem Kläger und der Beklagten waren die zum Zeitpunkt der Registrierung vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, in welchen sich unter 3.2 folgender Passus findet:
„Das Recht, auf die Website zuzugreifen und/oder sie zu nutzen (einschließlich aller oder eines Teils der über die Website angebotenen Produkte), kann in bestimmten Ländern illegal sein. Sie selbst sind dafür verantwortlich, festzustellen, ob der Zugang und/oder die Nutzung der Website mit den geltenden Gesetzen in Ihrer Region, mit der Gerichtsbarkeit übereinstimmt, und Sie garantieren uns, dass Glücksspiele in dem Gebiet, in dem Sie wohnen, nicht illegal sind. Jegliche Ansprüche gegen das Unternehmen, die Sie aus irgendeinem Grund in Bezug auf die oben genannten Punkte vorbringen, werden als ungültig betrachtet und nicht akzeptiert. Das Casino kann keine erfolgreiche Bearbeitung von Auszahlungen oder Rückerstattungen garantieren, wenn der Spieler gegen diese Richtlinie verstößt.“
Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Spielverlustes. Er habe einen bereicherungs- und schadenersatzrechtlicher Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der Beklagten.
Die Beklagte wendete die internationale Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte ein, weil sie ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union habe. Mangels Anwendbarkeit der EuGVVO sei das angerufene Gericht international unzuständig. Es sei ausschließlich das Recht des Staates Curacao anzuwenden. Zudem habe sich der Kläger durch das Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich verpflichtet, selbst zu prüfen, ob Online-Glücksspiel in seinem Heimatstaat gesetzlich zulässig sei. Aus dieser Vertragsverletzung des Klägers selbst nunmehr bereicherungsrechtliche Ansprüche abzuleiten, könne nur als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, begründe zumindest aber ein überwiegendes Mitverschulden. Der Kläger habe auch bewusst die behauptete Rechtswidrigkeit des Online-Glücksspiels in Kauf genommen.
Mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten (Punkt I.) und verpflichtete diese in der Hauptsache zur Zahlung von EUR 31.313,22 samt 4 % Zinsen seit 5. September 2024 (Punkt II.).
Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen und im Berufungsverfahren unstrittigen Sachverhalt zugrunde und bejahte auf Grundlage des Art 17 Abs 1 lit c iVm Art 18 EuGVVO die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Zum anwendbaren materiellen Recht verwies es auf Art 6 Rom I-VO, wonach Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern dem Recht des Staates unterlägen, in dem der Verbraucher den gewöhnlichen Aufenthalt habe, sofern der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichte. Da die Beklagte über keine Konzession in Österreich verfüge, handle es sich bei dem von ihr angebotenen Online-Glücksspielen um verbotenes Glücksspiel. Der Verlierer könne die gezahlte Spielschuld zurückfordern. Die Rückforderbarkeit werde auch nicht durch die Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld ausgeschlossen. Dieser bestehe sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw Leistung bekannt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer Klagszurückweisung, hilfsweise einer Klagsabweisung, ebenfalls hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag und einen Abänderungsantrag betreffend den Zinsenzuspruch
Der Kläger strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Mit der ausschließlich ausgeführten Rechtsrüge wendet sich die Beklagte zunächst gegen die vom Erstgericht bejahte internationale Zuständigkeit. Die Klage richte sich nicht gegen einen Glücksspielanbieter mit Sitz in der Europäischen Union, sodass die vom Erstgericht angenommene Bindung der Beklagten an die EuGVVO eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeute und nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen sei. Gemäß § 261 Abs 3 ZPO kann dann, wenn der Ausspruch über eine oder mehrere Prozesseinreden in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wird, diese nur mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittel angefochten werden. Hier nahm das Erstgericht den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil auf. Zutreffend bekämpft die Beklagte diesen Ausspruch mit dem in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittel der Berufung (Kodek in Fasching/Konecny³ § 261 ZPO Rz 78ff; RS0036404). Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat insofern in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (RS0123463; Kodek aaO Rz 79, 87).
Inhaltlich erweist sich die Kritik der Beklagten als nicht berechtigt. Innerhalb der EU wird die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt. Wenn ein Beklagter keinen (Wohn-)Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, wie die Beklagte, gelten die nationalen Zuständigkeitsregeln des Gerichtsstaats. In diesen Fällen kann sich daher ein Kläger, der seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, grundsätzlich nur auf die dort geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften stützen (Art 6 EuGVVO; Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 2). Ausnahmen davon bestehen in Form von besonderen Regelungen in der EuGVVO, die dem Kläger einen Gerichtsstand nach dieser Verordnung auch dann einräumen, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat. Es handelt sich dabei um den ausdrücklich in Art 6 Abs 1 EuGVVO genannten Verbrauchergerichtsstand des Art 18 EuGVVO (Simotta aaO Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6ff). Das bedeutet, dass im Fall der Klage eines Verbrauchers aus einem EU-Mitgliedsstaat gegen einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat, der seine gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, der Verbraucher gegen den Unternehmer in seinem Wohnsitzstaat Klage erheben kann (Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO). Nach Ansicht der Beklagten soll Art 17 Abs 1 EuGVVO deshalb nicht anwendbar sein, weil sie ihre gewerbliche Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichte. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Beklagten in Österreich sei dafür nicht ausreichend. Unbeachtet sei vom Erstgericht auch die Bestimmung in Punkt 3. ihrer AGB geblieben, wonach der Spieler selbst zu prüfen habe, ob der Zugang und die Nutzung der Website der Beklagten nach den nationalen Gesetzen des Heimatstaats des Kunden zulässig seien. Die Beklagte habe daher deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ihr Angebot gerade nicht auf jene Staaten ausrichten wolle, in denen das Anbieten von Glücksspielen gesetzlich verboten oder beschränkt sei.
Auch mit diesen Argumenten kann die Beklagte nicht überzeugen: Nach den unstrittigen Feststellungen betreibt die Beklagte die auch in Österreich abrufbare Website F* und bietet ihre Dienste über ihre deutschsprachige Internetdomain (auch) an Kunden in Österreich an. Zudem sind auch die AGB der Beklagten auf Deutsch verfasst und die Website der Beklagten enthält in der Länderauswahl auch Österreich. Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (RS0125252). Dass der Kläger Verbraucher mit Wohnsitz im Sprengel des von ihm angerufenen Gerichtes ist, zieht die Beklagte in ihrer Berufung nicht in Zweifel. Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung auch an Kunden in Österreich und ein Angebot der Dienste in Österreich, dem Wohnsitzstaat des Klägers, beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO ist dabei ausreichend. Auf den Ort des Vertragsabschlusses und der hierfür erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an. Dass die Beklagte in Punkt 3. ihrer AGB dem Spieler die Prüfung aufzubürden versucht, ob der Zugang und die Nutzung ihrer Website nach den jeweiligen nationalen Gesetzen zulässig ist, schließt es nicht aus, dass sie ihre Tätigkeit auch auf Österreich ausgerichtet hatte. Damit liegt hier eine Verbrauchersache iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die vorliegende Klage gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO gegeben ist.
Unberechtigt ist auch der Einwand der Beklagten, der Sachverhalt sei nach dem Recht des Staates Curacao zu beurteilen. Soweit sie mit völkerrechtlichen Prinzipien argumentiert, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei der Rom I-VO um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht handelt, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (Musger in KBB6 Vor Art I Rom I-VO Rz 2, Neumayr in KBB6 § 35 IPRG Rz 1, 3). Gemäß Art 6 Abs 1 Rom I-VO kommt auf einen Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, auf die diese Bedingung nicht zutrifft („Unternehmer“), das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet (vgl 3 Ob 11/21w ua). Der EuGH legt den Begriff „Ausrichten“ dahin aus, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedsstaates des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH Pammer und Hotel Alpenhof C-585/08 und C-144/09, RN 75, 93), was insbesondere bei auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten – wie hier – der Fall ist (7 Ob 213/21f [Rz 5]; 7 Ob 155/23d [Rz 14] ua). Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedsstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (7 Ob 213/21f Rz 6; 7 Ob 155/23d [Rz 15]). Nach Art 12 Abs 1 Rom I-VO sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Das gilt nach Art 12 Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Verbraucherstatuts (3 Ob 44/22z [Rz 15]; 2 Ob 40/22d [Rz 13]; 6 Ob 12/22s [Rz 15f]). Das Vertragsstatut (Verbraucherstatut) verweist im Anlassfall auf österreichisches Recht (7 Ob 155/23d [Rz 16]; 7 Ob 150/24w [Rz 3ff]). Die Beklagte argumentiert weiters, dass nach den ausdrücklichen Regelungen des ABGB Glücksspielverträge generell vom Gesetzgeber für zulässig erklärt worden sind und damit wirksam abgeschlossen werden könnten. Ein allfällig nicht erfülltes Konzessionserfordernis könne demnach nicht zu einem Inhalts-, sondern allenfalls zu einem Abschlussverbot führen. Die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Glücksspielverträge seien damit – selbst wenn man unrichtigerweise von der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ausgehen wollte – nicht nichtig. Diese Argumentation widerspricht der gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Demnach stellt die Durchführung einer Ausspielung ohne Konzession ein verbotenes Glücksspiel dar. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, sind daher jene Spiele gemäß § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (RS0102178; RS0038378). Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen der §§ 1174 Abs 1 Satz 1 und 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistungen nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurden. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote (RS0025607 [T1]; 9 Ob 54/22i ua). Entgegen der allgemeinen Regel (§ 1431 ABGB) besteht der Rückforderungsanspruch sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw der Leistung bekannt war (RS0025607 [T2]).
Zuletzt bekämpft die Beklagte den Zinsenzuspruch. Zinsen würden erst ab dem Tag nach Zustellung der Klage zustehen und nicht bereits ab dem Tag nach der letzten Einzahlung auf das Spielerkonto.
Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme sind sogenannte Vergütungszinsen, für die § 1333 ABGB anzuwenden ist (RS0032078). Nach ständiger Rechtsprechung hat auch der redliche Bereicherungsschuldner - abgesehen vom Fall einer hier nicht vorliegenden zulässigen Gegenleistung - die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierten Nutzungen eines von ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben („Vergütungszinsen“). Auch bei Redlichkeit des Bereicherten ist nämlich die Nutzungsmöglichkeit des Kapitals „inter partes“ dem Bereicherungsgläubiger zugeordnet. Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, wenn der Schuldner den Nutzungsvorteil bis zum Einlangen eines Rückzahlungsbegehrens behalten könnte (7 Ob 10/20a). Der Bereicherte schuldet bereits ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Bereicherung Zinsen vom zurückzuerstattenden Geldbetrag (Liebel/Perner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5 § 1000 Rz 3 mwN). Der Beginn des Zinsenlaufes ist war somit nicht korrekturbedürftig (ständige Rechtsprechung des Berufungsgerichtes: OLG Linz 2 R 154/22p, 12 R 14/23z, 6 R 84/23z, 4 R 8/24k, 2 R 88/25m; vgl auch OLG Wien 15 R 6/23x, 12 R 13/23d, 33 R 28/24s; OLG Graz 2 R 212/22x, 7 R 33/24p uva). Die in vereinzelten Entscheidungen (OLG Innsbruck 5 R 70/22s; OLG Graz 6 R 244/22d; OLG Wien 16 R 205/22t) vertretene gegenteilige Rechtsansicht wird nicht geteilt bzw ist überholt (vgl in diesem Sinn OLG Innsbruck 4 R 34/25v; OLG Graz 4 R 73/25z; OLG Wien 16 R 4/25p; vgl auch 4 Ob 210/23w). Die von der Berufungswerberin schon in erster Instanz zitierte Entscheidung 5 Ob 115/23g (EvBl 2024/270) ist nicht einschlägig, weil sie sich mit der Verjährung eines Zinsenbegehrens zu beschäftigen hatte und dort „nur“ Zinsen ab Klagszustellung begehrt waren.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Die in Beschlussform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts, mit welcher es dem Teil der Berufung der Beklagten betreffend die Verwerfung der Prozesseinrede durch das Erstgericht nicht Folge gab, unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (RS0123463; G. Kodek in Fasching/Konecny³ § 261 ZPO Rz 79 und 87). Eines Zulässigkeitsausspruchs bedurfte es daher nicht.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist in Ermangelung einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
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