OLG Graz 8Bs16/26b

8Bs16/26bOberlandesgericht19.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs16/26b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0080BS00016.26B.0319.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z1 und 2, 130 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen (gemeint:) den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Mai 2025, GZ **-306, in nichtöffentlicher Beratung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

begründung:

Bei A* wurde – soweit hier relevant – im oben angeführten Strafverfahren aus Anlass seiner Verurteilung (ON 286, 306) gemäß § 20 Abs 3 StGB der Verfall der Geldbeträge, die den erlangten Vermögenswerten entsprechen in der Höhe von EUR 63.910,00 und 22.970,00 ausgesprochen.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Mai 2025 wurde dem Verurteilten über seinen Antrag die Zahlung des für verfallen erklärten Gesamtgeldbetrags in 60 aufeinanderfolgenden Teilbeträgen unter Androhung von Terminsverlust bewilligt (im Detail siehe ON 306). Die Zustellung des Beschlusses an den Verurteilten erfolgte im Mai 2025 (siehe den Anhang zu ON 306).

Mit undatierter, am 20. Dezember 2025 zur Post gegebener, an das Landesgericht für Strafsachen Graz gerichteter Eingabe erhebt der Verurteilte (offenkundig) gegen diesen Beschluss Beschwerde (ON 307).

Die Beschwerde gegen einen Beschluss ist binnen 14 Tagen ab (soweit hier relevant) Zustellung schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen (§ 88 Abs 1 StPO).

Die weit außerhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde ist verspätet und daher als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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