OLG Innsbruck 7Bs21/26k

7Bs21/26kOberlandesgericht19.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 7Bs21/26k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0070BS00021.26K.0319.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 Abs 3 Z 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.11.2025, GZ **27 sowie eine Beschwerde des Genannten gegen einen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach der am 19.3.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft StA Mag. Dr. Klima, des Angeklagten sowie seines RA MMag. Dr. Peter Kaser öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag

zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zehn Monate h e r a b g e s e t z t.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

beschlossen:

Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der Beschluss nach § 494a StPO a u f g e h o b e n und nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO die zu ** des Landesgerichts Innsbruck gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unbekämpft in Rechtskraft erwachsenes Adhäsionserkenntnis enthält, erkannte ein Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck den ** geborenen Angeklagten A* des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach §§ 15, 109 „Abs 1 und“ Abs 3 Z 1 StGB (I.) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II.) schuldig.

Demnach habe er am 06.09.2025 in **

Hiefür verhängte der Einzelrichter über den Angeklagten in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 109 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, rechnete hierauf die erlittene Vorhaft nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB aktenkonform vom 6.9.2025, 12.55 bis 10.11.2025, 10:26 Uhr an und verpflichtete ihn zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Unter einem beschloss der Einzelrichter gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die A* mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu ** gewährte bedingte Strafnachsicht von sechs Monaten zu widerrufen.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitig angemeldete (ON 24) und in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und seine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO, die in den Anträgen münden, die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und unter Anwendung des § 43a [Abs 3] StGB einen Teil der verhängten Strafe bedingt nachzusehen, den Widerrufsbeschluss aufzuheben und vom Widerruf allenfalls unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abzusehen (ON 28).

Während die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erstattung von Gegenausführungen verzichtet hat (ON 29), vertritt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass weder Berufung noch Beschwerde Berechtigung zukommen.

Der Beantwortung der Strafberufung vorangestellt wird, dass der Einzelrichter nachstehende Feststellungen zur Vorstrafenbelastung des Angeklagten getroffen hat:

Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten weist beginnend mit März 1999 zwölf Eintragungen auf, wovon zehn zählbar sind. Den zählbaren Verurteilungen lagen vorrangig strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die persönliche Freiheit und gegen fremdes Vermögen zugrunde. Zuletzt wurde der Angeklagte mit Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 14.02.2025 zu *, rechtskräftig seit 11.04.2025, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 4,00 (gesamt EUR 800,00), bei Uneinbringlichkeit zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Kurz zuvor, nämlich am 07.01.2025, wurde er mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck zu , rechtskräftig seit 12.02.2025, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à EUR 4,00 (gesamt EUR 960,00), bei Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Letztgenanntes Urteil bezog sich ebenfalls auf Straftaten gegen B und C, wobei der Angeklagte seinerzeit tätlich gegen C vorging und diesen am Körper verletzte (US 3).

Im Rahmen der Strafbemessung ging der Einzelrichter zutreffend von einem nach § 109 Abs 3 StGB zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren aus. Er wertete mildernd den Umstand, dass das Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 „Abs 1 und“ Abs 3 StGB beim Versuch geblieben sei, sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung teilweise reumütig und geständig gezeigt habe und infolge seiner langjährigen Drogenabhängigkeit die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit vermindert gewesen sei, erschwerend hingegen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen zweier Vergehen, den raschen Rückfall sowie die Begehung einer strafbaren Handlung während aufrechter Probezeit.

Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erachtete er die Freiheitsstrafe im referierten Ausmaß als schuld- und tatangemessen und verneinte (erkennbar) die Voraussetzungen (teil-) bedingter Strafnachsicht mit Blick auf die Vorstrafen. Die Vorhaftanrechnung und die Verpflichtung zum Kostenersatz wurden auf die angezogenen Gesetzesstellen gestützt. Zum Widerruf führte der Einzelrichter aus, dass dieser unumgänglich gewesen sei, da der Angeklagte innerhalb offener Probezeit neuerlich delinquiert habe und die Opfer der nunmehrigen Tathandlungen ident mit jenen der Vorverurteilung seien, sodass auch mit einer Verlängerung der Probezeit das Auslangen nicht gefunden habe werden können.

Anzumerken ist zunächst, dass der das Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 „Abs 1 und“ Abs 3 Z 1 StGB (wobei es sich um zwei eigenständige und einander ausschließende Deliktstypen handelt, die nicht im Verhältnis von Grunddelikt und Qualifikation zueinander stehen [Soyer/Schumann in WK2 StGB § 109 Rz 46; Michel-Kwapisnki/Oshidari, StGB15 § 109 Rz 10; RIS-Justiz RS0109115]) bezeichnende Ausspruch des Erstgerichts nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO fehlerhaft ist. Fallbezogen wurde aber nicht ein und derselbe Sachverhalt sowohl Abs 1 als auch Abs 3 des § 109 StGB unterstellt, sondern zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte (nur) ein Vergehen nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB verübt hat, sodass – ohne Nichtigkeit zu begründen – ein sanktionsloser und bloß klarzustellender (Zitier-)Fehler (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 32; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 623 f; RIS-Justiz RS0109115 [T2]) vorliegt. Im Übrigen handelt es sich beim „schweren“ Hausfriedensbruch nach § 109 Abs 3 StGB entgegen der erstgerichtlichen Ansicht („Ermächtigung“: US 5 und 7) um ein reines Offizialdelikt (Leukauf/Steininger/Tipold, StGB5 § 109 Rz 32; Soyer/Schumann aaO § 109 Rz 45).

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen zutreffend erfasst, diese bedürfen lediglich geringfügiger Korrektur und Präzisierung.

Mit Blick auf die Strafregisterauskunft des Angeklagten ist von acht einschlägigen Vorverurteilungen auszugehen, da hinsichtlich der Verurteilungen durch das Landesgericht Innsbruck zu ** und jener des Bezirksgerichts Kufstein zu ** materiell besehen die Voraussetzungen der §§ 31, 40 StGB vorliegen.

In Anbetracht der Depositionen des Angeklagten im gegenständlichen Strafverfahren, der im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme erklärte, sich infolge Medikamenteneinflusses an keinerlei Tathandlungen mehr erinnern zu können (ON 14.6, 4), sich in der Hauptverhandlung „teilweise schuldig“ bekannte, einräumte, randaliert zu haben, sich unter Einfluss von Medikamenten und Alkohol am 6.9.2025 befunden zu haben, sich an die Tat selbst nicht erinnern zu können, wenngleich ihm alles schrecklich leid tue“ ist darin weder eine reumütige Verantwortung zu erblicken noch stellen diese Angaben mit Blick auf die vorliegenden Angaben der Zeugen B* (ZV ON 4.5 und ON 26,12), C* (ON 4.4 bzw. ON 26, 8 f), E* (ZV in ON 14.7 bzw. ON 26, 6) und der - durch Verlesung Eingang gefundenen – Aussagen der F* G* (ON 14.10, 4) und H* G* (ON 14.8, 4) - einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung dar. Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB hat damit ersatzlos zu entfallen.

Obwohl eine durch Suchtmittelkonsum eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich schon deswegen nicht mildernd zu veranschlagen ist, weil ein Suchtmittelkonsum regelmäßig nur deliktisch verwirklicht werden kann (RIS-Justiz RS0091038), ist mit Blick auf die in der Berufungsverhandlung vorgelegte Stellungnahme des Anstaltspsychiaters, wonach sich der Angeklagte bei Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit in wöchentlicher fachärztlicher Betreuung unter Substitutionsbehandlung befindet, von einer zu den Tatzeitpunkten krankheitswertigen Einschränkung seiner Schuldfähigkeit auszugehen. Die solcherart schon vom Erstgericht berücksichtigte verminderte Diskretions- und Dispostionsfähigkeit ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dem Vorbringen, der Angeklagte habe sich durch das Verhalten des C* gemobbt gefühlt, dieser habe seinen Hund bedroht, sodass er die ihm zur Last gelegten Taten im Rahmen einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung begangen habe, ist zu erwidern, dass nicht jede heftige Gemütsbewegung anlässlich einer Tatausführung mildernd im Sinn dieses Milderungsgrundes wirkt, sondern vielmehr nur eine solche, die sogleich auch allgemein begreiflich ist (Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 20; RIS-Justiz RS0091042), wovon aber fallbezogen nicht auszugehen ist. Die sittliche Verständlichkeit der vom Angeklagten behaupteten heftigen Gemütsbewegung fehlt. Damit liegt der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB nicht vor.

Da der Angeklagten mittlerweile eine Schadensgutmachung geleistet und darüber in der Berufungsverhandlung auch einen entsprechenden Nachweis erbracht hat, kommt ihm nunmehr der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 14 StGB zugute.

Mit Blick darauf, dass sich der Angeklagte aus Eigenem an die Suchthilfe ** gewandt und bereits mehrere Termine zur Suchtberatung wahrgenommen hat, ist dieses positive Nachtatverhalten ebenfalls mildernd zu veranschlagen.

Der Umstand, dass der Angeklagte mittlerweile seine Wohnung in ** bereits vollständig geräumt und durch die Untersuchungshaft bereits ausreichend das Übel der Haft verspürt habe, spricht demgegenüber kein milderndes Moment an.

Zu Recht weist die Oberstaatsanwaltschaft aber darauf hin, dass hinsichtlich der Schuldspruch zu I. zugrundeliegende Tat die Opfermehrheit aggravierend zu berücksichtigen ist.

Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe aber vor allem mit Blick darauf, dass er nunmehr erstmals das Übel eines Freiheitsentzugs zu verspüren hat, eine etwas zu strenge Sanktion, die deshalb auf zehn Monate herabzusetzen war.

Mit Blick auf die Vorstrafenbelastung des Angeklagten, der bereits wiederholt in den Genuss von Geldstrafen aber auch von Strafenkombinationen nach § 43a Abs 2 StGB gekommen ist, dessen ungeachtet aber wiederholt während aufrechter Probezeit delinquierte, was auch zur Verlängerung von Probezeiten geführt hat, hat der Erstrichter zu Recht die Voraussetzungen gänzlich bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB als auch jene für ein Vorgehen nach § 43a Abs 2 und Abs 3 StGB verneint.

Damit drang die Berufung teilweise wie im Spruch ersichtlich durch.

Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.

Zur Beschwerde:

Infolge Abänderung des Strafausspruchs durch das Oberlandesgericht war der gemeinsam mit dem Urteil ergangene Beschluss nach § 494a StPO aufzuheben und vom Rechtsmittelgericht eine neue Entscheidung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu treffen (Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 494a Rz 11 und § 498 Rz 8; RISJustiz RS0101886, RS0101859).

Da der Angeklagte innerhalb offener Probezeit erneut einschlägig und nur wenige Monaten nach seiner letzten Verurteilung straffällig wurde, erachtet auch das Berufungsgericht zusätzlich zu der hier verhängten Freiheitsstrafe den Widerruf der zu ** des Landesgerichts Innsbruck gewährten bedingten Strafnachsicht von sechs Monaten Freiheitsstrafe für notwendig, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzusehen. Dem Vorbringen, es könne auch mit einer Verlängerung der Probezeit gegebenenfalls mit der Erteilung von Weisungen und/oder der Anordnung von Bewährungshilfe das Auslangen gefunden werden, ist zu erwidern, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit in den Genuss bedingter Strafnachsichten - auch in Form von Strafenkombinationen nach § 43a Abs 2 StGB - gekommen ist und wiederholt die Probezeit aufgrund weiterer Delinquenz verlängert werden musste (vgl Nr 1, 5 und 8 der Strafregisterauskunft). Da eine erneute Verlängerung der Probezeit auch nach Ansicht des Berufungsgerichts den Warnzweck beim rückfallslabilen Angeklagten nicht erfüllen würde, war nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO der Widerruf der bedingten Strafnachsicht auszusprechen.

Mit seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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