OLG Graz 5R5/26h

5R5/26hOberlandesgericht20.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 5R5/26h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00500R00005.26H.0320.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Dr. B, geboren am **, *, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin C Gesellschaft mbH, FN **, *, vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 18.440,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 13. November 2025, D-38 (Berufungsinteresse: EUR 28.440,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreterin binnen 14 Tagen die mit EUR 3.007,02 (darin EUR 501,17 an USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.006,50 (darin EUR 500,65 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der Beklagten seit Ende 2018 immer wieder in augenärztlicher Behandlung, wobei ihm bei einem Termin am 22. Februar 2024 mitgeteilt wurde, dass bei ihm ein operationswürdiger Grauer Star festzustellen sei und die Möglichkeit einer sogenannten Kataraktoperation in den Raum gestellt wurde. Dem Kläger wurde bei diesem Termin mitgeteilt, dass die Beklagte am 7. März 2024 im E* F* mehrere derartige Operationen durchführen würde und noch ein feier Platz vorhanden wäre. Der Kläger war am 26. Februar 2024 abermals bei der Beklagten. Die Kosten des Eingriffs von EUR 2.440,00 wurden vom Kläger bezahlt. Der Kläger wurde am 7. März 2024 im E* F* von der Beklagten an beiden Augen operiert, wobei beidseitig eine Kataraktoperation erfolgte.

a.) zur Aufklärung

Der Kläger wurde erstmals am 27. November 2018 in der Ordination der Beklagten vorstellig.

In seiner Karteikarte wurde eine Tagessehschärfe von 80 % mit Korrektur an beiden Augen festgehalten und eine neue Fernbrille verschrieben. Bereits damals wurde beidseits ein Katarakt (Grauer Star) beschrieben. Der Kläger erschien daraufhin bis Oktober 2022 zur jährlichen augenärztlichen Kontrolle bei der Beklagten, wobei jeweils Tagessehschärfen von mindestens 100% bei beidseits diagnostiziertem Katarakt beschrieben wurden. Die nächste Kontrolle fand am 22. Februar 2024 statt, dabei wurde eine Tagessehschärfe ohne Korrektur für die Ferne beidseits von 63 % festgestellt, mit Korrektur rechts von 60 %, links von 70 %. Für beide Augen wurde mit Korrektur eine Tagessehschärfe von 70 – 80 % vermerkt. Um die bestmögliche Tagessehschärfe für die Ferne zu erreichen, war beidseits eine operative Korrektur notwendig. Die Beklagte klärte den Kläger darüber auf, dass beidseits ein operationswürdiger Katarakt vorliege, der sich verschlechtern könne, und dass der Kläger mit der Operation noch zuwarten könne. Die Beklagte informierte den Kläger, dass er sich im Klinikum F* auf Kassenkosten operieren lassen könne, was er jedoch mit dem Verweis auf eine missglückte Knieoperation ablehnte. Dieser Umstand wurde in der Patientenakte des Klägers mit den Worten „Pat. möchte nichts Klinikum…. wurde dort verhaut…“ festgehalten, wobei der Eintrag erst nach dem 22. April 2024 erfolgte. Der Kläger wusste bereits vorab, dass im Klinikum F* Kataraktoperationen ohne Selbstbehalt durchgeführt werden. Die Beklagte bot dem Kläger daraufhin eine Operation im E* am 7. März 2024 zum Spezialpreis von EUR 1.100,00 pro Auge für die Operation und EUR 120,00 für eine Premium Linse zusätzlich an, und wurde vereinbart, dass der Kläger am folgenden Tag bekannt geben solle, ob er diesen Termin wahrnehmen möchte, um eine Reservierung vornehmen zu können. Der Kläger wurde weiters darüber informiert, dass er zwischen einer Standardlinse (Monofokallinse) und einer Premium (EDOF)-Linse mit etwas mehr Tiefenschärfe wählen könne. Dem Kläger wurde auch eine Broschüre über EDOF-Linsen (sogenannte Premium-Linsen) mitgegeben.

Der nächste ambulante Besuch bei der Beklagten erfolgte am 26. Februar 2024, bei welchem wiederum der Graue Star (Katarakt) beidseits beschrieben wurde. Eine automatisierte Bestimmung der Tagessehschärfe ergab rechts einen Wert von 40 %, links von 63 %. Der Thieme-Aufklärungsbogen, wurde dem Kläger schon vorab in der Ordination ausgehändigt und von der Beklagten mit ihm chronologisch durchbesprochen. Es handelt sich hierbei um einen standardisierten Aufklärungsbogen, welcher als integrierter Urteilsbestandteil mit seinem Inhalt den Feststellungen zu Grunde gelegt wird. Der Fragebogen zum Aufklärungsbogen (Anamnese) wurde vom Kläger selbst ausgefüllt, Das Verfahren ist dort mit Phako + HKL (offenbar vorausgefüllt) und Lux Smart (handschriftlich) festgehalten, wobei der Kläger auf nachstehende Risiken noch extra hingewiesen und am Bogen folgende handschriftliche Vermerke von der Beklagten vorgenommen wurden:

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Gleichzeitig mit der Aufklärung fand am 26. Februar 2024 eine Biometrie statt, um die passende Linse für beide Augen auszumessen. Noch am selben Tag wurde die Kalkulation an einen Mitarbeiter der Nebenintervenientin gesendet, um die passende LUX-Smart oder (EDOF)-Linse zu bestellen.

Der Aufklärungsbogen wurde dem Kläger am 26. Februar 2024 zum weiteren Lesen mitgegeben. Die Linsenentfernung mittels Phakoemulsifikation ist dort ebenso beschrieben wie das Einsetzen einer Kunstlinse, mögliche Risiken, Komplikationen und die Erfolgsaussichten des Eingriffs. Die folgende Visitation in der Ordination der Beklagten fand am 29. Februar 2024 statt. Dabei wurde vermerkt, dass der Aufklärungsbogen bereits unterschrieben wurde, und eine durchaus übliche Zielrefraktion von -/+ 0,5 Dioptrien wurde zwischen den Streitteilen vereinbart und auch im Aufklärungsbogen festgehalten. Grundsätzlich ist die korrekte Vorgehensweise, dass der Patient postoperativ möglichst bei 0 oder ein wenig im Minus ist.

Ziel der Operation sollte demnach sein, dass der Kläger weitgehend keine Brille – höchstens aber eine Lesebrille – benötigen sollte; garantiert wurde dies dem Kläger nicht. Immerhin ist auch im Aufklärungsbogen unter dem Punkt Erfolgsaussichten eigens angeführt, dass keine Garantie für die Wiederherstellung der vollen Sehschärfe besteht und gegebenenfalls sowohl in der Nähe als auch in der Ferne eine Brille getragen werden muss. Dennoch willigte der Kläger in die Operation ein. Der Kläger hätte auch bei allumfassender Aufklärung also vollumfänglicher Kenntnis und im Bewusstsein aller im Aufklärungsbogen angeführten Risiken und Komplikationen jedenfalls seine Zustimmung zur Operation erteilt. Die Operation ist als Behandlungsmethode auch alternativlos, einzige Option wäre gewesen, mit dieser noch länger zuzuwarten. Am 29. Februar 2024 bezahlte der Kläger die Kosten der Operation sowie die Lux Smart Linsen im Gesamtbetrag von EUR 2.440,00.

Der Kläger erteilte seine Einwilligung zum operativen Eingriff auf dem Aufklärungsbogen durch seine Unterschrift am 26. Februar 2024 wie folgt:

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b.) zur Operation und Linsenwahl

Am 7. März 2024 fand die Kataraktoperation beidseits im Klinikum E* nach Tropfanästhesie statt. Der Kläger hatte vor dem Eingriff keine Fragen mehr in Bezug auf die Operation. Hätte er diese gehabt, hätte die Beklagte sie beantwortet. Die Operation war medizinisch indiziert und erfolgte lege artis.

Während des Eingriffs verspürte der Kläger am Auge rechts plötzlich einen Stich. Eine Bindehautverletzung ist im als komplikationslos beschriebenen OP-Bericht nicht dokumentiert. Bei einer Kataraktoperation kann es jedoch intraoperativ immer wieder notwendig sein, das Auge kurzfristig zu stabilisieren, indem man es mit einer Pinzette an der Bindehaut festhält. Setzt man die übliche corneosklerale Inzision (meist 2,4mm breit) am Limbus (Grenze Hornhaut und Bindehaut) und eine zweite, schmälere Inzision (Parazentese), um intraokular manipulieren zu können, kann während der Operation Spülflüssigkeit unter die Bindehaut geraten und diese chemotisch aufblähen, was störend bei dem intraokularen Eingriff sein kann. Um die Bindehaut zu entlasten, inzidiert man diese üblicherweise mit einem Scherchen und kann so Flüssigkeit ablassen. Diese intraoperativ verursachten Verletzungen der Bindehaut und der darunterliegenden Bindegewebsschicht (Tenon) sind in der Regel vernachlässigbar und heilen gut und ohne sichtbare Narben ab. Ein derartiges Vorgehen kann sich für den Patienten als Stich bemerkbar machen, ist jedoch so häufig, dass es üblicherweise nicht Eingang in einen Operationsbericht findet. Ob eine derartige Vorgehensweise während des Eingriffs erfolgte, kann nicht festgestellt werden, zumal jegliches Ankommen des Arztes am Auge im Zuge der Operation beim Patienten einen Schmerz im Sinne einer Stichsymptomatik auslösen kann.

Die eingesetzten EDOF – oder Lux-Smart Linsen sind Kunstlinsen, die durch eine erweiterte Tiefenschärfe ein klares Sehen in verschiedenen Entfernungen bieten können. Anders als bei monofokalen Linsen, bei denen das Licht in einem bestimmten Brennpunkt gebündelt wird, wird bei EDOF-Linsen durch die spezielle Gestaltung das einfallende Licht dahingehend gebrochen, dass sich der Brennpunkt auf einen breiteren Bereich ausbreitet, um Sehen in unterschiedlichen Entfernungen möglich zu machen. Durch die Verwendung von EDOF-Linsen wird ein gutes Sehen in der Ferne und in mittlerer Entfernung angestrebt, bei gleichzeitig weniger Nebenwirkungen, als bei der Verwendung von Multifokallinsen. Bei multifokalen Linsen wird das Licht in unterschiedlichen Brennpunkten gebrochen, was aufgrund der Bauweise dieser Linsen zu einem erhöhten Blendungssehen führen kann, gleichzeitig können bei diesen Intraokularlinsen Einschränkungen beim Dämmerungs- und Kontrastsehen auftreten. EDOF-Linsen werden gemeinsam mit multifokalen Linsen in Österreich in etwa 1 % aller Kataraktoperationen implantiert, weltweit liegt die Rate der Implantationen höher. Von der Nebenintervenientin wurden für den Kläger optimal passende Linsen ausgewählt und geliefert und sieht der Kläger sowohl in der Nähe als auch in der Ferne sowie auch auf mittlere Sichtweiten ohne Brille sehr gut.

c.) zur postoperativen Behandlung

Am 8. März 2024 war die erste postoperative Kontrolle in der Ordination der Beklagten. Dabei war die automatisiert gemessene Tagessehschärfe rechts 25 % und links ebenfalls 25 %, wobei diese Messergebnisse im zeitlichen Konnex zur Operation nicht unüblich sind. Beidseits war der Augendruck etwas erhöht (rechts 30mmHg, links 32mmHg). Eine postoperative antiinflammatorische und drucksenkende Therapie mit Omni-Sorb-Tropfen wurde seitens der Beklagten lege artis veranlasst. Weitere Maßnahmen waren nicht indiziert. Am 11. März 2024 fand neuerlich eine postoperative Kontrolle in der Ordination der Beklagten statt. Dabei betrug die Tagessehschärfe ohne Korrektur rechts 90 %, links 90 %, binokular (mit beiden Augen 100 %). Das Nahlesevermögen wurde mit 80 % bewertet, und die vorderen Augenabschnitte wurden als reizfrei befundet. Eine Abschlusskontrolle wurde in 6 Wochen vereinbart, und antiinflammatorische und antibiotische Augentropfen wurden verordnet. Die Bindehaut war an beiden Kontrollterminen unauffällig. Am 14. März 2024 wurde der Kläger neuerlich in der Ordination der Beklagten vorstellig, als Symptomatik wurde beschrieben, dass der Kläger seit der Kataraktoperation einen Bluterguss am rechten Auge habe. Eine automatisierte Sehschärfenmessung ergab am rechten Auge eine Tagessehschärfe von 25 %, am linken Auge von 32 %, wobei auch die Autorefraktometermessung vom Patienten beeinflusst werden kann. Die Bindehaut wurde als reizfrei bezeichnet, gleichzeitig wurde am rechten Auge temporal eine teigig, ödematöse Bindehautschwellung (Episkleritis) beschrieben. Antiinflammatorische Augentropfen für das rechte Auge wurden verordnet.

Am 19. März 2024 wurde der Kläger wieder vorstellig. Dabei wurde eine Tagessehschärfe rechts und links ohne Korrektur von 90 % notiert. In der Karteikarte wurde ebenfalls vermerkt, dass am rechten Auge temporal eine Besserung der Episkleritis stattgefunden habe. Eine Abschlusskontrolle sollte in 6 Wochen stattfinden. Am 2. April 2024 gab der Kläger in der Ordination an, schlechter als vor der Kataraktoperation zu sehen und einen Schleier bzw. ein Häutchen vor dem Auge zu sehen. Die Tagessehschärfe ohne Korrektur wurde mit 50 % rechts und 40 % links angegeben, mit Korrektur 50 % rechts, und 50 % links. Gleichzeitig wurde vermerkt, dass am rechten Auge temporal eine Besserung der Episkleritis stattgefunden habe.

Am nächsten Tag wurde der Kläger wieder vorstellig, dabei wurde eine Tagessehschärfe ohne Korrektur rechts von 50 % und links von 50 % festgestellt, und eine Überweisung an das Klinikum F* wegen einer akuten Bindehautzyste rechts zur Exzision veranlasst, wo der Kläger am 8. April 2024 vorstellig und eine Bindehautzyste, Differenzialdiagnose Granulom, im Durchmesser von 2,4mm rechts im temporalen Lidwinkel diagnostiziert wurde. Die Tagessehschärfe mit Korrektur wurde dort mit rechts 63 % und links 63 % festgehalten. Eine Exzision mit histologischer Aufarbeitung des Gewebes wurde vereinbart.

Am 15. April 2024 wurde am Klinikum F* die Bindehautneubildung (Verdacht auf Granulationsgewebe temporal rechts) in Lokalanästhesie exzidiert. Histologisch wurde ein Bindehautexzidat mit reichlich Granulationsgewebe (keine Malignität) festgestellt. Ein Granulationsgewebe („wildes Fleisch“,“caro luxurians“) ist ein im Rahmen der Wundheilung vorübergehend entstehendes Bindegewebe, das sich durch übermäßiges Wachstum (Hypergranulation) auszeichnen und auch bei chronischen Entzündungsprozessen auftreten kann. Eine weitere Ursache können oberflächliche Verletzungen der Bindehaut sein, die nach Kataraktoperation auch durch bewusstes oder unbewusstes Reiben der PatientInnen, oder während der Applikation der postoperativen Medikation (Augentropfen) entstehen. Das Wachstum von Granulationsgewebe kann auch in Zusammenhang mit oberflächlichen Veränderungen der Schleimhaut an gutartigen Bindehauttumoren (z.B. Pinguekula = gutartige, gelblich weißliche Wucherung der Bindehaut nasal oder temporal der Hornhaut) vorkommen. Es dient als Grundlage für die spätere Epithelialisierung, kann die Wundheilung aber auch behindern, wenn es übermäßig wächst. Die Ursache für die oberflächliche Verletzung der Bindehaut des Klägers kann nicht festgestellt werden.

Am 17. April 2024 war der Kläger abschließend in der Ordination der Beklagten zur Kontrolle. Die Tagessehschärfe rechts mit Korrektur (+0,25sph -0,5cyl A 115°) und links mit Korrektur (-0,25cyl A 50°) betrug laut Messung 80%. Die Sehschärfe in der Nähe mit +2,0 Dioptrien Addition betrug ebenfalls 80 %. Die gesamte postoperative Behandlung durch die Beklagte erfolgte nach den Regeln der ärztlichen Kunst. Die entzündliche Veränderung wurde „lege artis“ zuerst konservativ therapiert, zwischenzeitlich konnte sogar eine Besserung des Lokalbefundes beschrieben werden. Da eine vollständige Remission nicht erreicht wurde, wurde der Kläger„lege artis“ zur weiteren Therapie (Exzision der Bindehautveränderung mit histologischer Aufarbeitung) an das Klinikum F* überwiesen. Im gegenständlichen Fall konnte mit einer Exstirpation in Lokalanästhesie eine vollständige Remission erreicht werden, Folgeschäden bestehen für den Kläger nicht.

Obwohl der Kläger nach der gegenständlichen Operation über schlechtes Sehen in der Ferne und in der Nähe ohne Korrektur klagt, liegt objektiv bei der automatisierten Messung der Brechkraft beider Augen eine Normalsichtigkeit beidseits vor. Bei der gutachterlichen Untersuchung am 6. Juni 2025 zeigte sich beidseits eine Dermatochalasis (Schlupflider), die vorderen Abschnitte waren reizfrei. Am rechten Auge zeigte sich temporal bei 9 Uhr eine etwa 2,5 mm lange etwa 8 mm hinter dem Limbus liegende, limbusparallele, kaum sichtbare Narbe im Niveau. Die Hornhaut war unauffällig, Inzisionsnarben nach Kataraktoperation waren nicht zu sehen. Bei medikamentös erweiterter Pupille zeigt sich beidseits eine Hinterkammerlinse in situ, gut in den Kapselsack eingewachsen. Von peripher nach zentral reichend fand sich beidseits im Bereich der hinteren Kapsel eine diskrete Trübung (Nachstar), die nicht in den Bereich der optischen Achse reicht. Funduskopisch lag ein unauffälliger Befund vor. Beim Kläger konnte ohne Korrektur für die Ferne am rechten Auge eine 100 %-ige Tagessehschärfe, am linken Auge eine 70 %ige Tagessehschärfe, mit beiden Augen eine 100 %ige Tagessehschärfe festgestellt werden. Mit der vom Kläger verwendeten Fernbrille, die eine geringe myope Korrektur aufweist (rechts: -1,0sph +0,25cyl A 11°, links: -0,75sph +0,75cyl A 172°), war eine Tagessehschärfe von 120 % rechts und 120 % links, mit beiden Augen von 120 % feststellbar. Die Tagessehschärfe in 61 cm Entfernung war ohne Korrektur an beiden Augen 120 %, die Tagessehschärfe für die Nähe in 40 cm Entfernung war ohne Korrektur für beide Augen 80 %. Berücksichtigt man das sphärische Äquivalent (Kurzsichtigkeit /Weitsichtigkeit den Astigmatismus = Stabsichtigkeit), so liegt am rechten Auge eine Gesamtrefraktion von -0,25sph vor, links besteht eine Emmetropie (=0), das bedeutet, das postoperative Refraktionsergebnis liegt innerhalb der vereinbarten Zielrefraktion von (+/ -0,5 Dioptrien). Dabei liegt die Messgenauigkeit von biometrischen Verfahren statistisch in einer Schwankungsbreite von unter 0,5 Dioptrie nur bei 65-70 % der operierten Augen. Das postoperative Ergebnis von unter 1 Dioptrie Abweichung zur präoperativen Messung besteht bei 85 % - 90 % der operierten Augen, rund 10-15 % der operierten Augen liegen statistisch betrachtet über 1 Dioptrie vom präoperativ angestrebten Wert entfernt.

Mit seiner am 4. Dezember 2024 zu D* des Landesgerichts Klagenfurt eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Bezahlung von EUR 18.440,00 samt Anhang und die mit EUR 10.000,00 bewertete Feststellung, dass ihm diese für sämtliche zukünftigen Spätschäden und/oder Dauerfolgen aus der fehlerhaften Heilbehandlung im Sinne einer mangelhaft aufgeklärten bzw nicht lege artis durchgeführten Operation vom 7. März 2024 unmittelbar unbeschränkt haftet.

Dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit der Begründung, dass der Kläger seit 2018 bei der Beklagten in Behandlung gewesen sei und jährlich Kontrolltermine wahrgenommen habe.

Am 22. Februar 2024 habe ihm die Beklagte mitgeteilt, dass er an einem grauen Star laboriere und dieser operationswürdig sei. Dem Kläger würden neue „Linsen“ eingesetzt werden. Am 29. Februar 2024 sei es zu einem (äußerst kurzen) Aufklärungsgespräch gekommen, wobei dem Kläger eine „Broschüre“ mitgegeben worden sei.

Vor der Operation am 7. März 2024 habe der Kläger die Beklagte noch um ein Gespräch ersucht, weil er Fragen gehabt hätte. Die Beklagte habe ihm insoweit mitgeteilt, sich auf die Operation konzentrieren zu müssen und keine Fragen beantworten zu können.

Während des Eingriffes sei es sodann zu einer (bis dato nicht verständlichen) Verletzung durch eine Hohlnadel gekommen, welche bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt unterblieben wäre. Der Kläger sei über eine solche mögliche Verletzung auch nicht aufgeklärt worden.

Die Hohlnadelverletzung sei von der Beklagten fehlerhaft nicht erkannt worden. Diese sei insoweit fälschlicherweise von einer Augenentzündung ausgegangen. Erst am 8. April 2024 habe die Beklagte dies erkannt und den Kläger per Notfallsüberweisung an das Klinikum F* überwiesen, bei welchem er eine Woche später einen Operationstermin bekommen habe. Dem Kläger hätte mitgeteilt werden müssen, dass er aufgrund der bestehenden Beschwerden zur weiteren Abklärung/Diagnostik das Klinikum F* aufsuchen müsse. Diesfalls hätte sich der Kläger seinen über einen Monat dauernden Leidensweg erspart.

Durch die Fehlimplantation von zu starken Linsen sei es auch zu einer (vorher nicht bestehenden) Kurzsichtigkeit bzw einer Verschlechterung der Sehstärke (von zunächst 80 % auf nunmehr 50 %) gekommen. Dem Kläger sei nicht mitgeteilt worden, dass sich eine Kurzsichtigkeit nach einer Kataraktoperation einstellen kann, wenn die Brechkraft der implantierten Intraokularlinsen (IOL) zu hoch ist.

Er sei auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Möglichkeit einer Verwendung von Monofokallinsen (von der ÖGK bezahlt) gegeben hätte und dass es sich bei IOL-Linsen mit Hologrammen um eine neuartige Linsenform handle, für welche keine Studienergebnisse vorliegen, die einen Vorteil gegenüber Monokularlinsen belegen würden. Bei einer entsprechenden Aufklärung hätte sich der Kläger für eine Operation in einer öffentlichen Krankenanstalt entschieden.

Aufgrund der nicht lege artis durchgeführten Operation durch die Beklagte sei es zu einer Bindehautneubildung gekommen und habe der Kläger diesbezüglich operiert und x-mal genäht werden müssen. Er habe deshalb wochenlang an Beschwerden gelitten.

Es liege eine mangelhafte Aufklärung vor. Der Kläger sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass es durch das Einsetzen „falscher“ Linsen zu einer Sehverschlechterung kommen würde und er an einer Kurzsichtigkeit laborieren könnte. Außerdem sei der Kläger nicht darüber aufgeklärt worden, dass es verschieden Arten/Formen von Linsen gebe und dass bei seiner Form des Grauen Stars es am besten gewesen wäre, Monokularlinsen einzusetzen.

Er begehre EUR 15.000,00 an Schmerzengeld, EUR 2.440,00 (an die Beklagte für die nicht lege artis durchgeführte Operation bezahlte) Heilbehandlungskosten und pauschale Unkosten von EUR 1.000,00.

Das Feststellungsbegehren resultiere daraus, dass es zu einer Korrekturoperation kommen werde.

Die Beklagte erstattete Klagebeantwortung, in der sie die Behandlung des Klägers und dessen Operation am 7. März 2024 außer Streit stellte. Darüber hinaus bestreitet sie das weitere Klagsvorbringen.

Mit dem Kläger sei ein (nicht nur äußerst kurzes) Aufklärungsgespräch geführt, und sei diesem am 26. Februar 2024 auch ein Aufklärungsbogen zum weiteren Studium mitgegeben worden. Dem Kläger seien verschiedenste Komplikationsmöglichkeiten und Operationsrisiken zusammengefasst worden.

Es werde bestritten, dass der Kläger am Operationstermin noch weitere Fragen an die Beklagte gehabt hätte, die nicht beantwortet worden wären.

Es sei im Zuge des Eingriffs nicht zu einer Verletzung mit einer Hohlnadel gekommen. Bei der Operation werde keine Hohlnadel verwendet. Dem Kläger seien auch keine „falschen“ Linsen eingesetzt worden. Die verwendeten Linsen seien perfekt für den Kläger berechnet worden. Die Operation sei völlig komplikationsfrei verlaufen.

Bei den eingesetzten Linsen handle es sich um EDOF-Linsen, nämlich um Premiumlinsen, die grundsätzlich eine ausgezeichnete Sehschärfe für Ferne und in der intermediären Distanz (bis auf einen 1 m) bieten würden. Auch dies sei mit dem Kläger vor der Operation besprochen worden.

Die vom Kläger behauptete Verschlechterung der Sehleistung werde ebenso bestritten, wie eine postoperative Fehlbehandlung.

Die geltend gemachten Ansprüche seien überhöht. Die Berechtigung des Feststellungsbegehrens werde bestritten.

Das Sehvermögen des Klägers habe nach der Operation zunächst über mehrere Wochen rund 90 % betragen. Am 8. April 2024 sei ein solches mit 50 % festgestellt worden und am 17. April 2024 von 80 %. Diese sich laufenden verändernden Sehwerte seien nicht nachvollziehbar bzw für die Beklagte nicht verständlich.

Vor der Operation sei der Kläger tatsächlich auf beiden Augen weitsichtig mit ca + 1,5 gewesen. Diese Weitsichtigkeit sei nach der Operation deutlich zurückgegangen. Der Kläger sei aber nie ins „Minus“ gerutscht, also nicht kurzsichtig geworden. Es könne zwar sein, dass sich nach einer Kataraktoperation eine Kurzsichtigkeit einstellt, wenn die Brechkraft der implantierten Intraokularlinsen zu hoch ist. Das sei beim Kläger aber nicht der Fall.

Mit dem Kläger seien auch das Kostenthema einer Kataraktoperation und die unterschiedlichen Möglichkeiten einer OP im Klinikum oder im E* F* erörtert worden. Diesem sei erklärt worden, dass er die Operation im Klinikum F* machen könnte, wobei standardmäßig die simplen Monofokallinsen (und keine Premiumlinsen) verwendet und die gesamten Kosten von der ÖGK übernommen würden. Es sei ihm auch erklärt worden, dass er bei einer Operation im E* zwischen Standardlinsen (Monofokallinsen) und Premiumlinsen wählen kann, wobei letztere etwas mehr kosten und die Mehrkosten nicht von der ÖGK ersetzt würden. Dem Kläger sei auch der Unterschied zwischen Monofokallinsen und Premiumlinsen erörtert worden. Er habe auf keinen Fall im Klinikum F* behandelt werden wollen und habe auch die Premiumlinsen haben wollen.

Dem Kläger sei auch eine Broschüre zur Premiumlinse (EDOF) zur weiteren Information mitgegeben worden. Es sei unrichtig, dass es sich dabei um eine neuartige Form von Linsen handeln würde, hinsichtlich derer es keine Studienergebnisse gebe, die einen Vorteil gegenüber von Monofokallinsen belegen würden.

Nach Streitverkündung durch die Beklagte (ON 8) trat die Nebenintervenientin dem Verfahren auf deren Seite bei (ON 10). Aus den von den Parteien vorgelegte Urkunden könne keinerlei Aufklärungsfehler der Beklagten erkannt werden. Die eingesetzten Linsen seien mangelfrei.

Mit dem angefochtenen Urteil (ON 38) wies das Erstgericht (1.) das Zahlungs- wie auch das Feststellungsbegehren ab und verpflichtete (2.) den Kläger zu einem Kostenersatz von EUR 11.927,60 brutto an die Beklagte und von EUR 8.119,56 brutto an die Nebenintervenientin. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Diesen Sachverhalt beurteilte es rechtlich – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass ausgehend von der (auch näher dargelegten) Rechtsprechung von einer ordnungsgemäßen Aufklärung auszugehen sei. Der Aufklärungsbogen sei mit dem Kläger durchbesprochen und seien besondere Risiken hervorgehoben worden. Der Kläger habe auch die Möglichkeit gehabt, den Aufklärungsbogen mit nach Hause zu nehmen, sorgfältig durchzulesen und Fragen zu stellen. Es sei zwar eine Zielrefraktion von +/- 0,5 Dioptrien festgelegt, dem Kläger aber nicht garantiert worden, dass er nach dem Eingriff keine Brille mehr brauchen werde. Der Kläger sei vor der Operation auch auf eine mögliche Visusreduktion, einen sogenannten Nach-Star und die allfällige Notwendigkeit eines Sehbehelfs nach der Operation hingewiesen worden. Auch über die Linsenauswahl und die Möglichkeit einer kostenlosen Operation im Klinikum F* habe der Kläger Bescheid gewusst. Der Kläger hätte jedenfalls in die Operation eingewilligt, wenn der (standardisierte und alle denkbaren Risiken und Komplikationen des Eingriffs umfassende) Aufklärungsbogen Wort für Wort mit ihm durchbesprochen worden wäre. Die Operation sei medizinisch indiziert gewesen und lege artis durchgeführt worden. Dem Kläger sei der Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung bei der Nachbehandlung nicht gelungen. Die gewählte Linse passe optimal, die erreichte Refraktion sei überdurchschnittlich gut und liege innerhalb der vereinbarten Zielfraktion (+/- 0,5 Dioptrien). Der aufgetretene Bindehauttumor könne mehrere Ursachen haben, und habe ein Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler nicht festgestellt werden können. Auch die Nachbehandlung sei lege artis gewesen. Der Bindehauttumor sei entfernt worden und folgenlos ausgeheilt. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 41 Abs 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers (ON 39) aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Abänderung des Urteils dahingehend, dass dem Klagebegehren stattgegeben wird; eventualiter stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Die Beklagte (ON 41) und die Nebenintervenientin (ON 43) beantragen in ihren jeweiligen Berufungsbeantwortungen, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war – ist nicht berechtigt.

1. ) Der Kläger macht geltend, dass das Erstgericht zwar ausgeführt habe, dass der Kläger „bereits vorab“ von der Möglichkeit einer Operation im Klinikum F* gewusst habe. Er hätte aber von der Beklagten über die gleichwertigen Alternativen einerseits einer Operation im Klinikum F* mit Monofokallinsen auf Kassenkosten und andererseits über eine Operation im E* mit EDOF-Linsen gegen eine Leistung von EUR 2.440,00 aufgeklärt werden müssen. Letzteres sei eine besondere Aufklärungsanforderungen stellende Außenseitermethode (in nur 1 % aller Kataraktoperation implantiert). Die Operation sei nicht eilig gewesen. Der Kläger hätte noch zuwarten können. Außerdem habe das Erstgericht außer Acht gelassen, dass die Beklagte eine Bindehautzyste zunächst als Entzündung fehldiagnostiziert habe. Die daraus resultierende Verzögerung von einem Monat stelle einen Behandlungsfehler dar. Schließlich sei hervorgekommen, dass der Kläger während der Operation einen Stich verspürt, sich seine Sehleistung nach der Operation verschlechtert und er einer Bindehautzyste gelitten habe, die operativ entfernt werden musste. Dies spreche mit hoher medizinischer Wahrscheinlichkeit dafür, dass dies kausal auf die Operation zurückzuführen ist. Das Erstgericht habe die Anforderungen an den Kausalitätsbeweis (Beweislasterleichterung) nicht richtig beurteilt. Jedenfalls wäre eine Schadensteilung nach § 1304 ABGB anzuwenden. Es komme nämlich eine Verletzung während der Operation (Sphäre der Beklagten) und eine Verletzung durch Augenreiben oder Eintropfen (Sphäre des Klägers) in Betracht.

Der Kläger rügt einen sekundären/rechtlichen Verfahrensmangel. Das Erstgericht habe nach eigener Begründung weitere Feststellungen zu den ergänzend vorgelegten Befunden Beilagen ./E und ./F (abweichende Tagessehschärfe) unterlassen, weil es dazu einer weiteren Untersuchung durch den Sachverständigen bedurft hätte. Wenn das Erstgericht aber rechtlich schlussfolgere, dass die gewählte Linsenwahl „optimal“ erfolgt sei, weil die erreichte Refraktion überdurchschnittlich gut innerhalb der vereinbarten Zielrefraktion liege, hätte es einen Gutachtensergänzungsauftrag erteilen müssen, um die aufgezeigten Diskrepanzen bei den Sichtstärken aufzuklären.

2. ) In der Berufungsbeantwortung der Beklagten wird – ebenfalls auf das Wesentlichste zusammengefasst – erwidert, dass die Berufung nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebe sich, dass die Behandlung durch die Beklagte ein voller Erfolg gewesen sei und der Kläger nicht geschädigt wurde.

3. ) Die Nebenintervenientin vertritt in ihrer Berufungsbeantwortung denselben Standpunkt.

4. ) Hierzu wurde erwogen:

5. ) Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge setzt voraus, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht als unrichtig erscheint. Die bloße, wenn auch in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber letztlich begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt, reicht nicht aus. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt auch dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht oder wenn ausschließlich auf die Folgen behaupteter Verfahrensmängel hingewiesen wird. Folge einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist, dass die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht nicht überprüft werden darf (Kodek in Klicka/Koller, ZPO6, § 471, Rz 16; Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1, § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 44; Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 136; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 52; RIS-Justiz RS0043603, RS0043654, RS0041719, RS0043605, RS0043602, RS0043542, RS0043312).

6. ) Ein „sekundärer“ Feststellungsmangel liegt im Allgemeinen dann vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung notwendige Beweise nicht aufnimmt oder erforderliche Feststellungen nicht trifft (Kodek in Klicka/Koller, ZPO6, § 496 ZPO, Rz 10; 1 Ob 598/87, 10 ObS 105/99k, 6 Ob 274/04v; RIS-Justiz RS0043304 [T1], RS0043310, RS0043603 [T7]). Ein sekundärer Feststellungsmangel ist folglich mit dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen und setzt somit eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge voraus (Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 156). Ein sekundärer Feststellungsmangel kann dann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Erstgericht zu einem Sachverhaltskomplex bereits Feststellungen getroffen hat, mögen sie auch den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwiderlaufen (10 ObS 20/02t, 9 Ob 22/06k, 9 ObA 67/09g; RIS-Justiz RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, 19], RS0053317 [T1]). Da mit diesem Berufungsgrund eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Streitsache geltend gemacht wird, muss eine Unvollständigkeit des Urteils ausgehend von den Tatsachenbehauptungen der Parteien vorliegen. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Ein sekundärer Feststellungsmangel ist daher nur dann denkbar, wenn die verfahrensrelevante Feststellung von einem ausreichend konkreten Tatsachenvorbringen der Partei erfasst ist. Das angefochtene Urteil darf somit nicht deshalb aufgehoben werden, um den Parteien das Nachschieben von Tatsachenbehauptungen zu ermöglichen (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 503 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 55f; Lovrek in Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 156; RIS-Justiz RS0053317).

7. ) Grundsätzlich trifft es zu, dass den behandelnden Arzt eine Aufklärungspflicht über mehrere Behandlungsalternativen trifft, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, welche gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben (vgl nur Schacherreiter in Kletecka/Schauer ABGB-ON1.10 § 1299 [Stand 15.2.2026, rdb.at], Rz 9; RIS-Justiz RS0026426). Die ärztliche Aufklärung hat den Zweck, den Einwilligenden dazu in Stand zu setzen, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen (RIS-Justiz RS0026413). Wenn der Patient nicht vollständig aufgeklärt wurde, kann er keine gültige Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff erteilen, was zur Folge hat, dass die Behandlung auch dann rechtswidrig ist, wenn der Eingriff medizinisch indiziert ist und lege artis durchgeführt wurde (Schacherreiter, aaO, Rz 10). In diesem Zusammenhang haftet der Arzt aber nur für die Verwirklichung desjenigen Risikos, auf welches er hinweisen hätte müssen (4 Ob 12/10h; Schacherreiter, aaO, Rz 11).

8. ) Im Zusammenhang mit den in der Berufung genannten Behandlungsalternativen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Kläger von der Beklagten darüber informiert wurde, welche Kosten ihm für die gegenständliche Operation entstehen und dass er sich im Klinikum F* auf Kassenkosten operieren lassen könnte.

Soweit in der Rechtsrüge daher der Standpunkt vertreten wird, dass der Kläger über diese Behandlungsalternativen nicht aufgeklärt worden sei, geht der Berufungswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

9. ) Darüber hinaus hat der Kläger behauptet, dass sich eine Sehverschlechterung eingestellt hätte, dass bei seiner Form des Grauen Stars Monokularlinsen die bessere Wahl gewesen wären und dass es aufgrund der Auswahl der nicht richtigen Linsenstärke zu einer Verschlechterung seiner Sehleistung gekommen sei.

Insoweit ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass für den Kläger „optimal passende Linsen ausgewählt“ wurden und dass dieser „sowohl in der Nähe, als auch in der Ferne sowie auch auf mittlere Sichtweiten ohne Brille sehr gut“ sieht.

Ein Nachteil zu Lasten des Klägers ist daher nicht eingetreten bzw hat sich gar kein Risiko zu Lasten des Klägers verwirklicht. Diese Berufungsausführungen entfernen sich somit ebenfalls vom festgestellten Sachverhalt.

10. ) Soweit in der Berufung Überlegungen zur Kausalität im Zusammenhang mit einer postoperativen Bindehautneubildung angestellt werden, ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, dass Ursache hierfür die Wundheilung, chronische Entzündungsprozesse, oberflächliche Verletzungen der Bindehaut (etwa durch Reiben der PatientInnen) oder postoperative Medikation (Augentropfen) sein können. Darüber hinaus hat das Erstgericht eine negative Feststellung zur Ursache der oberflächlichen Verletzung der Bindehaut des Klägers getroffen.

Aus diesen Möglichkeiten einer Verursachung und den Feststellungen des Erstgerichtes zur Operation selbst (welche lege artis durchgeführt wurde) ergibt sich somit, dass der Bindehautneubildung kein Behandlungsfehler der Beklagten zugrunde gelegen haben kann.

Im Raum steht somit lediglich die allfällige Verwirklichung eines typischerweise mit der gegenständlichen Operation verbundenen Risikos. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes in Zusammenschau mit dem Aufklärungsbogen Beilage ./7 (integrierter Urteilsbestandteil: ON 38.1) geht hervor, dass der Kläger über das Risiko informiert wurde, dass es zu Heilungsstörungen, zu Haut-, Gewebe- und Nervenschäden durch eingriffsbegleitende Maßnahmen und damit verbunden zu Schmerzen, Entzündungen, Absterben von Gewebe, Narben sowie Empfindungs- und Funktionsstörungen kommen kann. Damit werden aber gerade jene Umstände beschrieben, die sich beim Kläger später eingestellt haben.

Eine Haftung der Beklagten wurde vom Erstgericht daher zu Recht verneint.

11. ) Der ärztliche Befund vom 12. September 2025 (Beilage ./E) und das Ambulanzprotokoll vom 9. September 2025 (Beilage ./F) wurden zu einem Zeitraum erstellt, der lange nach der gegenständlichen Operation liegt. Der Kläger hat diese beiden Urkunden zum Beweis für seine Behauptungen zu seinem Sehvermögen vorgelegt, welches mit den vom Sachverständigen (vor der Entstehung der Beilagen ./E und ./F) ermittelten Ergebnissen nicht im Einklang steht.

12. ) Die Frage, ob ein eingeholtes Sachverständigengutachten die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigt, fällt in das Gebiet der Sachverhaltsermittlung bzw der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043588, RS0043219, RS0043163). Gleiches gilt für die Frage, ob das Sachverständigengutachten erschöpfend ist, oder ob noch weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen (RIS-Justiz RS0043163), ob ein weiteres Gutachten einzuholen (RIS-Justiz RS0043320, RS0097380) oder ob ein Kontrollbeweis erforderlich gewesen wäre (RIS-Justiz RS0040586, RS004046). Auch die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens sowie die allfällige Notwendigkeit einer Ergänzung desselben (ohne ein Vorgehen nach § 362 Abs 2 ZPO) fallen in den Bereich der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0113643, RS0097433; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 362 ZPO [Stand 9.10.2023], rdb.at], Rz 3ff; Schneider in Fasching/Konecny3 III/1, § 362 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 3ff; Rechberger/Koller in Klicka/Koller ZPO6, §§ 360362, Rz 6f).

13. ) Da sich die Beilagen ./E und ./F nicht auf den Zeitraum der gegenständlichen Operation und auch nicht auf die Umstände der Befundaufnahme durch den Sachverständigen beziehen, folgt, dass es eine Frage der Beweiswürdigung durch das Erstgericht darstellt, ob das Sachverständigengutachten (bereits) als ausreichend betrachtet oder ob dessen Ergänzung für erforderlich gehalten wird.

Da das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung die Auffassung vertreten hat, dass es keiner weiteren Untersuchung durch den augenfachärztlichen Sachverständigen bedurfte, wäre es Sache des Klägers gewesen, diesen Überlegungen im Rahmen einer Beweisrüge entgegenzutreten. Dies hat der Kläger unterlassen, sodass unbekämpfte Feststellungen zu seinem Sehvermögen vorliegen.

14. ) Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

15. ) Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Das Kostenverzeichnis der Beklagten war jedoch dahingehend zu korrigieren, dass dieser kein Streitgenossenzuschlag zusteht, zumal der Beklagtenvertreter weder zwei Parteien vertreten hat, noch zwei Parteien gegenübergestanden ist (§ 15 Abs 1 RATG).

16. ) Der Bewertungsausspruch beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der angemessen erscheinenden Bewertung des Feststellungsbegehrens durch den Kläger.

17. ) Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht darauf, dass keine Rechtsfragen im Sinne von § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen waren.

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