OLG Graz 8Bs358/25w

8Bs358/25wOberlandesgericht20.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs358/25w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0080BS00358.25W.0320.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Redtenbacher (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Obmann, LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Oktober 2025, GZ *-11, nach der am 20. März 2026 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer, des Angeklagten A, der Verteidigerin Rechtsanwaltsanwärterin Mag.a Ruck und der Privatbeteiligtenvertreterin Rechtsanwaltsanwärterin Mag.a Unterer durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.

In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird über A* nach § 84 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB die Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 20,00, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von einem weiteren Anklagepunkt enthält, wurde der am ** geborene A* des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 84 Abs 1 StGB zur für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen EUR 1.500,00 zu zahlen.

Dem Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte am 6. Juli 2025 in ** B* durch das Versetzen eines Stoßes und Verpassen einer Ohrfeige vorsätzlich misshandelt, wodurch der Genannte zu Boden stürzte und eine Fraktur des rechten Azetabulumbogens und des Schambeinastes erlitt, ihm sohin dadurch fahrlässig eine an sich schwere Körperverletzung zugefügt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten fristgerecht angemeldete „volle“ Berufung (ON 9), die wegen Nichtigkeit (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 4, Z 5 und Z 10a StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe zur Ausführung gelangte (ON 12).

Nach der Systematik des Berufungsverfahrens prävaliert die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegenüber der Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO), geht aber der Verfahrens- und der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO) nach, sodass die Berufungspunkte in dieser Reihenfolge abgehandelt werden (Ratz in WK StPO § 476 Rz 9).

Die Verfahrensrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 4 StPO) kritisiert die Abweisung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung am 7. Oktober 2025 gestellten Anträge (ON 10.1, 16) auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Orthopädie und der Unfallchirurgie zum Beweis dafür, „dass der Knochenbruch nicht durch das Drücken gegen die Wand durch den Angeklagten verursacht worden sei“, sowie auf zeugenschaftliche Einvernahme von C* zum Beweis dafür, dass die Verletzungen „bereits vorher entstanden oder durch andere Stürze des B* verursacht worden sein könnten“. Die Genannte sei keine unmittelbare Tatzeugin, habe aber dreimal wahrgenommen, dass B* vor dem angeklagten Geschehen auf seinem Balkon gestürzt sei.

Die Einholung des beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens konnte unterbleiben, weil das Beweisthema mit Blick auf die Feststellung, dass sich B* die Frakturen bei dem durch den Angeklagten verursachten Sturz auf den Boden zuzog (US 3 vorletzter Absatz) keinen für die Schuld- und Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft (RIS-Justiz RS0116503 [T1], [T4] und [T5]).

Bloße Spekulationen über alternative Entstehungsgründe für die hier interessierenden Verletzungen bilden keine tragfähige Grundlage für einen Beweisantrag (RIS-Justiz RS0118444 [T5]), sodass die Abweisung des Antrags auf zeugenschaftliche Einvernahme der C* nicht zu kritisieren ist.

Das zur Antragsfundierung im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen stellt dabei eine unzulässige Neuerung dar und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117, RS0099618).

Eine unzureichende Begründung (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) erblickt der Angeklagte darin, dass das Erstgericht die (zusammengefassten) Feststellungen, der Angeklagte habe B* gestoßen und ihm eine Ohrfeige versetzt, wodurch dieser gestürzt und auf die rechte Körperseite gefallen sei (US 3 zweiter Absatz), auf die als glaubwürdig bewerteten Angaben von B* in Verbindung mit von ihm vorgelegte Lichtbilder von der Tatörtlichkeit gestützt habe (US 4).

Der Kritik der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht (bereits) mit der Bezugnahme auf die eine Misshandlung durch den Angeklagten und das kausale Sturzgeschehen beschreibenden zeugenschaftlichen Angaben des B* ausreichende Gründe für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen angegeben, sodass eine mängelfreie Begründung im Sinne der Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO vorliegt (RIS-Justiz RS0099413, RS0108609).

Ebenfalls unter dem Aspekt unzureichender Begründung moniert der Angeklagte, dass das Erstgericht die subjektive Tatseite nur aus den objektiven Geschehnissen und der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet habe.

Diese Ableitung (US 11 dritter Absatz) begegnet jedoch unter dem Aspekt hinreichender Begründungstauglichkeit keinen Bedenken, ist doch der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wissen und Wollen rechtsstaatlich vertretbar und bei einem leugnenden Angeklagten in aller Regel nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, aaO § 281 Rz 452).

Mit seinen weiteren Ausführungen im Stil einer Schuldberufung verfehlt der Angeklagte den Bezugspunkt der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0099599).

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, weil gegen die Richtigkeit der im Urteil enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen. Die Erstrichterin nahm auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine äußerst ausführliche und akribische, für das Rechtsmittelgericht gut nachvollziehbare Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik im Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung überzeugend ist. Entgegen der leugnenden Einlassung des Angeklagten (ON 2.5 und ON 10.1, 2 bis 7), der lediglich zugestand, B* „am Kragen“ gepackt und den Genannten an die Wand gedrückt zu haben, stützte das Erstgericht die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen in nicht zu beanstandender Weise auf die Angaben des Tatopfers (ON 2.7 und ON 10.1, 11 bis 16). Dessen Schilderungen hielt es aufgrund des von diesem gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Behandlungsunterlagen (ON 2.8 bis ON 2.10 sowie ON 8.2 und ON 8.3) und den Lichtbildern von der Tatörtlichkeit (ON 10.2) für überzeugend.

Mit Blick auf den vom Erstgericht vom Angeklagten und vom Zeugen D* gewonnenen persönlichen Eindruck in Verbindung mit deren Angaben, auf die das Erstgericht in der ausführlichen Beweiswürdigung (US 4 bis US 7) detailliert einging, ist die Aberkennung der Eignung, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen B* zu erschüttern (US 6 letzter Absatz und US 7 erster und zweiter Absatz), nicht zu kritisieren.

Die Geschehnisse am frühen Morgen des 6. Juli 2025 sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Angeklagte – wie er selbst zugestand (ON 2.5, 4 und ON 10.1, 3 ff) und insoweit auch vom Zeugen D* bestätigt wird (ON 2.6, 3 und ON 10.1, 8) – aufgrund eines nichtigen Anlasses in Rage geriet und sich gegenüber B* aufbrausend verhielt. Die hochgradige Erregung des Angeklagten zeigt sich insbesondere darin, dass er B* rund eine dreiviertel Stunde (ON 2.7, 4), nachdem dieser die Wohnung der gemeinsamen Nachbarin bereits verlassen und sich zu Bett begeben hatte, aufsuchte, um ihn erneut zur Rede zu stellen (ON 10.1, 3). Dieser hochgradige Erregungszustand steht den Angaben des Angeklagten (ON 10.1, 4) und des Zeugen D* (ON 10.1, 8), wonach der Angeklagte B* lediglich „mehr oder weniger“ kontrolliert am Kragen gepackt und gegen die Wand gedrückt habe, ebenso entgegen, wie die bezughabenden Angaben des B* und die von ihm vorgelegten Lichtbilder er Tatörtlichkeit (ON 10.2), die mit dem vom Angeklagten und dem Zeugen D* geschilderten Geschehnissen nicht in Einklang zu bringen sind. Hätte der Angeklagte B* tatsächlich am Kragen festgehalten, so wäre B* nicht – wie vom Angeklagten und dem Zeugen D* behauptet – kontrolliert entlang der Wand zu Boden gesackt. Ebenso wenig hätte sich B* – wie vom Zeugen D* geschildert (ON 10.1, 8, dritter Absatz) – abstützen müssen. Auch wäre sein Oberkörper nicht nach rechts geneigt gewesen. Der Darstellung des Angeklagten und des Zeugen D* steht auch die Ausgestaltung der Tatörtlichkeit entgegen. Das Erstgericht überzeugend und durch die Lichtbildbeilage ON 10.2 untermauert gab B* an, dass jene Wand, zu der ihn der Angeklagte gedrückt haben will, nicht frei zugänglich, sondern durch eine Glastüre verdeckt gewesen sei, wobei B* die stets geöffnete Glastür nachvollziehbar mit der Notwendigkeit der uneingeschränkten Zugänglichkeit für seine Katze begründete. Anhaltspunkte dafür, dass B* den Angeklagten wahrheitswidrig belasten würde, ergeben sich aus dem Akteninhalt nicht. Auch steht dieser Annahme das freundschaftliche Verhältnis zwischen den beiden (ON 2.5, 4) bis zu dem Vorfall entgegen. Dass B* den Angeklagten nicht unmittelbar nach der Tathandlung anzeigte, erklärte dieser schlüssig damit (ON 10.1, 15), dass er diese erst aufgrund der Weiterleitung des Unfallhergangs vom Landeskrankenhaus E* an die ÖGK vornahm. Hätte B* die Anzeige – wie vom Angeklagten gemutmaßt (ON 10.1, 5) – aus finanziellen Motiven erstattet, so hätte er mit der Anzeigenerstattung wohl nicht zugewartet und auch unverzüglich zivilrechtliche Maßnahmen gegen den Angeklagten ergriffen.

Die von B* erlittenen Verletzungen und die daraus resultierenden Folgen konnte das Erstgericht auf Basis der überzeugenden Angaben des B* in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Behandlungsunterlagen (ON 2.8 bis ON 2.10 sowie ON 8.2 und ON 8.3) feststellen. Anhaltspunkte dafür, dass B* die Verletzungen nicht bei dem vom Angeklagten verursachten Sturz erlitt, lassen sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Auch stehen dem der Zustand von B* vor der Misshandlung durch den Angeklagten (ON 10.1, 10, drittvorletzter Absatz) und seine Tätigkeit als Taxifahrer entgegen. Denn wäre B* bereits vor den abgeurteilten Geschehnissen verletzt gewesen, wäre dies D* und dem Angeklagten jedenfalls aufgefallen. Auch hätte B* seine Tätigkeit als Taxifahrer nicht ausüben können, zumal er als Folge der erlittenen Verletzungen für die Dauer von zwei Wochen auf einen Rollstuhl und Gehhilfen angewiesen war (ON 10.1, 15). Damit bestehen auch keine Bedenken gegen die Feststellungen zur Verursachung der Verletzungen von B* durch den vom Angeklagten bewirkten Sturz.

Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind trotz der leugnenden Angaben des Angeklagten nicht zu kritisieren, sondern vielmehr zwingender Schluss aus dem objektiven Tatgeschehen. Die Konstatierungen zur unterlassenen Sorgfalt und zum vorhersehbaren Geschehensablauf ergeben sich aus einer wertenden Gesamtschau des festgestellten Ablaufs.

Solcherart vermag die Rechtsmittelschrift keine Bedenken an der höchst plausiblen und schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken.

In der Diversionsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10a StPO) moniert der Angeklagte, dass auf Grund seiner Verantwortungsübernahme eine Diversion geboten gewesen wäre.

Sowohl bei seiner polizeilichen Einvernahme (ON 2.5), als auch in der Hauptverhandlung (ON 10.1, 2 ff) stellte der Angeklagte die wider ihn erhobenen Vorwürfe in Abrede und gestand lediglich zu, B* gegen die Wand gedrückt zu haben. Solcherart hat der Angeklagte mitnichten die Verantwortung für sein strafrechtlich relevantes Handeln übernommen, was einer diversionellen Erledigung entgegensteht und seine Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich macht (RIS-Justiz RS0116299).

Erfolg hat hingegen die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Die Strafbefugnis reicht nach § 84 Abs 1 StGB bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Mildernd ist, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Die Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ist ebenfalls mildernd ins Kalkül zu ziehen (§ 35 StGB).

Da der Angeklagte B* erst rund 45 Minuten nach der verbalen Auseinandersetzung aus eigenem Antrieb aufsuchte, liegt der Tat weder Unbesonnenheit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 7 StGB zugrunde – wobei die Annahme dieses Milderungsgrundes hinsichtlich der fahrlässig herbeigeführten Tatfolge von vornherein ausscheidet (14 Os 186/13d; RIS-Justiz RS0091037; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 19), noch ist die Gemütsbewegung des Angeklagten allgemein begreiflich im Sinne des § 34 Abs 1 Z 8 StGB (dazu Riffel, aaO § 34 Rz 20). Der Annahme des Milderungsgrundes des reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) steht die leugnende Verantwortung des Angeklagten entgegen.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe (§ 32 Abs 2 StGB) ist auf Basis der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) – mit Zustimmung des Angeklagten nach §§ 489 Abs 1, 471, 295 Abs 2 letzter Satz StPO – als Ergebnis originärer Strafbemessung anstelle der Freiheitsstrafe nach § 37 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0120194) die Geldstrafe von 300 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Diese erscheint auch mit Blick auf die gesetzgeberische Intention, kurzfristige Freiheitsstrafen zurückzudrängen (Flora in WK² StGB § 37 Rz 2ff), aus spezialpräventiver Sicht genügend, um den bisher unbescholtenen Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ist nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten (monatliches Nettoeinkommen vierzehnmal jährlich EUR 3.300,00, Sorgepflichten für drei Kinder, Vermögen in unbekannter Höhe und Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 26.000,00) mit EUR 20,00 festzusetzen (§ 19 Abs 2 StGB). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus § 19 Abs 3 StGB.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche bleibt ohne Erfolg.

Der Privatbeteiligte begehrte vom Angeklagten zuletzt den Betrag von EUR 1.500,00 aus dem Titel des Schmerzengeldes (ON 10.1, 2 und 16). Nach den unbedenklichen, auf den plausiblen Angaben des Privatbeteiligten (ON 2.7, 5 und ON 10.1, 14 ff) und den vorgelegten Behandlungsunterlagen (ON 2.8 bis ON 2.10 sowie ON 8.2 und ON 8.3) basierenden Feststellungen (US 3) befand sich der Privatbeteiligte aufgrund der ihm vom Angeklagten zugefügten Verletzungen drei Tage stationär im Landeskrankenhaus E* und litt zwei Wochen an Schmerzen. Verletzungsbedingt konnte der Privatbeteiligte zwei Wochen lang nur mit Unterstützung gehen und durfte das betroffene Bein nicht belasten, sodass er zunächst auf einen Rollstuhl und in weiterer Folge auf einen Rollator und Krücken als Gehhilfe angewiesen war. Zur Mobilisierung absolvierte er in zweiundzwanzig Einheiten eine Physiotherapie. Damit erweist sich der zugesprochene Betrag bei der gemäß § 273 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts vorzunehmenden Globalbemessung (vgl Hinteregger in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1325 Rz 32) als angemessen, sodass der Zuspruch an den Privatbeteiligten nicht zu kritisieren ist.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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