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10R2/26a•OLG Wien 10R2/26a
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Dr. Schober in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B N.V., **, Niederlande, vertreten durch die Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 29.945 sA, über den Antrag der beklagten Partei nach § 508 ZPO auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 4.2.2026, 10 R 2/26a, mit welchem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28.11.2025, GZ **12, nicht Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei auf Abänderung des Zulassungsausspruchs wird samt der ordentlichen Revision zurückgewiesen (§ 508 Abs 4 ZPO).
Begründung
1. Es wurde auf den Einwand eingegangen, der Kläger hätte aus eigenem rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil gezogen, weil er von vornherein beabsichtigt habe, allfällige Spielverluste zurückzufordern und Gewinne schweigend zu vereinnahmen. In diesem Zusammenhang wurde angeführt, dass ihm selbst dies nicht zum Schaden gereichen könnte, weil eine gegenteilige Rechtsauslegung den Veranstalter verbotenen Glücksspiels vor der bereicherungsrechtlichen Verpflichtung bewahren würde, Einsätze aus dem verbotenen Spiel zurückzubezahlen, was wiederum dem Zweck des Glücksspielverbots zuwiderlaufen würde. Die Rückforderung in solchen Konstellationen verstoße daher auch nicht gegen Treu und Glauben.
2. Im Berufungsurteil wurde auch dargelegt, warum das österreichische System der GlücksspielKonzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (jüngst zB 6 Ob 33/25h; 5 Ob 177/24a; vgl Punkt 3.2 des Berufungsurteils). Die Werbepraxis der Konzessionsinhaber wurde vom Obersten Gerichtshof dabei in mehreren Entscheidungen beurteilt (vgl zB 7 Ob 163/21b; 5 Ob 30/21d).
3. Mit der Behauptung, aus der Entscheidung des EuGH C920/19, Fluctus, ergebe sich, dass sich Gerichte zur Frage der Unionsrechtskonformität des GSpG nicht auf Entscheidungen höherer Gerichte berufen dürften, hat sich der Oberste Gerichtshof beispielsweise in der Entscheidung 1 Ob 22/25d auseinandergesetzt und klargestellt, dass ein derartiges Verbot nicht besteht (1 Ob 22/25d [Rn 8]).
4. Letztlich hat der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt, dass eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die zu C9/25 und C440/23 gestellten Vorabentscheidungsersuchen nicht erforderlich ist (6 Ob 135/25h [Rn 3]).
5. Im Ergebnis vermag daher die Beklagte keine weiteren Argumente vorzutragen, die sie nicht ohnedies schon in ihrer Berufung vorgetragen hat, um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Der Antrag war daher samt der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 4 ZPO zurückzuweisen.
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