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11R183/25z•OLG Wien 11R183/25z
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr.in Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag.a Elhenicky und Mag.a Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, *, vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B AG **, FN **, **, vertreten durch die Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen zuletzt EUR 46.572,96 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30.9.2025, GZ **39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.700,92 (darin EUR 616,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt in ** einen Linienverkehrsbetrieb, bei dem sie ihre Fahrzeuge (Straßenbahnen) im Rotationsbetrieb einsetzt. Am 6.9.2022 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem ein Triebwagen der Klägerin und ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter LKW beteiligt waren. Das Alleinverschulden am Unfall trifft den Lenker des LKW.
Die Beklagte zahlte der Klägerin für die durch den Unfall verursachten Schäden vor Klagseinbringung u.a. EUR 2.636,80 an Reparaturkosten (32 Arbeitsstunden á EUR 82,40) und EUR 70 an Verwaltungs und Abwicklungspauschale.
Beim Unfall wurde eine einflügelige Drehfalttür des Triebwagens der Klägerin beschädigt. Zur Reparatur waren Schweißarbeiten notwendig, die bei Schienenfahrzeugen verhältnismäßig komplex sind, u.a. weil sie genau reglementiert sind und eine externe Schweißaufsicht beigezogen werden muss.
Die Klägerin verfügt über drei Arbeitsgleise für Reparaturen ihrer Triebwagen, von denen zwei für Spengler und Schweißarbeiten geeignet sind. Zum Zeitpunkt des Unfalls und während der folgenden Reparatur waren bei der Klägerin zwei Schweißer angestellt. Auf einem Gleis können je nach Art der Reparatur wegen der Platzverhältnisse maximal zwei Schweißer sinnvoll arbeiten, oft aber auch nur einer. Eine Komplettreparatur von Schäden bei Fremdanbietern ist nicht möglich. Die Klägerin führt ihre Reparaturen und Wartungen daher selbst durch und arbeitet diese in der Reihenfolge ihres Einlangens ab. Nur vereinzelt werden Ausnahmen gemacht, wenn dadurch insgesamt eine Beschleunigung der Abläufe erzielt werden kann. Hier war das aber nicht der Fall.
Aufgrund einer untypischen Häufung von Unfallereignissen kam es beim gegenständlichen Triebwagen zu einer längeren Stehzeit, als es im normalen Reparaturbetrieb der Fall gewesen wäre. Die Reparaturarbeiten wurden am 7.10.2024 fertiggestellt.
Durch den Unfall entstand der Klägerin auch ein Verwaltungs und Abwicklungsaufwand: Ihre Mitarbeiter administrierten die Unfallaufnahme, die Außerbetriebnahme des Triebwagens, die Einleitung eines Reservefahrzeuges in den fahrplanmäßigen Liniendienst und die notwendigen Arbeiten in der Werkstätte.
Verkehrsbetriebe wie jene der Klägerin unterliegen einer öffentlichrechtlichen Betriebspflicht. Sie muss daher Reservefahrzeuge bereithalten, die bei einem unfallbedingten Ausfall im Fuhrpark einsatzbereit sind, um die Betriebspflicht einhalten zu können. Ein kurzfristiges Anmieten von ErsatzTriebwagen, die für die technischen Anforderungen im Netz der Klägerin geeignet sind, ist ihr nicht möglich. Die 40 Triebwagen der Klägerin waren 2022 im Durchschnitt jeweils 248 Tage im Rotationssystem im Einsatz. Die Gesamtfixkosten der Klägerin im Jahr 2022 für einen Triebwagen betrugen im Durchschnitt EUR 338.855.
Die Klägerin begehrte zuletzt an Schadenersatz EUR 46.572,96 und brachte vor, von den aufgrund des Unfalls am Triebwagen entstandenen Schäden habe die Beklagte vor Klagseinbringung nur einen Teil ersetzt. Die der Klägerin mit EUR 43.712 entstandenen Reservehaltungskosten für 32 Tage à EUR 1.366 hafteten unberichtigt aus. An Arbeitszeit seien noch EUR 2.710,96 offen, da von 64,9 aufgewendeten Stunden (à EUR 89,40) im Betrag von EUR 5.347,76 nur 32 Stunden im Betrag von EUR 2.636,80 erstattet worden seien. Von der mit EUR 220 geltend gemachten Verwaltungs und Abwicklungspauschale habe die Beklagte EUR 150 nicht ersetzt. Die für die Reparatur notwendige Arbeitszeit habe der vom Erstgericht bestellte Sachverständige zu gering eingeschätzt, da er von unvollständigen Vorgaben ausgegangen sei und deshalb die umfassend notwendigen Schweißarbeiten nicht berücksichtigt habe. Bezogen auf die Reservehaltungskosten seien 32 Stehtage erforderlich gewesen, resultierend aus der Reparaturdauer und der Wartezeit auf freie Kapazität (in Form von Personal und eines Arbeitsgleises) in der betriebseigenen Werkstätte, die zum Unfallzeitpunkt mit anderen Arbeiten ausgelastet gewesen sei. Die Klägerin verfüge über ausreichende Reparaturkapazitäten und es könne ihr nicht angelastet werden, wenn es infolge einer überdurchschnittlich hohen Auslastung ihrer Werkstätte zu Wartezeiten komme. Es bestünden auch keine Alternativen zu einer Behebung der Unfallschäden in der eigenen Werkstätte. Die Höhe der Vorsorgekosten sei mit EUR 1.366/Tag angemessen. Diesem Betrag liege das im Verfahren des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zu AZ C* eingeholte Gutachten des Buchsachverständigen Mag. D* vom 21.1.2025 laut Beilage ./L zugrunde. Die Pauschale von EUR 220 umfasse die Administration der internen Betriebsabläufe und der Reparatur und Geltendmachung des Schadens gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durch bezahlte Arbeitskräfte der Klägerin, die sie deshalb von anderen Arbeiten freistellen hätte müsse.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wandte ein, die Klägerin habe ihre Schadensminderungsobliegenheit verletzt. Denn laut ihrem Vorbringen verfüge ihre Werkstätte trotz des Einsatzes von bis zu 40 Triebwägen lediglich über zwei Arbeitsgleise und auch nur zwei Schweißer. Wenn aus Auslastungsgründen der Werkstatt wesentlich mehr Stehtage anfielen, so sei dies der Sphäre der Klägerin und nicht direkt dem Unfall anzurechnen. Keinesfalls könnten Mängel im Bereich der Ausstattung der Werkstätte auf die Beklagte überwälzt werden. Die Klägerin wäre auch angehalten gewesen, die Reparatur des Klagsfahrzeugs gegenüber normalen Wartungsarbeiten oder Reparaturen infolge von Unfällen aus Eigenverschulden vorzuziehen. Die Reparatur hätte von zwei Arbeitern in maximal zweieinhalb Tagen leicht bewerkstelligt werden können. Eine Reparatur in einer Fremdwerkstatt, wie beispielsweise bei den E*, sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der geltend gemachte Tagessatz von EUR 1.366 werde bestritten, da das am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ C* geführte Parallelverfahren, in dem das Gutachten zum Tagessatz eingeholt worden sei, noch nicht rechtskräftig beendet sei und dort noch weitere, bislang nicht beantwortete Fragen an den Sachverständigen gestellt worden seien.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt.
Dabei ging es neben dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt von den aus den Urteilsseiten 3 bis 5 ersichtlichen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Beklagte hafte der Klägerin gemäß § 1295 ABGB für den nach den Feststellungen notwendigen und angemessenen Reparaturaufwand von 64,9 Stunden, sodass sie dieser abzüglich der vor Klagseinbringung geleisteten Zahlung aus diesem Titel noch EUR 2.710,96 schulde. Zu den Reservehaltungskosten bei Beschädigung des dem Linienverkehr dienenden öffentlichen Verkehrsmittels für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls kam es unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Schluss, die Beklagte habe der Klägerin die Reservehaltungskosten für die festgestellten 32 Stehtage zum festgestellten Tagessatz von EUR 1.366 zu ersetzen (= EUR 43.712). Eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenkeit sei der Klägerin nicht vorzuwerfen. Weder habe die Möglichkeit einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, noch jene einer Fremdreparatur bestanden. Das Vorziehen der Reparatur des gegenständlichen Unfallfahrzeugs hätte bloß zu einer Schadensverlagerung hin zu einem anderen Unfallfahrzeug geführt. Würde die Klägerin über mehr Reparaturgleise und mehr Schweißer verfügen, wäre zwar allenfalls die Stehzeit kürzer, die Fixkosten und damit der Tagessatz aber höher. Die dem zugrundeliegende betriebswirtschaftliche Kalkulation der Klägerin solle nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aber gerade nicht hinterfragt werden; die Grenze des ersatzfähigen Aufwands bildeten vielmehr die Kosten einer vollständigen Ersatzvornahme. Eine solche sei hier aber gar nicht möglich gewesen. Die von der Klägerin geforderte Unkostenpauschale für administrative Tätigkeiten von weiteren EUR 150, insgesamt sohin EUR 220, erscheine angesichts des festgestellten Aufwands ebenfalls angemessen (§ 273 ZPO).
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Verfahrensrüge
1. Die Berufungswerberin bemängelt die Heranziehung des im Parallelprozess zwischen denselben Parteien (AZ C* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) eingeholten Sachverständigengutachtens zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes der Vorsorgekosten. Die Verwertung des Gutachtens stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und die Erörterungspflicht sowie eine Verletzung von Art 6 EMRK dar.
2.1. Dem ist entgegenzuhalten, dass der im Zivilprozess herrschende Unmittelbarkeitsgrundsatz nach der Rechtsprechung grundsätzlich verzichtbar ist (RS0041499; RS0037070). Wurde über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren Beweis aufgenommen, so kann nämlich gemäß § 281a ZPO das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn 1. die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und a) nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder b) das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht; 2. die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
Führt das Gericht ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen die Beweisaufnahme nur mittelbar durch, so begründet dies einen nach § 196 ZPO rügepflichtigen Verfahrensmangel (RS0037410 [T2]; RS0040334; Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 281a ZPO; Höllwerth in Fasching/Konecny3 II/3 § 196 ZPO Rz 14). Die Verletzung des § 281a ZPO kann also nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich die Partei in die weitere Verhandlung der Sache eingelassen hat, ohne die Verletzung zu rügen, obwohl ihr dieselbe bekannt war oder bekannt sein musste. Es schadet insoweit leichte Fahrlässigkeit (Höllwerth aaO § 196 ZPO Rz 17; Trenker in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 196 ZPO Rz 10).
Gerügt werden muss vor Einlassung in die weitere Streitverhandlung oder bevor die Partei eine sonstige Prozesshandlung setzt (Trenker aaO § 196 ZPO RZ 11; Höllwerth aaO § 196 ZPO Rz 17). In die weitere Verhandlung eingelassen hat sich die Partei jedenfalls dann, wenn sie nach Feststellung (oder Erkennbarkeit) der Verletzung der Verfahrensvorschrift in anderer Weise als durch Rüge tätig wird (RS0037160 [T2]; Höllwerth aaO § 196 ZPO Rz 18).
2.2. Im vorliegenden Fall waren die Parteien auch am Parallelprozess, in welchem das Gutachten eingeholt wurde, als Parteien beteiligt. Eine Verwertung des Gutachtens kommt daher unter den Voraussetzungen des § 281a Z 1 lit a ZPO in Betracht (ein Verlust des Beweismittels nach lit b leg.cit. wurde nicht behauptet). Unter Anwendung der in Punkt 2.1. angeführten Grundsätze ist von einem Antrag der Beklagten gegen die Verwertung des Gutachtens nicht auszugehen:
Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass sie in der Tagsatzung vom 5.3.2025 im Rahmen der Urkundenerklärung zu dem im Parallelverfahren eingeholten Gutachten Beilage ./L vorbrachte, dass in jenem Verfahren noch weitere und bisher unbeantwortete Fragen an den Sachverständigen gestellt worden seien und der Tagessatz daher bestritten werde.
Jedoch hat das Erstgericht erst danach erörtert, dass aus seiner Sicht mit Beilage ./L ein Beweis für den strittigen Tagessatz aus einem Parallelverfahren zwischen denselben Parteien vorliege, der gemäß § 281a ZPO herangezogen werden könne. Die Parteien gaben daraufhin laut Protokoll „Keine Erklärungen dazu“ ab. Damit war aber für die Parteien erst zu diesem Zeitpunkt erkennbar, dass das Erstgericht beabsichtigte, das Gutachten aus dem Parallelprozess heranzuziehen. Einen gegenteiligen Antrag formulierte die Beklagte danach ebensowenig wie eine Rüge.
2.3. Dabei schadet es nicht, dass das Erstgericht (entsprechend dem - aufgrund des von der Beklagten gegen die Protokollierung erhobenen Widerspruchs - mit ON 38 berichtigten Verhandlungsprotokoll) nicht protokolliert hatte, dass das Gutachten gemäß § 281a ZPO herangezogen werden könne, „sofern sich keine Partei dagegen ausspricht“. Denn von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er die Verfahrensvorschriften kennt, weshalb sich eine qualifiziert vertretene Partei auf eine Ausnahme von der sofortigen Rügepflicht nur berufen kann, wenn es sich um Umstände handelt, die ihr nicht bekannt geworden sind, was für Vorfälle in der mündlichen Verhandlung regelmäßig auszuschließen sein wird (Höllwerth aaO § 196 ZPO Rz 17) und hier aufgrund der ausdrücklichen Erörterung der Anwendung des § 281a ZPO durch das Erstgericht auch auszuschließen ist.
2.4. Darüber hinaus erörterte das Erstgericht nach Durchführung der Einvernahmen, dass es die Sache nun für spruchreif erachte. Danach wurden die Kostenverzeichnisse gelegt und ausgetauscht. Spätestens zu dem Zeitpunkt war für die Beklagte erkennbar, dass ein neues Gutachten nicht eingeholt werden wird. Auch dann hat sie dieser Vorgangsweise weder widersprochen noch den behaupteten gerichtlichen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften gerügt.
2.5. Die Beklagte hat nach Erörterung der Verwertung des Gutachtens gemäß § 281a ZPO auch keinen entsprechenden Antrag auf unmittelbare Beweisaufnahme vor dem erkennenden Richter gestellt. Ein (allfälliger) Verfahrensmangel durch Verlesung von Beweismitteln, die nicht vom erkennenden Richter aufgenommen wurden, kann aber nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn er bereits in der mündlichen Verhandlung gemäß § 196 ZPO gerügt und ein entsprechender Antrag auf Beweisaufnahme vor dem erkennenden Richter gestellt worden ist. Auf die Motive einer Partei, aus denen sie von einem Antrag auf neuerliche unmittelbare Beweisaufnahme Abstand nimmt, kommt es dabei nicht an, sondern ausschließlich auf die Unterlassung einer solchen Antragstellung (RS0037410 [T7]; RS0040337).
2.6. Mit dem Vorbringen, die Beklagte habe im Parallelprozess die Einholung eines anderen (neuen) Sachverständigengutachtens aus dem gleichen Fachgebiet beantragt, weshalb das dortige Gutachten nicht verwertet hätte werden dürfen, verstößt die Beklagte gegen das Neuerungsverbot. Ein solches Vorbringen hat sie in erster Instanz nicht erstattet.
2.7. Durch die Unterlassung der Rüge verliert die Partei das Beschwerderecht, der (allfällige) Verfahrensmangel ist saniert und nicht (mehr) wahrnehmbar. Die Beklagte kann einen solchen daher auch nicht mehr mit ihrem Rechtsmittel geltend machen.
3.1. Unter Verweis auf die in Punkt 2.3. dargestellten Grundsätze hätte das Erstgericht - entgegen der in der Berufung vertretenen Rechtsansicht - den Beklagtenvertreter auch nicht ausdrücklich zu befragen gehabt, ob er der Verwertung des Gutachtens aus dem Parallelverfahren (nun doch) zustimme oder sich gegen dessen Verwertung ausdrücklich (weiterhin) ausspreche. Die in dem Zusammenhang gerügte Verletzung der Erörterungspflicht (§§ 182, 182a ZPO) liegt nicht vor.
3.2. Auch der als (weitere) Verletzung der Erörterungspflicht relevierte Vorwurf, das Erstgericht wäre zur Aufforderung an den Beklagtenvertreter verpflichtet gewesen, die im Parallelverfahren an den Sachverständigen herangetragenen Fragen auch im gegenständlichen Verfahren vorzubringen, erweist sich als nicht berechtigt:
Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren auf das Vorbringen der Beklagten, im Parallelverfahren seien an den Sachverständigen weitere Fragen gestellt worden, repliziert, die dort gestellten Fragen seien rechtlich nicht von Relevanz. Bereits angesichts dieses klägerischen Einwands bedurfte es keiner richterlichen Anleitung der Beklagten zu einem weiteren Vorbringen zu diesem Thema. Die Beklagte hätte ihren Prozessstandpunkt vielmehr selbst zu überprüfen und die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen gehabt, zumal die Pflicht nach §§ 182, 182a ZPO nicht bezweckt, das Gericht zur Erörterung eines Vorbringens zu zwingen, dessen Schwächen bereits der Prozessgegner aufzeigte (RS0120056 [T4], RS0122365). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, darauf durch die Erstattung bestreitenden Vorbringens samt der im Parallelverfahren gestellten Fragen zu reagieren. Mit dem erstmaligen Vorbringen der im Parallelverfahren an den dortigen Sachverständigen gestellten Fragen in der Berufung verstößt die Beklagte gegen das Neuerungsverbot.
4. Die von der Berufungswerberin behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art 6 EMRK durch Verwertung des Gutachtens aus dem Parallelprozess ist zu verneinen.
Die von ihr zitierten Entscheidungen des EGMR vom 28.8.1991, 11170/84, Brandstetter gegen Österreich, und vom 1.6.2017, 61503/14, J.M. ua gegen Österreich, betrafen andere Sachverhalte, nämlich Fragen der Verletzung des Art 6 EMRK im Zusammenhang mit einer allfälligen Befangenheit von Sachverständigen im Strafverfahren. Auch daraus ist für ihren Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen.
Zur Waffengleichheit und damit zu den Garantien des Art 6 Abs 1 MRK gehört die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Eine Beweisaufnahme ohne Zuziehung der Parteien führt noch nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es genügt, dass sich eine Partei zu den Tatsachen und Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann (RS0074920). Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu Stellung zu nehmen (RS0074920 [T5]).
Diese Grundsätze wurden hier nicht verletzt, weil das Erstgericht die beabsichtigte Vorgangsweise nach § 281a ZPO mit den Parteien erörtert hat und die Beklagte daraufhin untätig blieb. Daher hat sie die Folgen ihrer Untätigkeit als Säumnisfolgen zu tragen und in diesem Punkt das Gehör verwirkt (RS0074920 [T7, T22]).
Wenn sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf eine „unzureichende Begründung“ der erstgerichtlichen Entscheidung beruft - im Übrigen ohne dabei näher auszuführen, worin die Unzulänglichkeit bestehen soll - ist sie darauf zu verweisen, dass eine Verletzung der Begründungspflicht aus dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 EMRK nur bei willkürlichen oder grob unvernünftigen Urteils- oder Beschlussannahmen vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung eindeutig unzureichend oder offensichtlich widersprüchlich ist oder eindeutig einen Irrtum erkennen lässt (RS0129981). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, hat sich doch das Erstgericht in seiner Begründung mit den Verfahrensergebnissen ausführlich auseinandergesetzt.
5. Das Verfahren erster Instanz ist daher mängelfrei geblieben.
II. Zur Beweisrüge
„Relativ zur Fuhrparkgröße verfügte die Klägerin daher über ähnliche Reparaturkapazitäten wie die E*, die in der Regel auch ausreichend sind, um Reparaturen ohne längere Wartezeiten zu ermöglichen.“
Begehrte Ersatzfeststellung:
„Die Ausstattung der klagenden Partei mit lediglich zwei Hauptarbeitsgleisen und lediglich zwei Schweißern ist nicht ausreichend.“
Die Beklagte argumentiert, das Erstgericht sei davon ausgegangen, dass mit der Ausstattung „in der Regel“ das Auslangen gefunden werden könne, es habe aber nicht berücksichtigt, dass diese Reparaturkapazität im Fall einer höheren Anzahl von durchzuführenden Reparaturen aufgrund von Unfällen oder auch intervallmäßig vorgesehenen Wartungsarbeiten und unter Berücksichtigung der die Klägerin treffenden Betriebspflicht keinesfalls ausreichend sei.
1.2. Soweit die Beklagte den Entfall des ersten Halbsatzes begehrt, führt sie die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig aus (RS0041835 [T3]). Gleiches gilt für die in den Ersatzfeststellungen gewünschte Streichung der Wortfolge „in der Regel“.
Die Berufungswerberin geht nämlich erkennbar selbst davon aus, dass die Reparaturkapazitäten in Normalzeiten ausreichend sind, was aber ohnehin der angefochtene Feststellung entspricht.
Das Erstgericht stützte die bekämpfte Feststellung auf die Aussage des Zeugen F* und auf das in einem Parallelverfahren zwischen denselben Parteien eingeholte Gutachten Beilage ./O. Dem setzt die Berufungswerberin „Ergebnisse“ des Beweisverfahrens“, ohne solche zu benennen, und die allgemeine Lebenserfahrung entgegen. Damit zeigt sie aber weder auf, aufgrund welcher konkreten Beweisergebnisse und Erwägungen (welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel) die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835), noch führt sie stichhaltige Gründe ins Treffen, warum die angefochtene Feststellung unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig ist (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 Rz 3 mwN; RS0041830). Begründete Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ruft sie damit nicht hervor.
„Insgesamt wendeten die Arbeiter der Klägerin für die Reparatur 64,9 Arbeitsstunden auf.“
Begehrte Ersatzfeststellung:
„Insgesamt wendeten die Arbeiter der Klägerin für die Reparatur 32 Arbeitsstunden auf.“
Die Beklagte argumentiert mit der Unglaubwürdigkeit des Zeugen F* als Mitarbeiter der Klägerin und damit, dass lediglich eine einflügelige Drehfalttür des Triebwagens beschädigt worden sei.
2.2. Dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Richters von der Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen kommt in Hinblick auf die von der Prozessordnung vorgesehene Unmittelbarkeit der Beweisaufnahmen maßgebliche Bedeutung zu. Das Erstgericht ging in der Beweiswürdigung konkret darauf ein, warum es die Aussage des Zeugen für glaubwürdig erachtete und stützte sich dabei auch auf den Umfang der (unbekämpft) festgestellten umfassenden Reparaturmaßnahmen. Dabei erläuterte es, dass der Gerichtssachverständige nicht berücksichtigt habe, dass die Seitenteile nicht aus Kunststoff seien und daher auch geschweißt hätten werden müssen, was aus dem Schweißbericht ./J ersichtlich sei und wodurch es zu einem größeren Arbeitsaufwand gekommen sei.
Damit hat das Erstgericht die Beweisergebnisse nach der Aktenlage aber schlüssig gewürdigt. Mit dieser Beweiswürdigung setzt sich die Berufung überhaupt nicht auseinander und nennt auch keine anderen Beweisergebnisse, die die Ersatzfeststellung rechtfertigen könnten. Die Ausführungen der Beweisrüge müssen aber eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel die abweichenden Feststellungen angestrebt werden (RS0041835 [T2]). Es gelingt der Beklagten daher auch hier nicht, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
„Aus der Division der durchschnittlichen Jahresfixkosten eines Triebwagens (EUR 338.855) durch seine durchschnittlichen Einsatztage (248) ergeben sich die täglichen Reservehaltungskosten von EUR 1.366.“
Dem setzt die Berufung keine Ersatzfeststellungen entgegen, weshalb die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0041835 [T2]). Soweit die Beklagte auch hier die Verwertung des Gutachtens aus dem Parallelprozess beanstandet, wird sie auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge verwiesen.
4. Die Beweisrüge erweist sich damit als nicht erfolgreich. Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
III. Zur Rechtsrüge
1. Wie bereits das Erstgericht zutreffend darlegte (§ 500a ZPO) judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ersatz von Reservehaltungskosten – unter anderem auch in zwischen denselben Parteien geführten Verfahren – , dass der Schädiger bei Beschädigung eines (hier) Triebwagens für die auf die Zeit des unfallbedingten Ausfalls entfallenden Kosten des eingesetzten Ersatzfahrzeugs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 1036, 1037 ABGB haftet. Ein anteiliger Ersatz von Reservehaltungskosten steht dabei auch dann zu, wenn kein zusätzliches Fahrzeug zur Vorsorge bei fremdverschuldeten Unfällen angeschafft wird. Bei Ermittlung der zu ersetzenden Vorsorgekosten, wenn also alle Wagen im Rotationssystem verwendet werden, sind die Gesamtjahreskosten durch die Anzahl der Gesamteinsatztage zu teilen und durch Multiplikation mit der Anzahl der Ausfallstage zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn die Reservehaltung auch zur Förderung eigener Interessen erfolgt (2 Ob 176/25h; 2 Ob 215/24t; 2 Ob 166/16z).
2. Diese Grundsätze hat das Erstgericht bei der Ermittlung der in der Berufung beanstandeten Höhe des Tagessatzes befolgt. Wenn die Beklagte (auch) unter diesem Berufungsgrund rügt, das Erstgericht habe sich bei Bemessung des Tagessatzes unrichtigerweise auf das im Parallelverfahren eingeholte Gutachten gestützt, ist darauf zu verweisen, dass die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt auszugehen hat, andernfalls sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603). Unbekämpft steht fest, dass die Jahresfixkosten pro Triebwagen im Jahr 2022 EUR 338.855 und die Anzahl der durchschnittlichen Einsatztage 248 betrugen. Ausgehend davon ergeben sich für den gegenständlichen Triebwagen Reservehaltungskosten von rund EUR 1.366 pro Tag. Wenn das Erstgericht auf Grundlage dieses Sachverhalts die Höhe des Tagsatzes mit diesem Betrag angenommen hat, begegnet dies keinen Bedenken durch das Berufungsgericht.
3.1. Die Berufungswerberin argumentiert, das Erstgericht hätte eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit bzw ein Mitverschulden der Klägerin an der langen Wartezeit bejahen müssen.
3.2. Die Frage, was im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (RS0022681 [T4]). Dabei hat der beklagte Schädiger zu behaupten und zu beweisen, dass der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können (RS0027129). Das ist der Beklagten hier nicht gelungen.
Die Ansicht des Erstgerichts, in der – von der Berufung als unzureichend kritisierten – Ausstattung der Klägerin an Reparaturgleisen und Personal sei keine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit begründet, ist schon deshalb nicht korrekturbedürftig, weil die Klägerin nach den Feststellungen für die „in der Regel“, das heißt im Normalfall durchzuführenden unfallbedingten Instandsetzungen und Wartungen über genügend Ressourcen verfügt (2 Ob 176/25h [Rz 7]; 2 Ob 215/24t [Rz 7]). Es würde die Schadensminderungsobliegenheit der Klägerin überspannen und überdies zu höheren Reservehaltungskosten insgesamt (damit auch zu höheren Tagessätzen) führen, würde sie stets eine Ausstattung an Reparaturgleisen und Mitarbeitern für eine – aus welchen Gründen immer – überdurchschnittliche Anzahl an Wartungen und Instandsetzungen bereithalten müssen. Auch ist zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen weder eine Anmietung eines Ersatztriebwagens möglich war noch die Reparatur in einer externen Werkstätte. Ein Vorziehen der Reparatur des gegenständlichen Triebwagens hätte nur zu einer Verlagerung des Schadens und nicht zu dessen Minderung geführt, weil dann wiederum die beiden Triebwägen, deren Reparatur bzw Wartung nach den Feststellungen die beiden Arbeitsgleise in Anspruch nahm, länger nicht einsatzfähig gewesen wären.
3.3. Wenn daher das Erstgericht auf Grundlage dieser Umstände davon ausging, eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit sei der Klägerin nicht anzulasten, ist diese Rechtsansicht vertretbar und kann darin keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Die Forderung der Beklagten nach einer auch für einen überdurchschnittlichen Reparaturanfall ausreichenden Ausstattung würde dagegen eine Überspannung der Schadensminderungsobliegenheit bedeuten (vgl OLG Wien 11 R 40/25w iVm 2 Ob 176/25h; 11 R 52/24a iVm 2 Ob 215/24t).
4. Die Beklagte wendet sich gegen den Zuspruch der Generalunkosten und erachtet die Begründung des Erstgerichts dazu für „unzureichend und nicht nachvollziehbar“. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung seien die von der Beklagten vor Klagseinbringung bezahlten EUR 70 angemessen.
4.1. Das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO bzw die darauf gründende Betragsfestsetzung ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0111576; RS0040341). Dem Gericht kommt bei Anwendung des § 273 ZPO die Befugnis zu, die Höhe des Anspruchs nach freier Überzeugung festzusetzen. Als maßgebende Faktoren für die Ermessensentscheidung sind dabei die Feststellungen, die getroffen werden konnten, die Rechtslage und Erfahrungssätze heranzuziehen. Das Gericht muss nachvollziehbar offenlegen, welche mehr oder weniger wahrscheinlichen Annahmen es traf (vgl RS0040341 [insb T3]; RS0007104 [T7]; 4 Ob 61/24k). Es hat auch bei Anwendung des § 273 ZPO Feststellungen von Tatsachen, die eine nähere Eingrenzung zum Beispiel der Schadenshöhe ermöglichen, zu treffen (RS0040341 [T10]).
4.2. Diesen Erfordernissen wird das bekämpfte Urteil gerecht. Das Erstgericht traf Feststellungen zum Administrationsaufwand und begründete, diese bildeten die Grundlage für seine Bemessung der Pauschalunkosten. Im Hinblick auf diesen festgestellten Aufwand kann in der Beurteilung des Erstgerichts keine Überschreitung seines Ermessensspielraums erblickt werden.
Unabhängig davon, dass die Bemessung der Generalunkosten ohnehin jeweils eine Entscheidung im Einzelfall darstellt, zeigt die Beklagte in der Berufung aber auch nicht die „ständige Rechtsprechung“ auf, nach der – wie sie behauptet – der Zuspruch einer Pauschale von EUR 70 hier angemessen und ausreichend wäre. Auch im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte sie sich darauf, das Klagebegehren „dem Grund und der Höhe nach“ zu bestreiten, ohne dem begehrten Pauschalkostenersatz konkretes Vorbringen entgegenzusetzen.
5. Die Rechtsrüge erweist sich damit als nicht berechtigt.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
V. Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen werden (RS0042963; RS0106371). Der Ausübung des richterlichen Ermessens nach § 273 ZPO kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0121220 [T1]; RS0111576 [T2]; RS0040341[T12]; RS0007104 [T3, T5]). Schließlich begründet auch die Frage, ob und inwieweit ein Geschädigter seine Schadensminderungsobliegenheit verletzt hat, grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0027787 [T18]; 2 Ob 176/25h). Im Übrigen liegt zu den hier zu beurteilenden Fragen bereits gesicherte Rechtsprechung vor (2 Ob 176/25h).
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