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9Bs47/26i•OLG Linz 9Bs47/26i
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* und andere wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG und weiteren strafbaren Handlungen über die Kostenbeschwerde des RA Dr. B* C* D* als bestellter Verteidiger gemäß § 61 Abs 3 StPO gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 24. Februar 2026, GZ Hv*-115, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Entlohnung des Amtsverteidigers Dr. B* C* D* mit EUR 7.803,20 (darin enthalten EUR 1.300,53 an USt) festgesetzt und dem Verurteilten E* die Zahlung dieses Betrags aufgetragen wird.
BEGRÜNDUNG:
Nach Einbringung der Anklageschrift vom 26. September 2025 (ON 45) durch die Staatsanwaltschaft Steyr (zu AZ St*) auch gegen den (Dritt-)Angeklagten E* wurde dem Genannten mit Beschluss des Erstgerichts vom 14. Oktober 2025 ein Amtsverteidiger gemäß § 61 Abs 3 StPO (iVm § 61 Abs 1 Z 4 StPO) beigegeben. Die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. B* D* im Rahmen der Beigebung erfolgte mit Bescheid des zuständigen Ausschusses der Oö. Rechtsanwaltskammer vom 15. Oktober 2025 (ON 55).
Mit Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 1. Dezember 2025 (ON 91.1) wurde (ua) E* rechtskräftig des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 3, Abs 3 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 12. Jänner 2026 (ON 104) beantragte der Amtsverteidiger im Sinne des § 395 Abs 5 StPO unter Verweis auf sein Leistungsverzeichnis (ON 104, 2), die Kosten der Verteidigung in Höhe von insgesamt EUR 8.319,84 (inklusive 20 % USt) mitsamt den (gesondert verzeichneten) Kosten für den Kostenbestimmungsantrag in Höhe von insgesamt EUR 734,82 (darin enthalten 20 % USt) zu bestimmen. Hiebei berief sich der Antragsteller darauf, dass mit dem rechtskräftig verurteilten E* – mangels Reaktion auf übermittelte Schreiben samt Honorarnote – kein Übereinkommen hinsichtlich der zu ersetzenden Vertretungskosten habe erzielt werden können. E* äußerte sich in der Folge binnen der festgesetzten 14-tägigen Frist (ON 104.1) – nach Zustellung am 3. Februar 2026 – nicht zum Kostenbestimmungsantrag.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Februar 2026 (ON 115) bestimmte die Erstrichterin die Entlohnung des von Amts wegen bestellten Verteidigers gemäß § 395 Abs 5 StPO nur im Umfang der für die Verrichtung der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 2025 verzeichneten Leistungen (Punkt 1./) grundsätzlich antragsgemäß in Höhe von EUR 5.890,32 (exklusive USt; darin enthalten 50 % Einheitssatz und 20 % Erfolgszuschlag), sohin unter impliziter Abweisung des Mehrbegehrens für elektronische Akteneinsicht sowie Barauslagen, wobei dem Erstgericht ein offenkundiger Rechenfehler im Zuge der Addition der Umsatzsteuer unterlief (EUR 5.890,32 + 1.178,06 USt = EUR 7.068,38), und wies darüber hinaus den Antrag auf Bestimmung (auch) der Kosten des Kostenbestimmungsantrages ausdrücklich ab (Punkt 2./).
Soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz, begründete das Erstgericht die Abweisung des Mehrbegehrens inhaltlich damit, dass weder der Aktenumfang noch die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen den Aufwand eines Durchschnittsverfahrens vor dem Schöffengericht übersteigen würde, sodass für das Aktenstudium – aufgrund Abdeckung durch den Einheitssatz – keine Entschädigung gebühre. Die unter der Position „Aktenkopien“ verzeichneten Barauslagen seien ebenso neben dem Einheitssatz nicht ersatzfähig, da aus dem Kostenbestimmungsantrag nicht hervorgehe, dass die Kopien nach Umfang und Art den „Durchschnitt erheblich übersteigen“. Da die Kosten des Bemessungsverfahrens eine Teilmenge der Kosten für das Strafverfahren seien, enthalte § 395 StPO keine Grundlage für einen eigenständigen Kostenausspruch im Bemessungsverfahren. Zudem komme ein Zuspruch von Kosten des Bemessungsverfahrens nur an eine Prozesspartei in Betracht, zu deren Gunsten eine Kostenentscheidung im Grundverfahren ergangen sei, sodass der Antrag hinsichtlich der für den Kostenbestimmungsantrag verzeichneten Kosten abzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Amtsverteidigers mit dem Ziel, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Entlohnung zuzüglich der verzeichneten (und vom Erstgericht abgewiesenen) Kosten für Akteneinsicht, Aktenkopien und den Kostenbestimmungsantrag mit insgesamt EUR 9.054,66 festzusetzen.
Die Beschwerde, zu welcher sich weder der Verurteilte E* noch die Oberstaatsanwaltschaft geäußert haben, ist zum Teil berechtigt.
Wer sich im Strafverfahren eines Vertreters bedient, hat in der Regel auch die für diese Vertretung auflaufenden Kosten zu zahlen, und zwar selbst dann, wenn ihm ein solcher Vertreter von Amts wegen beigegeben wird (§ 393 Abs 1 StPO). Wird zwischen dem von Amts wegen bestellten Verteidiger und dem von ihm vertretenen Angeklagten über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt (vgl § 394 StPO), hat das Gericht nach Maßgabe von § 395 Abs 1 bis 4 StPO die Entlohnung (das Honorar) des Amtsverteidigers festzusetzen und dem Angeklagten die Zahlung aufzutragen (§ 395 Abs 5 StPO; Öner in LiK-StPO² § 395 Rz 21). Bereits die Antragstellung belegt, dass eine Einigung iSd § 394 StPO nicht zustande gekommen ist (OLG Linz 9 Bs 170/24z; Lendl, WK-StPO § 395 Rz 2).
Bei der Bemessung der Kosten (Gebühren) ist vom Gericht (vgl § 395 Abs 1 StPO) amtswegig zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig waren oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt sind (§ 395 Abs 2 erster Satz StPO).
Grundsätzlich unterliegt die Honorierung des Amtsverteidigers der freien Vereinbarung (§ 394 StPO). Für die Prüfung der Angemessenheit der beanspruchten Entlohnung im Offizialverfahren können als Basis, wenngleich nicht rechtsverbindlich, die allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) dienen, zumal das RATG für die Verteidigung im Offizialverfahren mangels einer diesbezügliche Regelung nicht zur Geltung gelangt (vgl § 1 RATG; RIS-Justiz RS0038369). Den darin wiedergegebenen Bemessungsgrundlagen und Honoraransätzen kommt die Bedeutung einer gutachterlichen Äußerung über die konkrete Bewertung der rechtsanwaltlichen Leistungen zu (RIS-Justiz RS0101502 und RS0038369; Lendl in WK-StPO § 395 Rz 2 f und Rz 25 mwN). Ein allfälliges Abgehen von den im AHK wiedergegebenen Bemessungsgrundlagen und Honoraransätzen steht im einzelfallbezogenen und begründungspflichtigen Ermessen des Gerichts (14 Os 100/89 = RIS-Justiz RS0101502 [T2]).
Die allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) untergliedern sich in fünf Teile; die Bestimmungen für Straf- und Disziplinarsachen finden sich im dritten Teil der AHK, die Honoraransätze für offiziose Strafsachen sind demnach in den §§ 9 bis 12 AHK festgelegt (OLG Innsbruck 21 Bs 220/25v). Die Berufung des Beschwerdeführers auf § 7 Abs 3 AHK ist bereits insofern nicht zielführend, als diese Bestimmung im zweiten Teil (Zivil- und Verwaltungssachen Bemessungsgrundlagen) der AHK zu verorten ist. Demgegenüber normiert § 10 Abs 1, Abs 2 Z 4 AHK die Anwendung des Honoraransatzes nach TP 7/2 RATG nur für ein Aktenstudium, das nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich (§ 2 Abs 2 AHK) übersteigt.
Fallkonkret handelt es sich sowohl was den Aktenumfang als auch die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen betrifft, um ein – im Vergleich mit einem Standardverfahren dieser Verfahrensart – durchschnittliches Verfahren vor dem Schöffengericht. Zum Zeitpunkt der behaupteten Akteneinsicht (16. Oktober 2025; ON 117, 2) wies der Akt zwar einen Umfang von insgesamt 55 Ordnungsnummern auf, wobei allerdings ins Kalkül zu ziehen ist, dass neben der Anklageschrift im Wesentlichen bloß der Zwischenbericht vom 7. Mai 2025 (ON 24) und der Abschlussbericht vom 4. Juli 2025 (ON 33) einen maßgeblichen Bezug zum vertretenen E* aufweisen. Daran gemessen stellt das für die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung erforderliche Ausmaß des Aktenstudiums weder nach Art noch von Umfang eine Leistung dar, welche den Durchschnitt erheblich übersteigen würde, zumal in der Beschwerdeausführung ohnehin ein Zeitaufwand von lediglich „2/2“ Stunden geltend gemacht wird.
Soweit der Beschwerdeführer auf der gesonderten Verrechnung von „Barauslagen“ für das „Herunterladen und Ausdrucken“ beharrt, ist er auf die nicht zu beanstandende Rechtsansicht des Erstgerichts zu verweisen, wonach diese Auslagen grundsätzlich mit dem Einheitssatz abgegolten werden. In diesem Zusammenhang sieht § 11 AHK nämlich die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz nach § 23 RATG vor. Die Kosten für interne (weitere) Aktenkopien sind nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt OLG Graz 10 Bs 326/25d mwN; OLG Linz 8 Bs 170/24t mwN; OLG Wien 18 Bs 180/25i; RIS-Justiz RS0122433; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.11 FN 2710 mwN) nicht zu ersetzen. Insoweit kann die Frage der Zweckmäßigkeit (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.31; weiters Öner in LiK-StPO² § 393 Rz 14) im konkreten Fall (vgl ON 117, 2, wonach Papierausdrucke eine „bessere Übersicht“ gewährleisten würden) dahingestellt bleiben.
Die weitere Behauptung in der Beschwerde, dass der digital geführte Strafakt „zusätzlich“ auf einen eigens angekauften USB-Stick geladen worden sei, wird bereits der Bescheinigungspflicht – auch in Hinblick auf die Notwendigkeit dieser Ausgabe – nicht gerecht (vgl hiezu Lendl, WK-StPO § 393a Rz 4).
Hinsichtlich der Abweisung der verzeichneten Entlohnung für den Kostenbestimmungsantrag vermag die Begründung des Erstgerichts hingegen nicht zu überzeugen.
Die vom Erstgericht herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz zu AZ 9 Bs 170/24z ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil dort die Entlohnungsfähigkeit des Kostenbestimmungsantrages aufgrund des ergangenen Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO – und sohin mangels einer grundsätzlichen Verpflichtung zum Kostenersatz (§ 389 StPO) – verneint wurde, während im vorliegenden Fall E* unter Ausspruch der Kostenersatzpflicht nach § 389 StPO verurteilt wurde (ON 91.1, 6). Insofern stellt auch die Entscheidung zu 15 Os 124/23h des Obersten Gerichtshofs klar, dass die Pflicht zum Ersatz der Kosten einer Kostenbeschwerde und des Verfahrens darüber nur eine Person treffen kann, die bereits im Grundverfahren zum Kostenersatz verpflichtet wurde. Gemäß § 381 Abs 1 Z 8 StPO sind die Kosten der Verteidiger explizit Teil der ersatzfähigen Kosten. Somit gebührt dem Amtsverteidiger auch grundsätzlich eine Entlohnung für einen – notwendigen (vgl Lendl, WK-StPO § 395 Rz 8) – Kostenbestimmungsantrag (vgl OLG Innsbruck 7 Bs 287/22x; 6 Bs 219/25v; OLG Linz 7 Bs 93/21g; OLG Graz 9 Bs 295/17a).
§ 10 Abs 2 Z 1 AHK sieht – bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 27.600,00 in Verfahren mit schöffengerichtlicher Zuständigkeit (§ 10 Abs 1 Z 3 AHK iVm § 9 Abs 1 Z 3 AHK) – für Kostenbestimmungsanträge ausdrücklich die Anwendung der Honoraransätze nach TP 2 RATG vor. Da das RATG fallkonkret nicht direkt anzuwenden ist und die §§ 9 bis 12 AHK auch nicht die Anwendung des § 11 RATG durch einen entsprechenden Verweis vorsehen, ist als Bemessungsgrundlage nicht jener Kostenbetrag heranzuziehen, dessen Zuspruch berechtigterweise beantragt wird, sondern die allgemeine Bemessungsgrundlage nach AHK (vgl grundlegend bereits OLG Linz 9 Bs 322/08d; OLG Wien 17 Bs 26/10p; OLG Innsbruck 6 Bs 219/25v; 7 Bs 287/22x; OLG Graz 9 Bs 295/17a; aA [§ 11 RATG] OLG Innsbruck 12 Bs 35/25d; OLG Linz 7 Bs 93/21g). Vor diesem Hintergrund wurden die Kosten für den Kostenbestimmungsantrag vom Beschwerdeführer korrekt verzeichnet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Festsetzung der Entlohnung um EUR 734,82 (darin enthalten 50 % Einheitssatz und EUR 122,47 USt) zu erhöhen. Hieraus ergibt sich ein rechnerisch richtiger Zuspruch von insgesamt EUR 7.803,20 (darin enthalten 20 % USt).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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