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9Bs63/26t•OLG Linz 9Bs63/26t
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 9. Februar 2026, Hv*-110, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Februar 2026 (ON 110) sprach das Erstgericht aus, dass eine bedingte Strafnachsicht nach § 40 Abs 1 SMG hinsichtlich des noch nicht verbüßten Teils der über A* mit Urteil vom 30. Mai 2023 (ON 36) verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten nicht gewährt wird. Dieser Beschluss wurde dem ausgewiesenen Verteidiger des Verurteilten (ON 94) am 10. Februar 2026 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2026 teilte der Wahlverteidiger mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum Verurteilten aufgelöst wurde (ON 111).
In der Folge langte beim Erstgericht eine am 16. März 2026 zur Post gegebene Beschwerde des Verurteilten gegen den erwähnten Beschluss ein, mit der A* die Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß § 40 SMG anstrebt (ON 113).
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig.
Gemäß § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – binnen 14 Tagen ab dessen Bekanntmachung, somit (hier:) ab dessen Zustellung (vgl Tipold, WK-StPO § 88 Rz 6), beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen. Beschwerden, die verspätet eingebracht werden, sind ausnahmslos nicht inhaltlich zu behandeln, sondern gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0123977 [T2]).
Fallbezogen erfolgte die Zustellung – mit Blick auf § 83 Abs 4 StPO zutreffend (Kirchbacher StPO15 § 83 Rz 5) – an den Verteidiger des Verurteilten am 10. Februar 2026. Ein nach der Aktenlage bevollmächtigter Verteidiger ist so lange als bestellter Verteidiger einer Partei anzusehen, als dem Gericht die Kündigung oder der Widerruf dieser Vollmacht nicht bekanntgegeben wird. Durch eine spätere Bekanntmachung der Vollmachtsauflösung wird eine einmal rechtmäßig in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist weder unwirksam noch unterbrochen noch verlängert (RIS-Justiz RS0096636). Dementsprechend endete die durch die Zustellung an den Wahlverteidiger ausgelöste 14-tägige Beschwerdefrist mit Ablauf des 24. Februar 2026. Die vom Verurteilten erst am 16. März 2026 an das Erstgericht versendete Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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