OLG Linz 10Bs39/26w

10Bs39/26wOberlandesgericht23.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 10Bs39/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:0100BS00039.26W.0323.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über dessen Berufung wegen Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. September 2025, Hv1*-57, sowie dessen Beschwerde gegen einen zugleich gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Covi sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Blum durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. März 2026

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das Adhäsionserkenntnis dahin abgeändert, dass A* gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig ist, dem Privatbeteiligten B* EUR 400,00 binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

II. beschlossen:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der zu Hv2* und Hv3* je des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des Raubs nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 8. Mai 2025, U*, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von zwei Jahren, zehn Monaten und zwei Wochen verurteilt. Ferner wurde er im Adhäsionserkenntnis verpflichtet, dem Privatbeteiligten B* einen Betrag von insgesamt EUR 650,00 zu bezahlen. Beschlussmäßig wurde vom Widerruf der zu Hv4* und Hv5* je des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die zu Hv2* und Hv3* je des Landesgerichts Salzburg - hinsichtlich Freiheitsstrafen von jeweils neun Monaten - gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen.

Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte am 15. April 2025 in ** gemeinsam mit einem bislang unbekannten Mittäter mit Gewalt gegen eine Person dem B* fremde bewegliche Sachen, und zwar insgesamt EUR 150,00 an Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt, indem er den Genannten am Hals erfasste, seine Umhängetasche herunterriss und der bislang unbekannte Mittäter daraus die Geldbörse sowie das darin befindliche Bargeld, und zwar EUR 50,00, ent- und an sich nahm, „sowie indem er ihn in weiterer Folge erneut am Hals erfasste und ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wobei er dabei vom Opfer forderte, EUR 100,00 beim nächstgelegenen Bankomaten zu beheben und ihnen auszuhändigen, was B* schließlich auch tat“.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Februar 2026, 11 Os 154/25v-5, zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafmäßigung und die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg an. Seine Beschwerde richtet sich gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsichten (ON 59).

Die Rechtsmittel sind im Sinne der spruchgemäßen Erledigung berechtigt.

Gemäß § 32 Abs 1 StGB ist die Strafbemessungsschuld tat- und täterbezogen zu beurteilen, wobei durch Präventionserwägungen bei der Strafbemessung im engen Sinne das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl RIS-Justiz RS0090600).

Bei der Strafbemessung wog für das Erstgericht – im Zusammenhalt mit der Verurteilung zu U* des Bezirksgerichts Salzburg – das dort abgelegte Geständnis und die eigene Verletzung mildernd; erschwerend demgegenüber vier einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie erkennbar in Gewichtung der Schuld die Tatbegehung während anhängigem Verfahren und offener Probezeiten.

Die Erschwerungsgründe sind zunächst dahin zu ergänzen, dass mit Blick auf die Verurteilung des Angeklagten durch das Landesgericht Salzburg am 13. Juni 2024 (Hv3*) und die der Verurteilung zu U* des Bezirksgerichts Salzburg zugrunde liegende Tatbegehung am 14. September 2024 auch ein rascher Rückfall vorliegt (sh S 2 in ON 49). Weiters wirken sich die Beteiligung zweier Täter (vgl RIS-Justiz RS0090930) und die durch die tatbildliche Gewaltanwendung verursachten Verletzungen des Opfers erschwerend aus (vgl RIS-Justiz RS0092619 [T8, T12) .

Die Argumentation, es sei vom Opfer lediglich eine Bankomatbehebung von EUR 100,00 eingefordert worden, obwohl die Behebung eines höheren Betrags möglich gewesen wäre - man hätte sich also der Zufügung eines größeren Schadens trotz Gelegenheit dazu enthalten-, geht schon deshalb ins Leere, weil B* hiezu genötigt wurde, nachdem man ihm zuvor bereits seine Umhängetasche entrissen und aus dieser EUR 50,00 entnommen hatte.

Unter diesen Prämissen ist die verhängte zusätzliche Freiheitsstrafe von zwei Jahren, zehn Monaten und zwei Wochen (sodass sich eine Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren ergibt) bei einem durchschnittlichen Raubgeschehen tat- und schuldangemessen. Eine Reduktion des Strafmaßes kommt nicht in Betracht.

Hingegen erweist sich der Privatbeteiligtenzuspruch den Schmerzengeldbetrag betreffend als überhöht. Ausgehend von den festgestellten Verletzungsfolgen, und zwar einer Kopfprellung, Abschürfungen im Bereich der rechten Schläfe und am linken Handgelenk sowie einem Hämatom am linken Auge (US 5), ist dieser auf EUR 250,00 zu reduzieren. Der für das abgenötigte Bargeld veranschlagte Schadenersatzbetrag von EUR 150,00 findet indes im Schuldspruch Deckung. Es hatte daher ein Zuspruch in Höhe von insgesamt EUR 400,00 an den Privatbeteiligten zu erfolgen.

Vor dem Hintergrund, dass sich der Angeklagte nunmehr erstmals mit einer langen Freiheitsstrafe konfrontiert sieht, scheint der Widerruf der eingangs zitierten bedingten Strafnachsichten nicht zusätzlich zur gegenständlichen Abstrafung geboten, um ihn künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten. Der Beschwerde des Angeklagten war somit ebenfalls Folge zu geben und vom Widerruf abzusehen.

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