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10Bs55/26y•OLG Linz 10Bs55/26y
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 15 Abs 1 StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wels gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 13. März 2026, Hv*-18, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Einzelrichter des Landesgerichts Wels die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit beim Landesgericht Wels eingebrachten Strafantrag vom 13. März 2026 legt die Staatsanwaltschaft Wels dem am ** geborenen A* das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 15 Abs 1, 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A./) und Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (B./) zur Last (ON 17).
Demnach habe er in B*, C* und anderen Orten des Bundesgebiets
A./ am 13. Februar 2026 versucht […], vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Cannabiskraut (enthaltend zumindest 222,9 Gramm THCA und 16,98 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz […]), anderen zu überlassen, indem er das Cannabiskraut von einer Paketabholstation in B* abgeholt und an einen unbekannten Täter in D* habe überlassen wollen, wobei es jedoch aufgrund seiner Festnahme und der Sicherstellung des Suchtgifts im Zug nach D* lediglich beim Versuch geblieben sei;
B./ von Anfang 2016 bis zum 8. Februar 2026 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Cocain), erworben und besessen, dies ausschließlich zum persönlichen Gebrauch.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte sich der Einzelrichter des Landesgerichts Wels für örtlich unzuständig (§§ 450, 485 Abs 1 Z 1 StPO [ON 18]).
Die dagegen von der Anklagebehörde erhobene Beschwerde (ON 19) ist berechtigt.
Ab Einbringen der Anklage bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach der Rangordnung des § 36 Abs 3 StPO. Im Einklang mit der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeitsregelung des § 25 StPO ist primär der Ort der (versuchten) Tatausführung, mithin der Ort der Handlung, maßgeblich (vgl Oshidari, WK StPO § 36 Rz 6; Nordmeyer, WK StPO § 25 Rz 1).
Fallkonkret ist jene strafbare Handlung ausschlaggebend, die sachlich in die höherrangige Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO), mithin das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 15 Abs 1 StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall SMG. Dieses besteht vorliegend in einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung, also einer Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte bei einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage (Übergang vom Versuch zur Vollendung), sodass sich die den gesetzlichen Tatbestand – in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn (vgl RIS-Justiz RS0122006 ua) - erfüllende Verhaltensweise im Ergebnis über mehrere Orte erstreckt.
Nach der zu § 36 Abs 3 StPO entwickelten Rechtsprechung gibt damit jener Ort den Ausschlag, an welchem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also in der Regel die letzte Ausführungshandlung stattgefunden hat (vgl hiezu RIS-Justiz RS0130107; Oshidari, WK StPO § 36 Rz 6). Da das deliktische Handeln des Angeklagten durch seine Betretung im E* auf Höhe C* beendet wurde, ergibt sich die Zuständigkeit des Einzelrichters beim Landesgericht Wels.
Der angefochtene Beschluss war somit in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben und dem Landesgericht Wels die Anordnung der Hauptverhandlung aufzutragen (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
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