OLG Graz 10Bs88/26f

10Bs88/26fOberlandesgericht23.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs88/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00088.26F.0323.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Maga. Haas als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Jänner 2026, GZ 74 **-14, den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Klagenfurt den Antrag des B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zum AZ ** ab (Pkt. 1.) und trug ihm gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung des Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (Pkt. 2.).

Gegen den Kostenausspruch richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 15.1, 3).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Wird ein Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, so ist dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO).

Eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags wäre nur dann berechtigt, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 letzter Satz FinStrG.

Keiner der genannten Fälle liegt vor.

Insoweit der Beschwerdeführer dem Inhalt nach (auch) die mangelnde Einbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags wegen Mittellosigkeit anspricht, ist ihm zu erwidern, dass das Erstgericht die Kosten weder in seinem Beschluss über den Fortführungsantrag noch in einem gesonderten Beschluss für uneinbringlich erklärt hat. Eine Entscheidung über die Einbringlichkeit wurde somit gerade nicht getroffen (vgl. § 391 Abs 2 erster Satz letzter Satzteil StPO). Die Unterlassung der Uneinbringlicherklärung kann daher nicht mit der Beschwerde gegen den Ausspruch nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO geltend gemacht werden. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist nur dieser Kostenausspruch, nicht aber die Frage der Einbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags.

Das Beschwerdegericht ist somit weder verhalten, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch – weil die Entscheidung in dieser Konstellation ausschließlich dem Erstgericht vorbehalten ist – zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt (15 Os 128/14h = RIS-Justiz RS0130103; RIS-Justiz RS0129395).

Dem Beschwerdeführer steht es allerdings frei, beim Erstgericht einen Antrag auf Uneinbringlicherkärung des Pauschalkostenbeitrags zu stellen.

Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 5 StPO.

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