OGH 8Ob10/26t

8Ob10/26tObergericht24.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob10/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00010.26T.0324.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin S* GmbH Co KG, , vertreten durch die Freimüller Rechtsanwalts GmbH in Wien, Masseverwalter Mag. Gerhard Bauer, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gläubigerin A S.C.S.P., *, vertreten durch die Knoetzl Haugeneder Netal Rechtsanwälte GmbH gegen den Beschluss des Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht vom 31. Dezember 2025, GZ 6 R 428/25t-25, mit dem der Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. November 2025, GZ 3 S 45/25z21, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 252 IO iVm § 526 Abs 2 Z 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1]1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen und damit nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]).

[2]2.1. Für eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter nach § 84 Abs 1 IO gilt nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO (vgl RS0124961; RS0065165). Der Rechtsmittelausschluss betrifft auch den Fall, dass der – als Beschwerde iSd § 84 Abs 3 IO zu wertende – Antrag, dem Insolvenzverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen wird (RS0065208 [T4]; 8 Ob 44/25s).

[3]2.2. Dies wird zwar insofern einschränkend verstanden, als der Rekurs für zulässig erachtet wird, wenn ein Abhilfeantrag nicht sachlich geprüft wurde. Der Rechtsmittelausschluss gelangt aber bereits zur Anwendung, wenn sich das Erstgericht überhaupt inhaltlich mit dem Abhilfebegehren auseinandergesetzt hat. Weder eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge einer nicht erfolgten Auseinandersetzung mit Widersprüchen, noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts führen zu einer Zulässigkeit des Rekurses (8 Ob 64/07f; vgl RS0120427; 8 Ob 98/04a).

[4]3.1. Die Revisionsrekurswerberin behauptet zwar, das Erstgericht habe sich mit ihren Anträgen nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Dass die gegenteilige Einschätzung des Rekursgerichts im Einzelfall unvertretbar wäre, argumentiert sie jedoch nicht.

[5]3.2. Im Übrigen ergibt sich aus dem Revisionsrekurs selbst, dass das Erstgericht inhaltlich über den Antrag der Gläubigerin entschieden hat, bekämpft er doch die – inhaltliche – Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses, wonach § 9 RAO der angestrebten Übermittlung eines dem Masseverwalters vorliegenden Gutachtens entgegenstehe.

[6]4. Da die inhaltliche Richtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses sohin nicht Thema des Rechtsmittelverfahrens sein kann, stellen sich die im Revisionsrekurs aufgezeigten Rechtsfragen von Vornherein nicht.

[7]5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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