OLG Wien 9Ra108/25f

9Ra108/25fOberlandesgericht24.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 9Ra108/25f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0090RA00108.25F.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Barbara Holzer und Mag. Sabine Herold in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B GmbH Co KG, FN **, **, vertreten durch Berger Ettel Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (EUR 159.768), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20.3.2025, **22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.125,42 (darin EUR 687,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1.9.2020 als Key Account Manager beschäftigt. Es gab bereits einige gerichtliche Auseinandersetzungen als Folge von Auflösungserklärungen des Dienstgebers.

Der Kläger wurde zuletzt am 3.11.2023 von der Beklagten entlassen; das Schreiben lautet: „Entlassung, Sehr geehrter Herr A*! Hiermit sprechen wir Ihnen die Entlassung bei sofortiger Wirkung aus, mit freundlichen Grüßen, C*“ (./C).

Diese Entlassung wurde zu D* des ASG Wien angefochten. Mit Urteil vom 29.5.2024 sprach das Erstgericht aus, dass die am 3.11.2023 ausgesprochene Entlassung für rechtsunwirksam erklärt werde. Nach Einlangen dieses damals noch nicht rechtskräftigen Urteils schrieb der damalige Beklagtenvertreter dem Klagevertreter am 20.6.2024: „...Eine Weiterbeschäftigung ist vor allem rechtlich verfehlt, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund der ausgesprochenen Eventualkündigung mit Wirksamkeit zum 31.1.2024 ohnehin wirksam beendet wurde“, und bekräftigte dies mit E-Mail vom 26.6.2024: „Namens und auftrags meiner Mandantin kann ich Ihnen mitteilen, dass die Eventualkündigung am 03.11.2023 mündlich und schriftlich erfolgt ist.“ Mit Urteil des Berufungsgerichts vom 19.12.2024 zu 9 Ra 84/24z wurde der Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 29.5.2024 nicht Folge gegeben; eine Revision wurde nicht erhoben.

Mit der vorliegenden Klage vom 3.7.2024 begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Dienstverhältnis mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsunwirksamkeit der Entlassung vom 3.11.2023 aufrecht sei. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte eine Eventualkündigung zum 31.1.2024 ausgesprochen. Eine solche sei auch im Verfahren D* des ASG Wien nie thematisiert worden. Am 3.11.2023 sei dem Kläger ausschließlich das Entlassungsschreiben ./C ausgehändigt worden. Der Kläger habe aufgrund des Schreibens des Beklagtenvertreters vom 20.6.2024, in dem behauptet werde, das Dienstverhältnis sei aufgrund einer Eventualkündigung nicht aufrecht, ein rechtliches Interesse an der Feststellung, weil dadurch eine Ungewissheit über den Bestand des Dienstverhältnisses bestehe. Eine Streitanhängigkeit liege mangels Sachverhaltsidentität nicht vor. Für den Fall, dass das Gericht vom Ausspruch einer Eventualkündigung ausgehe, werde diese eventualiter nach § 105 ArbVG (verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag) angefochten.

Die Beklagte wendet zunächst das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit aufgrund des Verfahrens D* des ASG Wien ein. Trotz unwirksamer Entlassung vom 3.11.2023 sei das Arbeitsverhältnis beendet, und zwar durch die (bis zur Klage nie bekämpfte) Eventualkündigung vom 3.11.2023 zum 31.1.2024. Die Kündigungserklärung sei dem Kläger am 3.11.2023 in den Büroräumlichkeiten in der **, (vor Zeugen) mündlich sowie auch durch persönliche Übergabe einer schriftlichen Ausfertigung der Kündigungserklärung zugegangen. Die nunmehrige Anfechtungsklage sei verspätet und auch inhaltlich nicht berechtigt.

Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht fest, dass das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen über den 31.1.2024 hinaus aufrecht sei und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz.

Es legte dieser Entscheidung zusätzlich zum eingangs zusammengefassten unbestrittenen Sachverhalt folgende Feststellungen zu Grunde:

„Die von der beklagten Partei gegenüber dem Kläger am 3.11.2023 ausgesprochene Entlassung wurde für rechtsunwirksam erklärt (hiergerichtlich D*); das Verfahren ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien seit 10.2.2025 rechtskräftig beendet.

Am 3.11.2023 übergab der Geschäftsführer Dr. C* dem Kläger das Entlassungsschreiben Beil./C und sprach aus, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung entlassen sei. Er sagte nicht aus, dass für den Fall, dass die Entlassung nicht durchgehe, der Kläger gekündigt werde zum 31.1.2024. Ein weiteres Auflösungsschreiben als Beil./C am 3.11.2023 gibt es nicht.“

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass jeder Entlassung die gleichzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses unter Arbeitgeberkündigungsgesichtspunkten für den Fall, dass die Entlassung zu Unrecht erfolgt sei, immanent sei. Am 3.11.2023 sei eine Entlassung, darüber hinaus aber keine ausdrückliche Eventualkündigung erfolgt. Erstmals mit Schreiben vom 26.6.2024 sei diese dezidiert behauptet worden. Der Kläger habe ein Feststellungsinteresse, dass er über den 31.1.2024 bei der Beklagten beschäftigt sei. Mangels Ausspruches einer Kündigung erübrige sich ein Eingehen auf eine betriebsverfassungsrechtliche Anfechtung und den Wiedereinsetzungsantrag.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Klagsabweisung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

1.1. Im Rahmen der Mängelrüge führt die Beklagte aus, dass einer Entlassung auch eine Eventualkündigung für den Fall, dass diese nicht rechtswirksam gewesen sein solle, immanent sei. Am Tag der Entlassung sei dadurch, dass die Entlassung ausgesprochen worden sei, konkludent auch eine Eventualkündigung mitausgesprochen worden.

Die Beklagte macht als Stoffsammlungsmangel geltend, dass das Erstgericht die Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten und der beantragten Zeugen Mag. Ing. E* und F* unterlassen habe. Deren Einvernahmen hätten zur Feststellung geführt, dass am 3.11.2023 auch eine Eventualkündigung ausgesprochen worden sei. Daraus folge, dass diese Kündigung wirksam und das Dienstverhältnis nicht aufrecht sei.

1.2. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).

Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die bei mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).

1.3. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Beklagten nicht. Sie legt nicht dar, gegen welche Feststellungen des Erstgerichts sie sich wendet, und welche abweichenden Feststellungen bei Unterbleiben des von ihr behaupteten Verfahrensmangels zu treffen gewesen wären.

Bei der Frage, ob und wie ein Dienstverhältnis beendet wurde und welcher Erklärungswert eine bestimmten Beendigungserklärung zukommt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die anhand der Feststellungen zu sämtlichen Handlungen und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen der Parteien zu beantworten ist (vgl RS0028612 [T9], RS0014496 [T7]).

Über den Inhalt der ./C hinausgehende Handlungen und Äußerungen der Parteien auf Tatsachenebene, die rechtlich danach zu beurteilen wären, ob eine Eventualkündigung ausgesprochen wurde, nennt die Beklagte in ihren Berufungsausführungen nicht.

1.4. Selbst wenn man von einer gesetzmäßig ausgeführten Mängelrüge ausgeht, wäre für die Beklagte nichts gewonnen.

Die nach § 275 Abs 1 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen (RS0043308 [T1]). Für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind Tatsachen, die den Tatbestandselementen der für den geltend gemachten Anspruch oder für rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen maßgeblichen Rechtssätze entsprechen sowie alle Tatsachen, die die Feststellung dieser Haupttatsachen unterstützen (Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO6 Vor § 266 Rz 25).

Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte keine Tatsachen vorgebracht, die als über den Inhalt der ./C hinausgehende Beendigungserklärungen in Betracht kämen. Insbesondere nannte sie keine Handlungen oder Äußerungen der Parteien auf Tatsachenebene, die rechtlich als (zusätzliche) Eventualkündigung qualifiziert werden könnten. Der wiederholten (rechtlichen) Behauptung, es sei am 3.11.2023 mündlich und schriftlich eine Eventualkündigung erfolgt (ON 5, Seite 3; ON 12, Seiten 2 f), kann auf Tatsachenebene ausschließlich die Übergabe des Schreibens ./C zugeordnet werden.

Zur Rechtsfrage, welcher Erklärungswert der Beendigungserklärung ./C beizumessen ist, insbesondere ob damit auch die von der Beklagten behauptete Eventualkündigung ausgesprochen wurde, wird auf Punkt 4. verwiesen.

2. Zum Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit:

2.1. Als Aktenwidrigkeit macht die Beklagte geltend, der Kläger habe im Schriftsatz ON 11, Seite 8 ausdrücklich angeführt, dass er entlassen und eventualgekündigt worden sei. Obwohl der Kläger diesen Umstand also selbst bestätigt habe, habe das Erstgericht festgestellt, dass der Kläger nicht eventualgekündigt worden sei.

2.2. Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu den als aktenwidrig gerügten Feststellungen in einer bestimmten Richtung gelangt. Erwägungen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder bestimmte Feststellungen nicht getroffen werden können, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung. Ebenso wenig liegt in der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen selbst für den Fall deren Unrichtigkeit eine Aktenwidrigkeit begründet (RS0043347, RS0043203, RS0043284, RS0043324, RS0043289, RS0043298, RS0043256, RS0043277, RS0043397, RS0043189).

2.3. Da das Erstgericht keinen Akteninhalt unrichtig wiedergegeben hat, kann schon deshalb keine Aktenwidrigkeit vorliegen. Darüber hinaus wendet sich die Beklagte auch hier nicht gegen Feststellungen des Erstgerichts, sondern gegen die rechtliche Beurteilung, ob eine Eventualkündigung vorliegt.

Sofern die Beklagte mit ihren Ausführungen auch gemeint haben könnte, das Erstgericht hätte eine Außerstreitstellung übersehen, so wäre diesem - im Rahmen einer Mängelrüge geltend zu machenden – Vorwurf entgegen zu halten, dass sich sowohl aus dem gesamten Vorbringen des Klägers als auch aus der ausdrücklichen Erörterung der von der Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren behaupteten „Außerstreitstellung“ (ON 15.2, Seite 2) eindeutig Gegenteiliges ergibt.

3. Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:

3.1. Die Beklagte wendet sich gegen folgende Passage des angefochtenen Urteils:

„Der Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aussage des Klägers, die nur lebensnah ist angesichts dessen, dass es eine schriftliche Entlassungserklärung am 3.11.2023 gibt. Es verwundert, dass wenn es eine Eventualkündigung am selben Tag gegeben hätte, warum diese nicht auch schriftlich festgehalten worden ist.“

und begehrt folgende Ersatzfeststellung:

„Am 3.11.2023 übergab der Geschäftsführer Dr. C* dem Kläger das Entlassungsschreiben Beilage ./C und sprach aus, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung entlassen, gegebenenfalls eventualgekündigt sei.“

Der Geschäftsführer der Beklagten sei zu seiner Vernehmung nicht erschienen, weil er die Ladung übersehen habe. Es sei lebensfremd anzunehmen, er habe dem Vorbringen des Klägers nichts entgegenzuhalten. Das Erstgericht habe sein Nichterscheinen fälschlicherweise als Zurückziehen aller Beweisanträge beurteilt und das Unterbleiben der Einvernahmen nicht begründet. Das Vorbringen des Klägers in ON 11, Seite 8, zeige, dass ihm sehr wohl bewusst gewesen sei, dass er am 3.11.2023 nicht nur entlassen, sondern auch eventualgekündigt worden sei.

3.2. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung zu treffen gewesen wären (RS0041835).

Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835 [T5]; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO5 § 471 Rz 15).

3.3. Diesen Anforderungen genügen die Berufungsausführungen nicht. Die Beklagte unterlässt es darzulegen, welche konkreten Feststellungen bekämpft werden. Die Beklagte wendet sich insbesondere nicht gegen den Inhalt und die Übergabe des Schreibens ./C. Die von der Beklagten bekämpften „Feststellungen“ sind in Wahrheit ausschließlich beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts.

Ein weiteres Mal ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Erklärungswert dieses Schreibens nicht um eine feststellungsfähige Tatsache, sondern einen Akt der rechtlichen Beurteilung handelt.

Über weite Strecken wiederholt die Beklagte im Rahmen der Beweisrüge ihre bereits in Punkt 1. und 2. behandelte Behauptung eines Verfahrensmangels durch Unterlassung von Einvernahmen sowie einer Aktenwidrigkeit, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.

3.4. Da weder der Mängel- noch der Beweisrüge Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes und legt sie seiner Entscheidung gem § 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO zugrunde.

4. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

4.1. In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach keine (konkludente) Kündigung erfolgt sei, obwohl jeder Entlassung die gleichzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses unter Arbeitgeberkündigungsgesichtspunkten für den Fall, dass die Entlassung zu Unrecht erfolgt sei, immanent sei.

4.2. Bei der Auslegung von Willenserklärungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist zu beachten, dass diese so zu beurteilen sind, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtung verstehen konnte; auf eine allenfalls davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es dabei nicht an (RS0028612, RS0028622, RS0028618).

Auch bei arbeitsrechtlichen Beendigungserklärungen ist sohin der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung maßgeblich (RS0028642) und die Auslegung der Erklärung am Empfängerhorizont zu messen; es kommt darauf an, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war (RS0028642 [T4]). Ohne Bedeutung ist hingegen, wie der Erklärende sein eigenes Verhalten verstand oder verstanden wissen wollte (RS0028622 [T7]). Maßgebend ist also weder allein der Wille des Erklärenden noch die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers (RS0014160 [T4]).

Welcher Erklärungswert einer auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Erklärung eines Arbeitnehmers beizumessen ist, kann nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden (RS0028612 [T9], RS0014496 [T7]).

4.3. Sowohl die Entlassungs- als auch die Kündigungserklärung sind einseitige Beendigungserklärungen, die grundsätzlich auch schlüssig im Sinne des § 863 ABGB ausgesprochen werden können (RS0031654, RS0014496).

Als empfangsbedürftige Willenserklärungen entfalten sie ihre Wirkung allerdings erst in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Vertragspartner zukommen. Sie können nicht rückwirkend ausgesprochen werden (RS0021514, RS0028531).

4.4. Eine Kündigungserklärung ist jede Äußerung, aus der für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht des Erklärenden zu erkennen ist, das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (RS0028633).

Hingegen handelt es sich bei der Entlassung um eine Willenserklärung des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer unmissverständlich und zweifelsfrei erkennen lassen muss, dass der Arbeitgeber das bestehende Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung auflösen will (RS0029120). Die Entlassungserklärung muss eindeutig, ausdrücklich und bestimmt erfolgen (RS0029106).

In einer Kündigung muss folglich zwar weder der Kündigungstermin noch die Kündigungsfrist angeführt werden (RS0028453), aber doch erkennbar sein, dass der Arbeitgeber das Dienstverhältnis nicht sofort beenden möchte.

4.5. Eine Entlassung kann gem § 106 Abs 2 ArbVG angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 vorliegt und der betreffende Arbeitnehmer keinen Entlassungsgrund gesetzt hat.

Der allgemeine Entlassungsschutz stellt die notwendige Ergänzung des allgemeinen Kündigungsschutzes dar. Durch den Entlassungsschutz soll verhindert werden, dass ein Arbeitgeber eine unbegründete Entlassung ausspricht, um sich unerwünschter Arbeitnehmer zu entledigen. Gäbe es nämlich nur den Kündigungsschutz, könnte dieser durch den Ausspruch einer unberechtigten Entlassung umgangen werden (Wolligger in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 106 ArbVG Rz 1 f; Gahleitner in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht 36 § 106 ArbVG Rz 2).

Bei einer Entlassunganfechtung genügt das bloße Fehlen eines Entlassungsgrundes für sich allein noch nicht, sondern es muss zusätzlich ein Anfechtungsgrund nach § 105 ArbVG vorliegen. Die Entlassung muss aus einem verpönten Motiv iSd § 105 Abs 3 Z 1 ausgesprochen werden und/oder sozialwidrig iSd § 105 Abs 3 Z 2 sein. Umgekehrt führt das bloße Vorliegen eines Entlassungsgrundes nicht automatisch zum Ausschluss der Anfechtung (Wolligger in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 106 ArbVG Rz 1 f; Gahleitner in Gahleitner/Mosler, Arbeitsverfassungsrecht 36 § 106 ArbVG Rz 9 ff). Dies folgt aus § 105 Abs 5 iVm § 106 Abs 2 ArbVG, wonach eine Entlassungsanfechtung erfolgreich sein kann, wenn trotz Vorliegens eines Entlassungsgrundes der Anfechtungskläger glaubhaft macht, dass ein anderes verpöntes Motiv für den Entlassungsausspruch ausschlaggebend war (RS0111437).

Mit einer erfolgreichen Entlassungsanfechtung wird die Entlassung ex tunc beseitigt – das Arbeitsverhältnis ist als durchgehend aufrecht anzusehen (Wolligger in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 106 ArbVG Rz 14).

4.6. Im vorliegenden Fall ist die Beendigungserklärung vom 3.11.2023 nach ihrem objektiven Erklärungswert als Entlassungserklärung zu qualifizieren. Die Beklagte verwendete nicht nur sowohl in der Überschrift als auch im Text das Wort „Entlassung“, sondern brachte auch unmissverständlich zum Ausdruck, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt beenden zu wollen („bei sofortiger Wirkung“).

Diese Entlassung wurde vom Kläger bei Gericht zu D* des ASG Wien angefochten. In diesem Verfahren war unter anderem zu prüfen, ob ein verpöntes Motiv für den Entlassungsausspruch ausschlaggebend war („Kündigungsanfechtungsgrund“). Da dies bejaht wurde, war die Anfechtungsklage erfolgreich (OLG Wien 9 Ra 84/24z). Die Entlassung vom 3.11.2023 wurde damit ex tunc beseitigt, sodass das Dienstverhältnis über den 3.11.2023 hinaus aufrecht fortbestand.

4.7. Da keine Beendigungserklärung, der der Erklärungswert einer (Eventual-)Kündigung zum 31.1.2024 beigemessen werden könnte, vorlag, war dem Hauptbegehren auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses stattzugeben, wobei das Erstgericht zutreffend dem Klagebegehren die im Spruch ersichtliche deutlichere, dem tatsächlichen Begehren des Klägers entsprechende Fassung gegeben hat (vgl RS0041254, RS0039357), indem der Fortbestand über den von der Beklagten behaupteten Beendigungszeitpunkt (31.1.2024) hinaus festzustellen war. Dies war insbesondere im Hinblick auf die Bekanntgabe des Klägers, wonach am 29.1.2025 eine Evenutalkündigung zum 31.3.2025 ausgesprochen wurde (ON 17, Seite 2), erforderlich.

4.8. Im Hinblick auf die erhobene Einrede der Streitanhängigkeit (bzw nunmehr res iudicata) ist zu ergänzen, dass der Streitgegenstand des Verfahrens D* des ASG Wien die Rechtsunwirksamerklärung der Entlassung vom 3.11.2023 (und als Konsequenz der Fortbestand des Dienstverhältnisses über den 3.11.2023 hinaus) ist. Im vorliegenden Verfahren behauptet die Beklagte hingegen eine vom Kläger bestrittene Kündigung zum 31.1.2024, sodass der Streitgegenstand der Fortbestand des Dienstverhältnisses über den 31.1.2024 hinaus ist.

5. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41, 50 ZPO. Das Berufungsinteresse beträgt nach der vom Kläger bereits in der Klage vorgenommenen Bewertung EUR 159.768.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing. Ob eine Willenserklärung als Beendigungserklärung aufzufassen beziehungsweise welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles (RS0028612 [T9], RS0014496 [T7]).

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