OLG Wien 20Bs39/26w

20Bs39/26wOberlandesgericht24.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 20Bs39/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0200BS00039.26W.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Jänner 2026, GZ **22, durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M. und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder, gemäß §§ 470 Z 1 iVm 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des schweren Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und dafür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs 1 StGB zu 18 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt.

Unmittelbar nach Verkündung des Urteils verzichtete der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel (AS 5 in ON 22).

Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem wie hier prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (vgl. § 57 Abs 2 letzter Satz StPO) und solcherart unwiderruflich (RISJustiz RS0099945, RS0116751).

Die ungeachtet dessen erhobene (volle) Berufung des Verurteilten (dahingehend wird das Schreiben ON 32 interpretiert) war daher gemäß §§ 470 Z 1 iVm 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zurückzuweisen, weil sie von einer Person ergriffen wurde, die auf die Erhebung eines Rechtsmittels bereits verzichtet hatte.

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