Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
33R168/25f•OLG Wien 33R168/25f
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekurs und Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag.a Felbab in den am Handelsgericht Wien verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. Ing. A* (B*), geboren am **, , wegen EUR 19.083,19 sA, 2. Dr. C (D), geboren am **, , wegen EUR 22.369,38 sA, 3. E F, geboren am , , Deutschland, und 4. G F (ad 3. und 4. H), geboren am **, , Deutschland, ad 3. und 4. wegen EUR 159.657,71 sA, und 5. I (J), geboren am **, , wegen EUR 87.711,10 sA, alle vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei lic. Oec. (HSG) K L, geboren am **, **, Tschechische Republik, vertreten durch die Beer Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, über den Rekurs und die Berufung der beklagten Partei gegen den Beschluss (Spruchpunkt II.) und das Urteil (Spruchpunkte III. - VI.) des Handelsgerichts Wien vom 2.10.2025, B18, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
I. Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass Spruchpunkt II. der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt lautet:
„Die Verfahren werden bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Obvodni Soud pro Prahu 1 (Bezirksgericht für Prag 1) zur Geschäftszahl M* anhängigen Verfahrens ausgesetzt.“
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsachen vorbehalten.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
II. Das Berufungsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den ad. I. behandelten Aussetzungsantrag der beklagten Partei unterbrochen.
Begründung:
Die N* Ltd (nachfolgend „N*“; nunmehr O* Ltd) gab seit 2002 aktienvertretene Zertifikate aus.
Die L* Bank AG (nunmehr: P* AG; nachfolgend „P*“) fungierte als Depotbank im Hinblick auf die NZertifikate. Die L Q* AG („Q*“) war damals eine hundertprozentige Tochter der P* mit Sitz in R* und ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, über das Produkte der P* – insbesondere die N*Zertifikate – der breiten Öffentlichkeit angeboten wurden, wobei sie diese nicht selbst vertrieb, sondern mit unabhängigen Finanzanbietern kooperierte.
Der Beklagte war seit den 1980er Jahren bis 2007 Vorstandsvorsitzender der L* Bank (P*) und in der Folge (bis Juni 2019) deren Aufsichtsratsvorsitzender. Weder bei der N* noch bei der Q* hatte er eine Organfunktion. Über das Vermögen der P* wurde mit Wirkung vom 3.3.2020 das Konkursverfahren eröffnet.
Der Beklagte erhob vor dem Obvodni Soud pro Prahu 1 (= Bezirksgericht für Prag 1) im Dezember 2020 (sohin zeitlich vor Einbringung sämtlicher Klagen aus diesem verbundenen Verfahren) zur Geschäftszahl M* eine (negative) Feststellungsklage gegen zahlreiche N*-Anleger, die jeweils mithilfe der S* gegen die frühere L* Bank und/oder die O* und/oder Organe der früheren L* Bank Ansprüche geltend gemacht haben, womit im Kern festgestellt werden soll, dass etwaige Ansprüche der (ua der hier: klagenden) Parteien gegenüber dem (hier:) Beklagten aufgrund eines mit der vormaligen P* AG (kurz auch „P*“) geschlossenen Vergleichs und/oder aus anderen Gründen nicht bestehen. Mit seiner letzten Entscheidung vom 4.3.2025 (Beilage ./74) wies das Bezirksgericht für Prag 1 diese negative Feststellungsklage mit der Begründung zurück (in der Übersetzung ist von „Verfahrenseinstellung“ die Rede), dass eine Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für die Verhandlung des Streits über das Nichtbestehen der Forderung des (hier) Beklagten gegen die (ua auch hier) Kläger nicht besteht. Der Beklagte erhob gegen diesen zurückweisenden Beschluss des Bezirksgerichts für Prag 1 einen Rekurs (Beilage ./75), sodass diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Der Erstkläger (Verfahren B*) investierte von 20.2.2007 bis 26.3.2007 in NZertikate insgesamt EUR 222.996,36 und konnte aus den Verkäufen zwischen 15.3.2007 bis 11.9.2007 EUR 193.637,60 lukrieren. Zugleich konnte er aus einem Vergleich mit der O Ltd EUR 10.275,57 erhalten. Daher ist ihm in Summe ein rechnerischer Schaden in der Höhe von EUR 19.083,19 entstanden.
Der Zweitkläger (Verfahren D*) kaufte am 29.3.2006 3.246 Stück NZertifikate zum Kurs von EUR 15,40 um insgesamt EUR 51.737,99 (darin inkludiert EUR 1.749,59 an Spesen). Ihm wurden EUR 5.891,49 an Dividenden ausgeschüttet. Er verkaufte die Zertifikate am 19.8.2016 zum Kurs von EUR 3,78 für EUR 12.238,46, wobei EUR 21,47 an Spesen anfielen. Er investierte daher insgesamt EUR 51.737,99 und konnte aus den Verkäufen der Zertifikate EUR 12.238,46 lukrieren. Zugleich konnte er aus einem Vergleich mit der O Ltd EUR 11.238,66 erhalten. Daher ist ihm rechnerisch ein Schaden in der Höhe von EUR 22.369,38 entstanden.
Der Drittkläger und die Viertklägerin (Verfahren H*) haben zwischen 6.11.2003 und 12.12.2007 26.170,54 Stück NZertifikate um EUR 344.150,29 gekauft und zwischen 10.6.2005 bis 8.2.2017 aus Verkäufen EUR 89.005,92 und später – als die restlichen 3.877 Zertifikate zum Stückpreis von EUR 3,03 eingezogen worden sind – weitere EUR 11.747,31 lukriert. Aus ihrer Investition haben sie EUR 54.970,22 an Dividenden erhalten. Aus einem Vergleich mit der O Ltd haben sie EUR 28.769,13 erhalten. Es ist ihnen daher ein rechnerischer Schaden von EUR 159.657,71 entstanden.
Der Fünftkläger (Verfahren J*) kaufte zwischen 12.5.2004 und 23.8.2007 NZertifikate um gesamt EUR 326.133,18; er lukrierte zwischen 31.7.2007 und 23.7.2007 an deren Verkäufen EUR 217.319,54. Aus einem Vergleich mit der O Ltd erhielt er EUR 21.102,54. Daher ist ihm ein rechnerischer Schaden in der Höhe von EUR 87.711,10 entstanden.
Die genannten Kläger begehren vom Beklagten die Zahlung ihrer oben angeführten rechnerischen Verluste zuzüglich Zinsen mit dem wesentlichen Vorbringen, sie hätten jeweils in diesem Umfang Wertpapiere bei der N* erworben und durch Kursverluste Schäden in dieser Höhe erlitten. Diese Investitionsverluste seien auf eine irreführende Werbung, die Marktmanipulationen, die Verletzung der AdhocMeldepflicht sowie durch arglistige Irreführung verursacht worden. Die NZertifikate seien so sicher wie eine Immobilien und Sparbuchinvestition dargestellt worden. Ebenso sei fälschlicher Weise behauptet worden, die NZertifikate unterlägen nicht den aktientypischen Kursschwankungen. Der Beklagte habe Kenntnis vom Inhalt dieser Werbeunterlagen gehabt; er habe an deren Erstellung sogar mitgewirkt. Ihm sei es darauf angekommen, Anleger durch irreführende Werbung und falsche AdhocMeldungen zu Investitionen in N* zu verleiten. Ohne die irreführende Werbung, die Kursmanipulation und die unrichtigen bzw unvollständigen AdhocMeldungen sowie bei Kenntnis über die Ausgabe der Partly Paid Shares (PPS) an eine karibische Briefkastenfirma bzw bei Kenntnis der wahren Sachlage wären die NZertifikate nicht von den Beratern angeboten bzw nicht von den Klägern gekauft worden. Die Kläger hätten nicht in N investiert, sondern ihr Geld auf andere Weise angelegt und keinen Schaden erlitten. Die Ansprüche seien nicht verjährt, weil sich die Kläger bereits im Jahr 2010 in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen hätten. Sie hätten auch keinen Vergleich mit der L* Bank über die geltend gemachten Ansprüche geschlossen, weder im Zusammenhang mit der Rahmenvereinbarung noch mit der Ergänzungsvereinbarung. Ein Vergleichsangebot an die L* Bank hätten sie nicht übermittelt oder sie hätten ein solches nicht angenommen.
Der Beklagte bestritt die Klagebegehren, beantragte deren Abweisung mit der Behauptung, er hafte nicht für Schäden der Kläger. Die Ansprüche seien zudem verjährt, weil sowohl der Kursverfall als auch die Klagsvorwürfe seit Sommer 2007, spätestens ab Mitte 2008, aufgrund der Medienberichterstattung allgemein bekannt gewesen seien. Der nicht formgerecht bei der Staatsanwaltschaft Wien eingereichte Privatbeteiligtenanschluss sei nicht wirksam. Er sei in die Erstellung der NWerbung nicht eingebunden gewesen und er habe für deren Inhalt keine Letztverantwortung gehabt, jedenfalls sei kein Irreführungsvorsatz vorgelegen. Er sei auch nicht für die Erstellung von AdhocMeldungen zuständig gewesen, zumal es weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Verpflichtung der L Bank zur Veröffentlichung von AdhocMeldungen gegeben habe. Überdies seien die Kapitalerhöhungen der N* nicht gescheitert und die AdhocMitteilung daher weder unrichtig noch irreführend gewesen. Im Kapitalmarktprospekt sei detailliert darauf hingewiesen worden, dass es sich um aktienvertretende Zertifikate handle. Überdies habe die T* AG selbst im Zulassungsbescheid die Wertpapiere der N* ausdrücklich als Stammaktien bezeichnet, und es sei auch nach dem BörsenG der Inhaber eines Zertifikats dem Aktionär gleichgestellt. Durch die Zertifikatseigenschaft sei den Klägern kein Nachteil entstanden. Die L* Bank bzw er hätten weder Kurs noch Marktmanipulation betrieben, und er sei nicht in den Rückerwerb eigener Zertifikate durch N* involviert gewesen. Rückkäufe seien nicht per se zum Nachteil der Anleger.
Die Kläger hätten mit der L* Bank einen Vergleich über deren Ansprüche geschlossen. Sollte kein Vergleich zustande gekommen sein, liege in der Nichtannahme des Vergleichsanbots im Rahmen der nachgebesserten Ergänzungsvereinbarung ein Verstoß gegen die den Klägern treffende Schadenminderungspflicht vor.
Zusätzlich beantragte der Beklagte die Aussetzung der verbundenen Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des vor dem Odvodni Soud pro Prahu 1 (= Bezirksgericht für Prag 1) zur GZ M* anhängigen Verfahrens nach Art 29 und 30 EuGVVO.
Mit der nun angefochtenen Entscheidung
berichtigte das Erstgericht zwei näher bezeichnete Streitverhandlungsprotokolle in bestimmten Punkten (Spruchpunkt I.);
wies den Aussetzungsantrag der Beklagten ab (Spruchpunkt II.); und
gab den Kapitalbegehren und Teilen der Zinsenbegehren statt, während es die entsprechenden Zinsenmehrbegehren abwies (Spruchpunkte III. bis VI.).
Das Erstgericht traf die eingangs angeführten und die auf den Seiten 8 bis 45 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Zur – nun primär maßgeblichen – Abweisung des Aussetzungsantrags (Spruchpunkt II.) führte das Erstgericht begründend aus, die vom Prager Erstgericht ausgesprochene Zurückweisung sei zwar nicht rechtskräftig, aber vollstreckbar. Damit seien die Voraussetzungen für eine obligatorische Aussetzung der gegenständlichen Verfahren iSd Art 29 EuGVVO nicht erfüllt. Umso weniger komme eine fakultative Aussetzung nach Art 30 EuGVVO in Betracht.
Die weitgehende Stattgebung der Klagebegehren (Spruchpunkte III. bis VI.) begründete das Erstgericht zusammengefasst und soweit für das Berufungsverfahren relevant damit, dass es zu keinem Vergleichsabschluss zwischen den Klägern und der P* (L* Bank) gekommen sei. Daher könne sich der Beklagte nicht auf einen solchen Vergleich berufen. Die Klagsansprüche seien auch nicht nicht verjährt. Durch den Privatbeteiligtenanschluss vom 23.7.2010 sei die Verjährung unterbrochen worden. Zwar sei das Strafverfahren gegen den Beklagten Ende Oktober 2024 eingestellt worden. Da jedoch die Klagen zu den Verfahren 1, 3 und 4 bereits Anfang November 2024 eröffnet worden seien, sei dies als gehörige Fortsetzung anzusehen. Die Klage im Verfahren 2 sei noch während des laufenden Strafverfahrens eingebracht worden.
In Bezug auf die persönliche Haftung des Beklagten berief sich das Erstgericht auf mehrere Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien und des Obersten Gerichtshofs, denen ein identer Sachverhalt zugrunde gelegen sei. Nach den getroffenen Feststellungen sei dem Beklagten als vertretungsbefugtes Organmitglied der auf der Werbebroschüre nach außen als Projektgestalterin in Erscheinung getretene L* Bank die Irreführungseignung des Werbeprospekts bewusst gewesen, wobei er in Kauf genommen habe, dass Anleger wie auch die Kläger Anlageentscheidungen treffen würden, die sie bei richtiger Information nicht getroffen hätten. Es sei den Klägern auch überzeugend gelungen, den durch den Vermögensverlust entstandenen Schaden auf die irreführenden Werbebroschüren zurückzuführen. Sie hätten nachweisen können, dass der Vermögensschaden, der durch den Verkauf der Zertifikate eingetreten sei, auf das Werbesujet der N*, mitherausgegeben von der L* Bank, mit Wissen des Beklagten, zurückzuführen sei.
Des Weiteren bestehe nach den Feststellungen auch eine Haftung nach § 874 ABGB und wegen der Verletzung der AdhocPublizitätspflichten nach dem BörseG. In Bezug auf die AdhocMeldungen müsse der Erwerbsentschluss der Anleger haftungskausal auf der Veröffentlichung falscher Insiderinformationen beruhen, um Schadenersatz zu erhalten. Dabei sei entscheidend, dass die Kläger bei Einhaltung der AdhocMeldepflicht vom Inhalt der Meldung erfahren hätten und dass sie eine andere Veranlagungsentscheidung getroffen hätten. Diese Kausalität stehe fest, weil sowohl die Kläger als auch die Vermögensberater ihre Informationen aus der Mitteilung der N* bezogen hätten und die Kläger anders oder gar nicht investiert hätten.
Die Kläger hätten auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen oder sei ihnen ein Mitverschulden anzulasten. Darüber hinaus hafte der Beklagte auch wegen Marktmanipulation und Publizitätsverletzungen. In diesem Zusammenhang treffe die Kläger jedenfalls kein Mitverschulden, weil sie ohne AdhocMeldungen keine Chance gehabt hätten, von der Nichtplatzierung der Kapitalerhöhung Kenntnis zu erlangen.
Dagegen richten sich der vorliegenden Rechtsmittel des Beklagten.
Sein Rekurs zielt darauf ab, Spruchpunkt II. wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung dahin abzuändern, dass dem Aussetzungsantrag stattgegeben werde.
Seine Berufung ist darauf gerichtet, die Spruchpunkte III. bis VI. aus den Gründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dahin abzuändern, dass die Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werden.
Die Kläger stellen in ihrer Rekurs und Berufungsbeantwortung den Antrag, diesen Rechtsmitteln nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Das Berufungsverfahren ist zu unterbrechen.
I. Zum Rekurs:
1.1. Der Beklagte vertrat – soweit dies für das Rekursverfahren noch bedeutsam ist - den Standpunkt, das Verfahren sei gemäß Art 29 EuGVVO zwingend auszusetzen/zu unterbrechen. Es liege zwischen der negativen Feststellungsklage in Prag und der hier gegenständlichen Leistungsklagen sowohl Parteienidentität als auch Identität der Streitgegenstände vor. Da das Verfahren in Prag noch nicht rechtskräftig beendet sei, bestehe nach wie vor eine Rechtsanhängigkeit. Da die Entscheidung des Bezirksgerichts Prag 1 in Bezug auf die Zuständigkeit noch nicht rechtskräftig sei, sei die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Prag noch nicht geklärt und das Verfahren vor den tschechischen Gerichten (derzeit Stadtgericht Prag als Rechtsmittelgericht) noch anhängig.
Aus dem vom Erstgericht herangezogenen effet utile lasse sich gerade nicht ableiten, dass nicht eine rechtskräftige Entscheidung über die Unzuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts abzuwarten sei, sondern bereits eine noch bekämpfbare oder wie im vorliegenden Fall eine tatsächlich bekämpfte Entscheidung des Erstgerichts ausreichend sein sollte.
Soweit das Erstgericht darauf verweise, dass der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 81/25t keine Veranlassung gesehen habe, nach Art 29 EuGVVO auszusetzen, sei dem entgegen zu halten, dass im dortigen Verfahren die Klage beim HG Wien bereits am 25.6.2020 eingebracht worden sei, sohin vor Einbringung der Klage in Prag. Daher habe sich die Frage einer Aussetzung nach Art 29 EuGVVO nicht gestellt.
1.2. Die Kläger hielten dem entgegen, dass zwischen den Parteien für Streitigkeiten aus dem Vertrag, somit auch Streitigkeiten darüber, ob ein Vergleich zustande gekommen sei, die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien vereinbart worden sei. Hinsichtlich der Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung regle Art 31 Abs 2 EuGVVO, dass wenn ein Gericht eines Mitgliedsstaates angerufen werde, welches gemäß einer Vereinbarung nach Art 25 EuGVVO ausschließlich zuständig sei - so wie es aufgrund der Rahmenvereinbarung der Fall sei, mit welcher die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien vereinbart worden sei - das Gericht des anderen Mitgliedsstaates unbeschadet des Art 26 EuGVVO das Verfahren so lange aussetze, bis das aufgrund der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt habe, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig sei. Daher müsse vielmehr das Verfahren in Prag ausgesetzt werden.
Nach tschechischem Recht sei der Beschluss erster Instanz, mit dem die Unzuständigkeit ausgesprochen worden sei, bereits vollstreckbar, wenn auch nicht rechtskräftig, daher könne der Beschluss umgesetzt werden bzw. sei umzusetzen. Auch habe das Berufungsgericht kürzlich zu 3 R 23/25m über einen Rekurs einer Klägerin gegen die Unterbrechung des Verfahrens wegen der „Torpedoklage“ in Prag ausgesprochen, dass eine Unterbrechung nicht zulässig sei. Diese Unterbrechung habe zwar eine nach Art 30 EuGVVO betroffen, weil aufgrund einer Zession keine Parteienidentität bestanden habe. Das Berufungsgericht habe allerdings angeführt, dass auch eine Unterbrechung nach Art 29 EuGVVO nicht zwingend wäre, insbesondere weil auch bei einer Unterbrechung nach Art 29 EuGVVO das unionsrechtliche Missbrauchsverbot zu berücksichtigen sei.
1.3. Nach Art 29 EuGVVO hat, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig sind, das später angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen zwingend auszusetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Steht dann die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts fest, hat sich das später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären und die Klage zurückzuweisen (vgl Mayr in Fasching/Konecny3 Art 29 EuGVVO 2012 Rz 55 mwN).
Bereits die Wortinterpretation dieses Bestimmung führt zum Ergebnis, dass eine Zuständigkeit erst dann „feststeht“, wenn sie durch eine im Instanzenzug nicht mehr abänderbare Entscheidung endgültig geklärt ist (so auch zur insoweit identischen Vorläufernorm McGuire/Burgstaller in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, Internationales Zivilverfahrenrecht, Art 27 EuGVO Rz 69). Das entspricht auch der dieser Bestimmung offensichtlich zugrunde liegenden Ratio; denn das Ziel, unvereinbare Entscheidungen zu verhindern (Mayr aaO, Rz 1), würde unterlaufen, wenn bereits eine die Zuständigkeitsfrage betreffende noch nicht rechtskräftige (und in einem anschließenden Rechtsmittelverfahren unter Umständen abgeänderte oder aufgehobene) Entscheidung im anderen Staat maßgeblich wäre.
1.4. Von diesem grundsätzlichen Prüfungsvorrang des zuerst angerufenen Gerichts und der Aussetzungspflicht des später angerufenen Gerichts bestehen jedoch (zumindest) zwei wichtige Ausnahmen: Die erste Ausnahme betrifft den Fall, dass das später angerufene Gericht auf Basis einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 25 EuGVVO angerufen wird. In diesem Fall kommt es nunmehr – entgegen der früher hM (6 Ob 295/00a oder 6 Ob 139/98d) – aufgrund des ausdrücklich normierten Vorbehalts zugunsten des (neuen) Art 31 Abs 2 EuGVVO zu einer Umkehr des Prinzips der zeitlichen Priorität: Das ausschließlich prorogierte Zweitgericht muss in diesem Fall nicht aussetzen, sondern darf mit dem Verfahren fortfahren. Hingegen hat hier (ausnahmsweise) das erstangerufene Gericht das Verfahren auszusetzen. Die zweite Ausnahme bildet der Fall, dass das später angerufene Gericht sich für (allein) ausschließlich zuständig iSd Art 24 EuGVVO hält (vgl Mayr aaO Rz 49 ff).
1.5. Im hier zu beurteilenden Fall haben die P* und die Klägervertreterin in Artikel 9 der Rahmenvereinbarung vom 24.8.2019 (Beilage ./CA) eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen, die sich aber nur auf Streitigkeiten aus der Rahmenvereinbarung bezieht. Sie umfasst daher nicht die verfahrensgegenständlichen, auf den Rechtsgrund des deliktischen Schadenersatzes gestützten Ansprüche der Kläger.
1.6. Zu prüfen bleibt daher, ob in casu eine Aussetzung nach der in Art 29 Abs 1 EuGVVO normierten Grundregel geboten ist.
1.6.1. Die von der genannten Bestimmung geforderte Parteien und Anspruchsidentität hat das Erstgericht mit ausführlicher Begründung bejaht (Entscheidungsausfertigung S 65 f). Das Berufungsgericht hält diese Erwägungen uneingeschränkt für zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
Die Argumentation der Kläger, „der von den Klägern geltend gemachte Schaden bzw. generell die Haftung des Beklagten für den Schaden, den die klagenden Parteien aus dem N*Zertifikaten erlitten haben“ sei nicht Gegenstand des vor dem Bezirksgericht für Prag 1 geführten Verfahrens (Rekursbeantwortung S 1 [2.]), ist nicht nachvollziehbar. Denn die dort erhobene Feststellungsklage richtet sich in ihrer weiten Formulierung gegen alle wie immer gearteten Ansprüche, die gegen den nunmehrigen Beklagten – auch – von den nunmehrigen Klägern erhoben werden und damit auch die gegenständlichen, vor dem Handelsgericht Wien verfolgten Ansprüche.
1.6.2. Zu beachten ist aber, dass der Zurückweisungsbeschluss des Bezirksgerichts für Prag 1 vom nunmehrigen Beklagten mit einem Rekurs bekämpft wurde, über den noch nicht entschieden wurde (Entscheidungsausfertigung S 45, letzter Abs). Damit steht die Zuständigkeit oder Unzuständigkeit dieses Gerichts – entgegen der Argumentation des Erstgerichts und der Kläger – nach den oben ad 1.3. dargelegten Grundsätzen ungeachtet der (auch vom nunmehrigen Beklagten nicht in Abrede gestellten) Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses noch nicht fest.
Aus der vom Erstgericht in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Entscheidung 6 Ob 81/25t, in der der Oberste Gerichtshof keine Aussetzung aussprach, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten; denn die dort zugrunde liegende Klage wurde in Österreich – anders als hier – zuerst erhoben.
1.7. Aus dem Gesagten folgt, dass dem Aussetzungsantrag aufgrund des vorliegenden Rekurses stattzugeben ist.
1.8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 3 ZPO.
1.9. Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil noch keine höchstgerichtliche Judikatur zu der folgenden bedeutsamen Rechtsfrage existiert:
Steht die Unzuständigkeit des in Art 29 Abs 1 EuGVVO genannten zuerst angerufenen Gerichts bereits fest, wenn es seine Zuständigkeit mit einem Beschluss verneint hat, der zwar vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig ist, weil die Entscheidung über einen dagegen erhobenen Rekurs noch nicht vorliegt?
II: Zur Berufung:
Die Beantwortung der Frage, ob das Erstgericht zu meritorischen Entscheidungen berechtigt gewesen ist, hängt davon ab, ob die vom Beklagten angestrebten Aussetzungen hätten erfolgen müssen. Die Klärung der Aussetzungsproblematik ist daher auch für die Entscheidung über die vorliegende Berufung präjudiziell. Das Berufungsverfahren ist deshalb bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Aussetzungsantrag des Beklagten zu unterbrechen.
Nach der rechtskräftigen Klärung der Aussetzungsfrage wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien vom Erstgericht neuerlich zur Entscheidung über die Berufung vorzulegen sein.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.