OLG Linz 6R41/26f

6R41/26fOberlandesgericht24.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Linz 6R41/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0459:2026:00600R00041.26F.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, Kellnerin, **straße **, **, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagte B N.V., **, *, Curacao, vertreten durch die BK.Partner Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen EUR 35.935,57 sA, über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 4. Februar 2026, Cg-9, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Berufung gegen den in das Urteil aufgenommenen Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit wird nicht Folge gegeben.

II. Der Berufung in der Hauptsache wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist eine Unternehmerin mit Sitz in *. Sie verfügt über keine nationale Glücksspiellizenz in Österreich, bietet aber auf der von ihr betriebenen Website C in Österreich Online-Glücksspiele an.

Sowohl die Spielangebote als auch der Supportdienst der Beklagten auf dieser Website waren allesamt auf Deutsch. Bei der Registrierung hatte die Klägerin auf der Website der Beklagten die Möglichkeit, unter der Rubrik „Land“ Österreich auszuwählen. Auf die Website der Beklagten wurde die Klägerin durch Werbung auf sozialen Plattformen im Internet aufmerksam.

Die Klägerin ist Verbraucherin und spielte im Zeitraum vom 5. Oktober 2020 bis 7. August 2024 in ihrer Freizeit zu privatem Vergnügen diverse Slot-Spiele von Österreich aus. Sie tätigte im Spielzeitraum Einzahlungen von EUR 268.390,57 und erhielt Auszahlungen von EUR 232.455,00, der von der Klägerin erlittene Gesamtverlust beträgt damit EUR 35.935,57.

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 6. März 2025 zur Rückzahlung ihrer Glücksspielverluste bis 30. April 2025 auf. Dem kam die Beklagte nicht nach.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung ihres Spielverlustes im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass die Beklagte nicht über die notwendige Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfüge. Die angebotenen Spiele seien daher verboten, was den Rückforderungsanspruch begründe. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei gemäß Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO gegeben, zumal die Beklagte ihre Tätigkeit auf Österreich ausrichte und die Klägerin als Verbraucherin zu qualifizieren sei. Eine wirksame Rechtswahl sei nicht getroffen worden und sei nach Art 6 Abs 1 Rom I-VO österreichisches Recht anwendbar.

Die Beklagte wendete die internationale Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte ein, weil sie ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union habe. Mangels Anwendbarkeit der EuGVVO sei das angerufene Gericht international unzuständig. Es sei ausschließlich das Recht des Staates Curacao anzuwenden, nach dem das von der Beklagten angebotene Online-Glücksspiel jedenfalls nicht rechtswidrig sei. Zudem habe sich die Klägerin durch das Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraglich verpflichtet, selbst zu prüfen, ob Online-Glücksspiel in ihrem Heimatstaat gesetzlich zulässig sei. Aus dieser Vertragsverletzung der Klägerin selbst nunmehr bereicherungsrechtliche Ansprüche abzuleiten, könne nur als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, begründe zumindest aber ein überwiegendes Mitverschulden.

Mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten (Punkt I.) und verpflichtete diese in der Hauptsache zur Zahlung von EUR 35.935,57 zuzüglich 4% Zinsen seit 30. April 2025 (Punkt II.).

Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen und im Berufungsverfahren unstrittigen Sachverhalt zugrunde und bejahte auf Grundlage des Art 17 Abs 1 lit c iVm Art 18 EuGVVO die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Zum anwendbaren materiellen Recht verwies es auf Art 6 Abs 1 Rom I-VO, wonach Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern dem Recht des Staates unterlägen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, sofern der Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichte. Da die Beklagte über keine Konzession in Österreich verfüge, handle es sich bei dem von ihr angebotenen Online-Glücksspielen um verbotenes Glücksspiel. Der Verlierer könne die gezahlte Spielschuld zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch bestehe auch dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw der Leistung bekannt gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung – entgegen der Anfechtungserklärung wird der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung nicht ausgeführt – mit dem Antrag, die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurückzuweisen; hilfsweise werden ein Abänderungsantrag im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung – allenfalls nach Verfahrensergänzung – und ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Mit der ausschließlich ausgeführten Rechtsrüge wendet sich die Beklagte zunächst gegen die vom Erstgericht bejahte internationale Zuständigkeit. Die Klage richte sich nicht gegen einen Glücksspielanbieter mit Sitz in der Europäischen Union, sodass die vom Erstgericht angenommene Bindung der Beklagten an die EuGVVO eine Überschreitung der völkerrechtlichen Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union bedeute und nicht mit dem völkerrechtlichen Souveränitätsprinzip in Einklang zu bringen sei.

Gemäß § 261 Abs 3 ZPO kann dann, wenn der Ausspruch über eine oder mehrere Prozesseinreden in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wird, diese nur mit dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittel angefochten werden. Hier nahm das Erstgericht den Ausspruch über die Prozesseinrede der internationalen Unzuständigkeit in das angefochtene Urteil auf. Zutreffend bekämpft die Beklagte diesen Ausspruch mit dem in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittel der Berufung (Kodek in Fasching/Konecny³ § 261 ZPO Rz 78ff; RS0036404). Die Entscheidung des Berufungsgerichts hat insofern in Beschlussform zu ergehen. Die Anfechtbarkeit dieses Beschlusses richtet sich nach § 519 ZPO (RS0123463; Kodek aaO Rz 79, 87).

Inhaltlich erweist sich die Kritik der Beklagten als nicht berechtigt. Innerhalb der EU wird die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch die EuGVVO geregelt. Wenn ein Beklagter keinen (Wohn-)Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, wie hier die Beklagte, gelten die nationalen Zuständigkeitsregeln des Gerichtsstaats. In diesen Fällen kann sich daher ein Kläger, der seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat, grundsätzlich nur auf die dort geltenden nationalen Zuständigkeitsvorschriften stützen (Art 6 EuGVVO; Simotta in Fasching/Konecny³ V/1 Art 6 EuGVVO 2012 Rz 2). Ausnahmen davon bestehen in Form von besonderen Regelungen in der EuGVVO, die dem Kläger einen Gerichtsstand nach dieser Verordnung auch dann einräumen, wenn der Beklagte keinen (Wohn-)Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat hat. Es handelt sich dabei um den ausdrücklich in Art 6 Abs 1 EuGVVO genannten Verbrauchergerichtsstand des Art 18 EuGVVO (Simotta aaO Art 6 EuGVVO 2012 Rz 6ff). Das bedeutet, dass im Fall der Klage eines Verbrauchers aus einem EU-Mitgliedsstaat gegen einen Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat, der seine gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, der Verbraucher gegen den Unternehmer in seinem Wohnsitzstaat Klage erheben kann (Art 18 iVm Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO).

Nach Ansicht der Beklagten soll Art 17 Abs 1 EuGVVO deshalb nicht anwendbar sein, weil sie ihre gewerbliche Tätigkeit nicht auf Österreich ausrichte. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Beklagten in Österreich sei dafür nicht ausreichend. Unbeachtet sei vom Erstgericht auch die Bestimmung in Punkt 3. ihrer AGB geblieben, wonach der Spieler selbst zu prüfen habe, ob der Zugang und die Nutzung der Website der Beklagten nach den nationalen Gesetzen des Heimatstaats des Kunden zulässig seien. Die Beklagte habe daher deutlich zu verstehen gegeben, dass sie ihr Angebot gerade nicht auf jene Staaten ausrichten wolle, in denen das Anbieten von Glücksspielen gesetzlich verboten oder beschränkt sei.

Auch mit diesen Argumenten kann die Beklagte nicht überzeugen:

Nach den unstrittigen Feststellungen betreibt die Beklagte die auch in Österreich abrufbare Website C* und sind sowohl die Spielangebote als auch der Supportdienst in deutscher Sprache. Zudem hatte die Klägerin bei der Registrierung auf der Website der Beklagten die Möglichkeit, unter der Rubrik „Land“ Österreich auszuwählen. Auf die Website der Beklagten wurde die Klägerin durch Werbung auf sozialen Plattformen im Internet aufmerksam. Das autonom auszulegende Tatbestandsmerkmal des „Ausrichtens“ ist schon dann erfüllt, wenn dem Vertragsabschluss im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Vertragspartners vorangegangen ist (RS0125252). Dass die Klägerin Verbraucherin mit Wohnsitz im Sprengel des von ihr angerufenen Gerichts ist, zieht die Beklagte in ihrer Berufung nicht in Zweifel.

Mit dem Anbieten der Dienste in deutscher Sprache kommt zum Ausdruck, dass eine Werbung auch an Kunden in Österreich und ein Angebot der Dienste in Österreich, dem Wohnsitzstaat der Klägerin, beabsichtigt und angestrebt war. Das „Ausrichten“ der Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO ist dabei ausreichend. Auf den Ort des Vertragsabschlusses und der hierfür erforderlichen Rechtshandlungen kommt es nicht an. Dass die Beklagte in Punkt 3. ihrer AGB dem Spieler die Prüfung aufzubürden versucht, ob der Zugang und die Nutzung ihrer Website nach den jeweiligen nationalen Gesetzen zulässig ist, schließt es nicht aus, dass sie ihre Tätigkeit auch auf Österreich ausgerichtet hatte (so auch OLG Linz 3 R 29/26v; OLG Wien 4 R 130/24b; OLG Graz 4 R 8/25s und OLG Innsbruck 1 R 60/25w). Damit liegt hier eine Verbrauchersache iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO vor, womit die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte für die vorliegende Klage gemäß Art 18 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 EuGVVO gegeben ist.

Unberechtigt ist auch der Einwand der Beklagten, der Sachverhalt sei nach dem Recht des Staates Curacao zu beurteilen.

Soweit sie mit völkerrechtlichen Prinzipien argumentiert, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei der Rom I-VO um in Österreich unmittelbar anwendbares Kollisionsrecht handelt, das für vertragliche Schuldverhältnisse mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten unabhängig davon gilt, ob diese Mitgliedsstaaten sind. Sie hat Vorrang vor allenfalls entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts. Seit ihrer Geltung enthält das IPRG in § 35 nur mehr eine Auffangregelung für vom sachlichen Anwendungsbereich der Rom I-VO nicht erfasste vertragliche Schuldverhältnisse (Musger in KBB7 Vor Art I Rom I-VO Rz 2 und Neumayr in KBB7 § 35 IPRG Rz 1 und 3).

Gemäß Art 6 Abs 1 Rom I-VO kommt auf einen Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), mit einer anderen Person geschlossen hat, auf die diese Bedingung nicht zutrifft (Unternehmer), das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet (vgl 3 Ob 11/21w ua). Der EuGH legt den Begriff „Ausrichten“ dahin aus, dass der Unternehmer seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedsstaates des Verbrauchers, herzustellen (vgl EuGH Pammer und Hotel Alpenhof C-585/08 und C-144/09, RN 75, 93), was insbesondere bei auf Österreich ausgerichteten Online-Aktivitäten – wie hier – der Fall ist (7 Ob 213/21f [Rz 5]; 7 Ob 155/23d [Rz 14] ua). Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinn des Ausnahmetatbestands des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO „ausschließlich“ außerhalb des Mitgliedsstaats erbracht, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn dieser keine Möglichkeit hat, sie in seinem Aufenthaltsstaat in Anspruch zu nehmen und sich zu diesem Zweck ins Ausland begeben muss (7 Ob 213/21f [Rz 6]; 7 Ob 155/23d [Rz 15]). Nach Art 12 Abs 1 Rom I-VO sind grundsätzlich alle vertragsrechtlichen Fragen nach dem einheitlichen Vertragsstatut (hier Verbraucherstatut) zu beurteilen. Das gilt nach Art 12 Abs 1 lit e leg cit auch für die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. Für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gilt somit das Recht des Verbraucherstatuts (3 Ob 44/22z [Rz 15]; 2 Ob 40/22d [Rz 13]; 6 Ob 12/22s [Rz 15f]). Das Vertragsstatut (Verbraucherstatut) verweist im Anlassfall auf österreichisches Recht (7 Ob 155/23d [Rz 16]; 7 Ob 150/24w [Rz 3ff]).

Die Beklagte argumentiert weiters, dass nach den ausdrücklichen Regelungen des ABGB Glücksspielverträge generell vom Gesetzgeber für zulässig erklärt worden sind und damit wirksam abgeschlossen werden können. Ein allfällig nicht erfülltes Konzessionserfordernis könne demnach nicht zu einem Inhalts-, sondern allenfalls zu einem Abschlussverbot führen. Die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Glücksspielverträge seien damit – selbst wenn man unrichtigerweise von der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols ausgehen sollte – nicht nichtig.

Diese Argumentation widerspricht der gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Demnach stellt die Durchführung einer Ausspielung ohne Konzession ein verbotenes Glücksspiel dar. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, sind daher jene Spiele gemäß § 1174 Abs 2 ABGB verboten und damit nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen (RS0102178; RS0038378). Verbotene Spiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer kann die gezahlte Wett- oder Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem die Bestimmungen der §§ 1174 Abs 1 Satz 1 und 1432 ABGB entgegenstünden, weil die Leistung nicht „zur Bewirkung“ der unerlaubten Handlung, sondern als „Einsatz“ erbracht wurde. Den Rückforderungsanspruch zu verweigern, widerspräche dem Zweck der Glücksspielverbote (RS0025607 [T1]; 9 Ob 54/22i ua). Entgegen der allgemeinen Regel (§ 1431 ABGB) besteht der Rückforderungsanspruch sogar dann, wenn die Ungültigkeit der Verpflichtung bzw der Leistung bekannt war (RS0025607 [T2]).

Zuletzt geht die Beklagte unrichtigerweise davon aus, das Erstgericht hätte Zinsen ab dem Tag der letzten Einzahlung zuerkannt. Tatsächlich hat das Erstgericht aufbauend auf der Feststellung, dass die Beklagte mit Schreiben der Klägerin vom 6. März 2025 zur Rückzahlung ihrer Glücksspielverluste bis 30. April 2025 aufgefordert wurde, Zinsen aufgrund dieses Aufforderungsschreibens erst mit 30. April 2025 und nicht mit dem Tag der letzten Einzahlung zuerkannt. Die Ausführungen der Beklagten gehen daher ins Leere.

Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Die in Beschlussform ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts, mit welcher es dem Teil der Berufung der Beklagten bezüglich der Verwerfung der Prozesseinrede durch das Erstgericht nicht Folge gab, unterliegt den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 ZPO und ist somit unanfechtbar (RS0123463; G. Kodek in Fasching/Konecny³ § 261 ZPO Rz 79 und 87). Eines Zulässigkeitsausspruchs bedurfte es daher nicht.

Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist in Ermangelung einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

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