Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
9Bs78/26b•OLG Graz 9Bs78/26b
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag.a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag.a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. Februar 2026, AZ ** (ON 11 der Akten AZ B* der Staatsanwaltschaft Graz) in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Graz führt zum AZ B* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2026 bewilligte die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Haft- und Rechtschutzrichterin – unter Übernahme der darin angegebenen Gründe (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017) – den Antrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 3. Februar 2026 einerseits auf Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten samt aller zur Verfügung stehenden Keller- und Nebenräumlichkeiten und darin befindlicher Gegenstände sowie allfälliger dem Beschuldigten zuordenbare Fahrzeuge an der Adresse ** gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO (Punkt I.) sowie andererseits auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung für einen in der Anordnung angeführten befristeten Zeitraum sowie dort näher konkretisierte Datenkategorien und -inhalte gemäß §§ 109 Z 2a lit a und b, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO (Punkt II.).
Das Erstgericht ging im Rahmen seiner Entscheidung vom Verdacht aus, A* habe „seit geraumer Zeit“ im Raum ** vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er Kokain und Cannabiskraut an diverse Abnehmer gewinnbringend weiterveräußerte, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war und die kontinuierliche Begehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt umfasste und er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass in Summe die Grenzmenge überschritten wird, und dadurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG begangen (BS 4 f).
Die Durchsuchung samt Sicherstellung fand am 27. Februar 2026 statt. Aus deren Anlass wurde dem Beschuldigten auch die Anordnung der Durchsuchung und der Beschlagnahme samt gerichtlicher Bewilligung ausgefolgt (ON 14.2, S 2).
Gegen den Beschluss vom 4. Februar 2026 (ON 11) richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten, in welcher ausschließlich der Tatverdacht kritisiert und eine Unverhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen behauptet wird (ON 18.2).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Bei einer gerichtlichen Bewilligung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten wird (nur) der körperliche Zugriff auf den Datenträger zum Zweck der Datenerhebung, nicht (auch) dessen Ergebnis bewilligt. Sobald – wie hier – der körperliche Zugriff erfolgt ist, hat sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf zu beschränken, ob die Erteilung der Bewilligung aus dem Blickwinkel „ex ante“ rechtskonform war (RIS-Justiz RS0131252; Tipold in Fuchs/Ratz, WK StPO § 89 Rz 15; vgl. auch Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO3 Rz 289 und 374 f; OLG Graz 8 Bs 116/25g = RG0000212; ebenso – jeweils n.v. – OLG Graz 10 Bs 312/25w, 9 Bs 120/25b, 1 Bs 155/25s u.a.; OLG Linz 8 Bs 152/25x; OLG Wien 31 Bs 303/25y; OLG Innsbruck 7 Bs 210/25b, 7 Bs 232/25p [veröffentlicht in RIS-Justiz]). Gleiches gilt für die Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer bereits vollzogenen Durchsuchung von Orten.
Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2 StPO) ist – soweit hier relevant – zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind (§ 119 Abs 1 StPO).
Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (§ 115f Abs 1 StPO).
Beide Ermittlungsmaßnahmen setzen zunächst einen Anfangsverdacht (§ 1 Abs 3 StPO) voraus. Ein solcher liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung („Straftat“ iS des § 1 Abs 1 zweiter Satz StPO) begangen worden ist, somit ein Verhalten gesetzt wurde, das Gegenstand eines Ausspruchs nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann (d.h. also tatbestandsmäßig, rechtswidrig und – von § 21 Abs 1 StGB abgesehen – schuldhaft ist und auch zusätzlichen Voraussetzungen [wie dem Fehlen von Strafausschließungsgründen] genügt; so zuletzt 12 Os 6/24k [12 Os 7/24g]; Danek/Mann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 1 Rz 26). Hierfür bedarf es konkreter (objektiver) Anhaltspunkte, die verifizierbar oder widerlegbar sind (vgl ErläutRV 181 BlgNR 25. GP 2). Für einen objektiven und vernünftigen Beobachter mit kriminalistischer Erfahrung muss die Sachlage die Annahme einer (verfolgbaren) Straftat indizieren. Bloße Vermutungen oder Erwartungen eines Organwalters, vage Hinweise oder Spekulationen sind hingegen keine „bestimmten Anhaltspunkte“ (Danek/Mann, aaO Rz 37 f; Soyer/Stuefer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 48 Rz 16 f).
Fallbezogen lagen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Durchsuchung von Orten sowie der Beschlagnahme von Daten an Ermittlungsergebnissen vier Anlassberichte der Kriminalpolizei (ON 2.2, ON 5.2, ON 7.2 und ON 10.2) vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Ausführungen in den Berichten auf die zutreffende Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen (RIS-Justiz RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]). Die durch die Kriminalpolizei gewonnen Erkenntnisse, insbesondere die Tatsache, dass sich der Beschuldigte mehrfach, teils mit seinem eigenen PKW im Bereich einer Autobahnbrücke der A2 auf Höhe ** aufhielt, wobei dort nach Informationen der Vertrauensperson-Koordination des Landeskriminalamts ** wiederholt Lieferwägen mit ausländischen Kennzeichen Kokain und Cannabiskraut liefern würden, und Treffen, bei denen sowohl sein PKW als auch Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen vor Ort waren, beobachtet werden konnten, in Verbindung mit dem für Suchtgiftgeschäfte typischen Verhalten des Beschuldigten (so am 8. Juli 2025 [BS 5]; Aufsuchen öffentlicher Plätze [Tankstellen, Parkplätze von Supermärkten oder Einkaufszentren] in den Abend- bzw. Nachtstunden; Verwendung unterschiedlicher PKWs [BS 6]), lassen die Ableitung des konkreten Verdachts – ein dringender Verdacht wird weder in § 119 Abs 1 StPO noch in § 115f Abs 1 StPO gefordert – der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG gegen A* zu.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach kein Bezug zwischen der Lieferung von Suchtgift aus dem Ausland und dem Beschuldigten aus dem Akt abgeleitet werden könne, geht im Hinblick auf die obigen Ausführungen ins Leere. Dass es im Zuge der Observationen nicht zum Einschreiten der Kriminalpolizei bei den mutmaßlichen Suchtgiftübergaben gekommen ist (weshalb kein Suchtgift sichergestellt und keine weiteren Personen identifiziert wurden), lässt sich nachvollziehbar auf die laufenden (verdeckten) Ermittlungen zurückführen. Das im bekämpften Beschluss dargestellte Verhalten des Beschuldigten (Aufsuchen von öffentlichen Orten spät abends oder nachts; mehrfache kurze Stopps mit dem PKW) entspricht bei lebensnaher Betrachtung für die Suchtgiftszene typischen Verhaltensmustern, die den Verdacht nahe legen, dass der Beschuldigte Suchtgift verkauft. Wenn in der Beschwerde weiters moniert wird, es sei die Annahme eines die Grenzmenge überschreitenden Suchtgifthandels nicht durch die Aktenlage gedeckt, so ist wiederum auf die nachvollziehbaren Ausführungen im bekämpften Beschluss (BS 5) zu verweisen, wonach aufgrund der begründeten Annahme, dass das Suchtgift, nämlich Kokain und Cannabiskraut, wiederholt aus dem Ausland geliefert wurde, davon auszugehen sei, dass die in weiterer Folge verkauften Suchtgiftquanten jedenfalls die Grenzmenge des § 28b SMG überschritten (wobei die Grenzmenge bei Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt bereits bei 20 Gramm überschritten ist). Die Behauptung des Beschuldigten, der Tatverdacht gegen ihn beruhe lediglich auf Vermutungen, kann vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht geteilt werden. Vielmehr ist die im bekämpften Beschluss dargestellte Indizienkette bei verknüpfter Betrachtungsweise geeignet, einen konkreten Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu begründen.
Das Erstgericht war daher vertretbar zur Annahme des dargelegten konkreten Tatverdachts, dessen Bezugspunkt die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehende polizeiliche Berichterstattung war, in objektiver und subjektiver Hinsicht – ohne Präjudizwirkung für das weitere Verfahren – berechtigt.
Die Durchsuchung von Orten (Punkt I. des bekämpften Beschlusses) ist – soweit hier von Relevanz – zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind (§ 119 Abs 1 StPO). Die materielle Voraussetzung für die Durchsuchung von Orten ist daher die auf bestimmte Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit, dass sich an dem zu durchsuchenden Ort – soweit hier von Interesse – Gegenstände oder Spuren befinden, die aus den Gründen des § 110 Abs 1 StPO sicherzustellen (oder nach § 115i StPO auszuwerten) sind. Der begründete Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein. Begründet ist ein Verdacht dann, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt. Es müssen demnach Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar geschlossen werden kann, dass sich der gesuchte Gegenstand in den betroffenen Räumen befindet. Dagegen ist grundsätzlich nicht Bedingung, dass der Verdacht eine besondere Dichte aufweist, die im Verdacht stehende Tat besonders schwer wiegt oder sich der Verdacht gegen denjenigen richtet, bei dem die Durchsuchung durchgeführt wird (Tipold/Zerbes, aaO Rz 4 f, 9 und 17 ff; Kirchbacher, StPO15 § 119 Rz 3; 12 Os 111/14m; OLG Graz, 10 Bs 154/21d [10 Bs 158/21t]). Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht (RIS-Justiz RS0125169 [T2]). Bei einer (wie hier) gegenstandsbezogenen Durchsuchung müssen die Gegenstände, die gesucht werden, nur, aber immerhin ihrer Art nach beschrieben werden. Ferner muss die Beziehung der gesuchten Gegenstände zu den Durchsuchungszwecken gemäß § 119 Abs 1 StPO in nachvollziehbarer Weise bezeichnet werden (vgl Tipold/Zerbes, aaO § 119 Rz 5 und 19, § 120 Rz 4). Schließlich muss die Zwangsmaßnahme auch verhältnismäßig sein (§ 5 StPO).
§ 109 Z 2a StPO definiert die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (Punkt II. des bekämpften Beschlusses) als eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung einer Sicherstellung von (a) Datenträgern und darauf gespeicherten Daten, (b) Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann, oder (c) Daten, die auf Datenträgern oder anderen Speicherorten gespeichert sind, die zuvor nach Z 1 lit a sichergestellt wurden zum Zweck der Auswertung von Daten. Es handelt sich um eine eigenständige Ermittlungsmaßnahme in Form einer gerichtlichen Entscheidung auf (originäre) Begründung einer Sicherstellung von Daten(-trägern). Sie ist durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei (zwangsweise) durchzuführen. Zur Entlastung der Gerichte reicht – anders als im Fall der Beschlagnahme nach § 115 Abs 1 StPO – eine gerichtlich bewilligte Anordnung der Staatsanwaltschaft aus (Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 23.12.2024, GZ 2024- 0.859.242 [S578.033], Seite 6).
Die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, derer der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten (§ 115f Abs 3 StPO).
Die Beschlagnahme darf jedenfalls nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom VfGH zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraums in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmten Zeitraum zuordenbar sind, der Zugang zu diesen Daten jedoch erforderlich sein kann, um überhaupt (erst) einen Konnex zum Strafverfahren prüfen zu können. Dies ist nach dem derzeitigen Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen (AB 16 BlgNR 28. GP 18). Sollen innerhalb einer beantragten Datenkategorie und eines Zeitraums etwa auch gelöschte Daten aufbereitet und in das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 109 Z 2e StPO) aufgenommen werden, so ist diese Wiederherstellung von Daten in der Anordnung zu beantragen und zu begründen.
Fallkonkret sollte entsprechend der Begründung des bekämpften Beschlusses – an die den Tatverdacht begründenden Sachverhaltsannahmen anknüpfend – nach Suchtgift und Beweismitteln (samt Datenträger und Daten) gesucht werden, die im Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Suchtgifthandel des Beschuldigten stehen. Aufgrund der bestimmten Tatsachen war anzunehmen, dass durch die Beschlagnahme der Datenträger Informationen über Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Suchtmittelgeschäften ermittelt werden können, die für die Aufklärung der strafbaren Handlung, nämlich zur Erhärtung des Tatverdachts, Konkretisierung des Tatzeitraums und der Einzelangriffe sowie zur Ausforschung von Abnehmern, Lieferanten und allfälligen Mittätern wesentlich sind. Dabei wurden im Beschluss sowohl die entsprechenden Datenkategorien und Dateninhalte genannt, als auch ein Zeitraum festgesetzt und entsprechend ausgeführt, weshalb die Sicherstellung (und in weiterer Folge die Auswertung) der auf den Datenträger befindlichen Daten des angeführten Zeitraums den gegen den Beschuldigten bestehenden Tatverdacht weiter aufklären kann (BS 7 ff). Dadurch ist sowohl dem Bestimmtheits- als auch dem Begründungserfordernis ausreichend Genüge getan worden.
Der in § 5 StPO normierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt eine vernünftige Beziehung zwischen dem Ausmaß des staatlichen Eingriffs und dem Zweck der eingreifenden Maßnahme. Der konkrete Eingriff und seine mit ihm verbundene Rechtsgutsbeeinträchtigung müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Straftat, der bestehenden Verdachtslage und dem zu erwartenden Ergebnis stehen (Kirchbacher, StPO15 § 5 Rz 6).
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall sind insbesondere die Schwere der Straftat, die Begehungsform, die Intensität des Tatverdachts, der Umstand, ob es sich um eine Haftsache handelt, und der Personenkreis, bei dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zu berücksichtigen. Auch der Zeitraum der Auswertung, die Art der betroffenen Daten (zB höhere Eingriffsintensität bei Kommunikations-, Standort- und Verkehrsdaten) und der Speicherort (nur lokal oder extern auf Cloud-Diensten) haben in diese Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen (Ibili, Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nach dem Strafprozessänderungsgesetz 2024, ZWF 2025, 6; AB 16 BlgNR 28. GP 18 f).
Die bewilligte Durchsuchung und Beschlagnahme ist verhältnismäßig, zumal kein Missverhältnis zwischen dem durch die Zwangsmaßnahme bewirkten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) bzw. das Recht auf Datenschutz (§ 1 DSG) einerseits und dem Gewicht der Straftat (bei einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe), dem Grad des Verdachts und der Wahrscheinlichkeit des angestrebten Erfolgs andererseits vorlag. Zweckmäßige und gelindere Möglichkeiten, den vorliegenden Tatverdacht aufzuklären, bestanden aufgrund Möglichkeit des Beschuldigten, bei Kenntnis des Ermittlungsverfahrens gegen ihn Verdunkelungshandlungen zu setzen, nicht. Der Zeitraum der Auswertung von 1. Jänner 2025 bis zur Durchführung der Datenaufbereitung, spätestens bis 10. März 2026 ist nicht zu kritisieren, zumal aufgrund der bestehenden Verdachtslage (bereits im Juli wurde vom Landeskriminalamt mitgeteilt, dass es in der Vergangenheit zu wiederholten Lieferungen von Suchtigft aus dem Ausland bei der Autobahnbrücke A2 auf Höhe ** gekommen sei, wobei dies bei lebensnaher Betrachtung eine bestimmte Vorbereitungszeit in Anspruch nimmt) angenommen werden kann, dass die Auswertung der Daten für den gesamten Zeitraum zur Aufklärung des Tatverdachts relevant ist. Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich daraus nicht.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.