OLG Graz 10Bs20/26f

10Bs20/26fOberlandesgericht24.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 10Bs20/26f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0100BS00020.26F.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag.a Tröster und Mag.a Haas in der Strafsache gegen A* B* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 24. März 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Maga. Dexer sowie der Angeklagten A* B* und C* B* und ihrer Verteidigerin Rechtsanwaltsanwärterin Mag.a Hofmann über die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. November 2025, GZ **-21, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

GRÜNDE:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden – so weit hier von Bedeutung – der am ** geborene A* B* und der am ** geborene C* B* jeweils des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB, C* B* als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt, nach § 156 Abs 1 StGB jeweils zur gemäß § 43 Abs 1 StGB für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Dem Schuldspruch zufolge hat

Gegen dieses Urteil meldeten die Angeklagten jeweils das Rechtsmittel der „vollen“ Berufung an (ON 19.1) und brachten in weiterer Folge jeweils die (unter einem ausgeführte) Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Strafe zur Ausführung. Sie machen gemäß § 489 Abs 1 StPO den Nichtigkeitsgrund der Z 10a des § 281 Abs 1 StPO geltend, mit welchem sie die Aufhebung des Urteils, die Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht und ein Vorgehen nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO anstreben. In eventu begehren sie die Reduktion der (bedingt nachgesehenen) Strafe in Anwendung des § 41 Abs 1 Z 3 StGB (ON 22.1).

Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat den Rechtsmitteln entgegen.

Die Berufungen sind nicht berechtigt.

Zur Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine – hier implizit erhobene (§§ 489 Abs 1, 467 Abs 3 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vor der Rüge nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO sowie einer Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zu behandeln ist (Ratz in WK StPO § 476 Rz 9).

Die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Schuld haben jeweils keinen Erfolg.

Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen jeweils keine Bedenken. Das Erstgericht hat alle relevanten Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an den allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte Beweiswürdigung (US 4 ff) vorgenommen.

Die Feststellungen zur Tatbegehung in objektiver Sicht konnte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise auf die Sachverhaltsdarstellung des Masseverwalters Rechtsanwalt Mag. D* (ON 2.2), die vorgelegten unbedenklichen Urkunden (ON 2.3, ON 10.11, ON 11.10, ON 11.11, ON 12.7, ON 16.2 und ON 16.3) und die geständige Verantwortung des Erstangeklagten stützen. Die „Veräußerung“ des Pkw an C* B* ohne Bezahlung eines dem Wert des Fahrzeugs entsprechenden Kaufpreises wurde von den Angeklagten nicht in Abrede gestellt. Dass auch der Zweitangeklagte Kenntnis von den tatsächlichen und finanziellen Verhältnissen des Erstangeklagten und von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit mehreren Gläubigern hatte, schloss das Erstgericht überzeugend aus deren persönlicher Nähe und ihrer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft iVm dem Zugeständnis des C* B*, gewusst zu haben, dass A* B* für das von ihm ab März 2024 geführte „E* Kosmetikstudio“ keine Buchungen für Kosmetikbehandlungen erhielt und ab September 2024 „viel zuhause“ sowie dass dessen einziges Einkommen eine monatliche Invaliditätspension von EUR 329,00 gewesen sei (ON 10.8, 6).

Ebenso lebensnah ist fallbezogen die erstgerichtliche Ableitung der subjektiven Tatseite jeweils aus dem äußeren Geschehen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882 u.a.) sowie – in Ansehung des Erstangeklagten – aus seiner auch insoweit geständigen Verantwortung (US 6 dritter Absatz).

Auch die Diversionsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 10a StPO) verfehlt jeweils ihr Ziel.

Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO setzt neben einem (dafür) hinreichend geklärten Sachverhalt unter anderem eine als nicht schwer anzusehende Schuld des Angeklagten voraus (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO).

Bei der Bewertung des Grades der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach §§ 32 ff StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Demnach müssen Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe erreichen, die im Weg einer überprüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS-Justiz RS0122090 [T7], RS0116021 [T8, T12, T17]; Schroll/Kert in WK StPO § 198 Rz 28 ff).

Bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – wie ihn § 156 Abs 1 StGB vorsieht – ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verwirklichung derart sanktionierter Taten – im Vergleich zum Einzugsbereich (aller) diversionsfähiger Straftaten – idR ein hohes Maß an krimineller Energie sowie ein erheblicher sozialer Störwert und damit ein gesteigerter Unrechtsgehalt innewohnt. Ein bloß durchschnittliches Verschulden setzt daher bei Tatbeständen mit hohen Strafsätzen idR besondere unrechts- oder schuldmindernde Umstände voraus (Schroll/Kert in WK StPO § 198 Rz 28/1 mwN).

Fallbezogen ist auf Basis der Urteilsfeststellungen (RIS-Justiz RS0124801) die Schuld der Angeklagten jeweils als schwer zu qualifizieren. Zwar sind das Geständnis des Erstangeklagten bzw. die Verantwortungsübernahme des Zweitangeklagten, der Umstand, dass sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt haben und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, sowie die Schadensgutmachung durch Dritte schuldmildernd. Dem stehen jedoch – unter dem Aspekt eines erhöhten Handlungs- und Gesinnungsunwerts – die Übertragung gerade des Haupt-Vermögenswerts (in der Vermögensübersicht ON 12.7 wird als einziges weiters Aktivum lediglich die Geschäftseinrichtung im Wert von EUR 4.000,00 angeführt) ohne jegliche wirtschaftliche Gegenleistung, die Tatbegehung in Gesellschaft, ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahren vorgenommenes Vor-Datieren der Eigentumsübertragung zum Zweck der Täuschung des Masseverwalters (US 4 zweiter Absatz aE iVm ON 10.11) sowie – unter dem Aspekt des Erfolgsunwerts – ein beträchtlicher Befriedigungsausfall von EUR 12.000,00 gegenüber.

Bei Gesamtbetrachtung dieser nach Lage des konkreten Einzelfalls maßgeblichen Kriterien liegt somit (jeweils) – diversionsausschließende – schwere Schuld iS des § 198 Abs 2 Z 2 StPO vor.

Die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe sind ebenso nicht berechtigt.

Strafbestimmend ist jeweils § 156 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Mildernd ist bei beiden Angeklagten zu werten, dass sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt haben und die Tat mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), sie (der Zweitangeklagte erst in der Berufungsverhandlung) ein reumütiges Geständnis ablegten (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) und dass der Schaden gutgemacht wurde (§ 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB).

Die dem Zweitangeklagten zur Last liegende Beitragshandlung (unentgeltlicher Erwerb des Pkw vom Erstangeklagten) war nach Art und Umfang für die Tatausführung essentiell, weshalb der reklamierte Milderungsgrund der bloß untergeordneten Tatbeteiligung iS des § 34 Abs 1 Z 6 StGB nicht vorliegt.

Die von den Angeklagten ins Treffen geführten „schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ wirken ebenso wenig mildernd. Eine drückende Notlage iS des § 34 Abs 1 Z 10 StGB ist nicht anzunehmen, wenn ein aufrechtes Arbeitsverhältnis oder Anspruch auf Sozialleistungen besteht und daraus – wie hier – ein gemeinsames monatliches Gesamteinkommen von EUR 2.160,00 erzielt wird. Zudem käme dieser Milderungsgrund nur bei Straftaten in Betracht, die zur Befriedigung existentieller Lebensbedürfnisse begangen werden (vgl. Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 24), woraus sich aus den Akten (ebenfalls) keine Hinweise ergeben. Warum schließlich eine „Beziehungskrise“ mildernd zu berücksichtigen sein soll, erklären die Berufungswerber nicht nachvollziehbar. Der von ihnen behaupteten „Kurzschlusshandlung“ (worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine unüberlegte, spontane und meist übereilte Handlung, die aus einem plötzlichen Affekt/einer starken Emotion heraus entsteht [Definition lt. Online-Duden], zu verstehen ist) steht fallbezogen entgegen, dass die Tat im Rahmen eines längeren, wohlbedachten Prozesses verübt wurde.

Erschwerungsgründe iS des § 33 StGB liegen nicht vor.

Schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirken jeweils die Tatbegehung in Gesellschaft in Ansehung des Haupt-Vermögenswerts des Erstangeklagten und die zwischen den Angeklagten abgesprochene Falschbehauptung auf einer (datums-)verfälschten Urkunde zum Zwecke der Vertuschung der Vermögensverringerung.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 41 Abs 1 Z 3 StGB liegen – entgegen den Berufungen – ebenfalls nicht vor.

Nach ständiger Judikatur kommt die außerordentliche Strafmilderung als Korrektiv von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen ausschließlich bei atypisch leichten Ausnahmefällen der Verwirklichung des Tatbestands oder untergeordneten Beteiligungsformen in Betracht und setzt somit ein beträchtliches Zurückbleiben hinter den dem jeweiligen Tatbestand immanenten Unrechts- und Schuldgehalt voraus (RIS-Justiz RS0102152, RS0091303 und RS0091336). Davon ist aus den zuvor bereits ausgeführten Gründen im vorliegenden – für betrügerische Krida geradezu typischen – Fall nicht auszugehen. Unter gebotener (Tipold in Leukauf/Steininger, StGB5 § 41 Rz 6) Miteinbeziehung der voraussichtlichen gering(er)en Wirkungen einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe und in Ansehung der unverändert prekären Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Angeklagten kann zudem eine positive Zukunftsprognose begründet nicht getroffen werden.

Ausgehend von den oben genannten Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweisen sich daher auf Grundlage der Schuld der Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die bereits vom Erstgericht ausgemessenen, jeweils für die Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen von sieben Monaten als tat- und schuldangemessen. Diese Sanktionen entsprechen auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen.

Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.