OLG Innsbruck 11Bs28/26v

11Bs28/26vOberlandesgericht24.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Innsbruck 11Bs28/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0819:2026:0110BS00028.26V.0324.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag.a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag.a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 26.9.2025, GZ **-39, sowie über dessen (implizierte) Beschwerde gegen den sogleich gefassten Beschluss auf Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen (ON 40) nach der am 24.3.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B., LL.M., des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RAA Mag. Gregor Kranewitter, LL.M., (Kanzlei Tinzl Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft) öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h t Folge gegeben, dass die Strafe nicht in Anwendung des § 19 Abs 4 Z 2 JGG, sondern der §§ 19 Abs 1 iVm 5 Z 4 JGG verhängt wird.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

II. beschlossen:

Der Beschwerde wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 2. dahingehend a b g e ä n d e r t , dass die Weisung auf Durchführung monatlicher Harntests unter Sicht zur Kontrolle des Drogenkonsums zu entfallen hat.

Im Übrigen wird der Beschwerde n i c h t Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein unangefochten gebliebenes Konfiskationserkenntnis sowie einen rechtskräftigen Freispruch von einer weiteren angeklagten Tat enthält, wurde A*, der zur jeweiligen Tatzeit das 18., aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 19 JGG), der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (A/1./) und nach § 207a Abs „1“ und 3 (zu ergänzen: erster Satz) StGB (A/2./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (B/1./a/ und b/), der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (B/2./) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (C/) schuldig erkannt.

Danach hat er in ** und andernorts

A/ bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person im Sinn des § 207a Abs 4 StGB

1. / hergestellt, und zwar am 3.3.2024 ein Video der am ** geborenen B*, auf dem diese beim Vollzug des Oralverkehrs an ihm zu sehen ist;

2. / von 3.3.2024 bis 25.9.2024 das zu 1./ beschriebene Video besessen, indem er dieses auf seinem Mobiltelefon abspeicherte;

B/ am 25.7.2024

1. / im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C*, D* und E* andere vorsätzlich am Körper verletzt bzw zu verletzen versucht, indem er sie aus einem fahrenden PKW mit rohen Eiern bewarf, und zwar

a/ F*, wodurch der Genannte eine Bauchdeckenprellung mit Hämatom erlitt,

b/ Mag. G*, wobei die Tat beim Versuch blieb;

2. / vorsätzlich eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit des H* herbeigeführt, indem er den PKW des Genannten, mit dem dieser unterwegs war, mit einem rohen Ei bewarf, wobei das Ei durch das geöffnete Fahrzeugfenster ins Fahrzeuginnere gelangte;

C/ zwischen 14. und 21.9.2024 B* gefährlich mit einer Verletzung des höchst persönlichen Lebensbereichs durch Zugänglichmachen oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber äußerte, er werde das zu A/1./ beschriebene Video jedem zeigen, den er treffe.

Hiefür wurde der Angeklagte in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB, (US 8 f) des § 19 Abs 4 (Z 2) JGG und des § 43a Abs 2 StGB nach § 207a Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit dem zugleich gefassten und zutreffend gesondert ausgefertigten Beschluss (ON 40) ordnete der Jugendschöffensenat Bewährungshilfe an (Punkt 1.) und erteilte dem Angeklagten die Weisungen, die bereits von ihm begonnene psychologische/psychotherapeutische Begleitung fortzusetzen, einmal monatlich Harntests unter Sicht (BS 2) zur Kontrolle des Drogenkonsums durchzuführen und die Nachweise dem Bewährungshelfer im Rahmen der Begleitung vorzulegen.

Die gegen das Urteil vom Angeklagten gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 10a StPO und Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wurden mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20.1.2026, GZ 15 Os 146/25x-5, zurückgewiesen (ON 43).

Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe strebt der Angeklagte erneut eine Diversion, in eventu einen Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 iVm § 19 Abs 2 JGG), in eventu einen Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 iVm § 19 Abs 2 JGG), in eventu die Herabsetzung der Strafe sowie der Probezeit auf ein Jahr, in eventu die Verhängung ausschließlich einer Geldstrafe in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB und deren teilbedingte Strafnachsicht (ON 41) an. Die Strafberufung des Angeklagten impliziert auch eine Beschwerde gegen die Beschlüsse auf Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der Weisungen (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO). In der Berufungsverhandlung beantragte der Angeklagte durch seinen Verteidiger, die Bewährungshilfe und die Weisungen aufzuheben, weil die Termine mit der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten zeitlich schlecht vereinbar seien. In eventu wurde beantragt, das Intervall der Harntests auf zwei Monate auszuweiten.

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde, wobei die Strafrahmenbildung unter weiterer Zitierung des – fallaktuell den Entfall der Strafuntergrenze wieder ausschließenden – § 19 Abs 4 Z 2 JGG zu erfolgen hätte. Darüber hinaus sei der Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen nicht zu beanstanden.

Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe:

Das Erstgericht ging von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aus, weil die Strafuntergrenze trotz des Umstands, dass der Angeklagte ein junger Erwachsener sei, „hier gemäß § 19 Abs 4 [Z 2] JGG nicht weg[falle]“. Mildernd wertete es das reumütige Geständnis des Angeklagten, dessen bisher ordentlichen Lebenswandel, mit dem die Taten in auffallendem Widerspruch stehen, dessen Alter unter 21 Jahren, den Umstand, dass er den Schaden zum Schuldspruch B/2./ dadurch gutgemacht hat, dass er die Reinigung für das Fahrzeug bezahlte und sich beim Opfer entschuldigte und schließlich die Beschränkung der Körperverletzung zum Schuldspruch B/1./b/ auf den Versuch; erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, den Umstand, dass B* bei den gefährlichen Drohungen (Schuldspruch C/) minderjährig war sowie die Tatbegehung mit Mittätern zu den Schuldsprüchen B/1./ und 2./.

Zunächst ist zum Strafrahmen auszuführen, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichts, der Oberstaatsanwaltschaft und auch des Angeklagten § 19 Abs 4 Z 2 JGG nicht anzuwenden ist, weil die Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Anwendung der genannten Strafrahmenvorschrift ist. Dafür ist es vielmehr zudem notwendig, dass der Täter eine Tat (hier im Sinne der Z 2) begangen hat, die mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist, was hier aber auf das strafrahmenbestimmende Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (Strafdrohung von sechs Monaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) gerade nicht zutrifft. Indem das Erstgericht demnach nicht vom Entfall der Untergrenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe nach §§ 19 Abs 1 iVm 5 Z 4 JGG ausging, sondern § 19 Abs 4 (Z 2) JGG anwendete, hat es seine Strafbefugnis zum Nachteil des Angeklagten überschritten. Dieser Nichtigkeit des Strafausspruchs (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StGB) ist im Rahmen der Berufung durch das Oberlandesgericht Rechnung zu tragen (RIS-Justiz RS0119220, RS0122140, RS0109969).

Soweit der Angeklagte - unzulässig - auch mit Strafberufung erneut ein diversionelles Vorgehen nach §§ 7 f iVm § 19 Abs 2 JGG fordert, ist er auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zu seiner Diversionsrüge zu verweisen (vgl Rz 4 f).

Die vom Erstgericht berücksichtigten Strafzumessungsgründe treffen grundsätzlich zu, sind aber zunächst hinsichtlich des Milderungsgrunds des reumütigen Geständnisses dahingehend einzuschränken, dass der Angeklagte die subjektive Tatseite zu den Schuldsprüchen B/ jeweils bestritt, das Erstgericht dieser Verantwortung aber nicht Glauben schenkte. Von einem reumütigen Geständnis auch zu diesen Schuldspruchpunkten kann daher mangels Einräumens der subjektiven Tatseite nicht ausgegangen werden (RIS-Justiz RS0091585 [T8, T12]).

Dass der erkennende Schöffensenat dem Angeklagten eine „gewisse Unvernunft und verzögerte Entwicklung“ betreffend die Schuldspruchpunkte B/ zugestand, begründet der Berufung zuwider deswegen alleine noch keinen mildernden Umstand. Die Berufung übergeht diesbezüglich die weiteren und überzeugenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zur nicht eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit, die insbesondere auch auf das nachvollziehbare Sachverständigengutachten gestützt wurden.

Soweit der Berufungswerber weiters behauptet, das Erstgericht habe gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, weil es die Minderjährigkeit von B* als erschwerend berücksichtigt habe und dieser Umstand bereits im angewendeten Strafsatz des § 207a StGB berücksichtigt sei, übersieht er, dass das Erstgericht den besonderen Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 2 Z 1 StGB explizit nur beim Schuldspruchpunkt C/ wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB in Anschlag brachte, was aber mangels Subsumtionsrelevanz des Alters des Opfers hier rechtsrichtig erfolgte.

Dass der Angeklagte seit den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten keine weiteren strafbaren Handlungen begangen habe, wirkt in Ansehung der letzten Tatbegehung am 25.9.2024 nicht mildernd (RIS-Justiz RS0108563).

Dass sich der Angeklagte schriftlich bei B* entschuldigte, bereits selbständig in psychiatrische Behandlung begab und einmal im Monat Harntests auf Sicht abgibt, ist in Übereinstimmung mit der Berufung jedoch als positives Nachtatverhalten im Zuge allgemeiner Strafzumessung nach § 32 StGB mildernd zu berücksichtigen.

Ausgehend von den sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Angeklagten leicht korrigierten besonderen und allgemeinen Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung des (richtigen) Strafrahmens - unter Entfall der Untergrenze - von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe kommt angesichts der wiederholten Begehung strafbarer Handlungen über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr der Berufung zuwider schon aus spezialpräventiven Gründen weder ein Schuldspruch ohne Strafe noch ein solcher unter Vorbehalt der Strafe (§ 12 oder § 13 jeweils iVm § 19 Abs 2 JGG) in Betracht. Zudem ist die über den Angeklagten verhängte Strafenkombination, die einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten entspricht, entgegen dem Rechtsmittel keineswegs „unangemessen streng“, sondern vielmehr mit Blick auf die Häufung der Tatbegehungen über einen Tatzeitraum von mehr als einem halben Jahr eine ohnehin milde Strafe, die auch unter Berücksichtigung des Entfalls der Untergrenze von sechs Monaten Freiheitsstrafe einer noch weiteren Herabsetzung nicht zugänglich ist. Auch die weiters geforderte Verhängung ausschließlich einer Geldstrafe in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB ist aufgrund der Häufung der Tatbegehungen spezialpräventiv hier nicht vertretbar argumentierbar. Die Vielzahl der Tatbegehungen steht schließlich in spezialpräventiver Hinsicht auch der geforderten Herabsetzung der Dauer der Probezeit auf ein Jahr entgegen, weil es nach Ansicht des Oberlandesgerichts geboten ist, dem Berufungswerber einen möglichst langen Anreiz zu geben, sich in Hinkunft straffrei zu verhalten.

Der Strafberufung war daher mit der im Spruch angeführten Maßgabe ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Zur (implizierten) Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494 StPO:

Aufgrund der Tat- und Deliktshäufung ist sowohl die Anordnung der Bewährungshilfe als auch die Erteilung der Weisung zur Weiterführung der bereits begonnenen psychologischen/psychotherapeutischen Begleitung (Behandlung), zu welcher der Angeklagte nunmehr in der Berufungsverhandlung auch seine Zustimmung gemäß § 51 Abs 3 StGB erklärte (PS 2), notwendig und zweckmäßig, um ihn in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 50 Abs 1 StGB). In diesem Umfang erweist sich daher die Beschwerde als nicht berechtigt.

Hingegen hatte die weitere Weisung, einmal monatlich Harntests unter Sicht zur Kontrolle des Drogenkonsums durchzuführen, in diesbezüglicher Stattgebung der Beschwerde zu entfallen, weil eine Weisung, innerhalb der Probezeit den Nachweis der Drogenfreiheit zu erbringen, unzulässig ist, liegt doch darin lediglich der Auftrag, in dieser Zeit keine (neue) strafbare Handlung (nach dem Suchtmittelgesetz) zu begehen. Eine Weisung, die sich sachlich im Verbot der Begehung einer neuen Straftat erschöpft, entspricht nicht der Zielsetzung der §§ 50 ff StGB (Schroll/Oshidari in WK² StGB § 51 Rz 6; RIS-Justiz RS0092261, RS0092285 [T3]).

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