OGH 3Ob30/26x

3Ob30/26xObergericht25.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob30/26x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00030.26X.0325.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S* Aktiengesellschaft, , vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die verpflichteten Parteien 1. Lgesellschaft mbH Co KG, , und 2. Dr. M, beide vertreten durch Mag. Sebastian Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, wegen zu 1.) 6.921.715,11 EUR sA und zu 2.) 4.534.022,93 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 15. Jänner 2026, GZ 212 R 21/25m25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

[1]Das Rekursgericht wies den Rekurs der Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung als verspätet zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

[2]In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es den Verpflichteten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[3]1. Die Exekutionsbewilligung wurde den Verpflichteten jeweils am 13. November 2025 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Die Verpflichteten ziehen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass ausgehend von diesem Zustelldatum die 14tägige Rekursfrist bei Einbringung des Rekurses am 28. November 2025 bereits abgelaufen war, zu Recht nicht in Zweifel.

[4]2. Es trifft zwar zu, dass gemäß § 93 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO Zustellungen an eine Partei, die für einen Rechtsstreit Prozessvollmacht erteilt hat, bis zur Aufhebung dieser Prozessvollmacht an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu erfolgen haben. Entgegen der Behauptung der Verpflichteten war der Verpflichtetenvertreter bei Zustellung der Exekutionsbewilligung allerdings noch nicht als ihr Rechtsvertreter ausgewiesen, sodass das Erstgericht die Zustellung zu Recht an die Verpflichteten selbst veranlasst hat.

[5]3. Mangels erheblich er Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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