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3Ob199/25y•OGH 3Ob199/25y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* G*, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei J* L*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 134.147,90 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. November 2025, GZ 12 R 81/25g17, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. August 2025, GZ 14 Cg 28/25b13, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 134.147,90 EUR sA zu zahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.688,26 EUR (darin enthalten 1.113,91 EUR USt und 4,80 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die mit 9.663,42 EUR (darin enthalten 671,57 EUR USt und 5.634 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 10.413,46 EUR (darin enthalten 483,91 EUR USt und 7.510 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1]Der Kläger hat gegen die in Malta ansässige, über keine Lizenz nach dem GSpG verfügende T* Ltd (im Folgenden: Verpflichtete) ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23. Oktober 2023 erwirkt, mit dem diese zur Rückzahlung der vom Kläger in Österreich erlittenen Verluste bei dem von der Verpflichteten veranstalteten OnlineGlücksspiel in Höhe von insgesamt 122.179,94 EUR samt Zinsen und 10.227,60 EUR an Prozesskosten verpflichtet wurde.
[2]Mit Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 19. März 2024 wurde dem Kläger gegen die Verpflichtete aufgrund dieses Exekutionstitels zur Hereinbringung der betriebenen Forderung von 122.179,94 EUR sA sowie der mit 1.740,36 EUR bestimmten Kosten des Exekutionsantrags die Forderungsexekution bewilligt und die behauptete Forderung der Verpflichteten gegen den nun beklagten Drittschuldner auf Rückzahlung von dessen bei OnlineGlücksspiel auf der Plattform der Verpflichteten erzielten Gewinnen gepfändet und zur Einziehung überwiesen.
[3]In seiner Drittschuldnererklärung vom 27. März 2024 bestritt der Verpflichtete das Bestehen einer Forderung der Verpflichteten ihm gegenüber.
[4]Mit seiner Drittschuldnerklage begehrte der Kläger den Betrag von 134.147,90 EUR sA, der sich aus dem ihm zugesprochenen Kapitalbetrag, den Prozesskosten und den Kosten des Exekutionsantrags zusammensetzt. Der Beklagte sei ein professioneller und äußerst erfolgreicher Pokerspieler. Er habe nicht nur bei zahlreichen LiveTurnieren mehrere Millionen USDollar gewonnen, sondern spiele auch erfolgreich online, unter anderem auf der Plattform der Verpflichteten. So habe er Ende September 2016 auf der Plattform der Verpflichteten ein OnlinePokerturnier gewonnen und eine Siegprämie von über 1,5 Mio USDollar erhalten. Insgesamt habe er online mehr als 3 Mio USDollar erspielt. Er habe jedenfalls beim Online-Pokerspiel auf der Plattform der Verpflichteten erheblich mehr gewonnen als verloren und somit erhebliche Gewinne erzielt, die weit über den eingeklagten Betrag hinausgingen. Nach ständiger Rechtsprechung könne der Spieler seine Spielverluste von einem konzessionslos anbietenden Glücksspielveranstalter zurückfordern. Nach der Entscheidung zu 8 Ob 21/24g habe auch der Glücksspielveranstalter Anspruch gegen den Spieler auf Rückzahlung der von diesem erzielten Gewinne. Der Beklagte habe die Möglichkeit, von der Verpflichteten auf Grundlage der DSGVO eine Aufstellung seiner Ein- und Auszahlungen anzufordern, aus denen die Höhe seiner Gewinne ersichtlich sei. Dem Kläger sei es hingegen nicht möglich, eine solche Aufstellung zu erlangen.
[5]Der Beklagte wendete ein, er habe mit dem Kläger nichts zu tun und werde in ein Verfahren hineingezogen, das durch eine völlig unbegründete und unschlüssige Klage eingeleitet worden sei. Es fehle ihm daher die Passivlegitimation. Seine Inanspruchnahme durch den Kläger erfolge rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus nehme der Beklagte häufig an OnlinePokerturnieren im Ausland teil. Im Ausland erzielte Gewinne seien aber ebenso wenig rückforderbar wie im Ausland erlittene Verluste. Diese Verluste müssten überdies von den erzielten Gewinnen abgezogen werden, was der Kläger nicht berücksichtigt habe. Es bestehe keinesfalls ein Saldo-Gewinn in Höhe des eingeklagten Betrags. Der Kläger behaupte auch keinen bestimmten Spielzeitraum, in dem die Gewinne entstanden seien, weshalb das Klagebegehren unschlüssig sei. Der Beklagte selbst verfüge über keine Aufstellung seiner Gewinne und Verluste bei der Verpflichteten und sei auch nicht verpflichtet, eine solche Aufstellung zu beschaffen.
[6]Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellung, wonach der Beklagte auf der Plattform der Verpflichteten „in Österreich spielend“ seit 2015 „einen seine allfälligen Verluste zumindest um 134.147,90 EUR (dem Kläger zugesprochenes Kapital zuzüglich Kosten des Titelverfahrens und des Exekutionsantrags) übersteigenden Betrag durch illegales Glücksspiel gewonnen und ausgezahlt bekommen“ habe, folgerte es rechtlich, dass es sich bei dem von der Verpflichteten angebotenen Glücksspiel mangels Konzession nach dem GSpG um verbotenes Glücksspiel handle und solche Spiele nicht einmal eine Naturalobligation begründeten. Der Verlierer könne deshalb die gesamte Spielschuld zurückfordern, ohne dass dem § 1174 Abs 1 Satz 1 oder § 1432 ABGB entgegenstünden. Mittlerweile sei anerkannt, dass der Spielerschutz zwar der primäre, nicht aber der einzige Zweck des österreichischen Glücksspielmonopols sei und der Zweck der Verbotsnorm, Glücksspiele außerhalb des Glücksspielmonopols generell zu verhindern, die absolute Nichtigkeit eines verbotswidrigen Geschäfts verlange. Zwingende Konsequenz dieser Nichtigkeit sei die Möglichkeit der Rückforderung wechselseitig erbrachter Leistungen, also auch der ausgeschütteten Gewinne. Es liege daher kein Rechtsmissbrauch vor, wobei es in rechtlicher Hinsicht keinen Unterschied mache, ob die Betreiberin die Gewinne selbst zurückfordere oder eine Person, der dieser Anspruch zediert oder exekutiv zur Einziehung überwiesen worden sei.
[7]Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung sei es bei der klagsweisen Geltendmachung von Glücksspielverlusten ausreichend, wenn der Anspruch nach dem Zeitraum des wiederholten Spielgeschehens, der Summe der Einzahlungen und der Summe der Auszahlungen hinreichend konkretisiert werde. Diese Grundsätze müssten auch für einen Anspruch des Glücksspielanbieters auf Rückzahlung ausgeschütteter Gewinne gelten. Das Klagsvorbringen, wonach die auf der (seit dem Jahr 2015 bestehenden) Plattform der Verpflichteten erzielten Gewinne den eingeklagten Anspruch überstiegen, sei noch ausreichend schlüssig. Auch der Umstand, dass sich die dem Kläger zur Einziehung überwiesene Forderung der Verpflichteten auf Rückzahlung eines nicht näher bestimmten Teiles der vom Beklagten erzielten Gewinne richte, nehme dem Begehren nicht seine Schlüssigkeit, weil es sich beim Begehren auf Ersatz von Glücksspielgewinnen um einen einheitlich zu beurteilenden Anspruch handle und daher eine weitere Aufschlüsselung nicht erforderlich sei. § 306 EO betreffe nur das Exekutionsverfahren und sei daher für die Beweislastverteilung im Zivilprozess nicht von Bedeutung.
[8]Mit seiner Revision strebt der Beklagte die Abweisung des Klagebegehrens an; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
[9]In seiner vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[10]Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist auch berechtigt.
[11]1.1. Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden und begründet daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RS0037780 [T1]), sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung der Schlüssigkeit durch das Berufungsgericht vorliegt (RS0037780 [T5]). Ein solcher Fall liegt hier vor.
[12]1.2. Nach ständiger Rechtsprechung würde es im Fall der Rückforderung von Spielverlusten angesichts der Vielzahl der Transaktionen das Gebot der Präzisierung des Vorbringens überspannen, würde man für jede von zahlreichen Einzelforderungen ein gesondertes detailliertes Vorbringen verlangen. Das auf Rückzahlung von Spielverlusten gestützte Klagebegehren ist daher grundsätzlich hinreichend schlüssig, wenn der Anspruch nach dem Zeitraum des wiederholten Spielgeschehens sowie der Summe der Einzahlungen und der Summe der Auszahlungen konkretisiert wird (vgl 6 Ob 135/25h mwN). Im Allgemeinen genügt es also, wenn der Kläger die Differenz zwischen sämtlichen Ein und Auszahlungen in einem klar definierten Zeitraum geltend macht (3 Ob 210/24i). Dies gilt auch für den (hier dem Kläger exekutiv überwiesenen) Anspruch des Glücksspielanbieters gegen den Spieler auf Rückzahlung der von diesem erzielten Gewinne.
[13]1.3. Ein diesen Anforderungen genügendes Vorbringen hat der Kläger nicht erstattet, weil er sich – neben der Behauptung, der Beklagte habe bei einem bestimmten Online-Turnier mehr als 1,5 Mio US-Dollar gewonnen – auf das allgemein gehaltene Vorbringen beschränkt hat, der Beklagte habe auf der Online-Plattform der Verpflichteten „jedenfalls erheblich mehr gewonnen als verloren“.
[14]1.4. Dass der Kläger über keine Informationen über die anlässlich der Glücksspiele des Beklagten auf der Plattform der Verpflichteten erfolgten Ein und Auszahlungen auf sein bzw von seinem Spielerkonto verfügt, kann grundsätzlich nichts daran ändern, dass er für die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen behauptungs und beweispflichtig ist (RS0037797; RS0106638); nur unter bestimmten Voraussetzungen kommen Beweiserleichterungen in Betracht. Ein solches Informationsdefizit des betreibenden Gläubigers kann bei jeder Forderungsexekution bestehen. Aus diesem Grund regelt § 306 Abs 1 EO, dass der Verpflichtete dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben hat. Der Urkundenbegriff des § 306 Abs 1 EO ist weit zu verstehen. Erfasst sind daher alle Urkunden, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung behilflich sein können, wobei es unerheblich ist, ob es sich um private oder öffentliche Urkunden handelt (3 Ob 21/25x [Rz 8] mwN). Kommt der Verpflichtete seiner Auskunfts und Ausfolgungspflicht nach § 306 Abs 1 EO nicht (ausreichend) nach, so kann das Exekutionsgericht gemäß § 27a Abs 2 EO auf Antrag des Betreibenden die Ausfolgung der Unterlagen durch den Verpflichteten und dessen Mitwirkung nach §§ 346 ff EO im Wege einer (Hilfs)Exekution zur Erwirkung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen erzwingen (3 Ob 24/25p mwN).
[15]1.5. Das Erstgericht hat die Unschlüssigkeit der Klage zwar nicht mit dem Kläger erörtert. Allerdings bedarf es nach der Rechtsprechung keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen – insbesondere in Richtung einer Unschlüssigkeit – erhoben hat (RS0037300 [T41]; RS0120056 [T4]). Da der Beklagte auf die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens schon in erster Instanz mehrfach hingewiesen hat, ohne dass der Kläger dies zum Anlass für eine Ergänzung seines Vorbringens genommen hätte, ist die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens ohne Verstoß gegen das – auch für den Obersten Gerichtshof geltende (RS0037300 [T9]) – Verbot einer Überraschungsentscheidung wahrzunehmen.
[16]2. Das Klagebegehren ist somit schon mangels Schlüssigkeit abzuweisen. Ein Eingehen auf die übrigen in der Revision vorgetragenen Argumente ist entbehrlich.
[17]3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 41 iVm § 54 Abs 1a ZPO und hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.
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