OGH 11Ns10/26y (11Ns20/26v)

11Ns10/26y (11Ns20/26v)Obergericht25.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Ns10/26y (11Ns20/26v)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00010.26Y.0325.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel I/ in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 96 Hv 134/24i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, und II/ in der Strafsache gegen * C*, * Ch* und * N* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 68/25v des Landesgerichts Salzburg, 1/ über den zum letztgenannten Verfahren (II/) geführten Kompetenzkonflikt zwischen dem Landesgericht Salzburg und dem Landesgericht für Strafsachen Wien sowie 2/ über die Anregung des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf Delegierung des erstgenannten Verfahrens (I/; zuletzt eingeschränkt auf den ausgeschiedenen Teil dieses Verfahrens betreffend den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 13. März 2025 [ON 14.10]) an das Landesgericht Salzburg nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1/ Das Landesgericht Salzburg ist zur Führung des Strafverfahrens gegen * C*, * Ch* und * N* zuständig.

2/ Der hinsichtlich des Strafantrags der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 13. März 2025 ausgeschiedene Teil des Strafverfahrens gegen * B* wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Begründung

Gründe:

[1]Mit Strafantrag vom 13. März 2025, AZ 23 St 266/24z (ON 14.10; ohne Aktenzeichen angeführte Ordnungsnummern beziehen sich auf solche im Verfahren AZ 96 Hv 134/24i des Landesgerichts für Strafsachen Wien), legte die Staatsanwaltschaft Salzburg * B*, * C*, * Ch* und * N* jeweils die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, darunter auch unterschiedlich qualifizierter Diebstähle durch Begehung (im bewussten und gewollten Zusammenwirken) in verschiedenen Tätergruppierungen (I/A/ – B*, C* und Ch*; I/B/1/ und I/B/2/ – B*, C* und N*), ein (im bewussten und gewollten Zusammenwirken begangenes) Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II/ – B*, C* und N*) und ein Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB (III/B/ – B* als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB [siehe mit Blick auf den zu III/A/ erhobenen Vorwurf des nachfolgenden Gebrauchs derselben Urkunde allerdings RIS-Justiz RS0095597 {ab T6}] sowie IV/A/ – C* als unmittelbarer Täter nach § 12 erster Fall StGB) zur Last.

[2]Zum Zeitpunkt der Einbringung dieses Strafantrags beim Landesgericht Salzburg (damals AZ 52 Hv 11/25t) war gegen * B* bereits zu AZ 96 Hv 134/24i des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein Strafverfahren anhängig, das einen zu AZ 26 St 303/24a der Staatsanwaltschaft Wien mit Strafantrag vom 26. November 2024 erhobenen Vorwurf gegen den Genannten wegen eines am 6. November 2024 in Wien begangenen Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB betraf (ON 3 und ON 14.1.5 sowie ON 14.1.6).

[3]Nach der Abtretung des Verfahrens AZ 52 Hv 11/25t durch das Landesgericht Salzburg und dessen Einbeziehung in das Verfahren AZ 96 Hv 134/24i des Landesgerichts für Strafsachen Wien beantragte die Staatsanwaltschaft Wien im Hinblick auf den (damals) unbekannten Aufenthalt des Angeklagten B* die Delegierung des Verfahrens gegen die übrigen (zum Strafantrag ON 14.10) Angeklagten C*, Ch* und N* an das Landesgericht Salzburg, weil die nach dem Anklagevorwurf diesen drei Angeklagten zur Last gelegten Handlungen ausschließlich im Sprengel des Landesgerichts Salzburg begangen worden waren und die Wohnorte von zwei dieser Angeklagten sowie von nach dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft zu vernehmenden Zeugen in dessen Gerichtssprengel lagen, eine Verfahrensführung durch das Landesgericht Salzburg somit zweckmäßiger und kostengünstiger erschien (ON 1.22 und ON 27).

[4]Mit Beschluss vom 6. Juni 2025, AZ 11 Ns 43/25z, delegierte der Oberste Gerichtshof das Verfahren betreffend die Angeklagten * C*, * Ch* und * N* an das Landesgericht Salzburg (ON 28.1).

[5]In der im delegierten, nunmehr zu AZ 41 Hv 68/25v des Landesgerichts Salzburg gegen * C*, * Ch* und * N* geführten, Verfahren für den 23. Oktober 2025 anberaumten Hauptverhandlung wurde das Verfahren gegen den nicht erschienen Angeklagten * N* ausgeschieden (ON 50 S 3 in AZ 41 Hv 68/25v des Landesgerichts Salzburg). Die beiden erschienenen Angeklagten * C* und * Ch* bekannten sich nicht schuldig und belasteten primär * B*. Nach der Vernehmung der anwesenden Angeklagten zur Sache, der „informativen Befragung“ eines Zeugen und der Protokollierung dessen Anschlusses als Privatbeteiligter wurde die Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit zur Erforschung von Ladungsadressen des * B* und des * N* sowie zur Vernehmung weiterer Zeugen aus dem Sprengel des Landesgerichts Salzburg vertagt (ON 50 S 3 ff, S 11 in AZ 41 Hv 68/25v des Landesgerichts Salzburg).

[6]Mit Verfügung vom 23. Jänner 2026 trat der Einzelrichter des Landesgerichts Salzburg das ihm delegierte Verfahren (AZ 41 Hv 68/25v) „zuständigkeitshalber gemäß § 37 StPO“ an das Landesgericht für Strafsachen Wien ab. Zur Begründung führte er aus, die Delegierung sei unter der „Prämisse, dass der Erstangeklagte * B* unbekannten Aufenthalts war“, erfolgt. Da dessen Aufenthalt mittlerweile bekannt sei, habe sich die „Sachlage geändert“ (ON 42.1).

[7]Nach Rückübermittlung des Aktes an das Landesgericht Salzburg und von diesem wieder retour an das Landesgericht für Strafsachen Wien (ON 1.42 und ON 42.2) verfügte letzteres Gericht am 5. Februar 2026 gemäß § 38 dritter Satz StPO die Aktenvorlage (hinsichtlich der die Angeklagten * C*, * Ch* und * N* betreffenden Strafsache) an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt (ON 44).

[8]Weiters regte das Landesgericht für Strafsachen Wien im Wege des Oberlandesgerichts Wien (ON 47; AZ 20 Ns 26/26p) auch die Delegierung des Verfahrens gegen den Angeklagten * B* an das Landesgericht Salzburg an, weil die überwiegenden Tatorte laut Strafantrag ON 14.10 im Sprengel des Landesgerichts Salzburg liegen, sich B* im Ermittlungsverfahren betreffend den Tatvorwurf zu ON 3 mit Tatort in Wien geständig verantwortet hatte und die Ladung von Verfahrensbeteiligten aus Wien nicht erforderlich erscheine (ON 43).

[9]Zwischenzeitig beraumte es eine Hauptverhandlung gegen * B* für den 6. März 2026 an, in welcher sich B* hinsichtlich des Anklagevorwurfs vom 26. November 2024 (Strafantrag ON 3) geständig verantwortete und sich hinsichtlich des Anklagevorwurfs vom 13. März 2025 (Strafantrag ON 14.10) nicht schuldig bekannte.

[10]Hierauf schied das Landesgericht für Strafsachen Wien das einbezogene Verfahren betreffend den Strafantrag ON 14.10 zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen und unter Hinweis auf das anhängige Delegierungsverfahren aus (ON 49.1 S 2) und erkannte * B* mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil vom selben Tag im Sinn des Anklagevorwurfs zu ON 3 eines am 6. November 2024 in Wien begangenen Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB schuldig, verhängte über den Genannten eine gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe und fällte ein Adhäsionserkenntnis (ON 49.1 S 3 f).

[11]Mit Note vom 8. März 2026 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen Wien das gekürzt ausgefertigte Urteil dem Obersten Gerichtshof im Nachhang und schränkte seine Anregung auf Delegierung des Verfahrens gegen * B* auf den zum Strafantrag ON 14.10 ausgeschiedenen, noch nicht mit Urteil erledigten Teil ein (ON 1.51).

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

1/ Zum negativen Kompetenzkonflikt betreffend das Verfahren gegen * C*, * Ch* und * N*:

[12]Delegierung gemäß § 39 Abs 1 StPO bedeutet Übertragung der Gerichtszuständigkeit (Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 1; Birklbauer/Köpf in LiK-StPO² § 39 Rz 4; vgl auch RISJustiz RS0053539). Eine durch Delegierung begründete Kompetenz kann nur im Weg einer abermaligen Übertragung der Strafsache aufgehoben werden (RIS-Justiz RS0118700). Eine Rück- oder Weiterübertragung einer einmal delegierten Sache kann daher nur durch neuerliche Delegierung erfolgen (Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 4 mwN; Birklbauer/Köpf in LiK-StPO² § 39 Rz 11 mwN; Ohrnhofer in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1² § 39 Rz 7).

[13]Die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens betreffend * C*, * Ch* und * N* kommt daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – (weiterhin) dem Landesgericht Salzburg zu.

2/ Zur Delegierung (auch) des (ausgeschiedenen Teils des) Verfahrens gegen * B* betreffend den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 13. März 2025 (ON 14.10):

[14]Die seinerzeit für eine Delegierung des Verfahrens gegen * C*, * Ch* und * N* ins Treffen geführten Gründe sprechen angesichts der subjektiven Konnexität (§ 37 Abs 1 erster Satz erster Fall StPO) und des engen beweismäßigen Zusammenhangs in Bezug auf mehrere Anklagepunkte des Strafantrags ON 14.10 sowie angesichts der (bislang) leugnenden Verantwortungen der Angeklagten * C*, * Ch* einerseits und des Angeklagten * B* andererseits für eine Delegierung (auch) des (hinsichtlich des Strafantrags ON 14.10) ausgeschiedenen Teils des Verfahrens gegen * B*.

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