OLG Wien 2R175/25g

2R175/25gOberlandesgericht25.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 2R175/25g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:00200R00175.25G.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann (Vorsitzender) und die Richter MMag. Popelka und Dr. Nowak in der Rechtssache der klagenden Partei Verein A*, *, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B GmbH, FN **, **, vertreten durch Proksch Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 30.500) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert EUR 5.500, Gesamtstreitwert EUR 36.000), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 24.000) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22.10.2025, **-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein klagsbefugter Verband nach § 29 Abs 1 KSchG.

Die Beklagte ist eine Konzertveranstalterin in Österreich und veranstaltet das jährlich stattfindende „C*-“. Dabei tritt sie regelmäßig in ganz Österreich mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt auch Verträge mit Verbrauchern im Fernabsatz.

Zu Klausel 1

Die Beklagte bot Tickets für das C* 2024 vom **. bis **.2024 in ** über ihre Website an. Im Rahmen des Ticketkaufs konnten Verbraucher zwischen unterschiedlichen Ticketkategorien wählen, nämlich entweder für einzelne Festivaltage (Tageskarten) oder für die gesamte Festivaldauer (Festivalpässe).

Darüber hinaus konnten Besucher in verschiedenen Varianten die Möglichkeit, auf dem Festivalgelände zu campen, vorab buchen: So bot die Beklagte „Glamping“, „Zelthotels“, „Green Camping“ und „gewöhnliches“ Camping verbunden mit dem Abstellen des Autos auf dem Campingplatz neben dem Zelt („Carping“), sowie in Kombination mit VIP-Festivalpässen an. Ein Stellplatz für einen Caravan war ebenfalls vorab buchbar. Diese Varianten wurden jeweils mit einem zum Festivalticketpreis bzw Festivalpasspreis höheren Preis angeboten.

Bei den Optionen „Zelthotel“ und „Glamping“ bot die Beklagte den Besuchern abgesperrte Areale, in denen man in Zelthotels oder bereits hergerichteten „glamourösen Zelten“ übernachten konnte. In diesen Arealen gibt es eine besondere Abfallinfrastruktur.

Auf der Unterwebsite ** fanden sich in der Zeit des Verkaufs der Tickets für das Festival 2024 mehrere Informationen in FAQS zusammengefasst, die durch Anwahl des jeweiligen Ordners (bspw Öffnungszeiten, Verbote, Hausordnung und Vorschriften etc) sichtbar wurden. Unter dem Ordner „Müllbeitrag“ findet sich die folgende Information, wobei die vom Kläger bekämpfte Klausel 1 in Fettdruck hervorgehoben ist:

„Es wird bei den Bandausgabestellen ein Müllbeitrag von EUR 20,- in bar eingehoben. Ihr könnt diesen auch bereits im Vorhinein über euer Cashless Konto bezahlen. Bringt ihr euren vollen Müllsack zurück, bekommt ihr die Hälfte des Beitrages auf euer Cashless Band (nicht in bar) zurück.

Öffnungszeiten Müllrückgabe:

Freitag 08:00 Uhr bis Sonntag 12:00 Uhr

Wer ein Zelt oder einen Rucksack dabei hat, gilt ungeachtet des Tickets als Camper, d.h. es wird Müllbeitrag eingehoben. Bitte helft mit, die Umwelt zu schützen und haltet euren Campingplatz und die ** sauber!“

Für Verbraucher, die die Variante „Glamping“, „Zelthotels“ oder „Green Camping“ gebucht hatten, verrechnete die Beklagte keinen Müllbeitrag.

Verbraucher, die ihr Festival-Ticket bzw den Festivalpass online erworben hatten, konnten ohne Vorbuchung den Campingplatz nutzen. Sie hatten den Müllbeitrag zu entrichten.

Zu den Klauseln 2 und 3

Verbraucher konnten, wenn sie Lebensmittel und andere Sachen auf dem Festivalgelände erwerben wollten, dies nur unter Verwendung des von der Beklagten bereitgestellten Bezahlsystems „Cashless“ tun.

Die Beklagte veröffentlicht hierzu auf ihrer Website die folgenden AGB:

„1. Registrierungspflicht

1. 1 Der Eintritt auf das C* 2023 ist nur nach erfolgter Registrierung möglich. Dafür musst du dich noch VOR dem Festival auf ** registrieren. […]

1. 2 Beim C* sind (auch am Campingplatz) sämtliche Waren und Dienstleistungen ausschließlich mit C*-Cashless zu bezahlen. Für den Erwerb, den Erhalt und die Rückgabe des C*-Cashless-Datenträgers, dessen Aufladen und Entladen sowie das Bezahlen mit diesem und auch alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen, die vor Ort oder im Rahmen von Internet-Dienstleistung unter der Domain ** und Subdomains erbracht werden, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.

[…]

2. C*-Cashless-Datenträger (Chip)

2. 1 Um vor dem Festival online aufgeladene Guthaben vor Ort auf den C*-Cashless-Datenträger zu übertragen, musst Du die ausgedruckte Bestätigung über das aufgeladene Guthaben und einen amtlichen Lichtbildausweises zur Vorlage bei der Bandausgabe mitnehmen.

[…]

3. Aufladen und Entladen

3. 1 Du kannst C*-Cashless online unter ** vorab, automatisch, wenn Dein Guthaben zu gering ist oder direkt am Festival aufladen.

3. 2 Du kannst den C*-Cashless-Datenträger bis zum 30.09.2023, 23.59 Uhr unter ** entladen (Klausel 3, nicht mehr berufungsgegenständlich). Für Rücküberweisungen danach wende dich bitte per E-Mail an **. Rücküberweisungen von Guthaben erfolgen binnen 14 Tagen nach Eingabe der korrekten Rücküberweisungsdaten. Eine Guthabenauszahlung auf dem Festivalgelände ist nicht möglich.

4. Bezahlen

4. 1 Zum Bezahlen musst Du den C*-Cashless-Datenträger an das jeweilige Lesegerät halten. Mit der Bestätigung wird der Betrag von Deinem Guthaben abgebucht.

4. 2 Stornierungen von bereits getätigten Abbuchungen sind nicht möglich.

[…]“

In den FAQ, unter dem Ordner „Cashless“, auf der Unterwebsite der Beklagten ** und dem Unterordner „Bis wann kann ich die Rücküberweisung meines unverbrauchten Restguthabens beantragen?“ fand sich ua die Informationen (Klausel 2 in Fettdruck):

„Das Beantragen der Rücküberweisung ist ab 19.08.2024, 12:00 Uhr und bis 30.09.2024, 23:59 Uhr in deinem persönlichen Account möglich. Bitte beachte, dass die Rücküberweisung bis zu 14 Werktage dauern kann. Für die Auszahlung werden keine zusätzlichen Gebühren fällig.“

Der Kläger begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Verwendung jener Klauseln oder sinngleicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern binnen einem Monat zu unterlassen und es weiters ab sofort zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen; die Erteilung der Ermächtigung, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches mit Ausnahme der Kostenentscheidung binnen sechs Monaten einmal im redaktionellen Teil der bundesweit erscheinenden Sonntagsausgabe der „**“ auf Kosten der Beklagten mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien, sowie dem fettgedruckten Zusatz, dass die beklagte Partei Veranstalterin des „C*“ ist, und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen; die Beklagte schuldig zu erkennen, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs mit Ausnahme des Ausspruchs über die Kosten binnen sechs Wochen für die Dauer von 30 Tagen auf der von der beklagten Partei betriebenen Website ** zu veröffentlichen, und brachte im Wesentlichen vor, Klausel 1 verstieße gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG und § 6c KSchG, Klausel 2 gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB und § 864a ABGB.

Die Beklagte bestritt die Gesetz- bzw Sittenwidrigkeit der Klauseln und beantragte die Abweisung der Klage.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht den Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren in Ansehung der Klauseln 1 und 2 statt, wobei es eine Veröffentlichungsdauer auf der Homepage der Beklagten von 30 Tagen (statt begehrt 90 Tagen) als angemessen erachtete. Betreffend Klausel 3 wurde die Klage (insoweit rechtskräftig) abgewiesen.

Es traf die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen und die weiteren auf den Seiten 4 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass Klauseln, die in „FAQ“ auf Websites enthalten seien, als Vertragsformblätter iSd § 28 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB anzusehen seien. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Beklagte die inkriminierten Klauseln Verträgen mit ihren Kunden habe zugrundelegen wollen. Immerhin führe die Beklagte selbst aus, dass sie Verbraucher informieren wolle, zu welchen Konditionen sie kontrahiere.

Klausel 1 sei gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, weil die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten in AGB, denen – wie hier – keine konkreten Zusatzleistungen oder konkreten Kosten gegenüberstünden, bloß eine in die AGB „verschobene“ Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundene Aufwendungen darstelle.

Bei kundenfeindlichster Auslegung sei Klausel 2 so zu verstehen, dass nach dem 30.9.2024 kein Anspruch auf Auszahlung gegenüber der Beklagten mehr bestehe. Dies sei eine, verglichen zur Regelung des sonstigen Girovertrags, benachteiligende Regelung zu Lasten des Kontoinhabers. Eine sachliche Rechtfertigung sei dafür von der Beklagten nicht angeboten worden.

Dementsprechend sei in diesem Umfang auch den Urteilsveröffentlichungsbegehren stattzugeben. Angemessen sei für die Veröffentlichung auf der Homepage der Beklagten eine Dauer von 30 Tagen.

Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im gänzlich klagsabweisenden Sinn.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Zur Mängelrüge

1. Die Berufungswerberin moniert in Ansehung der Klausel 2 das Fehlen von Feststellungen. Damit macht sie einen sekundären Feststellungsmangel geltend, der im Rahmen der Rechts-, nicht aber der Verfahrensrüge zu behandeln ist.

2. Eine Überraschungsentscheidung erblickt die Berufungswerberin darin, das Gericht habe vor Urteilsausfertigung seine Ansicht, dass es sich beim Cashless-Bezahlsystem um ein Girovertragssystem zwischen der Beklagten und den Kunden handle und dieses benachteiligende Regelungen (gemeint:) zulasten der Kunden enthalte, nicht mit den Parteien geteilt.

2.1. In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte. Der Rechtsmittelwerber muss dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte (siehe etwa RS0120056 [T2, T12]).

2.2. Eine solche Erheblichkeit legt die Berufungswerberin nicht dar: Sie mag (ohne Überraschung) vorgebracht haben, dass nicht sie, sondern ein Dritter (D* SAS) das Cashless-Bezahlsystem „abwickle“, und dass insofern zwischen Kunde und Beklagter kein Vertragsverhältnis bestehe (Berufung Rz 66). Allerdings behauptet sie damit gar nicht, dass dieser Dritte (Zahlungsabwickler) für den Rückzahlungsanspruch rechtszuständig, also Schuldner der Verbraucher im Hinblick auf jenen Anspruch sei.

II. Zur Rechtsrüge

1. Der Behandlung der Rechtsrüge ist voranzustellen:

1.1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die er von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann gemäß § 28 Abs 1 KSchG von einem nach § 29 KSchG berechtigten Verband auf Unterlassung geklagt werden.

1.2. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG sind Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn auszulegen (RS0016590; RS0038205 [T4, T11]). Es ist von der Auslegungsvariante auszugehen, die für die Kunden der Beklagten die nachteiligste ist (RS0016590 [T5, T6, T17]). Das der Klausel vom Verwender der AGB beigelegte Verständnis ist im Verbandsprozess nicht maßgeblich (RS0016590 [T23]). Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen ist nicht Rücksicht zu nehmen; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum (RS0038205 [T1]).

1.3. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt.

Mit dieser Bestimmung wurde ein bewegliches System geschaffen, in dem einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigt werden können (RS0016914 [T54, T61]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, hat sich am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren (RS0014676 [T7, T13, T43]).

Weicht eine Klausel von dispositiven Rechtsvorschriften ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RS0016914 [T3, T4, T32]; RS0014676 [T21]).

2. Zu den FAQS als Vertragsschablone

Die Berufungswerberin wendet sich in ihrer Rechtsrüge gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die „Fragen und Antworten“ der Beklagten einer Klauselkontrolle gemäß § 28 KSchG unterlägen.

2.1. Gegenstand des § 28 KSchG sind allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Verwender „von ihm geschlossenen Verträgen zugrunde legt“, die AGB müssen daher als Vertragsschablone tatsächlich zum Einsatz gelangen (RS0111806). Nach der Rechtsprechung sind unter allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern im Sinne des § 28 KSchG alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt; gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in der Vertragsurkunde selbst aufgenommen sind, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (RS0123499 [T2, T7]; 2 Ob 11/23s). Der Kontrolle unterliegen daher etwa Mitteilungen und Schreiben, Gutscheine oder ein Preisaushang (Kathrein/Schoditsch in KBB7 § 28 KSchG Rz 3).

Da sich § 28 Abs 1 KSchG auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen bezieht, worunter im Kern die Kontrolle von Willenserklärungen zu verstehen ist, sind Texte, die bloß der Aufklärung des Verbrauchers dienen, nicht erfasst (RS0131601). Wenn allerdings solche Informationsklauseln – bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (RS0016590) – über eine bloße Aufklärung des Verbrauchers hinausgehen und den Vertragsinhalt gestalten, können diese Regelungen Gegenstand der Verbandsklage nach § 28 Abs 1 KSchG sein (vgl 6 Ob 106/22i [Rz 14] mwN; 2 Ob 11/23s [Rz 7]).

Nach dem Zweck der Verbandsklage nach §§ 28 ff KSchG kommt es nicht darauf an, ob im geschäftlichen Verkehr ein Rechtsgeschäft unter Verwendung der AGB oder Formblätter, die unzulässige Bedingungen als Vertragsbestandteile enthalten, tatsächlich abgeschlossen wurde, sondern es genügt schon deren drohende Verwendung. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn im vorvertraglichen Bereich dem präsumtiven Vertragspartner der Vertragsabschluss auf Grundlage dieser Bedingungen angeboten wird (RS0065718). Auch die auf Websites und deren Subpages enthaltenen vorformulierten allgemeinen Vertragsbedingungen, die der Verwender den auf diesem Weg mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen von Vornherein zugrundelegen will, unterliegen daher der Inhaltskontrolle (RS0128261).

2.2. Vorliegend haben die beanstandeten Passagen in den „Fragen und Antworten“ keinen bloß informativen Charakter: Sie gestalten den Vertragsinhalt, weil

2.2.1. darin geregelt wird, dass bestimmte Teilnehmer einen Müllbeitrag in Höhe von EUR 20 zu leisten haben, von dem bei Rückgabe eines vollen Müllsacks EUR 10 retourniert werden. Es wird weiters festgelegt, dass – unabhängig vom Ticket – jeder, der ein Zelt oder einen Rucksack bei sich hat, als Camper gilt.

2.2.2. für das „Beantragen“ der Rücküberweisung des unverbrauchten Restguthabens ein Zeitfenster von 19.08.2024, 12:00 Uhr, bis 30.09.2024, 23:59 Uhr, offensteht.

2.3. Damit gehen die „FAQS“ über eine bloße Beschreibung des Produkts hinaus und enthalten materiellrechtliche Regelungen, die geeignet sind, den Vertragsinhalt zu gestalten.

Sie unterliegen daher der Klauselkontrolle gemäß § 28 KSchG.

3. Zu Klausel 1

3.1. Zu 2 Ob 168/25g hatte der Oberste Gerichtshof eine der vorliegenden ganz vergleichbare Klausel bei ganz ähnlicher Sachlage zu beurteilen und führte dazu aus ([Rz 16]):

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Entgeltklauseln gröblich benachteiligend, durch die standardmäßig zu erbringende Leistungen bzw anfallende Aufwendungen gesondert vergebührt werden sollten, ohne dem Verbraucher einen zusätzlichen Vorteil zu verschaffen. Es wurden Klauseln zur Verrechnung einer Chipgebühr, einer periodischen Servicepauschale oder einer Aktivierungsgebühr in einem Fitnesscenter-Nutzungsvertrag (4 Ob 59/22p; 4 Ob 62/22d; 9 Ob 94/22x), die Verrechnung eines „Green-Beitrags“ für die Müllentsorgung und eines „Peak Week-Zuschlags“ für Buchungen in der populärsten Reisewoche in einem Maturareisevertrag (9 Ob 18/23x) sowie die Einschreibegebühr in eine Kinderkrippe (9 Ob 68/24a) als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB angesehen. Dieser Rechtsprechung liegt die Wertung zugrunde, dass die Verrechnung von zusätzlichen Entgelten, denen keine konkreten Zusatzleistungen oder konkrete Kosten gegenüberstehen, die also bloß eine in die AGB „verschobene“ Entgeltverrechnung für ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundenen Aufwendungen darstellt, gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB ist (RS0123253 [T6]).

3.2. Es ist daher höchstgerichtlich geklärt, dass auch die vorliegende Klausel 1 als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen ist.

Zum hier wie dort erhobenen Argument, dem Entgelt stehe mit der Müllentsorgung eine konkrete Leistung gegenüber jenen Besuchern gegenüber, die das Festival als Camper besuchten, nahm der OGH ebenso Stellung ([Rz 18] jener Entscheidung):

Einerseits bezog sich das Zusatzentgelt auch auf jene Besucher, die – ohne zu campen – lediglich einen Rucksack mitführten und war unabhängig davon zu entrichten, ob auch tatsächlich zu entsorgender Müll produziert wurde. Andererseits konnte nur dann eine teilweise Rückerstattung („Müllpfand“) erfolgen, wenn ein „halbvoller Müllsack“ zurückgegeben wurde, was jene Besucher ohne sachliche Rechtfertigung von der Rückerstattung ausschließt, die keinen oder nur wenig Müll produzieren.

Auch im vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten: Im Gegenteil konzediert die Berufungswerberin indirekt selbst in ihren Berufungsausführungen, dass es sich hier um eine gesonderte Verrechnung des Müllbeitrags an jene Personen handelt, die nicht Green Camping, Zelthotel oder Glamping gebucht haben, indem die Berufungswerberin gerade auf den diesfalls höheren Ticketpreis hinweist.

Sie verkennt in diesem Zusammenhang vor allem, dass hier die Verrechnung von ohnehin mit der Erfüllung der Hauptleistung üblicherweise verbundenen Aufwendungen in Rede steht und eine zusätzliche Verrechnung solcher Kosten zu beanstanden ist; dass durch die Müllentsorgung Kosten verursacht werden, ist unzweifelhaft.

3.3. Inwieweit das Urteil sekundär mangelhaft geblieben sein soll, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass Ticketinhaber beim Green Camping Zutritt zu einem gesonderten Areal erhielten, in dem eine besonders ökologisch-orientierte Community kaum bis keinen Müll produziere und dessen Fokus darauf liege, Besuchern mit umweltbewusster Gesinnung die Möglichkeit zu geben, sauber und ruhig übernachten zu können, und es der allgemeinen Lebenserfahrung und der jahrelangen Erfahrung der Beklagten entspreche, dass Besucher, die am Festivalgelände campieren oder gar übernachten würden, mehr Müll am Festivalgelände hinterließen als jene Besucher, welche das Festival ohne Campingausrüstung nur tagsüber besuchten, legt sie nicht schlüssig dar:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft ist, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).

Zunächst einmal ist die allgemeine Lebenserfahrung keine feststellungsfähige Tatsache. Was jene vermissten Feststellungen im Übrigen daran änderten, dass es sich bei der Müllentsorgung um standardmäßig zu erbringende Leistungen bzw anfallende Aufwendungen handelt, die dann für einen Teil der Festivalteilnehmer – jene, die sich nicht für Green Camping, Zelthotel oder Glamping entschieden und daher von vornherein keinen höheren Preis zu tragen hatten – im Wege des Müllbeitrags gesondert verrechnet wurden, ist nicht ersichtlich.

Auf die übrigen Argumente musste nicht mehr eingegangen werden, weil bereits die Beurteilung des Erstgerichts, die Klausel sei gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, zutrifft.

4. Zu Klausel 2

4.1. Auch diese Klausel erweist sich als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung einen Verfall des Restguthabens binnen sechs Wochen vorsieht.

Dem vergleichbare dispositive Rechtsvorschriften in Ansehung von Verjährung oder Verfall materiellrechtlicher Ansprüche finden sich in der österreichischen Rechtsordnung nicht ansatzweise; auf die eindeutige Judikatur zu diesem Fragenkreis wird hingewiesen (siehe zu Gutscheinen/Gutscheinkarten etwa 7 Ob 22/12d: Verfall nach zwei Jahren zur Gänze gröblich benachteiligend; 3 Ob 179/20z: ebenso ein Verfall zur Gänze nach drei, maximal vier Jahren; 4 Ob 232/22d: ebenso sogar ein „bloß“ schrittweiser Verfall um EUR 20 pro Monat nach 12, maximal 15 Monaten).

4.2. Der Hinweis der Berufungswerberin auf Punkt 3.2. der AGB, der den weiteren Satz enthält „Für Rücküberweisungen danach wende dich bitte per E-Mail an **“, geht schon deshalb ins Leere, weil es dem Transparenzgebot widerspricht, wenn der Verbraucher gezwungen ist, sich die notwendigen Informationen zusammensuchen zu müssen (RS0115217 [T101] = 9 Ob 34/24a Rz 30 mwN; vgl RS0122040 [T16]).

Das Vorliegen eines diesbezüglichen sekundären Feststellungsmangels ist hier schon deshalb zu verneinen, weil Punkt 3.2. der AGB sehr wohl festgestellt wurde.

Was die vermisste Feststellung der bloß geringen Anzahl der Anträge auf Auszahlung des Restguthabens an der vorliegenden rechtlichen Beurteilung ändern könnte, legt die Berufungswerberin nicht dar. Es läge übrigens der Schluss nahe, dass typische Verbraucher durch diese Klausel von der Durchsetzung ihrer Rechte tatsächlich abgehalten wurden.

4.3. Schließlich moniert die Berufungswerberin, beim Cashless-Bezahlsystem handle es sich nicht um ein Girovertragssystem. „Dies ist auch nicht aus den Feststellungen des Erstgerichts ableitbar. Mangels entsprechender Feststellungen ist die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts dahingehend völlig unrichtig und hätte das Erstgericht richtig folgern müssen, dass die Klausel 2 unbedenklich ist.“ (Seite 10 der Berufung).

Ein Girovertrag ist eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch die sich die Bank verpflichtet, ihr aufgetragene Leistungen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, also die Gutschrift eingehender Beträge, die Besorgung von Überweisungen, die Entgegennahme von Einzahlungen auf das Konto und die Leistung von Zahlungen zu Lasten des Kontos, durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken (siehe etwa 10 Ob 56/24v; 9 Ob 9/17i).

Ein Girovertrag kam hier also nicht zustande, schon deshalb nicht, weil die Beklagte kein Kreditinstitut ist und bargeldlos nur beim Festival selbst bezahlt werden konnte.

Inwieweit diese verfehlte rechtliche Beurteilung des Erstgerichts nun aber dessen Ergebnis, also dessen rechtliche Schlussfolgerung in Ansehung der Klausel 2 unzutreffend macht, legt die Berufungswerberin wiederum nicht dar. Welche Feststellungen fehlen sollten, bleibt ebenso im Dunkeln.

Die Berufung muss daher auch insoweit scheitern.

5. Zur Urteilsveröffentlichung

Die Berufungswerberin bemängelt, dass der Kläger bei richtiger rechtlicher Beurteilung kein berechtigtes Interesse an einer solchen Veröffentlichung habe bzw dieses in seiner Klage lediglich unsubstantiiert behaupte.

5.1. Dem ist zu erwidern, dass Anspruchsvoraussetzung das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 3 UWG iVm § 30 Abs 1 KSchG) ist.

Dieses liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind. Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen (2 Ob 153/08a mwN; vgl RS0121963).

Es reicht daher für die Annahme eines berechtigten Interesses aus, dass der Kläger – wie hier – seine Aufgaben nach §§ 28 ff KSchG wahrnimmt.

5.2. Gemäß dem Talionsprinzip sei, so die Berufungswerberin schließlich, im Hinblick auf den Umstand, dass die vom Kläger beanstandeten Bestimmungen ausschließlich auf der Website der Beklagten verwendet worden seien, eine Urteilsveröffentlichung in einem Printmedium nicht zweckmäßig.

Die Urteilsveröffentlichung bezweckt, über die Rechtsverletzungen aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen – also nicht nur den unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern – Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren und vor Nachteilen zu schützen (RS0121963).

Die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website der Beklagten allein wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht (vgl 5 Ob 118/13h), sodass das Urteilsveröffentlichungsbegehren auch in Ansehung der Schaltung in einem Printmedium zu Recht besteht.

III. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Das Berufungsinteresse beträgt EUR 24.000, worauf der Berufungsgegner (Seite 12 der Berufungsbeantwortung) zwar hinweist, aber dennoch selbst Kosten auf Basis von EUR 36.000 verzeichnet, was entsprechend zu korrigieren war.

2. Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO orientiert sich an der ursprünglichen Bewertung des Klägers, der hiebei einen bloßen Teilzuspruch wohl nicht ins Kalkül gezogen hat, sodass das wirtschaftliche Gewicht der beiden verbliebenen Klauseln – auch im Lichte des § 5 Z 34 lit c AHK – unverändert höher einzuschätzen ist als das mathematische Ergebnis einer anteilsmäßigen Berechnung.

3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen, zumal der Oberste Gerichtshof auch zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen ist, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtet hätte oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen wären (RS0121516).

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