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4R14/26x•OLG Wien 4R14/26x
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und die Richterin Mag. Vetter, BSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Michael Frank, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei Ing. B GmbH, **, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen EUR 64.800 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse in der Hauptsache EUR 2.745) gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 8. Jänner 2026, GZ: **-52, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte errichtete für die Klägerin einen Schweinestall, der im November 2015 betriebsbereit war. Die Errichtung durch die Beklagte erfolgte mangelhaft. Für den zur Schadensbehebung notwendigen Austausch der Dacheindeckung im Bereich der Schweinemasthaltung im Ausmaß von 665 m² und Austausch der Schraubengarnituren fallen insgesamt nachstehende technisch notwendige und marktübliche Netto-Kosten an:
Kosten der neuen Dacheindeckung samt Montage: EUR 30.596,00; Austausch der (restlichen) Schraubengarnituren: EUR 1.200,00; Demontage- und Entsorgungskosten bei laufender Schweinemast: EUR 9.975,00; Summe: EUR 41.771,00.
Die komplette Neueindeckung der gegenständlichen Halle wäre bei optimalen Wetterbedingungen und bei optimalem Zusammenspiel aller übrigen Faktoren in einer Woche zu bewerkstelligen. Im Schnitt benötigt man für die Neueindeckung einer derartigen Halle jedoch zwei Wochen, wobei bei Schlechtwetterperioden die Neueindeckung auch länger als zwei Wochen dauern kann. In vier Wochen ist die Neueindeckung der Halle aber jedenfalls möglich. Der Schweinestall der Klägerin steht ein- bis dreimal im Jahr für einen Zeitraum von maximal einer Woche leer, wenn die gemästeten Schweine geschlachtet und neue Ferkel eingestellt werden („Schweineumtrieb“). Die Termine dieser Schweineumtriebe sind nicht fixiert, sondern hängen insbesondere auch von dem Ferkel-Lieferanten der Klägerin ab, der im Schnitt alle 105 bis 110 Tage neue Ferkel liefern kann. Die Mastphase der Tiere bei der Klägerin beträgt zirka 100 bis 120 Tage. Nach einer Mastphase wird der Schweinestall gereinigt, wobei es auch sein kann, dass sich bei der Reinigung noch Restbestände der Schweine im Stall befinden, sodass die Reinigung abteilig in jenen Abschnitten erfolgt, in denen gerade keine Tiere aufhältig sind. Wenn die Sanierung während eines solchen (vollständigen) Schweineumtriebs, also zu einem Zeitpunkt in dem sich keine Tiere im Schweinestall befinden, durchgeführt wird, reduzieren sich die Demontage- und Entsorgungskosten um EUR 1.995,00.
Am 18.11.2021 wollte der Geschäftsführer der Klägerin die seit dem Jahr 2015 auf dem Dach der Halle befindlichen Photovoltaikmodule reinigen. Dabei fiel dem Geschäftsführer der Klägerin erstmals die Rostbildung an den Dachelementen der Halle auf. Der Geschäftsführer der Klägerin kontaktierte daraufhin zunächst das Planungsbüro C*, welches wiederum die Beklagte über den Sachverhalt in Kenntnis setzte. Es kam daraufhin zu Gesprächen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten, wobei der Geschäftsführer der Beklagten am 02.02.2022 einen Sanierungsvorschlag unterbreitete, nach dem Teile des Daches mit einer Folie abgedichtet hätten werden sollen. Der Geschäftsführer der Klägerin war skeptisch, ob es sich bei diesem Vorschlag um eine taugliche Sanierungsvariante handelte und ersuchte das Planungsbüro C* um eine Einschätzung. Nachdem der Geschäftsführer der Klägerin vom Planungsbüro C* keine (eindeutige) Einschätzung der Tauglichkeit des Sanierungsvorschlags der Beklagten erhalten hatte, recherchierte der Geschäftsführer der Klägerin zunächst intensiv im Internet und beauftragte schließlich Ing. D*, MBA mit der Erstellung eines Privatgutachtens zur Ursache der Roststellen und zur Tauglichkeit der eingebauten Dachsandwichpaneele. Der Geschäftsführer der Klägerin kontaktierte aufgrund des Rostes an den Dachpaneelen auch die Landwirtschaftskammer und ließ sich durch einen Bausachverständigen beraten. Der Geschäftsführer der Klägerin versuchte wiederholt, den Geschäftsführer der Beklagten telefonisch zu erreichen. Es kam auch zu mehreren Gesprächen zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten. Am 20.07.2023 kam es zu einem persönlichen Gespräch. Der Geschäftsführer der Beklagten teilte dem Geschäftsführer der Klägerin dabei mit, dass die Beklagte das Dach des Schweinemastbetriebes demontieren und neu eindecken werde und nannte als voraussichtlichen Liefertermin der neuen Dachpaneele den August 2023. Der Geschäftsführer der Klägerin kontaktierte im Anschluss wiederholt den Geschäftsführer der Beklagten, wobei dieser dem Geschäftsführer der Klägerin zunächst mitteilte, dass die Dachpaneele voraussichtlich doch erst Oktober 2023 eintreffen würden. Sodann stellte der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin einen Liefertermin im Jahr 2024 in Aussicht. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2024 informierte der Geschäftsführer der Beklagten den Geschäftsführer der Klägerin davon, dass Dachpaneele in einer Stärke von 80 mm nicht mehr verfügbar seien und nur Dachpaneele in einer Stärke von 50 mm geliefert werden könnten. Der Geschäftsführer der Klägerin betrieb sodann erneut intensive Internetrecherchen, kontaktierte das Planungsbüro C* und den Privatsachverständigen Ing. D*. Er erhielt von dem Privatsachverständigen die Information, dass Paneele in einer Stärke von 50 mm für die Verwendung in dem gegenständlichen Schweinemastbetrieb zu dünn seien. Daraufhin nahm der Geschäftsführer der Klägerin Kontakt zu seinem Rechtsanwalt auf.
Es kann nicht festgestellt werden, wie viele Arbeitsstunden der Geschäftsführer der Klägerin für die Vielzahl an (schadenskausalen) Kontaktaufnahmen zur Beklagten, Internetrecherchen und Besprechungen mit Professionisten und Drittunternehmungen sowie mit dem Privatsachverständigen aufwendete.
Die Klägerin begehrt mit Klage vom 22.08.2024 von der Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 64.800. Sie brachte, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, Folgendes vor: Die Mängelbehebung sei im Wege einer Ersatzvornahme durchzuführen, wobei die Kosten dafür unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt EUR 60.000 betragen würden. Für die bisherige Schadensabwicklung seien auf Seiten der Klägerin mehr als 50 Arbeitsstunden für die Einholung eines Gutachtens, Besprechungen mit Unternehmen und Internetrecherchen, etc angefallen. Dieser Aufwand werde mit EUR 2.000, nämlich 50 Stunden à EUR 40,00 beziffert.
Die Beklagte entgegnete, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, dass die geltend gemachten Kosten für die Mängelbehebung völlig überzogen seien. Auch werde bestritten, dass für die bisherige Schadensabwicklung 50 Arbeitsstunden aufgewandt worden seien. Ein verzeichneter Stundensatz von EUR 40,00 sei unangemessen hoch.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage mit EUR 33.322,00 samt Nebenkosten statt, und wies das Mehrbegehren von EUR 31.478 samt Nebenkosten ab. Weiters verhielt es die Beklagte zum Kostenersatz in Höhe von EUR 23.079,44 an die Klägerin.
Es traf die auf den S 4 bis 12 der Urteilsausfertigung ersichtlichen, eingangs dieser Entscheidung auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der Klägerin aufgrund des mangelhaft errichteten Dachs des Schweinemastbetriebs durch die Beklagte der Ersatz der Mängelbehebungskosten unter Berücksichtigung eines Abzuges neu für alt gebühre. Ein Drittunternehmen benötige für die Neueindeckung der Halle im Schnitt zwei Wochen. Da für diese Zeitspanne der Schweinemastbetrieb nie leer stehe, habe die abstrakte Möglichkeit, bei optimalen Wetterbedingungen und Zusammenspiel aller üblichen Faktoren die Sanierung in einer Woche zu bewerkstelligen, wodurch sich die Kosten um EUR 1.995 reduzieren würden, außer Betracht zu bleiben. Auch wenn die genaue Arbeitsstundenanzahl des Geschäftsführers der Klägerin für die Schadensabwicklung nicht feststellbar gewesen sei, habe dieser einen über den normalen Geschäftsgang einer typischen Schadensabwicklung hinausgehenden Arbeitsaufwand betrieben. Bei der Schadensfestsetzung nach § 273 Abs 1 ZPO sei die lange Dauer der versuchten Schadensabwicklung, die intensiven Internetrecherchen des Geschäftsführers der Klägerin, die notwendige Kontaktaufnahme zu diversen Professionisten und die Vielzahl der Kontaktaufnahmen zur Beklagten in Kalkül gezogen worden. Insgesamt erscheine ein Ersatz von Aufwendungen in Höhe von EUR 750 als angemessen.
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 1 und Abs 2 ZPO. Die Höhe der Mängelbehebungskosten sei durch die Ausmittlung eines Sachverständigen erfolgt. Eine Überklagung habe in diesem Punkt nicht stattgefunden, weshalb insgesamt ein fiktiver Streitwert von EUR 36.372 heranzuziehen sei. Die Klägerin sei daher nur geringfügig unterlegen, weshalb ihr auf Basis des obsiegten Betrags voller Kostenersatz zustehe.
Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils im Umfang von EUR 2.745 samt Nebengebühren richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren mit einem weiteren Betrag von EUR 2.745 abgewiesen werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Im Kostenpunkt beantragt die Beklagte, ihr nur einen Prozesskostenersatz von EUR 647,25 aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1. In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Berufungswerberin zunächst gegen den Zuspruch von EUR 1.995 und brachte dazu vor, dass sich die Demontage- und Entsorgungskosten um diesen Betrag reduzieren würde, wenn die Sanierung der Mängel während eines Schweineumtriebs erfolge. Die Klägerin treffe diesbezüglich eine Schadenminderungspflicht. Der Zuspruch für eine noch gar nicht eingetretene Erschwernis bei laufender Schweinemast bestehe nicht zu Recht.
1.1.2. Aus § 1304 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbar ist (vgl RS0027043). Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt unter anderem dann vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, obwohl sie – objektiv betrachtet – von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (vgl RS0023573). Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (RS0027787).
1.1.3. Da die Schadensbehebungskosten nicht unverhältnismäßig sein dürfen, sind nur angemessene Kosten ersatzfähig (1 Ob 77/23i [Rz 43]). Es besteht damit, wenn der Geschädigte – wie hier - das Deckungskapital für die Behebungskosten fordert, nur ein Anspruch auf Ersatz der objektiv notwendigen Behebungskosten (RS0115060). Der Geschädigte kann – bei Reparaturabsicht (RS0115059; RS0124491) – mit anderen Worten vor Beauftragung eines Fremdunternehmens mit den Reparaturmaßnahmen nur das dafür erforderliche Deckungskapital einfordern (RS0018753 [T6]; RS0086353 [T4]; 8 Ob 144/17k [Pkt 4.]). Er unterliegt hierbei nach der Rechtsprechung einer Schadenminderungspflicht (1 Ob 77/23i [Rz 43]). Deshalb muss er in der Regel die kostengünstigste Sanierungsvariante wählen (8 Ob 72/16w [Pkt 2.3.]).
Die Kosten der Mangelbeseitigung sind für jenen Zeitpunkt zu ermitteln, in dem die Verbesserung nach den Umständen des Einzelfalls frühestens möglich und dem Gewährleistungsberechtigten auch zumutbar ist (Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4 [2018] § 933a Rz 153; idS bereits RS0018728).
1.1.4. Da im vorliegenden Fall die komplette Neueindeckung der Halle im Durchschnitt zwei Wochen dauert, bei entsprechender Schlechtwetterprognose sogar noch länger, die Halle im gesamten Jahr jedoch nie zur Gänze für zwei Wochen komplett leer steht, sondern lediglich ein- bis dreimal im Jahr für maximal eine Woche, fallen unter das erforderliche Deckungskapital die Demontage- und Entsorgungskosten bei laufender Schweinemast. Eine zumutbare kostengünstigere Sanierungsvariante liegt gerade nicht vor, zumal der Kläger weder Einfluss auf die Witterung, noch auf die Mastzeit der Tiere sowie die Termine der Ferkel-Lieferanten nehmen kann. Es bleibt in diesem Zusammenhang völlig unklar, wie aus Sicht der Berufungswerberin eine entsprechende Koordinierung der notwendigen Sanierungsarbeiten – unter Berücksichtigung des dafür notwendigen Materials – mit den Mastzeiten der Tiere und den mehr oder weniger sicheren Wetterprognosen für einen längeren Zeitraum erfolgen soll.
1.2. Bezüglich des Zuspruchs von EUR 750 als Aufwandersatz moniert die Berufungswerberin, dass es sich dabei um vorprozessuale Kosten handle, die entsprechend ins Kostenverzeichnis aufzunehmen gewesen wären. Die Klägerin sei auch ihrer Beweispflicht, wonach Auslagen im begehrten Umfang im Zusammenhang mit der Mängelbehebung aufgelaufen seien, nicht nachgekommen. Ein Aufwand von 50 Stunden sei nicht ansatzweise nachvollziehbar. Allenfalls sei ein üblicher Zuspruch von EUR 100 für pauschale Unkosten für Fahrten und Telefonate denkbar.
1.2.1. Als vorprozessuale Kosten werden Aufwendungen der Partei verstanden, die zeitlich vor dem Prozessbeginn, oder aber auch während des anhängigen Prozesses als „nebenprozessuale“ Kosten anfallen. Anerkannt werden grundsätzlich Aufwendungen, die der Erkundungs- und Prozessförderungspflicht oder der konkreten Prozessvorbereitung dienen. Im Sinne einer typisierten, der Rechtssicherheit dienenden Betrachtung wird folgende Abgrenzung vorgenommen: Maßnahmen, die allein oder überwiegend der Vorbereitung eines konkreten Prozesses dienen, sind stets vorprozessuale Kosten (RS0035770; RS0035826), so etwa ein Privatgutachten über die Verletzungsfolgen zwecks Einbringung einer Schadenersatzklage. Die zweite Art vor- oder nebenprozessualer Kosten ist der „Aufwand des friedlichen Realisierungsversuchs“, das sind außergerichtliche Bemühungen zur Vermeidung eines Prozesses, oder zur Bereinigung eines schon anhängigen Prozesses (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.382).
Besteht somit neben der Prozessbezogenheit darüber hinaus ein besonderes Interesse an einer Sachverhaltsermittlung, so sind die damit verbundenen Kosten Hauptforderungen. Ein solches Interesse besteht etwa an der Feststellung der zunächst unbekannten Schadensursache und der Möglichkeit der Schadensbehebung (vgl RS0023583, RS0035826 [T6]).
1.2.2. Im vorliegenden Fall dienten die vom Geschäftsführer der Klägerin unternommenen Anstrengungen, für die Schadenersatz begehrt wird, der Feststellung, ob überhaupt ein Schaden (Mangel) im Zusammenhang mit der Dachkonstruktion der Halle vorlag, ebenso der Feststellung, wie ein derartiger Mangel fachgerecht saniert werden kann. Diese Anstrengungen erfolgten in erster Linie nicht zur Beweissammlung und zur Vorbereitung eines gegen die Beklagten anzustrengenden Prozesses. Vielmehr bestand das besondere Interesse der Klägerin an einer gütlichen Streitbeilegung, die ihr nach den getroffenen Feststellungen von Seiten der Beklagten auch mehrfach in Aussicht gestellt wurde. Das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs steht der Geltendmachung dieser Kosten daher nicht entgegen, zumal zum Zeitpunkt dieser Leistungen noch gar nicht feststand, dass es zu einem Rechtsstreit kommen werde.
1.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung kann jeder Geschädigte, der Zeit und Geld zur Behebung des Schadens aufwenden muss, den Ersatz dieses Mehraufwands vom Schädiger begehren (RS0030558). Ein Zuspruch ist aber von entsprechenden Feststellungen abhängig (2 Ob 165/08s). Entscheidend ist, ob durch die Abwicklung bzw Behebung des Schadens ein gegenüber dem normalen Geschäftsgang erhöhter Arbeits- und Kostenaufwand entstanden ist (2 Ob 123/76 ZVR 1977/10).
Im vorliegenden Fall traf das Erstgericht konkrete Feststellungen über die vom Geschäftsführer der Klägerin erfolgten Anstrengungen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Schadensbehebung, die gegenüber dem normalen Geschäftsgang einen erhöhten Arbeits- und Kostenaufwand zeigen. Für die angeführten Tätigkeiten sprach das Erstgericht im Wege des § 273 Abs 1 ZPO einen pauschalen Unkostenaufwand von EUR 750 zu.
1.2.4. § 273 ZPO räumt dem Gericht für den Fall, dass die Anspruchshöhe nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bewiesen werden kann, ein – gebundenes – Ermessen ein, die Höhe einer Forderung nach freier Überzeugung festzusetzen. Lässt sich die Anspruchshöhe gar nicht feststellen, muss der Richter gemäß § 273 ZPO schätzen. Steht die Forderung im Fall des § 273 Abs 1 ZPO dem Grunde nach fest, kommt eine klageabweisende Beweislastentscheidung nicht in Betracht. Vielmehr ist die Schätzung der Anspruchshöhe gemäß § 273 Abs 1 ZPO vom Richter nach seiner Lebenserfahrung und den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach bestem Wissen und Gewissen nach freier Überzeugung vorzunehmen (1 Ob 70/18b mit zahlreichen Nachweisen).
Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist (RS0111576, RS0040341); die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RS0040282).
Inwiefern die Berufungswerberin überhaupt die Anwendung des § 273 ZPO bekämpft, ist aus ihrem Vorbringen nicht klar ableitbar. Zur gesetzmäßigen Ausführung einer Mängelrüge fehlt es aber an der Darlegung der Relevanz.
1.2.5. Zum Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO bleibt auszuführen, dass das Erstgericht die Festsetzung des Aufwandsersatzes von EUR 750 mit der langen Dauer der versuchten Schadensabwicklung, den durch das Verhalten der Beklagten verursachten intensiven Internetrecherche, Kontaktaufnahmen mit verschiedenen Professionisten sowie der Vielzahl der Kontaktaufnahmen mit der Beklagten begründet hat. Diese Einschätzung erscheint dem Berufungsgericht plausibel. Der von der Berufungswerberin herangezogene Vergleich, wonach für Fahrten und Telefonate allenfalls EUR 100 an pauschalen Unkosten zuzusprechen gewesen wären, berücksichtigt gerade nicht, dass es neben einer, durch das Verhalten der Beklagten verursachten, ungewöhnlich hohen Anzahl an Telefongesprächen auch zu persönlichen Treffen sowie Besichtigungen durch Professionisten kam. Auch sind damit die festgestellten umfassenden Internetrecherchen noch nicht berücksichtigt.
Den Berufungsausführungen kommt in diesem Punkt somit ebenso keine Berechtigung zu.
2. Zur Berufung im Kostenpunkt:
Die Berufungswerberin bringt in ihrer Berufung im Kostenpunkt vor, dass die Klägerin ursprünglich einen Betrag von EUR 64.800 klagsweise geltend gemacht habe, wobei sich dieser Betrag aufgliedere in Mängelbehebungskosten EUR 60.000, Aufwendungen für Schadensabwicklung EUR 2.000 sowie Verdienstentgang EUR 2.800. Tatsächlich seien der Klägerin Mängelbehebungskosten von EUR 31.572 zugesprochen worden, was einer Obsiegensquote von 52,62 % entspreche, Aufwendungen für die Schadensabwicklung von EUR 750, was einer Obsiegensquote von 37,50 % entspreche und ein Verdienstentgang von EUR 1.000, was einer Obsiegensquote von 35,71 % entspreche. In Summe sei die Klägerin lediglich mit 50,89 % ihrer Ansprüche durchgedrungen, weshalb mit einer Kostenaufhebung vorzugehen sei.
Offenkundig wendet sich die Berufungswerberin daher gegen die vom Erstgericht herangezogene Anwendung des § 43 Abs 2 2. Fall ZPO in Bezug auf die Mängelbehebungskosten, ohne dafür jedoch konkrete Gründe zu nennen.
2.1. § 43 Abs 2 2. Fall ZPO sieht einen vollen Kostenersatz bei auch nur teilweisem Obsiegen vor, wenn der Betrag der geltend gemachten Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war. Ein Unterliegen in diesem Bereich ist daher – soweit keine Überklagung vorliegt – insoweit kostenunschädlich, als dem Kläger voller Kostenersatz auf Basis des obsiegten Betrags zuzusprechen ist. Wenn der Kläger den Anspruchsgrund richtig beurteilt hat und sich sein Begehren im Rahmen des vernünftigerweise zu erwartenden Entscheidungsspielraums des Gerichts hält, soll er trotz Überklagung vollen Kostenersatz erhalten (Fucik in Rechberger/Klicka ZPO5 § 43 ZPO Rz 11; M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 43 ZPO Rz 19). Bei Geltendmachung mehrerer privilegierter Forderungen ist jede einzelne Forderung auf Überklagung hin zu überprüfen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.161).
2.2. Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt wurde, war die Höhe der Mängelbehebungskosten von der Ausmittlung durch einen Sachverständigen abhängig, wobei eine Überklagung nicht vorlag, weshalb dem Kläger in diesem Punkt auf Basis des ersiegten Betrages voller Kostenersatz zusteht.
2.3. Hinsichtlich der Aufwendungen für die Schadensabwicklung lag jedoch eine Überklagung vor, weshalb das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 2. Fall ZPO in diesem Punkt nicht zur Anwendung gelangt. Ebenso wenig bezüglich der Kosten für den Verdienstentgang.
2.4. Wenn das Erstgericht daher auf Basis des fiktiven Streitwerts von EUR 36.372 (31.572 + 2.000 + 2.800) die Obsiegensquote ermittelte und zum Ergebnis gelangte, dass die Klägerin nur geringfügig iSd § 43 Abs 2 1. Fall ZPO unterlegen ist, weshalb ihr die Kosten auf Basis der ersiegten Streitwerts zur Gänze zu ersetzen sind, ist dies nicht zu beanstanden.
3. Zusammenfassend erweist sich die Berufung insgesamt als nicht berechtigt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beantwortung eines Kostenrekurses bereits mit dem für die Berufungsbeantwortung gebührenden Kostenersatz abgegolten ist (RS0087844 [T12]; vgl auch RS0119892; Obermaier aaO Rz 1.84f), steht der Beklagten trotz separater Verzeichnung von Rekursbeantwortungskosten neben den Kosten für ihre Berufungsbeantwortung keine weitere Entlohnung zu.
5. Die streitwertbedingte Revisionsunzulässigkeit ergibt sich aus § 502 Abs 2 ZPO. Die Entscheidung über die Berufung im Kostenpunkt ist nicht reversibel (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
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