OLG Wien 4R17/26p

4R17/26pOberlandesgericht25.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 4R17/26p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:00400R00017.26P.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Falmbigl und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* als Insolvenzverwalter im Konkursverfahren des B*, **, ** des Handelsgerichtes Wien, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei C GmbH, **, vertreten durch Mag. Christian Eber, MBL, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 86.400 samt Nebengebühren, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. Jänner 2026, **-39, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil vom 11.12.2025 (ON 36) verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 86.400 samt Zinsen gemäß § 456 UGB seit 20.4.2024 sowie zum Kostenersatz. Dieses Urteil wurde am 12.12.2025 dem Beklagtenvertreter zugestellt, der dagegen am 23.1.2026 Berufung erhob (ON 38).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Berufung als verspätet zurück.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss (ersatzlos) aufzuheben.

Der Kläger beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Der Rekurs ist berechtigt.

Gemäß § 222 Abs 1 ZPO werden die Notfristen im Berufungsverfahren zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Ausgehend von der Zustellung des Urteils am 12.12.2025 endete die vierwöchige Berufungsfrist der Beklagten unter Berücksichtigung der Fristenhemmung des § 222 ZPO daher erst mit Ablauf des 23.1.2026. Die an diesem Tag eingebrachte Berufung erweist sich deshalb – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – als rechtzeitig, weshalb der Zurückweisungsbeschluss in Stattgebung des Rekurses ersatzlos zu beheben ist.

Der Kostenvorbehalt folgt aus § 52 ZPO.

Das Verfahren über die Zurückweisung der Berufung war infolge des amtswegigen Vorgehens des Erstgerichts und der Nichtbeteiligung des Klägers am Rekursverfahren ein unechter Zwischenstreit. Ein solcher liegt vor, wenn die „Auseinandersetzung“ nur zwischen einer Partei und dem Gericht ohne Beteiligung der Gegenpartei erfolgt. Die damit verbundenen Kosten sind weitere Verfahrenskosten, den Gegner trifft also keine vom Ausgang des Verfahrens unabhängige Kostenersatzpflicht (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.322 mwN).

Der ordentliche Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

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