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18Bs78/26s•OLG Wien 18Bs78/26s
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers A*, MA gegen die Antragsgegnerin B* GmbH Co. KG wegen § 7b MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Februar 2026, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Gegenstand des Verfahrens ist eine am 25. Oktober 2025 auf Seite 3 der C* erfolgte Meldung mit der Überschrift „Ex-D*-Mann A* bei E*“, mit welcher die Behauptung verbreitet wurde, der Antragsteller sei wegen „Amtsmissbrauch“ verurteilt worden, wobei ein Hinweis auf die fehlende Rechtskraft der Verurteilung fehlte.
Der Antragsteller erblickte in dieser Veröffentlichung die Verletzung seines Rechts auf Schutz der Unschuldsvermutung (§ 7b MedienG) und begehrte deshalb – soweit gegenständlich relevant - im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG, dem Antragsgegner die Zahlung einer Entschädigung aufzuerlegen und ihm die Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren gemäß § 8a Abs 5 MedienG aufzutragen (ON 1), unverbindlich vorgeschlagen wurde in einer Samstags-Ausgabe (ON 1, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) trug das Erstgericht dem Antragsgegner gemäß § 8a Abs 5 MedienG auf, nachstehende Mitteilung in der Frist und der Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG im periodischen Druckwerk „C*“ sowie in der über
die Website ** und über App für iOS und Android abrufbaren ePaper-Version der „C*“ zu veröffentlichen:
"Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG:
Der Antragsteller A* hat die Verurteilung der Antragsgegnerin B* GmbH Co. KG zur Zahlung einer Entschädigung nach § 7b MedienG beantragt, weil am 25.10.2025 auf Seite 3 der C* in einer Meldung mit der Überschrift „Ex-D*-Mann A* bei E*“ die Behauptung verbreitet wurde, der Antragsteller sei wegen „Amtsmissbrauch“ verurteilt worden, wobei ein Hinweis auf die fehlende Rechtskraft der Verurteilung fehlte. Der Antragsteller erblickt darin eine Verletzung seines Rechts auf Schutz der Unschuldsvermutung. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt. 113, am 25.2.2026".
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers (ON 11), mit welcher er moniert, dass das Erstgericht die Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht in einer Samstagsausgabe angeordnet hat.
Die Antragsgegnerin erstattete am 16. März 2026 eine Äußerung zur Beschwerde.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 8a Abs 5 MedienG hat das Gericht im Verfahren über einen selbstständigen Antrag auf Entschädigung nach §§ 6, 7, 7b oder 7c MedienG auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; im Übrigen ist § 37 MedienG sinngemäß anzuwenden.
Für die Veröffentlichung von Mitteilungen nach § 8a Abs 5 MedienG gilt § 20 MedienG infolge Verweisungskette (§ 8a Abs 5 iVm § 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4 zweiter Satz MedienG, der wiederum auf § 13 MedienG verweist). § 13 MedienG normiert - hier interessierend - insbesondere die Verpflichtung, dass die aufgetragene Veröffentlichung den gleichen Veröffentlichungswert wie die Primärveröffentlichung haben muss (§ 13 Abs 3 bis Abs 6 MedienG), dass sie ohne Einschränkungen und Weglassungen zu erfolgen hat und, dass sich ein Zusatz deutlich von ihr abzuheben hat (§ 13 Abs 7 MedienG).
Bei einem Printmedium ist der gleiche Veröffentlichungswert auch gewahrt, wenn die Veröffentlichung im selben Medium erscheint, dieses aber (sei es saisonal oder sei es durch den Wochentag bedingt) eine geringere Auflage oder Reichweite hat als das Medienwerk, das die Veröffentlichung enthielt (Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Praxiskommentar MedienG4 § 13 Rz 10). Das bedeutet, dass der Medieninhaber innerhalb der Fristen des § 13 Abs 1 MedienG grundsätzlich frei ist, wann (in welcher Ausgabe, an welchem Sendetag usw) er die Veröffentlichung vornimmt (Rami, WK² MedienG § 13 Rz 20).
Daraus folgt, dass die Anordnung des Erstgerichts, die Veröffentlichung in der Frist und der Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG vorzunehmen, zutreffend keine zusätzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung in einer Samstagsausgabe enthält.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden.
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