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7Bs50/26s•OLG Linz 7Bs50/26s
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 27. Februar 2026, BE*-5, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der ** geborene Österreicher A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt** eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, die über ihn wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1, 148 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG sowie nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängt worden ist.
Die Hälfte der Strafzeit ist seit 6. Dezember 2025 erreicht, zwei Drittel fallen auf den 6. Juni 2026. Das voraussichtliche urteilsmäßige Strafende fällt auf den 4. Juni 2027 (ON 4.3, 1f).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Februar 2026 wurde die vom Strafgefangenen am 1. Februar 2026 beantragte bedingte Entlassung (ON 2) vor allem mit Blick auf sein strafrechtlich belastetes Vorleben aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt.
Dieser Beschluss wurde dem Strafgefangenen am 3. März 2026 zugestellt (ON 5.1).
Mit einem am 13. März 2026 beim Erstgericht eingelangten Schreiben (ON 6) erhob C* B*, die Ehegattin des Strafgefangenen, Beschwerde „wegen Ablehnung auf vorzeitige Entlassung BE*“, weil sie mit dieser Entscheidung überhaupt nicht einverstanden sei. Sie habe ihm damals mit der Anzeige wegen versuchten Betrugs lediglich die Grenzen aufzeigen wollen und habe nicht bedacht, dass sich das auf eine vorzeitige Entlassung auswirke. Ihr Mann sei in allem sehr bemüht und habe sich in der gesamten Haftzeit sehr positiv entwickelt.
Die Beschwerde der Ehegattin ist unzulässig, weil die Strafprozessordnung eine generelle Beschwerdelegitimation von Angehörigen (§ 72 StGB) eines Beschuldigten nicht vorsieht und ihr durch den angefochtenen Beschluss weder unmittelbar Rechte verweigert werden noch Pflichten entstehen und sie auch von keinem Zwangsmittel betroffen ist (§ 87 Abs 1 StPO).
Dass der Strafgefangene die Beschwerde, die auch nach ihrem Wortlaut eindeutig auf den Willen der Ehegattin schließen lässt, möglicherweise am Ende unterzeichnet hat (ON 6, 2 unten; vgl aber auch ON 2, 1 unten), ändert an dieser Einschätzung noch nichts.
Daher war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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