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6R19/26z•OLG Graz 6R19/26z
Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Maga. Fabsits als Vorsitzende, die Richterin Drin. Meier und den Richter Mag. Schweiger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, *, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei B Limited (Company Registration Number: **), **, MALTA, vertreten durch Mag. Dr. Daniel Holzinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Auskunft nach Artikel 15 DSGVO (Streitwert: EUR 6.500,00), hier wegen Kosten (Rekursinteresse: EUR 187,34), über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. Februar 2026, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.294,56 (darin enthalten EUR 313,76 Umsatzsteuer und EUR 412,00 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 170,16 (darin enthalten EUR 28,36 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
begründung:
Mit dem in der Hauptsache rechtskräftigen Urteil vom 10. Februar 2026, ON 11, verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und gab dem Klagebegehren statt. Es verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz an den Kläger in Höhe von EUR 2.107,22 (darin enthalten EUR 282,54 Umsatzsteuer und EUR 412,00 Barauslagen). Den Einwendungen der Beklagten (Seite 4 des Protokolls vom 23. Jänner 2026, ON 9) folgend erkannte es dem Kläger für die Verhandlung vom 31. Jänner 2026 nur den einfachen Einheitssatz zu. Die Mehrkosten, die sich aus der Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwalts ergeben würden, seien dann nicht zu ersetzen, wenn die Partei ihren Wohnsitz oder Sitz am Gerichtsort habe und keine besonderen Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwalts vorlägen. Das Kostenverzeichnis des Klägers sei daher um EUR 156,12 netto zu kürzen.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beklagten ein Prozesskostenersatz von EUR 2.294,56 (darin enthalten EUR 313,76 Umsatzsteuer und EUR 412,00 Barauslagen), also ein Mehrbetrag von EUR 187,34 auferlegt werde.
Die Beklagte beteiligt sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist berechtigt.
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass er nicht am Gerichtsort wohnhaft sei, weshalb ihm für die Tagsatzung der doppelte Einheitssatz zustehe.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (RS0036203) sind die Mehrkosten, die durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts entstehen, nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sei denn, es liegen besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwalts durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei vor. Wenn also eine Partei ihren Sitz nicht am Sitz des Erstgerichts hat, kann sie ohne für sich nachteilige Kostenfolgen einen Anwalt an einem beliebigen Ort außerhalb des Gerichtsorts beauftragen (2 Ob 167/22f, 4 Ob 97/23b, RS0036203). Nur für den Fall, dass die Partei am Sitz des Gerichts wohnt und einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt, hätte sie besondere Gründe dafür nachweisen müssen.
Der Kläger wohnt in der eigenständigen politischen Gemeinde ** (Bezirk **), der Kanzleisitz der Klagsvertreter ist in Bregenz. Dem Kläger sind daher die Mehrkosten, die durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts entstehen, schon deshalb zu ersetzen, weil er selbst seinen Wohnsitz nicht am Gerichtsort – im Sinne der politische Gemeinde (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 3.14, OLG Wien 15 R 56/20w, OLG Graz 5 R 141/24f, 6 Ra 6/26p uva) hat.
Damit steht ihm der doppelte Einheitssatz nach § 23 Abs 5 RATG zu, ohne dass es auf ein besonderes Vertrauensverhältnis ankäme. Der Kläger hat demnach für die Tagsatzung vom 23. Jänner 2026 – wie verzeichnet – Anspruch auf 120 % Einheitssatz; das sind EUR 312,24 netto, also auf einen Mehrzuspruch von EUR 187,34.
Aus diesen Erwägungen kommt dem Rekurs Berechtigung zu.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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