OLG Graz 8Bs19/26v

8Bs19/26vOberlandesgericht25.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 8Bs19/26v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:0080BS00019.26V.0325.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Privatanklagesache des Privatanklägers Dr. A* gegen den Angeklagten DDr. B* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG über die Berufung des Privatanklägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. November 2025, GZ *-8, nach der am 25. März 2026 in Gegenwart der Vertreterin des Privatanklägers Rechtsanwältin Mag. Goach, des Angeklagten DDr. B und seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Mag. Ljeskavica durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Spruch

Dem Privatankläger fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Begründung

gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 4. November 2025, GZ -8, wurde der am ** geborene DDr. B gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage, er habe einen anderen, nämlich Univ. Prof. Dr. A, in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, indem er anlässlich eines Interviews mit einem Mitarbeiter der C* GmbH äußerte: „Die Probleme, die in der Abteilung da waren, haben mich aus Gründen der Qualitätssicherung veranlasst, einen Teil der Führungsaufgaben an die D* zu delegieren. Ich konnte nicht mehr zuschauen.“, wobei die üble Nachrede durch die Veröffentlichung in der Printausgabe der C* am 7. Juli 2025 einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, freigesprochen und dem Privatankläger gemäß § 390 Abs 1 StPO der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

Zu den Feststellungen, den beweiswürdigenden Erwägungen und den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2ff verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Privatanklägers wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter und dritter Fall, Z 9a StPO [iVm § 489 Abs 1 StPO und § 41 Abs 1 MedienG]) und wegen des Ausspruchs über die Schuld, mit welcher er den Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG, dessen Bestrafung und die Verpflichtung zum Kostenersatz anstrebt (ON 9).

Der Angeklagte beantragte in seiner Gegenausführung, der Berufung nicht Folge zu geben und dem Privatankläger den Ersatz der dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen (ON 10).

Dem Rechtsmittel kommt kein Erfolg zu.

Zur Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen § 281 Abs 1 Z 5 StPO nachgeht, jedoch vor einer Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 StPO zu behandeln ist (Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).

Die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall und dritter Fall StPO iVm § 489 Abs 1 StPO und § 41 Abs 1 MedienG), mit welcher der Angeklagte einen Begründungsmangel hinsichtlich des Bedeutungsinhalts der Äußerung des Angeklagten geltend macht, ist nicht erfolgreich. Die Begründung des Erstgerichts zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung des Angeklagten (US 4f) sowie zur subjektiven Tatseite (US 5 dritter Absatz) ist – gegründet auf die Gesamtaufmachung des Artikels, die Wortwahl, das allgemeine Sprachverständnis, den Kontext und die Angaben des Angeklagten (vgl RIS-Justiz RS0092588 [T 28] und [T35]) – hinreichend und mängelfrei. Auch ein innerer Widerspruch iSd § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO, den der Rechtsmittelwerber in einer gesetzlichen Pflicht zur Qualitätssicherung, der daraus resultierenden erheblichen Dienstpflichtverletzung bei Vernachlässigung und des somit zwingend vorliegenden Vorwurfes eines unehrenhaften Verhaltens sieht, liegt nicht vor. Diese Nichtigkeit wäre nur dann gegeben, wenn das Urteil entscheidende Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können (vgl Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 57; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439). Der Rechtsmittelwerber lässt aber die weitere Konstatierung des Erstgerichts außer Acht, wonach die Äußerung von den Rezipienten dahingehend verstanden wird, dass die vom Angeklagten getroffenen Maßnahmen nur die dienstrechtliche Führung des Privatanklägers betreffen, nicht aber die medizinische Leitung (US 3 erster Absatz), weshalb die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen mit den Denkgesetzen nicht unvereinbar sind. Mit seinen übrigen Ausführungen kritisiert der Angeklagte im Ergebnis an dieser Stelle inhaltlich unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Erstgerichts (RIS-Justiz RS0098471 [T 2], [T 5]; RS0106588 ua). Zum (auch) hier geltend gemachten Feststellungsmangel ist auszuführen, dass bei einer Freispruchsanfechtung (siehe dazu Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 9 mwN) getroffene (Negativ-)Feststellungen mit Mängelrüge (Z 5) bekämpfbar sind, das Fehlen von Feststellungen zu sämtlichen Tatbestandselementen jedoch mit Rechtsrüge (Z 9 lit a) geltend zu machen ist (RIS-Justiz RS0127315; 15 Os 175/15x; Kirchbacher, StPO15 § 281 Rz 9, 47).

Auch die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld ist nicht erfolgreich, zumal gegen die Richtigkeit der im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen keine Bedenken bestehen (zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichts RIS-Justiz RS0132299). Nach Durchführung des Beweisverfahrens nahm der Erstrichter auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine nachvollziehbare Abwägung vor, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik in Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung gut nachvollziehbar ist. Feststellungen zur Tatfrage des Bedeutungsinhalts der inkriminierten Äußerung des Angeklagten (siehe RIS-Justiz RS0092588, insbesondere [T 28] und [T35]) konnte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise auf eine vernetzte Gesamtbetrachtung des Kontextes, die Gesamtaufmachung des Artikels , die Wortwahl, das allgemeine Sprachverständnis und die (erkennbar für glaubwürdig erachteten) Angaben des Angeklagten stützen (US 3ff). Aus der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und demnach aus dem Umstand, dass dieser sich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert und daher veranlasst sah, seine Sicht der Dinge zu präsentieren und darzulegen, aus welchen Gründen er dem Privatankläger einen Teil seiner Führungsaufgaben entzogen hatte, gelangte der Erstrichter wohlbegründet und nachvollziehbar zu den (negativen) Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag insgesamt keine Bedenken an den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zu erwecken.

Auch mit seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO iVm § 489 Abs 1 StPO und § 41 Abs 1 MedienG) dringt der Privatankläger nicht durch. Gegenstand der Rechtsrüge ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK StPO § 281 Rz 581). Ausgehend von den sämtliche Tatbestandselemente betreffenden (Negativ-)Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 zweiter Absatz) kann der zum objektiven Tatbild relevierte Feststellungsmangel hinsichtlich des Rezipientenkreises und der Qualitätssicherung (siehe RIS-Justiz RS0127315 zur Freispruchsanfechtung) auf sich beruhen. Bei seinen weiteren Ausführungen orientiert sich der Rechtsmittelwerber nicht am festgestellten Sachverhalt (zum gebotenen Festhalten auch an der vom Tatrichter einer Äußerung zugemessenen Bedeutung siehe RIS-Justiz RS0092588 [T 18]). Soweit im Rechtsmittel zudem eigene Beweiswerterwägungen getroffen werden, ist dieses nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (siehe Ratz, WK StPO § 281 Rz 593).

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG.

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