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10Bs91/26x•OLG Graz 10Bs91/26x
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Maga. Tröster (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. Februar 2026, GZ **173, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde A* – soweit hier von Bedeutung – wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG rechtskräftig zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (ON 130, 155.2 und 175.6).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht seinen Antrag auf Gewährung eines Strafaufschubs gemäß § 39 Abs 1 SMG (ON 173) ab.
Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde (ON 179.1) bleibt erfolglos.
Wie bereits vom Erstgericht zutreffend darlegt, kommt ein Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 1 SMG („Therapie statt Strafe“) bei einer nach § 28a Abs 4 SMG qualifizierten Verurteilung ebenso wenig in Frage, wie bei einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe. Diese gesetzlichen Vorgaben sind bindend und ermöglichen auch selbst bei einer unbedingten Besserungsbereitschaft des Verurteilten keine Maßnahme im Sinn (fallbezogen) des § 39 Abs 1 Z 1 SMG. Damit fehlt eine Grundlage für die in der Beschwerde erbetene „einmalige Chance“.
Der Rechtsmittelausschluss ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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