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25Rs1/26x•OLG Innsbruck 25Rs1/26x
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichter Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT, vertreten durch deren Mitarbeiterin B*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.10.2025, signiert mit 28.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren n i c h t statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der nunmehr 46-jährige Kläger ist Vertragsbediensteter beim Bundesministerium für Inneres; zuvor war er bei der Polizei bzw Gendarmerie beschäftigt. Er ist Mitglied der C* D* und der Einsatzstelle E* zugeordnet. Der Kläger ist Teil der Hundestaffel der C* D*, führt also selbst einen Hund, der in Ausbildung ist.
Am 8.6.2024 fand eine Übung der C* D* in ** statt, bei der es um die Simulation einer Flächensuche mittels Hund ging. Der Kläger nahm an dieser Übung in seiner Funktion als Hundeführer teil, um die Flächensuche zu üben bzw zu trainieren. Dabei zog der Hund an der Leine, wodurch der Kläger – vom Hund aus dem Gleichgewicht gebracht – in eine Senke trat und sich hiebei ein Verdrehtrauma des rechten Kniegelenks zuzog; er erlitt dabei einen Riss des vorderen Kreuzbands rechts. Einen Krankenstand trat der Kläger nicht an, zumal er im Wesentlichen eine sitzende Tätigkeit ausübt.
Mit Bescheid vom 16.5.2025 anerkannte die Beklagte diesen Unfall nicht als Arbeitsunfall und verneinte einen Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung mit der Begründung, es bestehe kein Unfallversicherungsschutz, da es sich bei der C* D* um keine gesetzlich anerkannte Hilfsorganisation im Sinn des ASVG handle und sie auch keine Teilorganisation des österreichischen Bergrettungsdiensts sei.
Hiegegen erhob der Kläger rechtzeitig Klage mit dem letztlichen Begehren, als Folge des unter Unfallversicherungsschutz stehenden Arbeitsunfalls vom 8.6.2024 eine vordere Kreuzbandruptur rechts festzustellen sowie die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem gesetzlichen Zeitpunkt im gesetzlichen Ausmaß eine Versehrtenrente zu leisten. Hiezu trug er zusammengefasst vor, den Arbeitsunfällen seien auch Unfälle gleichgestellt, die sich im Zuge einer angemessenen Unterstützung einer Amtshandlung eines Sicherheitsorgans zutrügen; in Analogie zu § 176 Abs 1 Z 7 ASVG stünden daher auch die Mitglieder der C* D* unter Unfallversicherungsschutz. Diese werde in Vollziehung von Gesetzen tätig und kämen ihr etwa auch Befugnisse im Zusammenhang mit der Begehung von Verwaltungsübertretungen zu. Dass die Mitglieder der C* D* nicht in § 176 Abs 1 Z 7 ASVG explizit angeführt seien, beruhe auf einer planwidrigen Lücke.
Die Beklagte bestreitet und hielt dem im Wesentlichen entgegen, der Unfall des Klägers habe sich nicht im Zuge einer Amtshandlung ereignet, sondern bei einer Übung, sodass Versicherungsschutz ausscheide. Zudem komme eine analoge Anwendung des § 176 Abs 1 Z 7 ASVG auf Mitglieder der C* D* nicht in Betracht.
Mit Urteil vom 15.10.2025 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Ausgehend vom eingangs referierten Sachverhalt verfocht es den Standpunkt, nur ein Mitglied der in § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG genannten Organisationen genieße im Übungsfall gesetzlichen Unfallversicherungsschutz; die C* D* zähle aber nicht zu diesen. Auch könne sich der Kläger nicht auf § 176 Abs 1 Z 2 ASVG stützen, weil sich diese Bestimmung bloß auf Fälle von Hilfeleistungen in einer Gefahrensituation beziehe. Letztlich mangle es bei einer Übung auch an einer Unterstützung einer Amtshandlung, sodass insgesamt der Unfall des Klägers nicht unter Unfallversicherungsschutz stehe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sie sich aufgrund nachstehender Erwägungen als nicht berechtigt:
1. Zutreffend weist die Berufungsbeantwortung darauf hin, dass der Kläger in seinem Rechtsmittel auf die Regelung in § 176 Abs 1 Z 2 ASVG nicht mehr zurückkommt. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu diesem Aspekt und genügt der Hinweis, dass eine Übung keine (wie in erster Instanz hervorgehoben) Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorgans darstellt, sodass insoweit jedenfalls Versicherungsschutz zu verneinen ist.
2. Der Rechtsmittelwerber zieht nicht in Zweifel, dass die C* D* nicht in der Auflistung der in § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG genannten Institutionen angeführt ist. Er vertritt den Standpunkt, die dortige Aufzählung sei bloß demonstrativ und nicht taxativ zu verstehen. Hier liege eine planwidrige Unvollständigkeit der genannten gesetzlichen Bestimmung vor. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er Mitglieder von freiwilligen Organisationen, die sich in den Dienst der Öffentlichkeit stellten, unter Unfallversicherungsschutz stelle, aber die C* D*, bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handle und zu deren Aufgabe die Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörden zähle, nicht unter Versicherungsschutz habe stellen wollen. Genau wie den anderen Organisationen obliege ihr und deren Mitgliedern die Mitwirkung an Einsätzen bei Katastrophen im Sinn des Tiroler Katastrophengesetzes sowie die Mitwirkung bei Unglücksfällen, Suchaktionen und Ereignissen, die den Einsatz von Suchhunden erforderten. Dass es hiezu einer Ausbildung und eines Trainings bedarf, verstehe sich von selbst.
2.1. Die Auslegung beginnt mit der Wortinterpretation, worunter die Erforschung des Wortsinns, der Bedeutung eines Ausdrucks oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0008896). Mangels Erwähnung der C* D* in § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG kommt eine direkte Anwendung dieser Regelung auf den Unfall des Klägers nicht in Betracht.
2.2. Eine Rechtslücke ist eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Das Gesetz ist in einem solchen Fall, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, ergänzungsbedürftig, ohne dass seine Ergänzung einer dem Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu (RIS-Justiz RS0008866 [T16]).
2.3. Aus dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Normgeber eine demonstrative Aufzählung von Institutionen beabsichtigte, weil es an der Wendung „insbesondere“ mangelt. Auch ansonsten bietet der Normtext keinen Anlass für die Annahme einer planwidrigen Lücke. Im Übrigen unterliegt auch die Tätigkeit der D* dem Unfallversicherungsschutz bei angemessener Unterstützung einer Amtshandlung eines Sicherheitsorgans (§ 176 Abs 1 Z 2 ASVG), sodass auch insoweit nicht davon gesprochen werden kann, der Gesetzgeber hätte diese Institution schlicht übersehen.
2.4. Außerdem entspricht es der ständigen Judikatur des Höchstgerichts, dass es nicht Sache der Rechtsprechung ist, unbefriedigende (oder so erscheinende) Gesetzesbestimmungen zu ändern, sondern der Gesetzgebung; die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; es ist hingegen keineswegs ihre Aufgabe, im Wege der Rechtsfortbildung oder einer allzu weitherzigen Interpretation möglicher Intentionen des Gesetzgebers Gedanken in ein Gesetz zu tragen, die darin nicht enthalten sind. Als maßgebend kann vielmehr nur der objektive Sinn eines gehörig kundgemachten Gesetzeswortlauts angesehen werden. Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch nicht im Wege der Auslegung Geltung erlangen (RIS-Justiz RS0008880).
2.5. Insgesamt besteht somit kein Anlass für die ausdehnende Auslegung wie vom Rechtsmittelwerber gewünscht, sodass Unfallversicherungsschutz nach der Gesetzeslage nicht besteht.
3. Schließlich verficht das Rechtsmittel den Standpunkt, die unterbliebene Einbeziehung der C* D* in § 176 Abs 1 Z 7 lit a ASVG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und regt die Einleitung eines amtswegigen Normprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an.
Hier übersieht das Rechtsmittel, dass dem Gesetzgeber gerade in sozialversicherungsrechtlichen Fragen ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (RIS-Justiz RS0117654, RS0053889), der nicht ausschließt, dass die C* D* (teilweise) keinen Unfallversicherungsschutz genießt. Im Übrigen ist auch dem Verfassungsgerichtshof eine Normgebung verwehrt, sodass nicht etwa auf diesem Weg Versicherungsschutz begründet werden könnte, der nicht bereits aus dem Gesetz abgeleitet werden kann.
4. Zusammengefasst ist dem Rechtsmittel somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Nach dieser Regelung steht dem im gerichtlichen Verfahren unterlegenen Versicherten ein Kostenersatz nur nach Billigkeit zu. Dieser setzt das Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten voraus, bereits das Fehlen derartiger Schwierigkeiten steht einem Kostenersatz nach dieser Bestimmung entgegen (Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 21). Im Übrigen hat der Kläger auch die Gründe für einen Kostenersatzanspruch nach Billigkeit nicht dargelegt (wie vor Rz 22).
Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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