OLG Wien 4R198/24b (4 R 199/24z)

4R198/24b (4 R 199/24z)Oberlandesgericht26.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 4R198/24b (4 R 199/24z)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:00400R00198.24B.0326.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Mag. Viktorin in der Rechtssache der klagenden Partei A*, , vertreten durch die BS Böhmdorfer Schender Völk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B, geboren **, **, Deutschland, vertreten durch die Suppan Partner:Innen Rechtsanwalts OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 34.000 nach § 56 Abs 2 JN, EUR 20.000 nach RATG) und Widerruf (Streitwert EUR 1.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Handelsgerichts Wien vom 15. September 2024, C5, sowie über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. November 2024, C*13, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I.Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 4.244,24 (darin EUR 707,37 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

II.Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 939,36 (darin EUR 156,56 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000.

Der Rekurs ist zulässig.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt, den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, die wörtliche oder sinngleiche Behauptung, die Klägerin sei aus Russland finanziert, zu verbreiten und die Äußerung öffentlich auf ** in einer Ausgabe der Sendung „**“ als unwahr zu widerrufen.

Am 2.7.2024 erließ das Erstgericht den Auftrag zur Klagebeantwortung und stellte ein Zustellersuchen an das Amtsgericht Straubing. Der vom Amtsgericht übermittelten Bescheinigung über die Zustellung bzw Nichtzustellung von Schriftstücken (Formblatt K der EuZVO 2020) zufolge wurde die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung am 12.7.2024 an der Adresse ** an die Angestellte „D*“ zugestellt.

Aufgrund eines entsprechenden Antrags der Klägerin vom 11.9.2024 erließ des Erstgericht am 16.9.2024 in gekürzter Urschrift das angefochtene Versäumungsurteil. Das Erstgericht stellte ein neuerliches Zustellersuchen an das Amtsgericht Straubing, welches mit Bescheinigung über die Zustellung bzw Nichtzustellung von Schriftstücken mitteilte, dass die Schriftstücke am 9.10.2024 an der Adresse ** in einem zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurden.

Am 14.11.2024 bestätigte der Erstrichter die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils.

Mit Antrag vom 15.11.2024 brachte der Beklagte vor, er habe in seiner Funktion als Mitglied des Europäischen Parlaments sowie als Partei und Fraktionsvorsitzender der Europäischen Volkspartei in einer politischen Talkshow unmittelbar nach der Europawahl 2024 und im Hinblick auf die bevorstehende Wahl des Kommissionspräsidenten/der Kommissionspräsidentin eine subjektive Beurteilung für eine etwaige Zusammenarbeit im Europäischen Parlament geäußert. Die Äußerung stehe im unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes. Er genieße daher absolute Immunität, weshalb es an der absoluten Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit mangle. Er beantrage daher, das Versäumungsurteil einschließlich einer allfälligen Vollstreckbarkeitsbestätigung und ebenso das dem Urteil ab Klagseingang vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und kostenpflichtig festzustellen, dass das Verfahren ab Klagseingang nichtig sei. Hilfsweise beantragte er die Klage infolge fehlender inländischer Gerichtsbarkeit mangels Vorliegen der Prozessvoraussetzungen kostenpflichtig zurückzuweisen.

Weiters hilfsweise erhob der Beklagte Berufung gegen das Versäumungsurteil wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, „das Urteil aufzuheben und die Klage zurückzuweisen“, hilfsweise „das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen“ und weiters hilfsweise das Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Beklagten auf Aufhebung des Versäumungsurteils zurück. Eine Aufhebung eines Urteils durch das Gericht, dass das Urteil erlassen habe, sei in den Österreichischen Zivilprozessgesetzen auch bei Nichtigkeit des Verfahrens nicht vorgesehen.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Aufhebung des Versäumungsurteils sowie Feststellung der Nichtigkeit des vorangehenden Verfahrens stattgegeben werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt, den Rekurs zurück- bzw abzuweisen und die Berufung zu verwerfen bzw ihr nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Die Berufung ist verspätet.

1. Wie bereits im Beschluss des Berufungs- und Rekursgerichts vom 27.3.2025 ausgeführt, hat das angerufene Gericht gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluss auszusprechen, wenn die anhängig gewordene Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist. Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist gemäß § 42 Abs 1 JN auf Antrag oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens (im Rechtsmittelverfahren aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels; RS0041940) wahrzunehmen (8 Obs 6/19v).

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ist die Wahrnehmung des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit aufgrund einer völkerrechtlichen Immunität des Beklagten gemäß § 42 Abs 2 JN nur aufgrund eines von der höchsten Verwaltungsbehörde gestellten (unbefristeten) Antrags durch den Obersten Gerichtshof möglich, der dann das Verfahren für nichtig zu erklären, die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung mit Beschluss aufzuheben und die Klage zurückzuweisen hat (vgl Garber in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 42 JN, Rz 25).

Da somit die Rechtzeitigkeit der Berufung Voraussetzung für die Frage ist, ob eine allfällige Unzulässigkeit des Rechtswegs (vgl Art 8 des Protokolls Nr 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Anhang des EUVertrags und des AEUVertrags [Abl. 2016, C 202, S. 266]) vom Rechtsmittelgericht noch wahrgenommen werden kann, sind Rekurs und Berufung gemeinsam zu behandeln.

2. Aufgrund der vom Erstgericht durchgeführten Erhebungen ist folgender Sachverhalt bescheinigt:

„An der Adresse ** befindet sich das von E* geleitete Abgeordnetenbüro des Beklagten in . Das sich im Erdgeschoss befindliche Hauptbüro der F und das Abgeordnetenbüro des Beklagten im ersten Stock teilen sich einen Briefkasten. Das F Hauptbüro ist im Regelfall zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie 13:00 Uhr und 17:00 Uhr besetzt. Am Freitag ist es nur am Vormittag besetzt.

D* ist im Hauptbüro der F* hauptbeschäftigt und im Abgeordnetenbüro des Beklagten geringfügig beschäftigt.

Der Beklagte selbst ist zwei bis drei Mal im Jahr im Abgeordnetenbüro in . Er bekommt dort Abgeordnetenpost zugestellt, nicht jedoch private Post. Die Postzustellung erfolgt in der Regel über den Briefkasten. Einschreiben, Pakete oder größere Umschläge werden direkt im F Hauptbüro abgegeben. Das ist in der Regel der zentrale Anlaufpunkt des Zustellers. Die Postzustellung erfolgt meistens zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr. In der Regel geht dann D hinaus. Die Post wird normalerweise zwischen 11:00 Uhr oder 11:30 Uhr hineingeholt, damit diese kurz vor der Mittagspause noch gesichtet werden kann. Dann wird die Post geöffnet und entsprechend verteilt. Die direkte Post an den Beklagten wird direkt zu E* raufgetragen oder er holt sie selbst unten ab. Dann öffnet E* in der Regel die Post, teilt sie nach Terminanfragen, Bürgeranfragen und bearbeitet sie im Laufe des Tages. Wenn für E* klar ist, er kann die Poststücke nicht bearbeiten, werden die Schriftstücke direkt in die Postmappe gelegt und beim sogenannten Akttausch in einem Pilotenkoffer dem Beklagten übergeben. E* und der Beklagte treffen sich dann bei Terminen in , wo der Koffer in den Dienstwagen gestellt wird. Es handelt sich dabei um ein eingespieltes System. Die Treffen mit Akttausch bzw Postübergabe finden ca einmal wöchentlich statt. In der Regel ist die Abgabe zwischen Freitag und Sonntag; E holt die Post dann wieder am Montag. Wenn E einmal nicht da ist, dann wird die Post in der Regel auf seinen Schreibtisch gelegt und nach seiner Rückkehr bearbeitet. Es wird dann nicht nach Dringlichkeit vorsortiert.

Am 9.10.2024 war das Abgeordnetenbüro des Beklagten nicht besetzt, jedoch die Empfangstelle des F* Hauptbüros im Erdgeschoss. Das Versäumungsurteil wurde von einem Postbediensteten (für das Amtsgericht Straubing) in dem zum Abgeordnetenbüro des Beklagten gehörenden Briefkasten eingelegt, weil die Übergabe im Abgeordnetenbüro sowie im F* Hauptbüro nicht möglich war. E* war das letzte Mal am 8.10.2024 und danach erst wieder am 14.10.2024 im Abgeordnetenbüro. Nach seiner Rückkehr am 14.10.2024 sichtete er die auf seinem Schreibtisch gelegene Post und hatte im Zuge dessen auch das gegenständliche Versäumungsurteil in der Hand. Er legte es in weiterer Folge in die Postmappe und übergab es dem Beklagten anlässlich einer Veranstaltung am 20.10.2024.“

Der bescheinigte Sachverhalt beruht im Wesentlichen auf den Angaben von E*, an denen kein Grund zu zweifeln bestand. Dass das Versäumungsurteil im Briefkasten eingelegt wurde, weil eine Übergabe nicht möglich war, gründet sich auf die Angaben in der Postzustellungsurkunde (ON 5.1), die nach § 182 dZPO die Beweiskraft des § 418 dZPO entfaltet. Sie macht daher als öffentliche Urkunde grundsätzlich vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, soweit sie Wahrnehmungen oder Handlungen der Urkundsperson beurkundet. In diesem Umfang kann die Beweiswirkung der Urkunde nur durch den Beweis des Gegenteils – also den Nachweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs – entkräftet werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Zusteller das Schriftstück ohne den Versuch einer Ersatzzustellung in den Briefkasten eingelegt hätte, bestehen nicht. Vielmehr ist aufgrund der Ausführungen von E* davon auszugehen, dass der Zusteller – im Regelfall – die Poststücke direkt abgibt. Da die Postzustellung meistens zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr erfolgt, kann es durchaus möglich sein, dass die Zustellung zu einem Zeitpunkt erfolgte (zB zwischen 12:00 und 13:00 Uhr), wo das Hauptbüro der F* (in welchem die Post auch für den Beklagten abgegeben wird) nicht besetzt war. Dass das Abgeordnetenbüro des Beklagten nicht besetzt war, gab E* ohnehin auch an. Der Umstand, dass die Zustellerin den Briefkasten als „zur Wohnung“ und nicht „zum Geschäftsraum“ zugehörig angekreuzt hat, vermag keine Bedenken an der Richtigkeit der sonst in der Postzustellungsurkunden beurkundeten Tatsachen zu begründen. Die Uhrzeit ist gemäß § 182 Abs 2 Z 7 dZPO nur auf Anordnung der Geschäftsstelle anzuführen, wofür keine Anhaltspunkte bestehen.

3. Die Wirksamkeit einer Zustellung ist von jedem Gericht zu prüfen, für dessen Entscheidung sie präjudiziell ist (2 Ob 158/16y). Die mit dem Formular zur EuZVO vorgenommene Zustellbestätigung ist wie der Rückschein bei Inlandszustellungen eine öffentliche Urkunde. Bis zum Beweis des Gegenteils ist daher von der Richtigkeit des beurkundeten Sachverhalts auszugehen (RS0130978). Konkret ist dem Formblatt K zu entnehmen, dass das Schriftstück in einem zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde. Zu prüfen bleibt jedoch die Rechtmäßigkeit der Zustellung. Das Gericht kann bei Vorliegen der Bestätigung zwar im Allgemeinen davon ausgehen, dass die Zustellvorschriften des Empfangsstaats eingehalten wurden. Bestehen jedoch Zweifel, hat es diese Frage von Amts wegen zu prüfen (2 Ob 158/16y).

4. Wie bereits im Beschluss des Berufungsgerichts vom 27.3.2025 ausgeführt, erfolgt gemäß Art 11 EuZVO 2020 die Zustellung eines Schriftstücks eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats. Gemäß § 106 Abs 2 ZPO ist für die Rechtmäßigkeit einer Auslandszustellung nach der österreichischen lex fori grundsätzlich die Einhaltung der Ortsform ausreichend. Das österreichische Recht verweist damit auf das Recht des Zustellstaats. Die Frage der Wirksamkeit der Zustellung ist daher nach deutschem Recht zu prüfen (OLG Wien 129 R 51/19x, 15 R 171/24p; RS0119937).

Die Zustellung von Schriftstücken ist in den §§ 166 ff dZPO geregelt. Gemäß § 177 dZPO kann das Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. § 178 dZPO regelt die Ersatzzustellung, wenn die Person, der zugestellt werden soll, nicht in ihrer Wohnung oder ihrem Geschäftsraum angetroffen wird.

Geschäftsräume sind diejenigen Räumlichkeiten, in denen der Adressat zur Zeit der Zustellung regelmäßig seinen gewerblichen oder beruflichen Erwerbsgeschäften nachgeht. Wie bei der Wohnung ist die tatsächliche Nutzung der Geschäftsräume durch den Adressaten entscheidend (Rohe in Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze5 § 178 ZPO, Rz 48 mwN). Es muss sich um einen Geschäftsraum des Zustelladressaten handeln, von dem aus er seiner Erwerbstätigkeit nachgeht (Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung36 § 178 Rn 16). Es kommt darauf an, dass der Zustellungsadressat einen Geschäftsraum unterhält, er dort erreichbar ist und dort zugestellt werden soll. Ausreichend ist eine nur zeitweise Besetzung des Geschäftsraums (Thöne in Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung24 § 178 Rz 20).

Zur Frage, wie oft der Adressat im Geschäftsraum anwesend sein muss, wird in der Literatur unter anderem ausgeführt, dass es stets von entscheidender Bedeutung sei, ob der Adressat in der Räumlichkeit typischerweise (nicht im tatsächlichen Einzelfall) in regelmäßigen, vergleichsweise kurzen Abständen anzutreffen ist. Maßgeblich seien nicht rechtliche Fiktionen, sondern tatsächliche Verhältnisse. Nicht ausreichend sei der bloße (dem Empfänger wegen Nachlässigkeit zurechenbare) Rechtsschein, er unterhalte unter der jeweiligen Anschrift Geschäftsräume (Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO5 § 178 ZPO, Rz 17 mwN; Thöne in Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung24 § 178 Rz 20). Es sei aber auch weder erforderlich, dass der Adressat sich dort dauernd aufhalte, noch schade es, wenn er länger abwesend sei (Siebert in Saenger, Zivilprozessordnung10 § 178 Rn 6).

Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Geschäftslokal vorhanden, wenn ein dafür bestimmter Raum – und sei er auch nur zeitweilig besetzt – geschäftlicher Tätigkeit diene und der Empfänger dort erreichbar sei. Die Ersatzzustellung nach §§ 178 bis 181 dZPO setze voraus, dass eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, tatsächlich vom Adressaten genutzt werde (BGH III ZR 342/09, NJW 2011, 2440; BGH I ZB 64/19, BGH IX ZB 248/08).

Wenngleich der bloße, dem Empfänger zurechenbare Rechtsschein, dieser unterhalte unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume, für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht reicht (BGH III ZR 342/09, NJW 2011, 2440), ist konkret zu berücksichtigen, dass die Zustellung unter anderem dazu dient, dem Adressaten zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör Gelegenheit zu verschaffen, das Dokument zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung hierauf einzurichten (BGH III ZR 342/09, NJW 2011, 2441). Vogt-Beheim stellt darauf ab, dass ausgehend vom Regelungszweck des § 178 dZPO zu prüfen sei, ob man vernünftigerweise damit rechnen könne, dass eine Sendung den Adressaten auch einigermaßen sicher und bald erreiche (Vogt-Beheim in Anders/Gehle, Zivilprozessordnung84 § 178 Rn 7 [zum Wohnungsbegriff]).

Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen. Ungeachtet der Tatsache, dass sich der Beklagte selbst nur zwei bis drei Mal im Jahr in ** aufhält, unterhält er dort ein Abgeordnetenbüro, wo er einen Büroleiter und eine geringfügig angestellte Mitarbeiterin beschäftigt, Abgeordnetenpost zugestellt bekommt, für die Bearbeitung der Post ein eingespieltes System implementiert hat und im Regelfall wöchentlich im Zuge regelmäßiger Termine in ** die zugestellte Post übergeben erhält.

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung36 § 178 Rn 3) handelt es sich daher bei dem Abgeordnetenbüro an der Adresse **, um einen Geschäftsraum des Beklagten. Darüber hinaus ist am 9.10.2024 aufgrund des bescheinigten Sachverhalts von der Durchführung eines erfolglosen Zustellversuchs iSd §§ 177, 178 dZPO auszugehen, bevor die Zustellerin das Zustellstück in den dem Abgeordnetenbüro des Beklagten (auch) zugeordneten Briefkasten einlegte. Insgesamt ist damit die Zustellung gemäß § 180 dZPO wirksam erfolgt.

Da das Versäumungsurteil daher am 15.11.2024 bereits in Rechtskraft erwachsen war, ist die Berufung als verspätet zurückzuweisen. Mangels eines zulässigen Rechtsmittels kann das Berufungs- und Rekursgericht die Unzulässigkeit des Rechtswegs nicht mehr wahrnehmen, sodass unabhängig von der Frage, ob das Erstgericht sein Urteil selbst für nichtig erklären könnte, bereits aus diesem Grund dem Rekurs nicht Folge zu geben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Klägerin waren die Kosten der Rekursbeantwortung, der Teilnahme an der Tagsatzung vom 11.9.2025 sowie der Stellungnahme vom 29.9.2025 zuzusprechen. Da die Äußerung vom 26.8.2025 vom Gericht nicht aufgetragen wurde und auch in der Tagsatzung vom 11.9.2025 erfolgen hätte können, waren der Klägerin dafür keine Kosten zuzusprechen.

Mit ihrer gesondert eingebrachten Berufungsbeantwortung hat die Klägerin gegen die aus § 22 RATG resultierende Verbindungspflicht verstoßen. Rechtsmittelbeantwortungen sind, wo möglich, stets zu verbinden, und zwar auch dann, wenn die Fristen zur jeweiligen Gegenschrift unterschiedlich sind. Wesentlich ist nur, dass die Partei objektiv in der Lage war, die Beantwortungen in einem einzigen Schriftsatz zu erstatten (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.252), wovon in Anbetracht der Tatsache, dass die Schriftsätze am 9.12.2024 (Rekursbeantwortung) bzw 10.12.2024 (Berufungsbeantwortung) eingebracht wurden, auszugehen ist. Warum ausnahmsweise keine Verbindung möglich gewesen wäre, trägt die Klägerin auch nicht vor (vgl RS0036159 [T3]). Ihr war daher für die Berufungsbeantwortung lediglich die Differenz des für eine Rekurs- bzw Berufungsbeantwortung zustehenden Einheitssatzes (§ 23 Abs 9 RATG) zuzüglich Umsatzsteuer zuzusprechen.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf den §§ 500 Abs 2 Z 1 lit b, 526 ZPO und folgt der in Anbetracht der Funktionen des Beklagten sowie der Reichweite der Sendung unbedenklichen Bewertung (nach der JN) durch die Klägerin.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (vgl RS0044536 [T13, T23] zur Bestätigung der Abweisung eines Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit und Rechtskraft sowie zur verworfenen Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit). Die Zulässigkeit des Vollrekurses ergibt sich aus § 519 Abs 1 Z 1 ZPO.

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