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8Rs106/25d•OLG Wien 8Rs106/25d
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang Lederhaas und Michael Witzmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, vertreten durch Mag. Martin Platte, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. **, ebendort, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.7.2025, **-31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil – das hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist - wird in seinem Spruchpunkt 2. dahin abgeändert, dass dieser lautet:
„2. Das Klagemehrbegehren, die beklagte Partei sei darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen weitere EUR 482,40 samt 4% Zinsen ab 12.4.2024 zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 26.6.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 10.5.2022 auf Gewährung einer Ausgleichszulage ab, forderte den vom 1.10.2022 bis 30.6.2023 entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage von EUR 482,40 zurück und hielt fest, dass der Überbezug mit einer Nachzahlung verrechnet werde.
Die Beklagte nahm in weiterer Folge die Aufrechnung vor und zog der Klägerin den Betrag von EUR 482,40 von ihrer Alterspension ab.
Dagegen richtete sich die Klage. Das monatliche Gesamteinkommen der Klägerin – bestehend aus einer österreichischen Alterspension und einer polnischen Rente – erreiche nicht den Richtsatz gemäß § 293 ASVG. Die Beklagte sei auch nicht dazu berechtigt, die bisher ausgezahlte Ausgleichszulage auf die Alterspension der Klägerin aufzurechnen, die Klägerin sei nicht dazu verpflichtet, die bereits erhaltene Ausgleichszulage zurück zu bezahlen. Sie habe bereits bei Antragstellung sämtliche Angaben wahrheitsgemäß offengelegt. Im guten Glauben und gestützt auf die rechtmäßige Prüfung durch die Beklagte habe sie die bisher ausgezahlten Beträge ausgegeben. Darüber hinaus sei eine Aufrechnung mit als Vorschuss bezahlten Beträgen nur rechtskonform, wenn der Versicherungsträger festgestellt habe, dass die Leistung als Vorschuss gewährt werde, was in Form eines Bescheids zu geschehen habe. Die Beklagte habe jedoch einen solchen Bescheid nicht erlassen, sondern eine bloße Verständigung an die Klägerin (./4) verschickt. Eine Aufrechnung gemäß § 103 ASVG sei daher auch aus diesem Grund unzulässig. Die Aufrechnung der gewährten Vorschüsse sei unzulässig.
Die Beklagte wandte ein, dass der Klägerin keine Ausgleichszulage zustehe. Sie habe der Klägerin mit Verständigung vom 27.1.2023 eine vorläufige Ausgleichszulage von monatlich EUR 50,- „ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs gegen jederzeitigen Widerruf und nachträgliche Verrechnung ab 1.10.2022“ als Vorschuss gewährt. Die Klägerin habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihr die Ausgleichszulage tatsächlich gebühre. Die durchgeführte Aufrechnung gemäß § 103 Abs 1 Z 3 ASVG erscheine folglich rechtlich geboten und richtig.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus:
1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei über deren Antrag vom 10.5.2022 eine Ausgleichszulage wie folgt zu bezahlen:
• vom 1.10.2022 bis 31.12.2022 EUR 65,24 monatlich;
• vom 1.01.2023 bis 28.2.2023 EUR 119,91 monatlich;
• vom 1.3.2023 bis 31.12.2023 EUR 103,78 monatlich;
• vom 1.1.2024 bis 28.2.2024 EUR 126,12 monatlich;
• vom 1.3.2024 bis 31.12.2024 EUR 92,55 monatlich;
• ab dem 1.1.2025 EUR 104,17 monatlich.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution EUR 482,40 samt 4% Zinsen ab 12.4.2024 zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ihre mit EUR 2.101,15 (darin EUR 350,19 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.
Es traf die auf den Urteilsseiten 3 bis 5 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, soweit für das Berufungsverfahrens von Relevanz, der Ausgleichzulagenanspruch der Klägerin bestehe - wie aus dem Spruch ersichtlich - zu Recht. Die Beklagte sei daher auch dazu zu verpflichten, den von der Alterspension der Klägerin einbehaltenen behaupteten Überbezug an die Klägerin zurückzuzahlen. Darauf, ob einem Leistungsempfänger ein Vorschuss nur in Form eines Bescheids zuzusprechen sei, komme es daher nicht mehr an.
Gegen den Spruchpunkt 2. richtet sich die Berufung der Beklagten erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ua mit dem erkennbaren Antrag, das angefochtene Urteil insofern im klagsabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung ist berechtigt.
Die Spruchpunkte 1. und 3. werden nicht angefochtenen, sodass sie in Rechtskraft erwachsen sind. Die Beklagte ist daher nunmehr rechtskräftig zur Gewährung einer Ausgleichszulage an die Klägerin entsprechend Spruchpunkt 1. ab dem 1.10.2022 verpflichtet.
Zu Recht meint die Berufungswerberin aber, dass bei rechtlich richtiger Beurteilung weder ein Anspruch auf Zahlung – weiterer - EUR 482,40 noch auf die begehrten Zinsen besteht. Andernfalls würde die Klägerin den Betrag doppelt erhalten.
Unstrittig hat die Beklagte der Klägerin Ausgleichszulage vorschussweise gewährt (./4) und ausbezahlt sowie diese mit dem hier zugrundeliegenden Bescheid in der Höhe von EUR 482,40 rückgefordert, die mit einer Nachzahlung verrechnet würden (./A). In der Folge nahm die Beklagte die Aufrechnung vor und zog der Klägerin den Betrag von EUR 482,40 von ihrer Alterspension ab.
Auch unbestritten blieb der Inhalt der Verständigung der Beklagten, mit der diese mitteilte, der Klägerin ab dem 1.10.2022 ausdrücklich ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs und gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche Ausgleichszulage als Vorschuss zu gewähren (./4). Ein – von der Klägerin ua eingewandter - gutgläubiger Verbrauch kommt daher schon deshalb keinesfalls in Betracht (etwa 10 ObS 128/12i). Im Übrigen wurde die Beklagte nunmehr ohnehin zur Gewährung einer Ausgleichszulage ab 1.10.2022 (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Urteils) rechtskräftig verpflichtet.
Es ist der Klägerin zuzustimmen, dass die Beklagte mit dieser Verständigung (./4) nicht bescheidmäßig über eine vorschussweise Ausgleichzulagengewährung abgesprochen hat, so aber insbesondere auch nicht über eine endgültige, nicht bloß vorschussweise Gewährung.
Im Übrigen trägt § 368 Abs 2 ASVG dem Versicherungsträger nur die (tatsächliche) Zahlung eines Vorschusses, nicht aber die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheids auf (RS0085514).
Nach § 103 Abs 1 Z 3 ASVG dürfen die Versicherungsträger gewährte Vorschüsse (hier nach 368 Abs 2) auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen.
Dabei geht es um das Recht jedes Versicherungsträgers, auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen von ihm gewährte Vorschüsse – auch an Ausgleichszulage - aufzurechnen, ohne dass es eines Rückforderungstatbestands etwa nach § 107 Abs 1 ASVG bedarf. Diese Aufrechenbarkeit entspricht dem Wesen eines Vorschusses als einer Leistung, von der eben mangels genügender Klärung des Sachverhalts (§ 368 Abs 2 ASVG) von Anfang an unklar und unbestimmt ist, ob sie in dieser Höhe tatsächlich und endgültig gebührt (etwa schon 10 ObS 69/99s; sh 10 ObS 128/12i).
Zumal die Beklagte ohnehin bereits mit Spruchpunkt 1. zur Leistung der Ausgleichszulage in den dort angeführten Höhen, insgesamt den bevorschussten und einbehaltenen Betrag von EUR 482,40 jedenfalls übersteigend, rechtskräftig verpflichtet wurde, hat die Klägerin keinen Anspruch auf zusätzliche Zahlung dieses Betrags.
Da die Klägerin aber zuletzt auch die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von EUR 482,40 samt 4% Zinsen ab 12.4.2024 binnen 14 Tagen begehrte (ON 9), ist über dieses Begehren spruchmäßig zu entscheiden; dies jedoch in abweisender Abänderung des angefochtenen Spruchpunkts 2.
Im Übrigen steht dem Versicherten gegen den Versicherungsträger nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zu. Der Ersatz eines Verzögerungsschadens ist nicht Gegenstand der Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG. Auch eine analoge Anwendung des § 1333 ABGB wird verneint (RS0031982, RS0031997).
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Ein ausnahmsweiser Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte zu unterbleiben, weil Billigkeitsgründe weder dargelegt wurden noch aus dem Akt ersichtlich sind.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität hier nicht vorlag.
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