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14R177/25i•OLG Wien 14R177/25i
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 120,- sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7.10.2025, GZ **-12, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 120,- samt 4 % Zinsen seit 17.4.2025 zu bezahlen und die mit EUR 528,66 (darin enthalten EUR 31,- Barauslagen und 82,94 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 212,44 bestimmten Kosten der Berufung (darin enthalten EUR 25,- Barauslagen und EUR 31,24 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22.09.2022 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über den Kläger, einen nigerianischen Staatsangehörigen, die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an (Schubhaftbescheid Beil ./A). Unmittelbar nach Entlassung aus einer Strafhaft wurde der Kläger am 23.09.2022 in Schubhaft genommen.
Am 19.10.2022 erhob der Kläger vertreten durch den Klagevertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in welcher er beantragte, das BVwG möge den Schubhaftbescheid vom 22.09.2022 sowie die darauf gestützte Schubhaft für rechtswidrig erkennen und feststellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig sei, sowie ihm die Eingabegebühr und Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen (Schubhaftbeschwerde Beil ./B).
Das BVwG hob nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 24.10.2022 den angefochtenen Schubhaftbescheid auf und erklärte die Anhaltung in Schubhaft von 23.09.2022 bis 24.10.2022 für rechtswidrig (Spruchpunkt I.), dies aufgrund des Umstandes, dass das BFA im angefochtenen Bescheid keine Gefährdungsprognose hinsichtlich des Klägers aufgestellt habe und der angefochtene Bescheid daher einen wesentlichen Begründungsmangel aufweise. Weiters stellte es fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen (Spruchpunkt II.), was das Gericht unter anderem mit der Gefährdung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, der negativen Zukunftsprognose sowie der Fluchtgefahr begründete, sodass sich die Anhaltung in Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens als notwendig und verhältnismäßig erweise. Zum Kostenersatz hielt es unter Bezugnahme auf § 35 VwGVG fest (Spruchpunkte III. und IV.), dass keine der Parteien vollständig obsiegt habe, sodass die Kostenersatzanträge beider Parteien abzuweisen seien (BVwG Erkenntnis Beil ./C S 13 f).
Der Kläger begehrt vom beklagten Rechtsträger gestützt auf den Titel der Amtshaftung die Zahlung von 120,- Euro samt Zinsen als einen Teilbetrag der Kosten für die Schubhaftbeschwerde iHv jedenfalls 834,20 Euro (TB3B) mit dem wesentlichen Vorbringen, die Schubhaft sei über seine Beschwerde als rechtswidrig erkannt und beendet worden. Die Schubhaftbeschwerde sei daher ex ante aus Sicht eines verständigen Menschen zweckentsprechend und notwendig gewesen, sodass die dadurch entstandenen rechtsanwaltlichen Vertretungskosten zu ersetzen seien. Dem Kläger sei auch schon für die rechtswidrige Haft eine Haftentschädigung gezahlt worden. Dass die fortgesetzte Schubhaft ab Urteilsverkündung unter entsprechender Berücksichtigung der Schubhaftgründe auf neue rechtliche Beine gestellt und in eine rechtskonforme Schubhaft überführt worden sei, sei für die Ersatzfähigkeit der Vertretungskosten irrelevant. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Kostenersatzanspruch im Amtshaftungsverfahren nach den AHK unabhängig von einem Kostenzuspruch im Anlassverfahren zu klären.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und entgegnete zusammengefasst, der Kläger habe in seiner Schubhaftbeschwerde einerseits beantragt, den Bescheid vom 22.09.2022 für rechtswidrig zu erkennen und andererseits festzustellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig sei. Er sei aber nur mit seinem Antrag, den Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erkennen durchgedrungen, mit dem Antrag auf Unzulässigerklärung der Fortsetzung der Schubhaft jedoch nicht. Bei einer Verbindung von erfolglosen mit erfolgreichen Rechtsmitteln bestehe nur ein ersatzfähiger Schaden, sofern Mehrkosten entstehen. Mehrkosten für die Anfechtung des Schubhaftbescheides seien hier nicht ersichtlich. Außerdem seien Kosten, die einem Geschädigten auch ohne das schädigende Ereignis entstanden wären, als „Sowiesokosten“ nicht Gegenstand des Schadenersatzes. Der Kläger bringe selbst vor, dass das Ziel seiner Beschwerde gewesen sei, die Schubhaft zu beenden, woraus folge, dass dem Kläger die Kosten im Hinblick auf das Feststellungsbegehren sowieso entstanden wären. Das Feststellungsbegehren sei ex ante betrachtet aufgrund der Sach- und Rechtslage aussichtslos gewesen, weil gegen den Kläger eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem schengenweiten Einreiseverbot vorgelegen habe, und er über keine Aufenthaltserlaubnis in Österreich verfügt habe und zwei Mal wegen Suchmitteldelikten verurteilt worden sei. Für aussichtslose Rechtsmittel hafte die Beklagte keinesfalls. Ein Kostenersatz komme schon mangels eines Zuspruchs der Kosten im Verwaltungsverfahren nicht in Frage.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren nach Durchführung eines auf den Urkundenbeweis beschränkten Beweisverfahrens ab. Es traf auf den Seiten 2 bis 3 der Urteilsausfertigung die bereits eingangs gekürzt wiedergegeben Sachverhaltsfeststellungen, die im Berufungsverfahren nicht mehr strittig sind, und auf die verwiesen wird.
Rechtlich beurteilte es diesen Sachverhalt dahingehend, dass bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen auch ein Verfahrenskostenaufwand, der letztlich ohne Erfolg geblieben ist, Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein könne, sofern er ex ante betrachtet zweckmäßig, unvermeidbar und angemessen sei; und zwar auch dann, wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung selbst keinen Kostenersatz kenne. Aufgrund der Sonderregelung des § 35 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), wonach im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt - abweichend vom sonst im VwGVG geltenden Grundsatz der Kostenselbsttragung – die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat, und der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung (VwGH 2008/04/0216 RS 4), die auf § 35 VwGVG zu übertragen sei, finde bei einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt. Da der Kläger mit seiner Beschwerde bloß teilweise obsiegt habe, stehe ihm im Anlassverfahren kein Kostenersatz zu. Im Amtshaftungsprozess sei davon auszugehen, dass wenn der Schubhaftbescheid nicht den Begründungsmangel aufgewiesen hätte, der Kläger ebenfalls keine Kosten für seine Beschwerde erhalten hätte, weil er dann zur Gänze unterlegen wäre und seinerseits Kostenersatz hätte leisten müssen. Dadurch, dass sich der Spruchpunkt II. des Erkenntnisses des BVwG hinsichtlich der Fortsetzung der Schubhaft zu Lasten des Klägers bezüglich der Kostenentscheidung auswirke, könne er auch im Amtshaftungsverfahren den Kostenersatz, der ihm nach § 35 VwGVG nicht zustehe, nicht erlangen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben, und einem hilfsweise erhobenen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
1. 1 Der Berufungswerber wirft dem Erstgericht eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, denn es gehe nicht um den Prozesserfolg, sondern um den ex ante Rettungsaufwand eines vernünftigen Menschen. Das Erstgericht vermische den zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch (nach dem AHG) mit dem öffentlich-rechtlichen Kostenersatz nach § 35 VwGVG. Außerdem sei die Judikatur zu § 79a AVG auf den zivilrechtlichen Amtshaftungsanspruch nicht zu übertragen. Eine Kostenaufhebung mit der Begründung, dass lediglich einer von zwei Beschwerdepunkten erfolgreich gewesen sei, sei nicht sachgerecht. Nach der Judikatur seien Verfahrenskosten für eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die über den in diesem Verfahren zugesprochenen pauschalen Aufwandersatz hinausgehen, jedoch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer faktischen Amtshandlung zweckmäßig aufgewendet werden mussten, in angemessener Höhe aus dem Titel der Amtshaftung zu ersetzen. Die verfahrensgegenständlichen Kosten für die anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren seien über den pauschalen Aufwandersatz hinausgegangen und zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ex ante betrachtet zweckmäßig gewesen; die Beschwerde habe dazu geführt, dass die Rechtswidrigkeit der Schubhaft festgestellt und somit die Rechte des Klägers gewahrt worden seien. Ein zweckmäßiger Rettungsaufwand gebühre sogar dann, wenn er letztlich ohne Erfolg geblieben sei. Ein Kausalzusammenhang bestehe, da der Schubhaftbescheid bei gebotenem Verhalten keinen wesentlichen Begründungsmangel aufgewiesen hätte und daher kein Rettungsaufwand nötig gewesen wäre, um die Rechtswidrigkeit der Schubhaft festzustellen. Der Kläger hätte keine Beschwerde erheben müssen, wäre kein Begründungsmangel vorgelegen. Dass in der Folge - unter Heranziehung neuer Schubhaftgründe - eine neuerliche Schubhaft verhängt worden sei, ändere nichts daran, dass die ursprünglich angeordnete Schubhaft rechtswidrig gewesen sei und die anwaltliche Vertretung zur Bekämpfung dieser Rechtswidrigkeit erforderlich gewesen sei. Auf den hypothetischen Verfahrensausgang hätte der Schubhaftbescheid nicht den Begründungsmangel aufgewiesen, komme es nicht an. Außerdem gebe es keine Feststellungen zur Frage des Alternativszenarios; dass der Kläger auch dann eine Schubhaftbeschwerde erhoben hätte, habe das Erstgericht nicht festgestellt. Diese non-liquet-Situation gehe zu Lasten der Beklagten, die dazu keine Beweismittel angeführt habe. Dies werde auch als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht; das Erstgericht hätte die Negativfeststellung treffen müssen, dass nicht festgestellt werden könne, ob der Kläger auch gegen einen rechtsrichtigen Schubhaftbescheid eine (erfolglose) Beschwerde erhoben hätte.
1. 2 Dem tritt die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung (wie schon in erster Instanz) mit dem Argument entgegen, dass nach der Judikatur, wenn erfolglose mit erfolgreichen Rechtsmittel verbunden werden, nur dann ein ersatzfähiger Schaden bestehe, sofern hierfür Mehrkosten entstanden sind. Der Kläger habe mit seiner Beschwerde zwei separate Anfechtungsgründe verfolgt, mit welchen er nicht zur Gänze durchgedrungen sei. Mehrkosten für die Anfechtung des Bescheides seien nicht ersichtlich. Das Erstgericht habe im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eine Feststellung dahingehend getroffen, der Kläger hätte auch einen mängelfreien Schubhaftbescheid angefochten.
2. Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
2. 1 Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein Verfahrenskostenaufwand bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsanspruches sein, selbst wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keine Kostenersatzpflicht kennt, sofern er zur Abwehr der Gefahr einer Schädigung und zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes dient. Ein solcher Rettungsaufwand erfasst nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten nur Kosten für unvermeidbare Verfahrenshandlungen und ist nur zu ersetzen, soweit er tatsächlich erforderlich, angemessen und zweckmäßig war (RS0023577, RS0106806, RS0023516). Unter diesen Voraussetzungen ist er auch dann ersatzfähig, wenn er ohne Erfolg geblieben ist; die Beurteilung hat im Rahmen einer ex ante-Betrachtung zu erfolgen. Als Maßstab für die Zweckmäßigkeit hat das Vorgehen zu dienen, das ein vernünftiger Durchschnittsmensch bei gleicher Sachlage gewählt hätte (RS0023055, RS0023516).
2. 2 Nach den Feststellungen war der Schubhaftbescheid - und damit die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft – rechtswidrig, weil der Bescheid (im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 76 Abs 2 Z 1 FPG) einen wesentlichen Begründungsmangel aufwies, weil das BFA darin keine Gefährdungsprognose den Kläger betreffend anstellte (vgl BVwG ./C S 16 f). Das Amtshaftungsgericht ist an diese verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des betreffenden Bescheides gebunden (vgl RS0082345; § 11 Abs 1 AHG).
Die Schubhaftbeschwerde des Klägers war daher ex ante zweckmäßig und – nicht zuletzt auch im Hinblick auf § 2 Abs 2 AHG – notwendig bzw erforderlich. Sie war auch erfolgreich, führte sie doch zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und zur Erklärung der Rechtswidrigkeit des Bescheides und der darauf gestützten Schubhaft.
Die Kosten für die Erhebung der Schubhaftbeschwerde sind daher nach der vorstehend zusammengefassten Judikatur als Rettungsaufwand ersatzfähig.
2. 3 Richtig ist, dass der Kläger in seiner Schubhaftbeschwerde neben der Anfechtung des Schubhaftbescheids und der darauf gestützten Schubhaft auch den Antrag stellte, das BVwG möge „feststellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig sei“ (./B S 3).
Dass das BVwG in seinem Erkenntnis auch über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der noch andauernden Schubhaft entschieden hat und feststellte, dass die dafür maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen haben (Spruchpunkt II.), beruhte auf § 22a Abs 3 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz). Danach hat das BVwG sofern die Anhaltung noch andauert jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Fortsetzungsausspruch ist somit eine Folge des Erfolgs mit der Bescheidbeschwerde, ohne dass es auf den darauf abzielenden (zweiten) Beschwerdeantrag angekommen wäre. Den Fortsetzungsausspruch zu Punkt II. hätte das BVwG sohin sowieso treffen müssen. Zusätzliche Kosten verursachte der zusätzliche Beschwerdeantrag des Klägers, mit dem er letztlich unterlegen ist, jedenfalls nicht.
2. 4 Die Begründung des Erstgerichts, dass mangels eines vollständigen Obsiegens des Klägers im Anlassverfahren kein Kostenersatzanspruch gemäß § 35 VwGVG bestehe, schlägt nicht auf die Ersatzfähigkeit von Verfahrenskosten im Amtshaftungsverfahren durch, weil es nach der Judikatur nicht darauf ankommt, ob die Partei nach der Verfahrensordnung des Anlassverfahrens Anspruch auf Kostenersatz hat (vgl RS0023577). Es kommt – wie bereits ausgeführt und worauf der Kläger im Verfahren zutreffend hingewiesen hat – nur darauf an, ob die anwaltlichen Kosten für die Verfahrenshandlung (hier die Erhebung der Bescheidbeschwerde) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme ex ante betrachtet tatsächlich erforderlich, zweckmäßig und angemessen waren, was hier – wie bereits erwähnt - zu bejahen ist.
2. 5 Richtig ist, dass im Amtshaftungsprozess den Geschädigten grundsätzlich auch die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden trifft (RS0022469).
Soweit das Erstgericht aber seine Entscheidung mit Kausalitätserwägungen begründet und zum Schluss gelangt, dass der Kläger auch dann, wenn der Schubhaftbescheid keinen Begründungsmangel aufgewiesen hätte, keine Kosten für seine Beschwerde erhalten hätte, weil er dann zur Gänze unterlegen wäre, und damit im Sinne eines hypothetischen Kausalverlaufs darauf abstellt, dass der Kläger den Kausalitätsbeweis nicht erbracht habe, stellt auch diese Begründung zunächst unrichtigerweise auf § 35 VwGVG ab. Außerdem unterstellt das Erstgericht damit – ohne, dass dies festgestellt wäre -, dass der Kläger bei mängelfreiem Schubhaftbescheid den zweiten Beschwerdeantrag hinsichtlich der Fortsetzung der Schubhaft dennoch erhoben hätte, was aber nicht zu unterstellen ist.
Eine Feststellung dahingehend, dass der Kläger auf jeden Fall eine Schubhaftbeschwerde gemacht hätte, liegt nicht vor. Die Beklagte hat dies auch nicht vorgebracht; dies kann auch - entgegen ihrer Ansicht (vgl Protokoll ON 10 S 2) - keinesfalls aus dem klägerischen Vorbringen, dass das Ziel der Beschwerde gewesen sei, die Schubhaft zu beenden, abgeleitet werden. Da die Beweislast für den Nachweis des – an sich zulässigen (vgl RS0022911 [T5]) - Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens hier bei der Beklagten lag (vgl RS0027364 [T25]), geht dies zu ihren Lasten.
Der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, die davon ausgeht, dass es in der Beweislast des Klägers liege (zum Nachweis der Kausalität) den Beweis zu erbringen, dass die Beschwerde nicht erhoben worden wäre, kann daher nicht zugestimmt werden. Sie geht von einer unrichtigen Beweislastverteilung aus. Dieser Beweis betrifft nicht den Nachweis der Kausalität, sondern den (hier von der Beklagten nicht erhobenen) Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (so schon OLG Wien 14 R 155/25d).
2. 6 Der von der Beklagten herangezogenen oberstgerichtlichen Entscheidung 1 Ob 189/23k kann für den vorliegenden Fall nichts Entscheidendes entnommen werden, ging es doch dort um eine Schädigung durch Unterlassung, bei der sich die Frage eines rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht stellt, weil eine Unterlassung ohnehin nicht kausal ist, wenn auch das pflichtgemäße Verhalten den Schaden nicht verhindert (vgl RS0022813 [T9]). Auch auf ein Entstehen von Mehrkosten durch ein mit einem erfolglosen Rechtsmittel verbundenes Rechtsmittel kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
2. 7 Daher besteht das vom Kläger geltend gemachte Ersatzbegehren – entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichts - dem Grunde nach zu Recht.
3. Zur Höhe ist auszuführen, dass der Kläger hier einen Teilbetrag von 120,- Euro von seinen anwaltlichen Vertretungskosten für die Schubhaftbeschwerde von „jedenfalls 834,20 Euro nach TP3B“ (Klage ON 1 S 3) begehrte und sich dazu erkennbar (vgl Protokoll ON 10 S 2) auf die AHK stützte. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren der Höhe nach nicht substanziiert. Es konnte daher ohne weiteres der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl RS0039927).
4. Die Berufung des Klägers ist daher berechtigt. Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass der Klage vollinhaltlich stattgegeben wird.
5. Aufgrund der Abänderung der angefochtenen Entscheidung war auch die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren neu zu treffen. Sie gründet sich auf § 41 ZPO. Der Kläger hat vollständig obsiegt. Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis wurden nicht erhoben, sodass dieses der Kostenentscheidung zu Grunde zu legen war (§ 54 Abs 1a ZPO).
6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die verzeichneten Kosten waren allerdings dahingehend zu korrigieren, dass die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse von 120,- Euro nur 25,- Euro beträgt (TP I.2 GGG).
7. Eine Revision ist nach § 502 Abs 2 ZPO (Entscheidungsgegenstand nicht über 5.000,- Euro) jedenfalls unzulässig.
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