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30Bs330/25m•OLG Wien 30Bs330/25m
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Finanzstrafsache gegen A* und B* wegen § 33 Abs 1 FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Jänner 2025, GZ **42.3, nach der am 26. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie in Anwesenheit der Angeklagten und deren Verteidigerinnen Dr. Vyhnalik und Mag. Moritz durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Berufungen wird gemäß § 26 Abs 1 FinStrG ein Teil der über die Angeklagten verhängten Geldstrafen von jeweils 15.000 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen (mit Beschluss vom 19. Mai 2025 berichtigten ON 51) Urteil wurden der am ** geborene A* und der am ** geborene B*, beide österreichische Staatsbürger, jeweils eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A./I./ und B./I./) und eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A./II./ und B./II./) schuldig erkannt und beide unter Anwendung des § 21 Abs 1 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 32.000 Euro verurteilt. Die im Fall der Verhängung einer Geldstrafe zwingend vorgesehene Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 Abs 1 FinStrG (RISJustiz RS0113138) unterblieb irrig.
Nach dem Schuldspruch haben im Bereich des Finanzamts Österreich vorsätzlich die Verkürzung von Abgaben bewirkt, und zwar
A./ A*
I./ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige, Offenlegungs oder Wahrheitspflicht durch die unterlassene Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar an Umsatzsteuer in Höhe von 73.195,31 Euro;
II./ unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen mit 15. des auf den (jeweiligen) Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats, indem er keine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung einreichte, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, wobei er Letzteres nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, und zwar
für 01/2021 in Höhe von 6.619,76 Euro;
für 02/2021 in Höhe von 8.535,55 Euro;
für 03/2021 in Höhe von 8.952,57 Euro;
für 04/2021 in Höhe von 12.665,09 Euro;
für 05/2021 in Höhe von 15.649,83 Euro;
für 06/2021 in Höhe von 15.311,57 Euro;
für 07/2021 in Höhe von 9.408,68 Euro;
für 08/2021 in Höhe von 4.773,70 Euro;
für 09/2021 in Höhe von 1.547,24 Euro;
für 10/2021 in Höhe von 1.994,72 Euro;
für 11/2021 in Höhe von 1.652,22 Euro;
für 12/2021 in Höhe von 1.566,34 Euro;
B./ B*
I./ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige, Offenlegungs oder Wahrheitspflicht durch die unterlassene Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar an Umsatzsteuer in Höhe von 73.195,31 Euro;
II./ unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen mit 15. des auf den (jeweiligen) Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats, indem er keine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung einreichte, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, wobei er Letzteres nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, und zwar
für 01/2021 in Höhe von 6.619,76 Euro;
für 02/2021 in Höhe von 8.535,55 Euro;
für 03/2021 in Höhe von 8.952,57 Euro;
für 04/2021 in Höhe von 12.665,09 Euro;
für 05/2021 in Höhe von 15.649,83 Euro;
für 06/2021 in Höhe von 15.311,57 Euro;
für 07/2021 in Höhe von 9.408,68 Euro;
für 08/2021 in Höhe von 4.773,70 Euro;
für 09/2021 in Höhe von 1.547,24 Euro;
für 10/2021 in Höhe von 1.994,72 Euro;
für 11/2021 in Höhe von 1.652,22 Euro;
für 12/2021 in Höhe von 1.566,34 Euro.
Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich jeweils auf 161.872,57 Euro.
Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat hinsichtlich beider Angeklagter das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen als erschwerend, als mildernd hingegen den ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass die Angeklagten durch ihre Aussagen wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrugen und den Umstand, dass die Abgabenverbindlichkeiten zur Gänze entrichtet wurden.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 43.2), zu ON 52.2 (unter Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerden) ausgeführten Berufungen der Angeklagten, die sich ausschließlich gegen die Nichtanwendung des § 26 FinStrG iVm §§ 43 Abs 1, 43a Abs 1 StGB richten und eine bedingte Strafnachsicht der Geldstrafe im höchstzulässigen Ausmaß unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr anstreben.
Den Berufungen kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Die besondere Strafzumessungslage wurde vom Erstgericht zutreffend erfasst.
Die Höhe der die gesetzliche Untergrenze von mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geld-strafe (§ 23 Abs 4 erster Satz FinStrG) ohnehin unterschreitenden Geldstrafen wurde von den Angeklagten nicht beanstandet.
Wie die Generalprokuratur bereits in ihrer Stellungnahme anlässlich der erstgerichtlichen Anregung der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (ON 53) festhielt (ON 56.3), ermöglicht § 26 Abs 1 FinStrG die bedingte Nachsicht einer Geldstrafe bis zur Hälfte, wobei jedoch der nicht bedingt nachgesehene Strafteil mindestens 10% des strafbestimmenden Wertbetrags betragen muss (Lässig in WK² FinStrG § 26 Rz 2). Gegenständlich verwehrte das Erstgericht die Gewährung einer (teil)bedingten Nachsicht der Geldstrafen unter der irrigen Annahme, dass die 10%Grenze nicht (wie geboten) anhand des strafbestimmenden Wertbetrags (hier 161.872,57 Euro; US 8), sondern auf Basis der Strafdrohung des § 33 Abs 5 FinStrG (323.745,14 Euro) errechnet wird (US 13 f).
Da – wie von den Berufungswerbern zu Recht aufgezeigt – auch weder spezial- noch generalpräventive Gründe gegen die Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht der über die bisher einen ordentlichen Lebenswandel aufweisenden Angeklagten verhängten Geldstrafen sprechen, konnte unter Berücksichtigung des jedenfalls unbedingten Strafteils von 10% des strafbestimmenden Wertbetrags (hier: 16.187,26 Euro) jeweils nahezu die Hälfte der Sanktion von 15.000 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden.
Dem Berufungsvorbringen zuwider bedarf es jedoch mit Blick auf die konkreten Tatmodalitäten zur Sicherstellung eines künftig rechtskonformen Verhaltens der Angeklagten der Bestimmung einer Probezeit im Ausmaß der gesetzlich möglichen Höchstdauer von drei Jahren. Das jedem Absolventen einer Allgemeinbildenden höheren Schule verständliche Fehlverhalten lässt sich nämlich nicht in Ansätzen mit einer fehlenden steuerrechtlichen Ausbildung rechtfertigen.
Die grundsätzlich in die Zuständigkeit des Erstgerichts fallende Erteilung einer Weisung nach § 26 Abs 2 erster Satz FinStrG (RISJustiz RS0086098) hat angesichts der bereits erfolgten Zahlung der Abgabenverbindlichkeiten (US 8; ON 18.5 und ON 18.6) zu unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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