OLG Graz 3R29/26y

3R29/26yOberlandesgericht26.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 3R29/26y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00300R00029.26Y.0326.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr.in Steindl-Neumayr und Mag.a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, Angestellte, , vertreten durch Mag. Martin Sudi, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei C B, geboren am **, Angestellte, **, vertreten durch Holler Fauland Hirschbichler Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, wegen EUR 51.334,-- s.A. über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 25.667,33) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Dezember 2025, **-35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt.) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klägerin ist die Enkelin des verstorbenen D* B* (in weiterer Folge: der Verstorbene). Der Vater der Klägerin und Sohn des Verstorbenen ist bereits vorverstorben. Die Beklagte ist die Tochter des Verstorbenen und die Halbschwester des Vaters der Klägerin. Die Mutter der Beklagten, F* B*, verstarb am 17. Februar 2018. Die Streitparteien gehören dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten nach dem Verstorbenen an.

Der am ** geborene und am 31. Oktober 2022 verstorbene D* B* hatte drei Kinder, nämlich F* B* (den Vater der Klägerin), die Beklagte und G* B*. Die Beklagte und G* B* stammen aus der zweiten Ehe mit E* B* und sind die Halbschwestern des Vaters der Klägerin.

D* B* begründete aufgrund des Übergabsvertrags vom 24. Jänner 1959 Hälfte-Eigentum und in weiterer Folge mit der Einantwortungsurkunde vom 20. September 1963 Alleineigentum an der Liegenschaft EZ ** KG **.

Mit Notariatsakt vom 19. Oktober 1963 errichteten D* B* und seine zweite Gattin E* B* eine Gütergemeinschaft unter Lebenden über ihr gesamtes gegenwärtiges bzw künftiges bewegliches und unbewegliches Vermögen. Unter einem wurde E* B* Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ ** KG **. Die beiden vereinbarten, dass beim Tod eines Ehegatten die Hälfte des gesamten gemeinschaftlichen Ehevermögens dem Überlebenden aus dem Titel der Gütergemeinschaft verbleiben und die andere Hälfte den Nachlass bilden sollte. Dieser Gütergemeinschaft lag keine Schenkungsabsicht zu Grunde. [F1]

D* B* und E* B* übertrugen die Liegenschaft EZ ** KG ** mit Notariatsakt vom 30. Juli 2010 an die Beklagte. Der Verstorbene übergab seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft, soweit dieser die übernommenen Gegenleistungen überstieg, in Schenkungsabsicht an die Beklagte.

G* H* (früher B*) trat dem Notariatsakt als Tochter der Übergeber bei und verzichtete mit Wirkung für sich und ihre Nachkommen auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht sowie alle letztwilligen Ansprüche nach den Übergebern, die sich auf einen Rechtstitel vor diesem Vertrag gründen. Die Klägerin trat dem Vertrag nicht bei und erhielt im Zuge des Vertragsabschlusses auch keine Zahlungen.

Im Notariatsakt vom 30. Juli 2010 wurden die von der Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen festgelegt und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Übergeber vereinbart.

Der Notariatsakt lautet auszugsweise wie folgt:

„ (…) Viertens:

Gegenleistungen

Für die vorstehende Übergabe hat die Übernehmerin Frau C* B*, für sich und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum der Vertragsliegenschaft, über Anweisung der Übergeber, nachstehende Leistungen zu erbringen beziehungsweise Verpflichtungen zu übernehmen und zwar:

1. ) Verpflichtet sich die Übernehmerin, den Übergebern auf deren Lebensdauer beim Hause **, vollkommen klaglos nachstehende Leistungen zu erbringen:

a) Das ausschließliche, lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht (…)

b) Bei Krankheit oder bei Gebrechlichkeit die Reinigung und Instandhaltung der Wohnung, Kleidung, Wäsche und Beschuhung der Übergeber. Für die Kosten ihrer Bekleidung, Wäsche und Beschuhung, haben die Übergeber jedoch selbst aufzukommen.

c) Bei Krankheit oder bei Gebrechlichkeit, jedoch nur im Hause **, die sorgsame Pflege und Wartung, insbesonders die Führung des gesamten Haushaltes, die Erledigung von Besorgungen und Amtswegen, die Herbeiholung des Arztes und der Medikamente, sowie die Übernahme der erforderlichen Fuhrwerksdienste. Die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Arbeitsleistungen umfassen aber nur jene Tätigkeiten, welche im Rahmen der Hauspflege keine medizinischen Fachkenntnisse erfordern. Die ärztliche und allfällige Spitalsbehandlung, sowie Medikamente, sind von den Übergebern selbst zu bezahlen. Für die Kosten der Unterbringung der Übergeber in einem Alten- oder Pflegeheim oder in einer vergleichbaren Anstalt, hat die Übernehmerin aufgrund dieses Vertrages in keinem Falle aufzukommen.

d) Für den Fall, dass den Übergebern ein Pflegegeld nach den jeweils gesetzlichen Bestimmungen zustehen sollte, sind diese verpflichtet, dieses Pflegegeld für den tatsächlichen Pflegeaufwand zu verwenden. Im Ausmaß der von der Übernehmerin erbrachten Pflegeleistungen, ist das erhaltene Pflegegeld der Übernehmerin, auch als teilweise Abgeltung obiger Verpflichtungen, auszufolgen. Die Übergeber verpflichten sich, für den Fall, dass ihnen ein Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz zusteht, dieses auch zu beantragen.

e) Im Todesfalle der Übergeber ist die Übernehmerin zur Bezahlung der standesgemäßen und ortsüblichen Begräbniskosten samt Errichtung einer würdigen Grabstätte und weiters auch zur Pflege und zur Erhaltung der Grabstätte der Übergeber verpflichtet, insoferne kein Bargeld oder keine Bankguthaben hiefür vorhanden sind.

(…)

2. ) Die Übernehmerin hat beim Übergabsobjekt schon bisher werterhöhende Investitionen im Betrag von Euro 55.000,— (fünfundfunfzigtausend) getätigt. Zug um Zug mit dieser Übergabe verzichtet die Übernehmerin darauf diese Forderung gegenüber ihren Eltern den Übergebern geltend zu machen.“

Der Wert der unter Punkt Viertens des Übergabsvertrags vereinbarten Ausgedingsleistungen ist am 30. Juli 2010 mit EUR 38.052,-- zu bewerten, wobei davon EUR 18.220,-- auf den Verstorbenen und EUR 19.832,-- auf E* B* entfallen. Der gesamte Wert der Ausgedingsleistungen betrug im Todeszeitpunkt (Oktober 2022) EUR 52.816,--.

Das unter Punkt Fünftens des Übergabsvertrags eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot hat zum 30. Juli 2010 einen Wert von EUR 10.500,-- (EUR 14.574,-- im Oktober 2022).

Die Verlassenschaft nach D* B* war überschuldet und wurde der Beklagten an Zahlungs statt überlassen.

Vor Übergabe der Liegenschaft ließ die Beklagte in den Jahren 1989 bis 2002 den ersten Stock des Hauses, der bis dahin nur einen Dachboden darstellte, zu Wohnraum ausbauen und errichtete dort ihre eigene Wohneinheit. (...) Zudem ließ die Beklagte die Außenfassade des Wohnhauses durch eine Putz- und Holzverkleidung fertigstellen und eine Steinmauer im Garten errichten. (…) Für diese Aus- und Umbauarbeiten bezahlte die Beklagte zumindest EUR 55.000,--. Diese Umbauarbeiten tätigte die Beklagte in Hinblick darauf, dass ihr die Liegenschaft künftig von ihren Eltern übertragen werden sollte. Dass die Beklagte für diese Investitionen einen höheren Betrag als EUR 55.000,-- aufwendete, kann nicht festgestellt werden.

Die Gebäude auf der Liegenschaft sind seit der Übergabe unverändert, die Beklagte ließ nach diesem Zeitpunkt nur ein Carport und eine PV-Anlage errichten.

Die Liegenschaft EZ ** KG ** umfasst in Summe eine Fläche von 11,3765 Hektar. Auf der Liegenschaft befindet sich ein landwirtschaftliches Wohnhaus (mit der Adresse **), ein kombiniertes Wirtschafts- und Stallgebäude und ein Nebengebäude. Diese Baulichkeiten waren am 30. Juli 2010 und am 31. Oktober 2022 als Hofstelle zu qualifizieren. Der jährliche Durchschnittsertrag (das Nettoeinkommen) aus der Land- und Forstwirtschaft von EUR 7.262,-- am 30. Juli 2010 und EUR 7.096,-- am 31. Oktober 2022 reicht nicht aus, um eine erwachsene Person bzw. zwei erwachsene Personen angemessen zu erhalten.

Der Verkehrswert der Liegenschaft inklusive der Gebäude betrug am 30. Juli 2010 rund EUR 315.000,00.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten zuletzt als Schenkungspflichtteil EUR 51.334,-- s.A.. Das Auskunftsbegehren (gemäß § 786 ABGB) ließ sie im Hinblick auf die erfolgte Einvernahme der Beklagten in der vorbereitenden Tagsatzung vom 25. Jänner 2024 fallen, in der sie auch das bis dahin unbestimmte Leistungsbegehren (zunächst mit EUR 30.000,-- s.A.) konkretisierte. Die Klägerin bringt vor, dass der Verstorbene 1963 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ** KG ** gewesen sei, von der er einen Hälfteanteil mit Notariatsakt vom 16. Oktober 1963 unentgeltlich an seine zweite Ehegattin E* B* übertragen habe. Die Beklagte habe mit Übergabevertrag von ihren Eltern die gesamte Liegenschaft erhalten. Wären die unentgeltlichen Zuwendungen des Verstorbenen an E* B* und die Beklagte unterblieben, wäre die gesamte Liegenschaft verlassenschaftszugehörig gewesen. Nachdem die Beklagte Rechtsnachfolgerin von E* B* sei, sei der Schenkungspflichtteilsanspruch der Klägerin in Höhe von einem Sechstel des Werts der gesamten Liegenschaft zu bemessen. Das Wohnungsgebrauchsrecht sei nicht als Gegenleistung abzuziehen. Ein Erbhof liege nicht vor. Pflichtteilsansprüche könnten trotz „Weiterschenkung“ von demjenigen begehrt werden, der durch die „Schenkungskette“ wirtschaftlich begünstigt sei, zumal die Liegenschaft den Haftungsfonds bilde.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und wendet ein, der Verstorbene habe der Beklagten seine Hälfte an der Liegenschaft EZ ** KG ** – einem Bergbauernhof, der ein Erbhof sei - übergeben, wobei die vertraglich vereinbarten, von der Beklagten auch erbrachten Gegenleistungen den Wert der übergebenen Liegenschaft übersteigen würden, weshalb der Klägerin kein Pflichtteilsanspruch zustehe. Zu berücksichtigen sei nur die der Beklagten vom Verstorbenen übergebene Liegenschaftshälfte.

Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 25.666,67 s.A. zu bezahlen. Das Mehrbegehren von EUR 25.667,33 s.A. wies es ab.

Es legte seiner Entscheidung über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 3 bis 10 getroffenen Feststellungen zugrunde, auf die das Berufungsgericht verweist (§ 500a Satz 1 ZPO).

Rechtlich zog das Erstgericht daraus folgende wesentliche Schlüsse:

  • Bei der der Beklagten übergebenen Liegenschaft handle es sich zwar um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, aber weder am 30. Juli 2010 noch am 31. Oktober 2022 um einen Erbhof im Sinne des AnerbenG.

  • Aufgrund des Todeszeitpunkts nach dem 31. Dezember 2016 seien die erbrechtlichen Bestimmungen idF des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 BGBl I 2015/87 anzuwenden.

  • Schenkungen, die ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten erhalten habe, seien auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten nach § 781 ABGB der Verlassenschaft hinzuzurechnen, sodass von der dadurch vergrößerten Verlassenschaft die Pflichtteile zu ermitteln seien. Wenn die Verlassenschaft zu deren Deckung nicht ausreiche, könne der verkürzte Pflichtteilsberechtigte nach § 789 Abs 1 ABGB vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen.

  • Eine Schenkung setze neben der objektiven Bereicherung des Geschenknehmers und dem Fehlen einer Leistungsverpflichtung des Geschenkgebers eine Schenkungsabsicht bzw den Willen zur Freigebigkeit voraus. Dies gelte auch für die gemischte Schenkung. Die Parteien müssten die nach den Wertverhältnissen von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilende (teilweise) Unentgeltlichkeit gewollt und auch zum Ausdruck gebracht haben.

  • Bei der Bewertung der Übergabeliegenschaft seien die Belastungen wertmindernd zu berücksichtigen. Als Gegenleistung sei aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht jedoch der Vorbehalt von Nutzungen oder sonstigen Befugnissen des Übergebers.

  • Die Übergabe des Hälfteanteils an (die Mutter der Beklagten) E* B* sei nicht unentgeltlich erfolgt, weil diese auch ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen in die Gütergemeinschaft eingebracht habe und keine teilweise Schenkungsabsicht vorgelegen sei, weshalb auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht näher eingegangen werden müsse.

  • Bei der Übertragung seiner Liegenschaftshälfte an die Beklagte habe der Verstorbene auch teilweise einen Schenkungswillen gehabt. Nur dieser Hälfteanteil der Liegenschaft sei von der Hinzurechnung nach § 781 ABGB betroffen.

  • Die geschenkte Sache sei auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht worden sei und sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen.

  • Bezogen auf die vom Verstorbenen übergebene Liegenschaftshälfte sei die Hälfte der Ausgedingeleistungen als Gegenleistung abzuziehen. Sowohl die vorbehaltene lebenslange Personalservitut (von der ihr Wegfall im Zeitpunkt des Erbanfalls bereits bei der Übergabe festgestanden sei) als auch das Veräußerungs- und Belastungsverbot (als höchstpersönliches nicht verwertbares Recht) seien nicht wertmindernd zu berücksichtigen.

  • Ausgehend von einem Verkehrswert im Übergabezeitpunkt von EUR 315.000,-- errechne sich nach Abzug der Investitionen der Beklagten von EUR 55.000,-- sowie der Ausgedingeleistungen von EUR 38.052,-- ein Wert von EUR 222.000,--. Valorisiert auf den Todeszeitpunkt ergebe sich ein Betrag von EUR 308.000,--. Bezogen auf die vom Verstorbenen übergebene Liegenschaftshälfte (auf die die Hälfte der Investitionen und Ausgedingeleistungen entfielen) ergebe dies eine Bemessungsgrundlage von EUR 154.000,--, sodass sich unter Zugrundelegung der unstrittigen Pflichtteilsquote von einem Sechstel ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin von EUR 25.666,67 ergebe.

Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 37).

Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben (ON 39).

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

I. Mängelrüge:

1.1. Einen Verfahrensmangel erblickt die Klägerin darin, dass das Erstgericht entgegen § 182a ZPO ohne Erörterung dieses Umstands im Beweisverfahren erstmals im Urteil zu erkennen gegeben habe, dass trotz im Vertrag nicht enthaltener Gegenleistung für die Übertragung eines Liegenschaftsanteils mangelnde Schenkungsabsicht unterstellt werde. Damit gehe das Erstgericht im Urteil (aus Sicht der Klägerin) überraschend davon aus, dass die Übertragung der Liegenschaftshälfte an die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht unentgeltlich gewesen und dieser Wert bei der Pflichtteilsbemessung nicht zu berücksichtigen sei.

Bei Erörterung dieser Rechtsansicht hätte die Klägerin „entsprechendes Vorbringen“ erstatten und Zeugen namhaft machen können, woraus sich ergeben hätte, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten keinerlei eigenes Vermögen in die Ehe miteingebracht habe, das auch nur annähernd den Wert der übertragenen Liegenschaftshälfte repräsentieren könne.

1.2. Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RIS-Justiz RS0037300). Die - grundsätzlich auch im Anwaltsprozess bestehende - Prozessleitungspflicht geht aber nicht soweit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisaufnahmen es Glauben schenken werde und welchen nicht und dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte (RIS-Justiz RS0036869). Eine Verpflichtung des Richters, eine anwaltlich vertretene Partei zu weiteren Beweisanträgen anzuleiten, wenn sich die bisher beantragten Beweise als unzulänglich erwiesen haben, lässt sich aus der Bestimmung des § 182 ZPO nicht ableiten (RIS-Justiz RS0037403). Anderes könnte nur bei einer krassen Verkennung der Beweislage oder der Beweislast gelten (vgl Rassi in Fasching/Konecny3 II/3 § 182a ZPO Rz 36 [Stand 1.10.2015, rdb.at]). Das Gericht hat aber nicht beratend auf eine Partei einzuwirken (Klauser/Kodek, JN – ZPO18 § 182 ZPO E 1/1, vgl auch RIS-Justiz RS0108818 [T2, T8]). Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bezieht sich auf rechtliche Gesichtspunkte (RIS-Justiz RS0036869 [T2]).

1.3. Die Klägerin berief sich zur Frage der Anrechnung der unentgeltlichen Zuwendung an E* B* auf verschiedene Urkunden und ihre Parteienvernehmung. Die Beklagte wendete ein, dass nur jene Liegenschaftshälfte bei der Schenkungsanrechnung zu berücksichtigen sei, die ihr der Verstorbene D* B* übergeben habe.

1.4. Das Erstgericht verneinte bei einer wertenden Betrachtung des Inhalts der dazu vorgelegten Urkunde Beilage ./C, insbesondere des sich daraus ergebenden Zwecks der künftigen gemeinsamen Lebensgestaltung und Bewirtschaftung der Landwirtschaft, sowie unter Hinweis auf die „vergangene Zeit“ und das Fehlen weiterer Beweisergebnisse zu den von den Ehegatten jeweils eingebrachten, ihr gesamtes gegenwärtiges und künftiges Vermögen umfassenden Werten, dass der von den Ehegatten D* und E* B* vereinbarten Gütergemeinschaft eine Schenkungsabsicht zugrunde lag.

1.5. Die Frage des Vorliegens einer Schenkungsabsicht ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0019229). Das Gericht war fallbezogen nicht gehalten, seine diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen vorweg mit den Parteien zu erörtern.

1.6. Hinzu kommt, dass die Rechtsmittelwerberin in einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO darzulegen hat, welches zusätzliche oder andere Vorbringen sie aufgrund der von ihr nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RIS-Justiz RS0120056 [T2]). Indem sich die Klägerin in der Berufung nur pauschal darauf bezieht, sie hätte bei Erörterung „entsprechendes Vorbringen“ erstatten und „Zeugen“ namhaft machen können, lässt sie offen, welches konkrete Vorbringen sie erstattet und welche Zeugen sie zu welchen Beweisthemen beantragt hätte. Der bloße unsubstantiierte Verweis darauf, dass sich daraus ergeben hätte, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten kein eigenes Vermögen in die Ehe eingebracht habe, das auch nur annähernd den Wert der Liegenschaften repräsentieren könnte, genügt nicht, um die Ergebnisrelevanz der zusätzlich begehrten Erörterungen aufzuzeigen.

1.7. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

2. Die Berufungsargumentation, wonach gemäß § 781 Abs 2 Z 6 ABGB als Schenkung auch jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkomme, zu berücksichtigen gewesen wäre, und sich aus dem Vertrag außer der Zur-Verfügung-Stellung der eigenen Arbeitsleistung im Rahmen des ehelichen Erwerbs keine Gegenleistung der E* B* ergebe, weshalb die Klägerin die Zuwendung an E* B* als Schenkung bewerten habe können, zumal auch die Beklagte keine entsprechende Gegenleistung behauptet habe, ist im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln.

3. Die Rechtsmittelkritik, wonach die erstgerichtlichen Feststellungen, dass E* B* ihr gesamtes Vermögen in die Gütergemeinschaft eingebracht habe, nähere Feststellungen zu den eingebrachten Vermögenswerten aber aufgrund der vergangenen Zeit und mangels Beweisergebnissen nicht getroffen werden könnten, nicht miteinander vereinbar und daher aktenwidrig seien, ist unbegründet.

Die im angefochtenen Urteil angestellten Überlegungen, dass – dem Wesen einer (unbekämpft festgestellten) Gütergemeinschaft über das gesamte gegenwärtige und künftige bewegliche und unbewegliche Vermögen entsprechend (US 3) – nach der Vereinbarung (auch) E* N* ihr gesamtes gegenwärtiges bzw künftiges Vermögen in die Gütergemeinschaft eingebracht habe, die von ihr eingebrachten Vermögenswerte aber nicht festgestellt werden könnten, schließen einander keineswegs aus. Da es sich um das Ergebnis von Schlussfolgerungen der Erstrichterin handelt, liegt auch keine Aktenwidrigkeit vor (vgl RIS-Justiz RS0043256, RS0043324, RS043203 [T4]).

II. Tatsachenrüge:

1. Die Berufungswerberin bekämpft die Feststellung [F1] sowie die damit zusammenhängenden Konstatierungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung, wonach nähere Feststellungen zu den (von E* B*) eingebrachten Vermögenswerten aufgrund der vergangenen Zeit und mangels Beweisergebnissen nicht getroffen werden könnten. Stattdessen strebt sie folgende Ersatzfeststellung an:

„Für die Übertragung der Liegenschaftshälfte an E* B* wurde keine gesonderte Gegenleistung vereinbart.“

2. Das Erstgericht erwog dazu, dass die Ehegatten D* und E* B* eine Gütergemeinschaft jeweils über ihr gesamtes gegenwärtiges und künftiges Vermögen vereinbart hätten. Auch E* B* habe ihr gesamtes Vermögen eingebracht; zu den eingebrachten Vermögenswerten könnten aber aufgrund der vergangenen Zeit und mangels Beweisergebnissen keine Feststellungen getroffen werden. Aus der Formulierung des Notariatsakts und im Hinblick auf den Zweck der künftigen gemeinsamen Lebensgestaltung und Bewirtschaftung der Landwirtschaft durch beide Ehegatten sei eine Schenkungsabsicht nicht erkennbar. Selbst für den Fall, dass ein krasses Wertmissverhältnis (der eingebrachten Vermögenswerte und Leistungen) vorliegen sollte, sei nicht von einem Schenkungswillen auszugehen, sondern davon, dass die Ehegatten die eingebrachten Teile als gleichwertig angesehen hätten.

3. Die Klägerin kritisiert, dass die Verneinung einer Schenkungsabsicht, soweit es sich nicht nur um eine rechtliche Wertung handle, mit dem Inhalt des Notariatsakts aus dem Jahr 1963 nicht in Einklang zu bringen sei, aus dem sich gerade keine Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaftshälfte an E* B* ergebe. Aus diesem Grund sei auch die Schlussfolgerung des Gerichts zu den von E* B* eingebrachten Vermögenswerten unrichtig. Die gemeinsame Lebensgestaltung und Bewirtschaftung der Landwirtschaft durch die Ehegatten stelle keine derartige Gegenleistung dar, weil die Liegenschaft nicht gemeinsam erwirtschaftet worden sei. Ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach handle es sich im Sinne des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB um eine Leistung, die einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden gleichkomme. Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könne Schenkungsabsicht indizieren.

4. Die begehrte Ersatzfeststellung (zur fehlenden Vereinbarung einer „gesonderten“ Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaftshälfte) an E* B* ist zur bekämpften Feststellung [F1] zum subjektiven Element der fehlenden Schenkungsabsicht/Freigebigkeit (vgl RIS-Justiz RS0018795; RS0018833; RS0019356, Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 938 Rz 17 [Stand 1.8.2022, rdb.at]) nicht kongruent. Ein ersatzloses Entfallen von Feststellungen zu einem entscheidungserheblichen Thema ist nicht möglich (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO5, 199). Die Beweisrüge ist insofern nicht ordnungsgemäß ausgeführt.

5. Die Berufungswerberin setzt sich im Übrigen mit den erstgerichtlichen Erwägungen zur fehlenden Schenkungsabsicht inhaltlich nicht auseinander, indem sie nur allgemein anmerkt, dass ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Schenkungsabsicht indizieren „kann“, daraus aber bezogen auf den vorliegenden Fall eine solche (im Sinne einer Ersatzfeststellung) gar nicht ableitet. Insofern hält die Klägerin den (zutreffenden) Überlegungen der Erstrichterin zu dem gegen einen Schenkungswillen sprechenden, dem Notariatsakt vom Oktober 1963 zugrunde liegenden Zweck der gemeinsamen Lebensführung und Bewirtschaftung der Landwirtschaft nichts Substantielles entgegen. Ein von der Rechtsprechung bei Vorliegen eines (auch vom Erstgericht als möglich bedachten) krassen Wertmissverhältnisses gebilligter prima-facie-Beweis einer (festzustellenden, vgl RIS-Justiz RS0018795 [T11]) Schenkungsabsicht (2 Ob 248/23v, RIS-Justiz RS0040266 [T28]) wurde damit fallbezogen jedenfalls erschüttert (RIS-Justiz RS0040272, RS0022624 [T1]).

6. Mit der begehrten Ersatzfeststellung zielt die Klägerin auf eine isolierte Betrachtung des Vorgangs der Eigentumsübertragung an der Liegenschaftshälfte ab (für die keine „gesonderte“ Gegenleistung vereinbart worden sei). Dabei übersieht sie, dass auf die in eine Gütergemeinschaft eingebrachten, zum gemeinsam Zwecken vereinigten Werte insgesamt abzustellen ist (vgl zur Beitragspflicht bei Gesellschaftsverträgen: Warto in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.04 § 1182 Rz 13 [Stand 15.2.2025, rdb.at]). Zu Unrecht bestreitet die Klägerin daher die Relevanz der (soweit in der Berufung auch von der Klägerin zugestandenen) künftigen Arbeitsleistungen der E* B* im Rahmen des ehelichen Erwerbs bei der Beurteilung der Frage des (Nicht-)Vorliegens der Schenkungsabsicht. Dass die Liegenschaft nicht gemeinsam erwirtschaftet wurde, schadet entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht nicht. Die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unter Lebenden (wie hier über das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen der Ehegatten) zum Zweck der gemeinsamen Lebensführung und Bewirtschaftung der Landwirtschaft ist – vergleichbar Gesellschaftsverträgen – ein entgeltfremdes Geschäft (Fucik in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 1217 Rz 9 [Stand 15.10.2024, rdb.at]). Ein solches ist grundsätzlich nicht zu zerlegen, auch wenn es vor allem zwischen Familienangehörigen Gesellschaftsverträge geben kann, welche der Unentgeltlichkeit bzw Schenkung gleichzusetzen sind (RIS-Justiz RS0018060). Zur Beurteilung der Entgeltlichkeit ist neben dem Kapitaleinsatz (Sacheinsatz) insbesondere auch die Arbeitskraft zu berücksichtigen (Umlauft, Die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen im Erb- und Pflichtteilsrecht², 264 [Fn 676]).

6. Die bekämpfte Feststellung [F1] hat daher Bestand.

7. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht aufgrund einer schlüssigen Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

III. Rechtsrüge:

1. Die Berufungswerberin argumentiert, dass die formale Abfolge der Übertragung einer Liegenschaftshälfte durch den Verstorbenen zunächst an seine Ehegattin und von dieser – gemeinsam mit der zweiten Liegenschaftshälfte des Verstorbenen - an die Beklagte nicht entscheidend sein könne, sondern die „wirtschaftliche Endwirkung dieser Gestaltung“ berücksichtigt werden müsse. Maßgeblich sei, ob die Vermögensverschiebung dem Erblasser „wirtschaftlich zuzurechnen“ sei und ob sie „objektiv pflichtteilsverkürzend“ wirke. Eine „rein formale Zwischenschaltung einer nahen Angehörigen“ – hier der Ehegattin – könne und dürfe den Pflichtteilsschutz nicht aushebeln. Das Erstgericht habe die vereinbarte Gütergemeinschaft nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht nicht § 781 Abs 2 Z 6 ABGB unterstellt. Ein krasses Wertmissverhältnis indiziere Schenkungsabsicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Gegenleistungen trage die Beklagte. „Schenkungen über Dritte“ unterlägen dann der Pflichtteilsergänzung, wenn sie „vom Erblasser veranlasst oder wirtschaftlich gesteuert“ würden. Andernfalls wäre die Umgehung des Pflichtteilsrechts allzu einfach möglich. Es sei naheliegend, dass die „Konstruktion der mittelbaren Schenkung“ zunächst an die Gattin und danach an eines der gemeinsamen Kinder „vor dem Hintergrund der Pflichtteilsschmälerung des Kindes aus einer anderen Beziehung zu betrachten“ sei. Dass E* B* verstorben sei und gegen sie keine direkten Ansprüche mehr geltend gemacht werden könnten, könne nicht entscheidend sein. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richte sich nicht gegen den „Erstbeschenkten“, sondern gegen den pflichtteilsrelevanten Nachlass des Erblassers und subsidiär den „letztlich Bereicherten“. Daher sei bei der Pflichtteilsberechnung der Wert der gesamten Liegenschaft zu berücksichtigen.

2.1. Schenkungen, die ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Dritter vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten erhalten hat, sind auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten nach § 781 ABGB der Verlassenschaft hinzuzurechnen, sodass von der dadurch vergrößerten Verlassenschaft die Pflichtteile zu ermitteln sind. Wenn zur Bestimmung des Pflichtteils Schenkungen hinzugerechnet werden, die Verlassenschaft zur Deckung des Pflichtteils nicht ausreicht, kann der verkürzte Pflichtteilsberechtigte nach § 789 Abs 1 ABGB vom Geschenknehmer die Zahlung des Fehlbetrags verlangen.

2.2. Wie das Erstgericht bereits ausgeführt hat, ist Ausgangspunkt des Regelungskonzepts des § 781 Abs 1 ABGB das Vorliegen einer Schenkung im Sinne der §§ 938 ff ABGB (ErläutRV 688 BlgNR XXV. GP, 33). Neben der objektiven Bereicherung des Geschenknehmers (RIS-Justiz RS0018795) und dem Fehlen einer Leistungsverpflichtung des Geschenkgebers (Freiwilligkeit, RIS-Justiz RS0018833) setzt eine Schenkung mit der Schenkungsabsicht des Geschenkgebers (bzw dessen Willen zur Freigiebigkeit) ein subjektives Element voraus (RIS-Justiz RS0018833). Das gilt auch für den Fall der sogenannten gemischten Schenkung (RIS-Justiz RS0019356), wenn sich ein Vertrag aus entgeltlichen und unentgeltlichen Teilen zusammensetzt, was nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt werden muss (RIS-Justiz RS0012978). Der Oberste Gerichtshof hat zu 2 Ob 248/23v klargestellt, dass es selbst bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung einer Feststellung zur Schenkungsabsicht bedarf (vgl auch 2 Ob 28/25v).

2.3. Beweispflichtig ist jener, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet; bei der Schenkungspflichtteilsklage also der Pflichtteilsberechtigte (RIS-Justiz RS0019370 [T3]).

2.4. Nach § 781 Abs 2 Z 6 ABGB gilt auch „jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt“, als Schenkung in diesem Sinn. In den Entscheidungen 2 Ob 184/22f und 2 Ob 205/22v stellte der Oberste Gerichtshof zur Frage des Verhältnisses zwischen § 781 Abs 1 ABGB und § 781 Abs 2 Z 6 ABGB im Fall von gemischten Schenkungen klar, dass der Gesetzgeber mit dem Auffangtatbestand den Kreis der hinzu- und anrechnungspflichtigen Leistungen ausdehnen wollte, um Umgehungen des Erblassers zu verhindern, der Auffangtatbestand aber nicht für jene Zuwendungen geschaffen wurde, die (ohnedies) die objektiven Voraussetzungen einer Schenkung des § 938 ABGB erfüllen können. § 781 Abs 2 Z 6 ABGB umfasst demnach neben Schenkungen an Dritte, von denen der Anrechnungspflichtige nur mittelbar profitiert, vor allem solche Vermögensverschiebungen, die die objektiven Voraussetzungen einer Schenkung „im technischen Sinn“ (= unentgeltliche Überlassung einer Sache, § 938 ABGB) nicht erfüllen, aber nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Zuwendung einer Schenkung gleichkommen.

Bei unentgeltlichen Zuwendungen, die die objektiven Voraussetzungen für eine (gemischte) Schenkung nach § 938 ABGB erfüllen können, ist eine Anrechnung nach § 781 ABGB daher nur dann zu bejahen, wenn das gebotene subjektive Element (Wille zur Freigiebigkeit) vorliegt. Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB dient damit nicht für jene Fälle, die bereits unter Abs 1 fallen können, bei denen die Anrechnung aber (nur) am fehlenden Schenkungswillen scheitert (RIS-Justiz RS0134219, RS0133551 [T2]). An diesen Grundsätzen hielt der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 248/23v fest. Ein aus der Entscheidung 2 Ob 110/20w allenfalls ableitbares weiteres Verständnis des § 871 Abs 2 Z 6 ABGB wurde in dieser allgemeinen Form nicht aufrecht erhalten (2 Ob 248/23v).

2.5. Die Rechtsprechung zur früheren Rechtslage ging zunächst davon aus, dass ein Ehepakt niemals eine Schenkung sein könne (RIS-Justiz RS0018957). In der Entscheidung 7 Ob 561/95 wurde ausgesprochen, dass Versorgungsabsicht allein nicht ausreicht, um Gütergemeinschaft zu bejahen und Schenkungsabsicht jedenfalls zu verneinen (RIS-Justiz RS0018957 [T3]). Nach Umlauft kann in der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft sowohl unter Lebenden als auch auf den Todesfall eine Schenkung bzw ein Schenkungsanteil enthalten sein, soweit die Versorgung des Ehegatten nicht im Vordergrund gestanden ist (Umlauft, aaO, 282ff; 5 Ob 245/10f, 2 Ob 110/20w).

Der Entscheidung 2 Ob 110/20w lag die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unter Lebenden über das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen der Partner mit Einbringung der Arbeitskraft durch die Ehegattin (als geldwerter Leistung) zugrunde. Davon ausgehend wurde ein ex ante absehbares krasses Missverhältnis der der Gütergemeinschaft gewidmeten Werte an Vermögen und künftigem Erwerb verneint. Eine solche sei jedenfalls nicht absehbar gewesen.

2.6. Das Vorliegen einer Schenkung an E* B* (gemäß § 938 ABGB) scheitert hier an der fehlenden Schenkungsabsicht. Da die Liegenschaftsübergabe an E* B* im Rahmen der Gütergemeinschaft – soweit sie unentgeltlich wäre – im Sinne der obigen Ausführungen grundsätzlich Gegenstand einer (gemischten) Schenkung sein könnte, ist sie bei fehlender Schenkungsabsicht auch nicht dem Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB zu unterstellen. Wie in der Entscheidung 2 Ob 110/20w ist auch hier die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unter Lebenden über das gesamte gegenwärtige und künftige Vermögen der Partner mit Einbringung der Arbeitskraft durch die Ehegattin zu beurteilen. Mangels Schenkungscharakters der Errichtung der Gütergemeinschaft samt Übertragung der Liegenschaftshälfte durch D* B* an E* B* liegt kein Anrechnungstatbestand vor. Damit scheidet auch eine haftungsbegründende unredliche Besitzaufgabe der Übergeberin (vgl Musger in KBB7 § 790 ABGB Rz 1) von vornherein aus.

2.7. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass für eine solche nur ein Gesamtrechtsnachfolger haften würde (Welser, Erbrechts-Kommentar, § 789 ABGB Rz 1), wozu ein Tatsachenvorbringen nicht erstattet wurde. Eine Haftung eines Dritten, an den die geschenkte Sache weiterveräußert oder geschenkt wurde, ist - von Instrumenten des allgemeinen Anfechtungsrechts abgesehen (vgl ErlRV 66 BlgNR XXV. GP, 36) - grundsätzlich nicht vorgesehen (Nemeth/Niedermayr in Schwimann/Neumayr, ABGB Taschenkommentar6, § 790 Rz 2, Welser, Erbrechts-Kommentar, § 790 ABGB Rz 5). Auf eine (in der Berufung ohnehin nur angedeutete) Benachteiligungsabsicht („Konstruktion der mittelbaren Schenkung … vor dem Hintergrund der Pflichtteilsschmälerung des Kindes aus einer anderen Beziehung zu betrachten“) hat sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht berufen (§ 482 ZPO). Zudem entfernt sich die Berufung insofern vom festgestellten Sachverhalt des Fehlens der Schenkungsabsicht bei der Übertragung der Liegenschaftshälfte an E* B* (RIS-Justiz RS0041585).

2.8. Das Erstgericht hat daher zu Recht nur die Übergabe der Liegenschaftshälfte von D* B* an die Beklagte als hinzuzurechnende Schenkung (§ 781 ABGB) berücksichtigt.

2.9. Im Übrigen werden die (ohnehin der Berechnung des Klagebegehrens [ON 34.2] entsprechenden) Berechnungsgrundlagen im Rechtsmittel nicht gerügt (RIS-Justiz RS0041585).

Die Berufung bleibt daher erfolglos.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin hat der obsiegenden Beklagten deren tarifmäßig richtig verzeichnete Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten und die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängig war.

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