OLG Graz 3R30/26w

3R30/26wOberlandesgericht26.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Graz 3R30/26w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0639:2026:00300R00030.26W.0326.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr.in SteindlNeumayr und Mag.a Binder in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Wirtsch.Ing. (FH) A* B*, MBA MPA, geb. am **, , vertreten durch Poganitsch, Fejan Ragger Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, wider die beklagte Partei C B, geb. am **, **, vertreten durch DDr. Karl Scholz Rechtsanwalts GmbH in Lieboch, wegen Herausgabe und Einwilligung in die Einverleibung (Streitwert: EUR 40.000,00), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 40.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30.12.2025, ** - 13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.676,32 (darin EUR 612,72 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens ist ein Anspruch des Klägers auf Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob den herauszugeben begehrten Liegenschaftsanteilen des Beklagten, den er auf den Eintritt einer Bedingung im Testament der am ** verstorbenen Mutter der Parteien stützt.

Der Beklagte ist je zu 5/6 und der Kläger je zu 1/6 Miteigentümer der Liegenschaften EZ D* KG E*, EZ F* KG G* und EZ H* KG I*. Der Beklagte erbte nach dem Ableben der gemeinsamen Mutter der Streitteile je 1/6 Anteile an diesen Liegenschaften und kaufte die anderen 4/6-Anteile – im Wissen um die hier strittige Bedingung im Testament seiner Mutter – mit Kaufvertrag vom 16.10.2001 von den vier weiteren Geschwistern der Streitteile. Die am ** verstorbene Mutter der Streitteile, J* B*, war vor ihrem Tod Eigentümerin dieser Liegenschaften.

Das eigenhändig verfasste Testament von J* B* vom 19.08.1981 lautet wie folgt:

„Mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang oder wesentlichem Irrtum errichte ich gefertigte J* B* geb. K* Landwirtsgattin vlg unt. L*, [...] meinen letzten Willen wie folgt:

  1. Zu den alleinigen Erben meines gesamten wie immer Namen habenden und wo immer befindlichen Eigentums bestimme ich zu gleichen Teilen meine außereheliche Tochter M* K* und unsere gemeinsamen ehelichen Kinder N*, A*, O*, P* und Q* B*. Sie sollen generell mit dem vollendeten 25. Lebensjahr darüber verfügen können, ich wünsche aber, daß sie es im eigenen Interesse zum Ankauf von Grundparzellen sei es nun Acker, Wald oder Baugrund verwenden. Sollte es sich jedoch ergeben, daß einer von den obengenannten Erben die Möglichkeit hätte eine derartige Parzelle noch vor Vollendung des 25. Lebensjahres günstig zu erwerben, so soll ihm dies ab dem Zeitpunkt der gesetzlichen Volljährigkeit ermöglicht werden. Dies betrifft jedoch die anteilige Holznutzung. Bei einer eventuell erfolgten Aufteilung der Waldparzellen an die Erbnehmer darf eine von einem Erbnehmer zur Veräußerung freigegebene Parzelle nur von einem der derzeitigen Geschwister erworben werden.

  2. Sollte sich mein Gatte R* B* jedoch entschließen, seinen Hof einem von unseren gemeinsamen ehelichen Kindern zu übergeben, so lege ich hiermit fest, daß mein Grund und Boden in den Händen des Übernehmers verbleibt, während jedes der weichenden Erben einschließlich meiner außerehelichen Tochter M* K* 300 fm Holz, Blochholz und Schleifholz wie es anfällt, jedoch kein Durchforstungsholz als meinerseitiges Erbteil erhält. Weiters verfüge ich noch daß jener Holzzuwachs der ab heutigen Datum während der nächsten 20 Jahre zuwächst noch den weichenden Erben gebührt.

Eventuell anfallende Schneedrücke oder Windwürfe, die in ihrer Gesamtheit das Erbteil der weichenden Erben nicht gefährden, sollen von meinen Gatten R* B* genutzt werden. Ihn bitte ich, die zu den Parzellen führenden Wege zu erhalten.

Sollten die Schäden jedoch derart sein, daß das Erbteil der weichenden Erben gefährdet ist, so muß das Holz aufgearbeitet und der Erlös auf ein für die weichenden Erben bestimmtes Sperrkonto eingelegt werden! Eine allenfalls erfolgende Durchforstung sollte ebenfalls zugunsten der weichenden Erben erfolgen.

Ich betone ausdrücklich, daß dies mein letzter Wille ist, ich im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte bin und von niemanden in irgendeiner Weise beeinflußt wurde.“

Den sechs damals minderjährigen Kindern wurde der Nachlass nach ihrer Mutter J* B* mit Beschluss des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 30.03.1984 zu je 1/6 eingeantwortet. Im Grundbuch wurde im BBlatt bei den jeweiligen Anteilen der Erben an den Liegenschaften EZ D* KG E* „Bedingung gem Testament 19810819“ und bei EZ F* KG G* und EZ H* KG I* „Beschränkung durch die im Testament 19810819 angeführten Bedingungen“ eingetragen.

Ob den 4/6 Anteilen an den Liegenschaften, die der Beklagte von den übrigen vier Geschwistern erwarb, sind diese Vermerke nicht mehr im Grundbuch eingetragen.

Der Kläger wurde mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 26.06.2024, , aufgrund des Testaments vom 20.08.2021 in die Verlassenschaft des am ** verstorbenen Vaters der Streitteile, R B, eingeantwortet und als Anerbe und Hofübernehmer bestimmt.

Der Kläger fordert vom Beklagten die Herausgabe der Eigentumsanteile von je 1/6, insgesamt von 5/6 Anteilen (BLNR 2, 4, 5, 6 und 7) an den Liegenschaften EZ D* KG E*, EZ F* KG G* sowie EZ H* KG I* sowie in die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob diesen Liegenschaftsanteilen einzuwilligen. Begründend bringt er im Wesentlichen vor, der Beklagte sei aufgrund des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 26.06.2024, mit dem er zum Anerben und Hofübernehmer bestimmt wurde, verpflichtet, seinen geerbten Anteil von 1/6 und die von den Geschwistern erworbenen Anteile von 4/6 in Erfüllung der letztwilligen Anordnung der Mutter der Streitteile an ihn zu übergeben. Diese dem Beklagten bekannte Überlassungsverpflichtung sei anlässlich der Einantwortung in die Verlassenschaft der Mutter bei der durch die Bedingungen im Testament beschränkten Einverleibung ob den Eigentumsanteilen angemerkt gewesen. Die Anmerkung sei gelöscht worden, als der Beklagte die Anteile der Geschwister am 16.10.2001 erworben habe. Zum Herausgabebegehren bringt er vor, der Modus bei der Eigentumsübertragung von Liegenschaften bestehe in der tatsächlichen Übergabe. Die Einverleibung im Grundbuch habe lediglich deklarative Wirkung. Das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum gehe mit der tatsächlichen Übergabe auf den Übernehmer über. Die tatsächliche Übergabe (Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht gemäß § 312 ABGB) stelle das zivilrechtliche Verfügungsgeschäft dar und könne mit der begehrten Herausgabe bewirkt werden.

Den Einwendungen des Beklagten entgegnet er wie folgt:

– Die nicht sittenwidrige Bedingung im Testament sei gültig, weil sie nur auf einen eingeschränkten Personenkreis anzuwenden sei. Die Erblasserin habe für die weichenden Erben auch Abfindungsansprüche (Pflichtteilsansprüche) angeordnet.

– Die Bedingung sei hinreichend dahin bestimmt, dass derjenige, der den „Hof“ (gemeint den land und forstwirtschaftlichen Betrieb) übernimmt, sämtliche der Mutter gehörigen Liegenschaften bekomme, während die „weichenden Erben“ Abfindungsansprüche vom Hofübernehmer in Form von Holz sowie jenen Holzzuwachs bekommen, der ab 19.08.1981 während der nächsten 20 Jahre anfällt. Der Wille der Erblasserin sei die Erhaltung und der Weiterbestand des land und forstwirtschaftlichen Betriebs (als „Hof“ bezeichnet) gewesen.

– Die Bedingung sei nicht unmöglich. Ihre Umsetzung habe dergestalt zu erfolgen, dass die vorerst den Erben übertragenen Liegenschaftsanteile der Mutter dem vom Vater bestimmten Hofübernehmer übergeben werden müssten. Die Mutter habe wie im ländlichen Raum üblich und angelehnt an das Kärntner ErbhöfeG den Hofübernehmer verpflichtet, den weichenden Erben Abfindungsansprüche als „Pflichtteil“ zukommen zu lassen. Sie habe auch eine taugliche Berechnung der Abfindungsansprüche vorgegeben. Der Beklagte habe im Oktober 2001 ohne Eintritt der Bedingung (Hofübernahme) die Liegenschaftsanteile seiner Geschwister und weichenden Erben gekauft und den Kaufpreis bzw die Abfindungszahlung anhand der von der Mutter vorgegebenen Berechnungsformel bestimmt.

– Die Bedingung sei die vom Vater bestimmte Hofübergabe, die eingetreten sei. Dafür habe die Mutter keine Befristung bestimmt, sodass nur auf eine vom Vater der Streitteile verfügte Hofübernahme – egal ob mit letztwilliger Verfügung oder zu Lebzeiten – abzustellen sei. Auch wenn dafür kein fixer Zeitpunkt festgelegt wurde, sei die mit dem Testament des Vaters der Streitteile festgelegte Übergabe zum Todeszeitpunkt der späteste Übergabetermin.

– Sein Recht sei nicht verjährt. Die Verjährung beginne grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem seiner Geltendmachung kein rechtliches Hindernis (zum Beispiel mangelnde Fälligkeit) mehr entgegenstehe. Erst mit Einantwortung vom 26.06.2024 sei er als Anerbe und Hofübernehmer bestimmt worden. Somit sei die Bedingung erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten. Bei den Liegenschaftsanteilen der Erben sei die „Beschränkung durch die im Testament 19.08.1981 angeführten Bedingungen“ im Grundbuch angemerkt worden, weshalb eine Verjährung ausgeschlossen sei.

Der Beklagte beantragt die Klageabweisung und wendet die Unwirksamkeit der letztwilligen Anordnung in Punkt 2. des Testaments der Mutter vom 19.08.1981 wegen Gesetz und Sittenwidrigkeit, Unverständlichkeit sowie Unmöglichkeit, den Nichteintritt der Bedingung und die Verjährung des Anspruchs mit folgender Begründung ein:

– Da der Nachlass der Mutter ausschließlich aus den Liegenschaften bestanden habe, liege eine Erbseinsetzung vor; eine Umdeutung in ein Nachvermächtnis scheide aus. Die Bedingung sei wegen Gesetzwidrigkeit (wegen eines Verstoßes gegen § 564 ABGB) ungültig, weil R* B* – wenn auch beschränkt auf einen bestimmten Personenkreis (gemeinsame eheliche Kinder) – direkt über die Erbseinsetzung in den gesamten Nachlass der Mutter entscheide, obwohl nur sie den Erben einsetzen könne.

– Durch die testamentarische Anordnung vom 19.08.1981 werde in die Testierfreiheit der eingeantworteten Kinder bzw des R* B* unzulässig eingegriffen, sodass sie auch aus diesem Grund ungültig sei.

– Die Bedingung sei unverständlich und unbestimmt und habe als nicht beigesetzt zu gelten, weil ihr Sinn auch durch Interpretation nicht hinreichend geklärt werden könne. Die Anordnung in Punkt 1. stehe im Widerspruch zu jener in Punkt 2.. Aus der Anordnung, wonach die Erben mit dem vollendeten 25. Lebensjahr über das Erbe (die Waldparzellen) verfügen können sollen, ergebe sich der eindeutige Wille der Erblasserin, dass ein Verkauf der Parzellen bzw Parzellenanteile von einem Erben an die derzeitigen Geschwister möglich sein soll, was mit der Anordnung in Punkt 2. in Widerspruch stehe. Darüber hinaus solle nach dem Wortlaut der Anordnung in Punkt 2. der Grund und Boden der Mutter der Streitteile für den Fall, dass R* B* sich dazu entschließt, seinen Hof einem von ihren gemeinsamen ehelichen Kindern zu übergeben, „in den Händen des Übernehmers verbleiben“. Diese Ausführungen seien unverständlich, weil die Anordnung voraussetze, dass der Übernehmer vor Eintritt der Bedingung bereits Eigentümer dieses Grund und Bodens gewesen sei. Dies sei denklogisch nicht möglich. Die Anordnung sei überflüssig, wenn der Übernehmer ohnehin bereits Eigentümer des Grund und Bodens sei und er lediglich bei diesem verbleiben soll.

Es gebe keinen zeitlichen Rahmen für die Übergabe des Hofs des R* B* an eines der gemeinsamen ehelichen Kinder. Offen sei, ob eine Übergabe je stattfinden werde, dennoch werde den „weichenden Erben“ ein Holzzuwachs während der nächsten 20 Jahre ab 19.08.1981 (sohin bis 19.08.2001) zugesprochen. Mit dieser Anordnung werde das Eigentum der sechs Kinder in einem unzulässigen Ausmaß beschränkt bzw gebunden.

– Die Anordnung in Punkt 2. des Testaments vom 19.08.1981 sei unmöglich, weil ihre Umsetzung unmöglich sei. Da nicht absehbar sei, ob und wenn ja, wann eine Übergabe des Hofs des R* B* erfolgen wird, sei eine Berechnung der den „weichenden Erben“ zustehenden Ansprüche unmöglich. Es müsste nun im Jahr 2024/2025 ein mehr als 40 Jahre zurückliegender Holzzuwachs über einen Zeitraum von 20 Jahre (1981 bis 2001) berechnet werden, dies unter Berücksichtigung der angefallenen Schneedrücke und Windwürfe, die in ihrer Gesamtheit das Erbteil der „weichenden Erben“ gefährden. Eine solche Berechnung sei unmöglich, weil die erforderlichen Daten nicht erhoben werden könnten. Es sei auch nicht definiert, wann das Erbteil der „weichenden Erben“ in ihrer Gesamtheit gefährdet sei, was die Regelung unmöglich bzw unbestimmt mache, sodass sie als nicht beigesetzt zu gelten habe.

– Die Bedingung sei sittenwidrig, weil unzulässig zwischen ehelichen und unehelichen Kindern differenziert werde.

– Die Bedingung sei nicht erfüllt. Die Mutter habe auf die Übergabe des Hofs durch R* B* abgestellt. Damit sei nur eine Übergabe unter Lebenden und nicht eine Übertragung im Erbweg gemeint gewesen. Die Ausführungen des Klägers zum angeblichen Willen der Erblasserin zur Erhaltung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beruhten auf bloßen Mutmaßungen, für die im Testament kein Anhaltspunkt bestehe. Dieses Ziel wäre mit einer anderen testamentarischen Regelung viel besser umsetzbar gewesen, weil eine gleichteilige Erbseinsetzung der sechs minderjährigen Kinder nicht zur Sicherung des Weiterbestands des land und forstwirtschaftlichen Betriebs führe.

– Der Anspruch aus dem Testament vom 19.08.1981 sei verjährt. Nach der Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 seien auf Ansprüche wie den geltend gemachten die §§ 1478 f ABGB anwendbar. Die Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren nach der am ** verstorbenen Mutter sei mehr als 30 Jahre vor dem 01.01.2017 erfolgt, sodass zu diesem Zeitpunkt nach der alten Rechtslage die Verjährung eingetreten gewesen sei.

Sollte der Anspruch am 01.01.2017 noch nicht verjährt gewesen und daher die Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015 anzuwenden sein, sei auch danach gemäß § 1487a Abs 1 ABGB eine Verjährung des Anspruchs eingetreten. § 1487a Abs 1 ABGB kombiniere eine neue dreijährige subjektive mit der bisherigen dreißigjährigen objektiven Frist. Erbrechtliche Ansprüche würden nach dieser Regelung schon dann verjähren, wenn eine der beiden Fristen abgelaufen ist. Der Lauf der kenntnisabhängigen kurzen Frist des § 1487a Abs 1 ABGB beginne mit dem 01.01.2017, wenn der Anspruch nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Soweit die Neuregelung auf ein vor dem 01.01.2017 erworbenes Recht anzuwenden sei, gelte gemäß § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB daher für dieses Recht nicht nur die kenntnisabhängige kurze, sondern auch die Kombination mit der kenntnisunabhängigen langen Frist. Die Klage vom 05.05.2025 wurde mehr als 30 Jahre nach dem Tod der Mutter (**) eingebracht, weshalb Verjährung vorliege. Auch die kurze kenntnisabhängige Frist sei bei der Klagseinbringung abgelaufen gewesen, weil der Vater am ** verstorben ist. Der Kläger habe ab diesem Zeitpunkt „Kenntnis von den für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen“ gehabt, sodass die Frist im Jänner 2025 abgelaufen sei.

– Das Herausgabebegehren sei nicht nachvollziehbar, weil der Modus bei der Eigentumsübertragung einer Liegenschaft die Eintragung im Grundbuch sei. Es könne auch nicht im Rahmen eines Exekutionsverfahrens durchgesetzt werden.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt. Es traf die eingangs wiedergegebenen, in den Urteilsseiten 3 bis 4 enthaltenen Feststellungen. Rechtlich folgerte es daraus, der Beklagte sei zur Herausgabe und zur Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers verpflichtet, was es zusammengefasst wie folgt begründete:

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Beklagten mit dem auf Klageabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag.

Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.

A) Zur rechtlichen Qualifikation der testamentarischen Anordnung

1. Da die Mutter der Streitteile vor dem 01.01.2017 verstorben ist, sind für die rechtliche Beurteilung der Anordnung in ihrem Testament vom 19.08.1981 die Bestimmungen vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015, BGBl I Nr. 87/2015, heranzuziehen (§ 1503 Abs 7 Z 1 und Z 2 ABGB). Soweit im Folgenden nicht anders ausgedrückt, beziehen sich die Gesetzesbestimmungen auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 (vor dem 01.01.2017).

2. J* B* bestimmte in Punkt 1. ihres Testaments vom 19.08.1981 ihre außerehelichen und ehelichen Kinder zu gleichen Teilen zu ihren alleinigen Erben ihres gesamten Vermögens („gesamten wie immer Namen habenden und wo immer befindlichen Eigentums“). Dabei handelte es sich unstrittig um eine Erbseinsetzung im Sinne des § 564 ABGB.

3. Bei der unter der strittigen Bedingung verfügten Anordnung in Punkt 2. bezog sich J* B* dagegen nur auf ihren „Grund und Boden“ (unstrittig die vom Kläger herauszugeben begehrten Liegenschaften) und räumte den „weichenden Erben“ Ansprüche auf Zurverfügungstellung von Holz ein. Sowohl das Recht des Erben als auch das Recht des Legatars kann gemäß § 707 ABGB vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht werden. Fraglich ist, ob es sich dabei um einen Fall einer Erbseinsetzung in Form einer fideikommissarischen Substitution (Nacherbschaft) nach § 608 ABGB handelt, wovon das Erstgericht und der Beklagte erkennbar ausgehen, oder um ein Vermächtnis (Legat) gemäß § 535 ABGB bzw ein uneigentliches Nachvermächtnis nach § 652 ABGB (RS0107196).

3.1. Gemäß § 608 ABGB konnte der Erblasser seinen Erben verpflichten, dass er die angetretene Erbschaft nach seinem Tod oder in anderen bestimmten Fällen einem zweiten ernannten Erben überlasse. Diese Anordnung wurde fideikommissarische Substitution genannt (nunmehr: „Nacherbschaft“). Bis der Fall der fideikommissarischen Substitution eintritt, kommt dem eingesetzten Erben gemäß § 613 ABGB das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. Hingegen liegt ein Vermächtnis im Sinne des § 535 ABGB vor, wenn der Erblasser bloß über Teile seines vorhandenen oder vermeintlichen Vermögens verfügen will und/oder in dieser Absicht die Verschaffung fremder Sachen aufträgt (RS0012236).

3.2. Der Gesetzgeber hat keine starre Norm aufgestellt, wie ein Testament mit Erbseinsetzung bzw wie Vermächtniszuwendungen im Sinne des § 535 ABGB zu lauten haben; es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob der Wille des Erblassers in die eine oder in die andere Richtung ging (RS0012244). Ob der Erblasser eine Erbseinsetzung oder eine Vermächtnisanordnung wollte, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es ist zu prüfen, ob der Erblasser den Bedachten zum Gesamt oder Einzelrechtsnachfolger machen wollte, ob er ihn dem direkten Zugriff der Nachlassgläubiger aussetzen und ob er ihm einen direkten Zugriff auf das Nachlassvermögen (RS0012237) oder ob er dem (den) Eingesetzten nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Nachlass bzw gegen die gesetzlichen Erben einräumen wollte oder nicht (RS0012234).

3.3. Wenn der Erblasser einer oder mehreren bestimmten Personen alle wesentlichen Stücke seines Vermögens hinterlässt, liegt im Zweifel Erbseinsetzung und kein Vermächtnis (Legat) vor (RS0012245). Der Beklagte hat vorgebracht, der Nachlass der Mutter der Streitteile habe ausschließlich aus den Liegenschaften bestanden. Dieser Behauptung ist der Kläger nicht entgegengetreten, sodass davon – als unstrittige Tatsache im Sinne des § 267 ZPO – ausgegangen werden kann. Für die Beurteilung ist allerdings der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung (hier: der 19.08.1981) und nicht der Todeszeitpunkt entscheidend (RS0012245 [T2]; RS0014968). Darauf, dass nach dem Ableben der Mutter der Streitteile am **, sohin rund zwei Jahre nach der Testamentserrichtung, der Nachlass nur aus den Liegenschaften bestand, kommt es demnach nicht an. Abgesehen davon handelt es sich bei der eingangs dargestellten Regel nur um eine Zweifelsregel, die nur dann anzuwenden ist, wenn die Auslegung des Testaments zur Ermittlung des Willens der Erblasserin kein Ergebnis bringt (vgl RS0012235).

3.4. J* B* unterschied im Testament vom 19.08.1981 zwischen ihrem „gesamten wie immer Namen habenden und wo immer befindlichen Eigentum“, über das („darüber“) die eingesetzten Erben generell mit dem vollendeten 25. Lebensjahr verfügen können und „es“ nach dem Wunsch der Erblasserin zum Ankauf von Grundparzellen verwenden sollten (Punkt 1.), und ihrem „Grund und Boden“ (Punkt 2.). Diese Differenzierung zwischen dem „gesamten Eigentum“ und „Grund und Boden“ bei der eigenhändigen Testamentsverfassung deutet auf eine Vermächtnisanordnung in Punkt 2. hin, weil die Zuwendung einzelner Sachen oder Rechte für die Annahme eines Vermächtnisses (RS0012250 [insb T2]) und demnach nicht für eine Erbseinsetzung spricht. In einem solchen Fall ist im Zweifel ein Vermächtnis anzunehmen (2 Ob 69/25y mwN; 2 Ob 145/18i). Auf ein Vermächtnis deutet ferner hin, dass die Erblasserin wünschte, dass ihr „gesamtes Eigentum“ von den Erben zum Ankauf von Grundparzellen verwendet wird, was nach ihren weiteren, die Veräußerbarkeit ihrer „Waldparzellen“ (Liegenschaften) einschränkenden Anordnungen in den Punkten 1. und 2. aber kaum nur ihren „Grund und Boden“ umfassen konnte. Die Erblasserin nahm in Punkt 1. eine unmissverständliche Erbseinsetzung („Zu den alleinigen Erben meines gesamten […] Eigentums bestimme ich zu gleichen Teilen [...]“) vor. In Punkt 2. bestimmte sie gerade keinen Erben, sondern nahm nur eine „Festlegung“ in Bezug auf ihren „Grund und Boden“ für den Fall des ungewissen Eintritts der von ihr formulierten Bedingung vor, die die Erben ihres Gesamteigentums beschränkte. In Punkt 2. ihrer Anordnung bezieht sie sich damit nicht auf ihr gesamtes Vermögen oder einen nach Quoten bestimmten Teil davon. Berücksichtigt man ferner, dass sie den „weichenden Erben“ weiterhin jeweils ein „Erbteil“ in Form von Holz von den dem Hofübernehmer zugedachten Liegenschaften zugestehen und sie damit weiterhin als Erben ansehen wollte, kann nur davon ausgegangen werden, dass die Mutter der Streitteile dem von ihrem Ehegatten bestimmten Übernehmer seines Hofs als Einzelrechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaften ansehen und ihm somit nur einen obligatorischen Anspruch gegen die in Punkt 1. bestimmten, in Bezug auf die Waldliegenschaften „weichenden Erben“ ihres Gesamtvermögens einräumen wollte.

4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es sich bei der Anordnung in Punkt 2. des Testaments vom 19.08.1981 um ein Vermächtnis (Legat) im Sinne des § 535 ABGB – konkret um ein uneigentliches Nachvermächtnis im Sinne des § 652 ABGB (RS0107196) – handelt, das dem Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Übertragung der vermachten Sachen und Rechte verschafft (RS0012630; RS0012638). Der Vermächtnisnehmer erhält durch die letztwillige Verfügung einen Titel, der ihm einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gewährt. Zum sachenrechtlichen Erwerb bedarf es des Verfügungsgeschäfts (§ 684 Satz 2 ABGB; 7 Ob 313/97y mwN = RS0109864), also einer Übergabe nach § 437 iVm §§ 431 bis 435 ABGB. Diese besteht bei unbeweglichen Sachen, die – wie hier – in die öffentlichen Bücher eingetragen sind, in der Eintragung des Eigentums im Grundbuch (§ 431 ABGB).

B) Zur fraglichen Zulässigkeit der testamentarischen Anordnung unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügungen

1. Gemäß § 564 ABGB muss der Erblasser den Erben selbst einsetzen und kann dessen Ernennung nicht dem Ausspruch eines Dritten überlassen (Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit). Dies gilt auch für die Bestimmung des Nacherben, die der Testator etwa nicht dem Vorerben überlassen darf (RS0012394; Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 565 Rz 2 mwN).

2. Der Beklagte vertritt den Standpunkt, die Anordnung verstoße gegen den Grundsatz der in § 564 ABGB zum Ausdruck kommenden Höchstpersönlichkeit von Erbseinsetzungen bzw letztwilligen Verfügungen. Dabei beruft er sich auf die Rechtsprechung, nach der Verfügungen unter Potestativbedingungen als zulässig erachtet werden, deren Eintritt vom Verhalten Dritter abhängig ist, wenn dieses nicht unmittelbar über die Erbseinsetzung, sondern bloß über Umstände entscheidet, an denen der Erblasser ein selbständiges Interesse hat (6 Ob 167/09s mwN = RS0012378 [T1]: Abhängigkeit vom Einverständnis der Ehefrau mit der vom Erblasser bestimmten Aufteilung des Baugrundes). Potestativbedingungen sind – bei der Erbseinsetzung – aber ungültig, wenn das Verhalten Dritter direkt und primär über die Erbfolge entscheidet (Welser, ErbrechtsKommentar § 565 ABGB Rz 5 [Stand 30.6.2018, rdb.at]). Er argumentiert, die Verfügung über die Liegenschaften („Grund und Boden“) in Punkt 2. des Testaments stelle eine Erbseinsetzung dar.

2.1. Sein Argument versagt schon deshalb, weil die Mutter der Streitteile in Punkt 2. ihres Testaments keine (Nach)Erbseinsetzung im Sinne des § 564 ABGB, sondern die – nach § 707 ABGB bedingte – Aussetzung eines uneigentlichen Nachvermächtnisses im Sinne des § 652 ABGB vorgenommen hat (dazu oben Punkt A).

2.2. Im Übrigen behauptet und begründet der Beklagte nicht, dass die Mutter als „Landwirtsgattin“ am Eintritt der von ihr formulierten Bedingung (Hofübergabe an ein gemeinsames eheliches Kind) nach ihrem Ableben und der von ihr für diesen Fall angeordneten Vereinigung von väterlichem und mütterlichem Liegenschaftsvermögen „in den Händen“ des den väterlichen „Hof“ übernehmenden Kindes kein selbstständiges Interesse hatte.

3. Zwar gilt auch für das Vermächtnis das Höchstpersönlichkeitsprinzip. Der Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit ist jedoch im Vermächtnisrecht – anders als bei der Erbseinsetzung (§ 564 ABGB) – abgeschwächt, weil der Legatar nur Einzelrechtsnachfolger wird und das Gesetz selbst Abschwächungen dieses Prinzips vornimmt (vgl § 651 ABGB [Verteilungsvermächtnis]; §§ 656, 659 ABGB [Auswahlvermächtnis]; Kletecka, Die materielle Höchstpersönlichkeit letztwilliger Verfügungen, JBl 1999, 277 [285]; diesem zustimmend 10 Ob 14/04p [Pkt 3.5]; Lukas, Unternehmensnachfolge von Todes wegen bzw im Hinblick auf den Todesfall [Teil 1], JEV 2009, 4 [9]; Neumayr in KBB, ABGB7 § 564 Rz 1 mwN). So kann beim Vermächtnis die Bestimmung der Begünstigten dem Erben oder einem Dritten überlassen werden, wenn sie der Erblasser zumindest „der Kategorie nach“ umschrieben hat (Verteilungsvermächtnis nach § 651 ABGB; Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 651 Rz 1 [Stand 1.11.2014, rdb.at]).

4. Beim (Nach)Vermächtnis wird – anders als bei der Erbseinsetzung – dem Höchstpersönlichkeitsgebot schon dann Genüge getan, wenn der Kreis der potentiellen Legatare klar eingegrenzt ist (Kletecka, JBl 1999, 277), was hier der Fall ist. Die Mutter der Streitteile hat einen Kreis von potentiell in Frage kommenden Legataren (ihre gemeinsamen ehelichen Kinder mit ihrem Ehegatten R* B*) benannt. Sie hat die Auswahl des Legatars aus dieser eingeschränkten Personengruppe auch nicht unmittelbar ihrem Ehegatten (dem Vater der Streitteile) überlassen („so lege ich hiermit fest“), sondern die Aussetzung des Vermächtnisses gemäß Punkt 2. von einem durch das künftige Verhalten ihres Ehegatten bewirkten Umstand – der Übergabe seines Hofs an ein gemeinsames eheliches Kind – abhängig gemacht. Die Aussetzung des Vermächtnisses unter dieser Bedingung war Ausdruck ihres Willens und nicht ihrer Unentschlossenheit (vgl Schwarzenegger in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht2 Rz 5.3 [Stand 1.7.2020, rdb.at]). Die Anknüpfung der J* B* bei der Bestimmung des Vermächtnisnehmers an ein zukünftiges Verhalten ihres Ehegatten schadet in Anbetracht der in § 651 ABGB zum Ausdruck kommenden eingeschränkten materiellen Höchstpersönlichkeit nicht. Abgesehen davon soll dem Erblasser im Allgemeinen im Rahmen der Testierfreiheit nicht verwehrt sein, seine letztwilligen Anordnungen – und zwar in Bezug auf Erbseinsetzungen und die Aussetzung von Vermächtnissen (vgl §§ 707 f ABGB) – künftigen noch nicht bekannten Umständen anpassen zu können, indem er zB Bedingungen (§§ 696 ff ABGB) setzt (§ 695 ABGB; 6 Ob 699/85 = RS0012378; Nemeth in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar Band 45 [2018] § 564 ABGB Rz 3).

5. Als weiteres Ergebnis ist festzuhalten, dass die letztwillige Anordnung der Mutter der Streitteile in Punkt 2. ihres Testaments – in Form der bedingten Aussetzung eines (Nach)Vermächtnisses für eine nach objektiven Kriterien bestimmbare Person aus dem Kreis der gemeinsamen ehelichen Kinder mit ihrem Ehegatten R* B* – nicht gegen § 564 ABGB und das Prinzip der Höchstpersönlichkeit letztwilliger Anordnungen verstößt. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 651 ABGB.

C) Zum behaupteten Eingriff in die Testierfreiheit

1. Warum die hier maßgebliche Anordnung in Punkt 2. des Testaments vom 19.08.1981 in die Testierfreiheit des – vom Testament nicht betroffenen – Ehegatten der J* B* eingreifen soll, begründet der Beklagte nicht. Ein solcher Eingriff ist nicht erkennbar.

2. Der Beklagte stellt – ausgehend von einer von seiner Mutter angeordneten Nacherbschaft – die nicht näher begründete Rechtsbehauptung auf, die Anordnung greife in die Testierfreiheit der „eingeantworteten Kinder“ ein, weshalb sie ungültig sei. Er verweist dazu nur auf die Entscheidung 10 Ob 14/04p des Obersten Gerichtshofs.

3. In der Entscheidung 10 Ob 14/04p wurde die Anordnung, dass „nur die Kinder ihrer Kinder erbberechtigt“ seien und das Haus den Nachkommen der Kinder erhalten bleiben solle, im Hinblick auf § 564 ABGB als keine wirksame fideikommissarische Substitution zugunsten der Enkel der Erblasserin beurteilt, weil der Erblasser die Auswahl der Nacherben nicht dem Vorerben überlassen darf. Der Oberste Gerichtshof kam zum Ergebnis, der testamentarische Auftrag („Außerdem bestimme ich, dass nur die Kinder meiner Kinder erbberechtigt sind. Sollte meine Tochter *** ohne Kinder bleiben, ... fällt das halbe Haus an ein Kind ihrer Geschwister, das sie in ihrem Testament selbst bestimmen kann.“) könne nur so verstanden werden, dass die Erbin dazu verpflichtet sein soll, den Nachlass zum Zeitpunkt ihres Todes einer begünstigten Person zu hinterlassen, sei es durch eine Verfügung auf den Todesfall, allenfalls auch in Form gesetzlicher Erbfolge. Damit sei die Testierfreiheit der Erbin unzulässigerweise beeinträchtigt. Nach der Regel des § 610 Satz 1 ABGB sei ein derartiger Eingriff in die Testierfreiheit in eine fideikommissarische Substitution umzudeuten, die aber grundsätzlich einschränkend auszulegen (§ 614 ABGB) und im dortigen Fall schon mangels Bestimmbarkeit der Nacherben ausgeschlossen sei. Die Anordnung sei auch als Auflage, mit der außerhalb einer fideikommissarischen Substitution eine Nacherbschaft angeordnet wird, in dem Fall, dass der Tod des Vorerben den „Substitutionsfall“ bildet, wegen Eingriffs in die Testierfreiheit des Vorerben als ungültig anzusehen.

4. Worin der Beklagte die Parallele des hier zu beurteilenden Sachverhalts zu jenem in der von ihm nur zitierten Entscheidung 10 Ob 14/04p = RS0120034 und die Vergleichbarkeit der testamentarischen Anordnungen erblickt, legt er nicht dar.

5. Im vorliegenden Fall hat die Mutter der Streitteile in Punkt 2. ihres Testaments ein aus Sicht des Legatars bis zur Erfüllung der Bedingung aufschiebend bedingtes Vermächtnis im Sinne des § 707 ABGB (ein uneigentliches Nachvermächtnis im Sinne des § 652 ABGB) ausgesetzt. Dabei verbleibt die Sache zunächst dem dinglich berechtigten Erben, der wie ein Vorvermächtnisnehmer in der Verfügungsbefugnis eingeschränkt wird und nicht über die vermachte Sache verfügen darf (Musger in KBB, ABGB7 §§ 707708 Rz 1 mwN). Bis zum Eintritt der Bedingung gelten gemäß § 707 ABGB zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer die Rechte und Verbindlichkeiten wie bei einer fideikommissarischen Substitution. Dem Erben kommt daher das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu (§ 613 ABGB). Eine letztwillige Verfügung über die – mit einem Nachlegat belastete – vermachte Sache bleibt dem mit einem Nachlegat belasteten Erben jedoch möglich (vgl 6 Ob 2136/96b; 2 Ob 212/00s = RS0107196 [T2]; 2 Ob 231/15g; 5 Ob 148/19d: Anspruch des Legatars gegen den Erben oder die Verlassenschaft bzw den Erben des Erben).

6. Hier ist das Eigentumsrecht der in Punkt 1. eingesetzten Erben an den Liegenschaften durch das in Punkt 2. angeordnete aufschiebend bedingte Vermächtnis beschränkt. Die Testierfreiheit der eingesetzten Testamentserben ist durch das aufschiebend bedingte Vermächtnis, das dem Legatar bei Eintritt der Bedingung einen obligatorischen Herausgabeanspruch gewährt (RS0007574; 2 Ob 42/21x = RS0107196 [T7]), nicht beschränkt, weil sie mangels gegenteiliger Vorgaben der J* B* über ihre durch das Legat belasteten Liegenschaftsanteile testieren und sie vererben können. Der Vermächtnisnehmer hat im Fall des Todes des mit dem Vermächtnis belasteten Erben einen obligatorischen Anspruch auf die Übertragung des Vermächtnisgegenstandes gegen dessen Verlassenschaft oder dessen Erben (RS0107196 [T2]; 5 Ob 148/19d [Punkt 2.6]), sobald die Bedingung eintritt.

7. Daraus folgt, dass die Testierfreiheit der in Punkt 1. des Testaments vom 19.08.1981 eingesetzten und eingeantworteten Miterben durch das in Punkt 2. aufschiebend bedingte Vermächtnis nicht eingeschränkt wurde. Selbstverständlich konnten sie aber nicht „mehr Rechte“ (unbeschränktes bzw durch kein Nachlegat belastetes Eigentum an den Liegenschaftsanteilen) an die von ihnen selbst gewählten Erben durch letztwillige Verfügung übertragen, als sie selbst gehabt hätten.

D) Zur behaupteten Unwirksamkeit der Bedingung

1. Der Beklagte steht auch im Berufungsverfahren auf dem Standpunkt, die Bedingung im Testament sei unverständlich, unbestimmt, gesetz und sittenwidrig sowie unmöglich.

2. Zur fraglichen Unverständlichkeit

2.1. Gemäß § 697 ABGB idF vor ErbRÄG 2015 gelten ganz unverständliche Bedingungen als nicht beigesetzt. Wenn sich der Inhalt einer Bedingung durch Auslegung nicht ermitteln lässt (Musger in KBB, ABGB7 § 697 Rz 2; Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 697 Rz 1; Spruzina/Hofer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 697 Rz 1 [Stand 15.4.2024, rdb.at]; Apathy in KBB, ABGB [2005] § 697 Rz 1), ist (nur) die Bedingung (nicht die ganze letztwillige Verfügung) unwirksam. Dies ist etwa bei Widersprüchlichkeit oder Unbestimmtheit der Fall (Apathy aaO). Darauf beruft sich der Beklagte.

2.2. Die Auslegung hat sich am subjektiven Willen des Erblassers zu orientieren. Auszugehen ist von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte, doch darf man nicht am Wortlaut der Verfügung haften. Hauptziel ist die Erforschung des wahren Willens des Erblassers (Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 553 Rz 8 [Stand 1.11.2014, rdb.at]).

2.3. Die Bedingung in Punkt 2. des Testaments vom 19.08.1981 ist nicht unbestimmt im Sinne des § 697 ABGB, weil ihr Inhalt und Sinn erkennbar ist. Die Testatorin J* B* legt damit die Aussetzung eines Vermächtnisses für ihren „Grund und Boden“ (Liegenschaften) für den Fall fest, dass ihr Ehegatte „seinen Hof“ einem der gemeinsamen ehelichen Kinder übergibt. Nicht strittig ist, dass J* B*, die sich im Testament selbst als „Landwirtsgattin“ bezeichnete, mit dem Wort „Hof“ den landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehegatten ob dessen Liegenschaft meinte. Das aus Sicht der Testatorin ungewisse Ereignis, von dem sie die Bestimmung des „Übernehmers“ des Hofs als Legatar und die Fälligkeit des Vermächtnisses abhängig machte, ist verständlich definiert.

2.4. Die Anordnung in Punkt 2. steht im Verhältnis zu den Anordnungen in Punkt 1. nicht im Widerspruch. Die Testatorin traf zwar in Punkt 1. eine Regelung für ihr gesamtes Eigentum, über das die in Punkt 1. eingesetzten (damals minderjährigen) Erben mit dem vollendeten 25. Lebensjahr (bei Möglichkeit zum günstigen Erwerb einer Grundparzelle auch schon mit Eintritt ihrer gesetzlichen Volljährigkeit) nach ihrem Wunsch „zum Ankauf von Grundparzellen“ „verfügen können sollen“. Dabei bezog sie sich jedoch nach ihrer anschließenden Einschränkung – soweit es ihre Waldparzellen betraf – nur auf die „anteilige Holznutzung“ („Dies betrifft jedoch die anteilige Holznutzung“), also auf eine Verfügung durch anteilige Nutzung des Ertrags der ihren Kindern vererbten Waldparzellen. Im Fall der „Aufteilung der Waldparzellen an die Erbnehmer“ konnte nach ihrer Anordnung eine von einem Erben zur Veräußerung freigegebene Waldparzelle nur von einem der damaligen Geschwister erworben werden. Eine Verfügung durch Veräußerung von (real aufgeteilten) Waldparzellen sollte nach dem Willen der Erblasserin sohin nur zum Erwerb einer Waldparzelle durch einen anderen eingesetzten Erben (Geschwister) führen können. Damit sollten die Liegenschaften (Waldparzellen) nach dem erkennbaren Willen der J* B* bei den eingesetzten Erben (ihren Kindern) verbleiben, sodass bei Eintritt der Bedingung in Punkt 2. des Testaments die spätere Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber dem den väterlichen Hof übernehmenden ehelichen Kind nicht gefährdet erscheinen musste. Sie waren als Miterben die Schuldner des in Punkt 2. angeordneten Vermächtnisses, wobei ihr – an die Geschwister veräußerbares – Eigentumsrecht an den Waldparzellen auch nach einer insoweit zulässigen Veräußerung beschränkt war. Selbst ein in Punkt 1. von der Mutter der Streitteile gestatteter Verkauf einer Waldparzelle unter den eingesetzten Erben hinderte die spätere Erfüllung des Vermächtnisses (Übertragung ihres Grund und Bodens an den Übernehmer des väterlichen Hofs) in Punkt 2. somit nicht.

2.5. Dass die Erblasserin in Punkt 2. angeordnet hat, dass ihr „Grund und Boden in den Händen des Übernehmers verbleibt“, macht die Bedingung nicht unverständlich. Nachdem die Erblasserin ihre Kinder in Punkt 1. als Erben ihres gesamten Vermögens zu gleichen Teilen einsetzte, wurden sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Mit)Eigentümer ihrer Liegenschaften. Bei Bedingungseintritt, der aus Sicht der Erblasserin ungewiss und von ihr zeitlich nicht beschränkt war, verblieben die Liegenschaften somit im Eigentum eines der (Mit)Erben, der gleichzeitig Vermächtnisnehmer war. Die Anordnung ist auch nicht überflüssig, weil die Erblasserin damit ausdrückte, dass das Eigentum an den Liegenschaften – in Abweichung zu Punkt 1. („Sollte […] jedoch“) – dem gemeinsamen ehelichen Kind zukommen sollte, das den väterlichen Hof übernimmt, während den anderen, insoweit in Bezug auf das Liegenschaftseigentum weichenden Geschwistern („weichenden Erben“) Ansprüche aus dem Ertrag der Waldliegenschaften (Holz) zustehen sollten.

2.6. Der Umstand, dass die Erblasserin für den ungewissen Eintritt der Hofübergabe durch den Vater an ein gemeinsames eheliches Kind (Bedingung im Sinne des § 704 ABGB) keine zeitliche Einschränkung vorgesehen hat, macht die Anordnung nicht unbestimmt. Eine unbefristete Belastung des Eigentumsrechts der in Punkt 1. eingesetzten Testamentserben an den Liegenschaften aufgrund der möglichen aufschiebenden Bedingung (vgl § 703 ABGB) war schon deshalb ausgeschlossen, weil die Bedingung (Übergabe des väterlichen Hofs) für das Vermächtnis spätestens mit dem Ableben des Vaters der Streitteile oder beim früheren Ableben sämtlicher ehelicher Geschwister nicht mehr eintreten konnte. Mit dem Ableben des Vaters, ohne dass er den Hof an ein gemeinsames eheliches Kinder übergeben hätte, wäre die das Vermächtnisrecht aufschiebende zu einer unmöglichen und daher im Nachhinein ungültigen Bedingung geworden (vgl § 698 iVm § 706 ABGB). Eine unzulässige Beschränkung des – durch die Hofübergabe des R* B* auflösend bedingten – Eigentumsrechts der Miterben an den Liegenschaften war mit der von ihrer Mutter formulierten Bedingung nicht verbunden, auch wenn der Eintritt dieses Ereignisses ungewiss war.

2.7. Unerlaubt im Sinne des § 698 ABGB (idF vor ErbRÄG 2015) ist eine Bedingung, die in einem verbotenen oder sittenwidrigen Verhalten des Bedachten (RS0015341) oder in einer unzulässigen Einschränkung seiner Handlungsfreiheit besteht, wie etwa niemanden anderen als eine bestimmte Person zu heiraten (Apathy in KBB, ABGB § 698 Rz 3 mwN). Das Ereignis, an das J* B* das Vermächtnis an ihren Liegenschaften anknüpfte, ist die Übergabe des väterlichen Hofs. Sie ist weder verboten noch sittenwidrig. Dass die Erblasserin die Bedingung an die Übergabe des väterlichen Hofs an eines der „gemeinsamen ehelichen Kinder“ knüpfte, also ihre außereheliche Tochter („meine außereheliche Tochter“) aus dem Kreis der potentiell in Frage kommenden Legatare ausnahm, kann die Bedingung schon aufgrund der Testierfreiheit der Erblasserin nicht ungültig machen.

2.8. Eine Bedingung ist dann objektiv unmöglich im Sinne des § 698 ABGB, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen im Beurteilungszeitpunkt nicht (mehr) eintreten kann (Musger aaO § 698 Rz 2 mwN; Apathy aaO § 698 Rz 2 mwN). Der Beklagte übersieht, dass die Bedingung ein aus Sicht der Erblasserin zukünftiges ungewisses Ereignis ist (§ 696 ABGB), die hier in der Übergabe des väterlichen Hofs an ein gemeinsames eheliches Kind liegt. Der Eintritt der Bedingung (Hofübergabe) war bis zum Ableben des Vaters der Streitteile faktisch und rechtlich möglich. Davon zu unterscheiden ist die weitere Anordnung der Erblasserin, mit der sie den anderen Geschwistern als insoweit „weichenden Erben“ Ansprüche auf Herausgabe von Holz (als ihren „Erbteil“) bei Eintritt der Bedingung zuerkennen wollte. Dass die Ermittlung dieser Ansprüche im Nachhinein faktisch schwierig ist, führt nicht zur Unmöglichkeit der von der Erblasserin erklärten Bedingung (Hofübergabe) für das Vermächtnis.

E) Zum fraglichen Eintritt der Bedingung

1. Der aufschiebend bedingt Bedachte erwirbt erst, wenn die zulässige Bedingung genau dem Willen des Erblassers entsprechend erfüllt ist (§ 699 ABGB; RS0012724). Der Beklagte meint, unter einer Übergabe sei nur eine Übertragung unter Lebenden und nicht im Erbweg zu verstehen, weshalb die auf einen Entschluss des R* B* abstellende Bedingung nicht erfüllt sei.

2. Bei der Auslegung des Testaments ist der wahre Wille der J* B* zu erforschen, der in der letztwilligen Verfügung noch irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden muss (RS0012372). Dabei soll die Auslegung möglichst so erfolgen, dass der vom Erblasser beabsichtigte Erfolg eintritt (7 Ob 189/99s = RS0012372 [T13]).

3. Die Erblasserin, eine „Landwirtsgattin“, beabsichtigte, dass ihr „Grund und Boden“ („Waldparzellen“), sohin die forstwirtschaftlich nutzbaren Liegenschaften, letztlich demjenigen ehelichen Kind zufällt, das den väterlichen Hof (unstrittig ein landwirtschaftlicher Betrieb) übernimmt und weiterführt. Mit ihrer Anordnung in Punkt 2. des Testaments wollte sie – nach dem in ihrem schriftlichen letzten Willen zum Ausdruck kommenden Ziel – sicherstellen, dass ihr Liegenschaftseigentum mit dem Hof ihres Ehegatten eine wirtschaftliche Einheit bildet und nicht unter den von ihr eingesetzten Miterben zersplittert bleibt bzw wird, sofern eines ihrer gemeinsamen ehelichen Kinder zukünftig nach ihrem Ehegatten den „Hof“ übernimmt und damit den landwirtschaftlichen Betrieb fortsetzt (bzw nach dem von ihr nicht beeinflussbaren Willen ihres Ehegatten übernehmen und fortsetzen kann).

4. Der Eintritt dieses von der Erblasserin beabsichtigten Erfolgs war nach dem Ableben des R* B* nach der Bestimmung des Klägers als „Anerbe“ und „Hofübernehmer“ im aufgrund seines Testaments ergangenen Einantwortungsbeschluss vom 26.06.2024 (vgl insb §§ 7 Abs 2, 8 AnerbenG; § 1 Abs 2 Z 1 und Abs 3 Kärntner ErbhöfeG 1990) weiterhin möglich. Eine zeitliche Befristung für den Eintritt der Bedingung oder für die Erreichung des von J* B* angestrebten Ziels (wirtschaftliche Vereinigung ihrer forstwirtschaftlichen Liegenschaften mit dem von einem ehelichen Kind übernommenen väterlichen „Hof“ [landwirtschaftliche Betrieb]) ist ihrer Anordnung nicht zu entnehmen.

5. Wenn der Beklagte gegen die Erfüllung der Bedingung einwendet, unter der „Übergabe“ sei nur eine (wohl gemeint: vertragliche) Übertragung unter Lebenden und nicht im Erbweg zu verstehen, wobei R* B* zu seinen Lebzeiten nie den Entschluss zur Übergabe gefasst habe, ist er darauf hinzuweisen, dass auch eine einseitige Bestimmung des Hofübernehmers im Rahmen einer „gewillkürten Erbfolge“ mit Testament ein zu Lebzeiten gefasster Entschluss ist. Eine Einschränkung dahin, dass eine – von R* B* beschlossene – „Übergabe“ bereits zu dessen Lebzeiten vollzogen, also auch eine Übernahme des Hofs durch ein gemeinsames eheliches Kind erfolgt sein muss, ist der Anordnung der J* B* nicht zu entnehmen.

6. Selbst wenn man die Ansicht vertreten würde, die von J* B* formulierte Bedingung sei aufgrund der Übernahme des väterlichen Hofs durch den Kläger erst nach dem Ableben des R* B* nicht genau erfüllt, ändert sich am vom Erstgericht gefundenen zutreffenden Ergebnis nichts. Diesfalls hätte die Mutter der Streitteile nach dem Wortlaut ihrer Anordnung in Punkt 2. nicht bedacht, dass auch erst nach dem Ableben ihres Ehegatten eine Übernahme durch ein Kind erfolgen könnte, die auf einem letztwilligen Entschluss ihres Ehegatten basiert. Da auch in diesem Fall die von ihr für das Liegenschaftsvermächtnis vorausgesetzte Übernahme des väterlichen Hofs stattfindet, entspricht die Übertragung ihrer Liegenschaften an den nach dem Ableben des R* B* übernehmenden Kläger ihrem hypothetischen Willen (vgl RS0012346).

7. Eine diesem Auslegungsergebnis und dem Grundsatz „favor testamenti“ entgegenstehende Begründung führt der Beklagte nicht ins Treffen. Er weist selbst darauf hin, dass eine gleichteilige Erbseinsetzung der sechs minderjährigen Kinder (also die vorerst getroffene Anordnung in Punkt 1. des Testaments) nicht zur Sicherung des Weiterbestands des land und forstwirtschaftlichen Betriebs führen konnte. Konnte aber eines der gemeinsamen ehelichen Kinder in Zukunft den väterlichen Hof übernehmen, was die Erblasserin aufgrund der Testierfreiheit ihres Ehegatten über seine (Hof)Liegenschaft(en) nicht beeinflussen konnte, sollte das Liegenschaftseigentum beim Hofübernehmer vereinigt werden. Genau dadurch wird eine Zersplitterung land und forstwirtschaftlicher Liegenschaften bei Vorhandensein mehrerer Erben verhindert.

8. Aus alldem folgt, dass die im Testament vom 19.08.1981 von J* B* formulierte Bedingung für das Liegenschaftsvermächtnis zugunsten des Klägers mit der – gerichtlich festgestellten – Übernahme des väterlichen Hofs eingetreten ist.

F) Zur Frage der Verjährung des Vermächtnisanspruchs aus dem Testament

1. Der Beklagte steht weiterhin auf dem Standpunkt, der geltend gemachte Anspruch des Klägers sei wegen Ablaufs der kurzen und der langen Verjährungsfrist des § 1487a iVm § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB verjährt. Auch damit ist er nicht im Recht.

2. Der Kläger macht gegen den Beklagten – als Miterbe (1/6) und Käufer der mit einem ihm bekannten Nachvermächtnis belasteten Liegenschaftsanteile der weiteren Miterben (4/6) – einen obligatorischen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses aufgrund des Testaments der Mutter der Parteien vom 19.08.1981 geltend. Dabei handelt es sich um ein Recht aus einem Geschäft von Todes wegen.

3. J* B* ist am **, sohin vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, verstorben. Zur Beurteilung, ob der vom Kläger behauptete Anspruch bei Einbringung der Klage am 05.05.2025 bereits verjährt war, ist die Anwendbarkeit der verjährungsrechtlichen Bestimmung des § 1487a ABGB auf diesen „Altsachverhalt“ zu prüfen.

3.1. Gemäß § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ist § 1487a ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 ab dem 01.01.2017 auf das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, letztwillige Bedingungen oder Belastungen von Zuwendungen anzufechten, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleichwertiges Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen oder sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen zu fordern, anzuwenden, wenn dieses Recht am 01.01.2017 nach dem bis dahin geltenden Recht nicht bereits verjährt ist. Der Lauf der in § 1487a ABGB vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist beginnt in solchen Fällen mit dem 01.01.2017.

3.2. Nach dem vor dem ErbRÄG 2015 geltenden Recht waren die erbrechtlichen Tatbestände nicht einheitlich geregelt:

3.2.1. Nach § 1487 ABGB, RGBL. Nr. 69/1916, mussten Pflichtteilsrechte und das Recht, eine letztwillige Erklärung umzustoßen, bei sonstiger Verjährung binnen drei Jahren geltend gemacht werden. Wenn also mit einer Klage eine letztwillige Verfügung „umgestoßen“ (angefochten) werden musste und sie daher gegen den erblasserischen Willen gerichtet war (6 Ob 189/98g = RS0034465 [T2]), war die dreijährige Verjährungsfrist anzuwenden (RS0034465).

3.2.2. Andere erbrechtliche Ansprüche, mit welchen eine letztwillige Verfügung nicht „umgestoßen“ werden sollte, wie etwa die Behauptung eines besseren Erbrechts in einer Erbschaftsklage nach § 823 ABGB (2 Ob 151/24f = RS0034382 [T11] = RS0013139 [T4]; 2 Ob 54/25t mwN) oder die Vermächtnisklage (RS0012577; 6 Ob 189/98g = RS0034465 [T2]), verjährten nach § 1478 ABGB durch 30jährigen Nichtgebrauch des Rechts. Die Frist begann grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung zu laufen (RS0034382 [T1]), also im Zeitpunkt, ab dem der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis (wie zB die mangelnde Fälligkeit, vgl RS0034343) mehr entgegenstand (RS0034382 [T2]). Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Gründe hatten keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung (RS0034248).

3.3. Da sich der Kläger hier nicht gegen den letzten Willen der Erblasserin im Testament richtet und die letztwillige Verfügung nicht anficht, sondern sich vielmehr zur Begründung seines Anspruchs darauf beruft, galt für seinen auf das Testament vom 19.08.1981 gestützten Vermächtnisanspruch die 30jährige Verjährungsfrist des § 1478 ABGB.

3.3.1. Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht abhängig gemacht wird (§ 696 Satz 1 ABGB). Die Anordnung in Punkt 2. des Testaments vom 19.08.1981 stand aus Sicht des Klägers unter einer aufschiebenden Bedingung, weil das darin zugedachte Recht des potentiellen, aus einem bestimmten Personenkreis eingesetzten Legatars erst nach Erfüllung – also bei Eintritt – der Bedingung wirksam werden sollte (§ 696 Satz 3, § 707 ABGB).

3.3.2. Vor Eintritt der in Punkt 2. des Testaments vom 19.08.1981 genannten aufschiebenden Bedingung konnte der Kläger den nunmehr behaupteten Anspruch nicht geltend machen (vgl § 707 ABGB: „das Recht […] verschoben bleibt“). Das Vermächtnisrecht des Klägers konnte nach dem Ableben des mit einem Testament verstorbenen R* B* erst mit seiner vom Verlassenschaftsgericht (rechtskräftig) festgestellten Hofübernahme entstehen und damit gegenüber den „weichenden Erben“ durchsetzbar werden (vgl 4 Ob 148/15s [von Bedingungen abhängig gemachtes Wiederkaufsrecht] = RS0020142 [T3] = RS0034343 [T8]). Erst zu diesem Zeitpunkt entstand nämlich das Vermächtnisrecht und stand die Person des den väterlichen Hof übernehmenden ehelichen Kindes und damit der von J* B* bedachte Legatar aus einem Kreis mehrerer potentieller Legatare fest.

3.4. Entgegen den – auf den Todestag der Erblasserin (**) abstellenden – Ausführungen des Beklagten war der behauptete Anspruch des Klägers bei Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 am 01.01.2017 somit noch nicht gemäß § 1478 ABGB verjährt, weil der Kläger den Vermächtnisanspruch erst nach Eintritt der im Testament vom 19.08.1981 enthaltenen Bedingung geltend machen konnte. Die Geltendmachung war ihm jedenfalls nicht länger als 30 Jahre vor der Klage möglich. Damit ist gemäß § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB § 1487a Abs 1 ABGB idF des ErbRÄG 2015 auf die Beurteilung der Verjährung des Anspruchs aus einem „Altsachverhalt“ anwendbar.

4. Der Beklagte beruft sich unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur neuen Rechtslage auf den Ablauf sowohl der objektiven 30jährigen als auch auf den Ablauf der subjektiven dreijährigen Verjährungsfrist des § 1487a Abs 1 ABGB idF des ErbRÄG 2015 iVm § 1503 Abs 7 Z 9 Satz 2 ABGB.

5. Zur kenntnisunabhängigen (objektiven) 30jährigen Verjährungsfrist:

5.1. Nach § 1487a Abs 1 letzter Satz ABGB idF ErbRÄG 2015 verjährt „das Recht“, sonstige Rechte aus einem Geschäft von Todes wegen „zu fordern“, unabhängig von der Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen dreißig Jahre nach dem Tod des Verstorbenen. Die Mutter der Streitteile verstarb am **, sohin fast 42 Jahre vor der Einbringung der Klage am 05.05.2025.

5.2. Nach dem Wortlaut des § 1487a Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 würden Substitutionen oder andere bedingte oder betagte Anordnungen auch dann 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers verjähren, wenn das Recht mangels Eintritts der Bedingung oder Ablaufs der Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeübt werden konnte. Folgte man der Rechtsauffassung des Beklagten, hätte der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Verjährung die Testierfreiheit für Fälle einer Nacherbschaft, eines Nachlegats oder einer vergleichbaren Verfügung massiv eingeschränkt: Eine solche Verfügung wäre nur wirksam, wenn der Nacherbfall innerhalb von 30 Jahren nach dem Tod des Erblassers einträte (2 Ob 59/19v [Pkt 6.3.1.]).

5.3. Ein solcher Wille des Gesetzgebers lässt sich den Materialien zu § 1487a ABGB nicht entnehmen (688 BlgNR 25. GP 40). Vielmehr sollten die zuvor unterschiedlichen Regelungen für Rechte, die gegen eine letztwillige Verfügung (§ 1487 ABGB aF), und für solche, die aufgrund einer oder zumindest nicht gegen eine solche Verfügung (§ 1479 ABGB) geltend gemacht wurden, durch eine beide Fälle erfassende Bestimmung ersetzt werden. Dafür griff der Gesetzgeber auf das Vorbild von § 1489 ABGB, also auf eine Kombination von kenntnisabhängiger kurzer und kenntnisunabhängiger langer Frist zurück (2 Ob 59/19v [Pkt 6.3.2.]; 2 Ob 175/19b).

5.4. Nach Erwägungen zum auch für § 1487a ABGB fruchtbar gemachten Zweck der Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach § 1489 ABGB, an denen sich der Gesetzgeber bei der Einführung von § 1487a ABGB idF des ErbRÄG 2015 orientierte, entschied der Oberste Gerichtshof (2 Ob 59/19v [Pkt 6.3.5.]), dass der Ablauf der 30jährigen Frist nicht zur Verjährung des noch gar nicht fälligen oder mangels Bedingungseintritts noch nicht bestehenden Rechts führen kann, wenn ein Recht, das sicher (Befristung) oder unter Umständen (Bedingung) erst mehr als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers geltend gemacht werden kann, in einer Vereinbarung anerkannt oder in einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird. Vielmehr ist insofern ausschließlich die dreijährige kenntnisabhängige Frist des § 1487a ABGB anzuwenden. Jede andere Auslegung führte bei Substitutionen und ähnlichen Verfügungen zu einem Ergebnis, das nicht mehr mit verjährungsrechtlichen Erwägungen, sondern nur mit einer Beschränkung der Testierfreiheit begründet werden könnte. Für einen solchen Willen des Gesetzgebers gibt es aber nicht den geringsten Anhaltspunkt.

5.4.1. Die für diese Auffassung notwendige gerichtliche Entscheidung erblickte der Oberste Gerichtshof im von ihm zu beurteilenden Fall in der Verfügung der Einverleibung eines Vorkaufsrechts in einer Einantwortungsurkunde (§ 158 Abs 1 AußStrG 1854), das der Sicherung eines in einem Testament aus dem Jahr 1974 verfügten Aufgriffrechts dienen sollte. Damit werde ein Recht, wenngleich nicht endgültig und rechtskräftig, festgestellt, was die Verjährung aufgrund des Ablaufs der langen Frist nach der oberstgerichtlichen Entscheidung ausschließt (2 Ob 59/19v = RS0133185).

5.4.2. § 158 Abs 1 AußStrG 1854 regelte die amtswegige Verpflichtung zur Eintragung von Beschränkungen durch Substitutionen wie Nacherbschaften und Vermächtnissen nach § 652 ABGB idF vor ErbRÄG 2015 (vgl Edlbacher, AußStrG2 [1984] § 158 Anm 2) und ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB idF vor ErbRÄG 2015 gleichzuhaltenden Anordnungen in den öffentlichen Büchern.

5.4.3. In der Einantwortungsurkunde vom 30.03.1984 (= Beilage ./1, deren Echtheit anerkannt wurde und die ihrem Inhalt nach unstrittig ist; vgl RS0121557 [T3]) wurde die Einverleibung des Eigentumsrechts der Streitteile und ihrer Geschwister zu je 1/6 „unter den im Testamente vom 19.8.1981 angeführten Bedingungen“ ob den Liegenschaften EZ H* KG I*, EZ F* KG G* und EZ D* KG E* verfügt. Dieser Anordnung wurde grundbücherlich durch Einverleibung eines durch das Testament vom 19.08.1981 beschränkten Eigentumsrechts im BBlatt (Eigentumsblatt) entsprochen. Damit lag in der Einantwortungsurkunde eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des Judikats 2 Ob 59/19v vor, mit der ein gemäß § 707 ABGB aufschiebend bedingtes, das (Mit)Eigentumsrecht an den Liegenschaften beschränkendes (Apathy aaO §§ 707708 Rz 1; Musger aaO §§ 707708 Rz 1) Vermächtnisrecht im Sinne des § 652 ABGB eines bestimmbaren Legatars aus dem Testament vom 19.08.1981, wenngleich nicht endgültig und rechtskräftig, festgestellt wurde. Dies schließt auch im vorliegenden Fall die Verjährung aufgrund des Ablaufs der langen 30jährigen Frist ab dem Tod der Erblasserin aus (RS0133185), weil der in seinem (Mit)Eigentumsrecht eingeschränkte Beklagte (vgl RS0012549) aufgrund der gerichtlichen Entscheidung und der Einverleibung dieser Beschränkung im Eigentumsblatt nicht mehr auf das Nichtbestehen des im Testament verfügten Nachvermächtnisrechts vertrauen durfte.

5.4.4. Damit ist ausschließlich die kurze Verjährungsfrist des § 1487a Abs 1 ABGB anzuwenden.

6. Zur grundsätzlich kenntnisabhängigen (subjektiven) 3jährigen Verjährungsfrist:

6.1. Zu prüfen ist noch, ob die (grundsätzlich kenntnisabhängige) kurze Verjährungsfrist des § 1487a ABGB bei Einbringung der Klage am 25.05.2025 bereits abgelaufen war.

6.2. Das Argument des Beklagten trifft zu, dass für „Altsachverhalte“ vor dem ErbRÄG 2015 grundsätzlich nicht nur § 1487a ABGB, sondern auch der zweite Satz des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB zu beachten ist. Diese Übergangsregelung sieht für „Altsachverhalte“ vor, dass der Lauf der in § 1487a ABGB vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist einheitlich mit dem 01.01.2017 beginnt. Nach der jüngsten Rechtsprechung (RS0134175) beginnt die kurze dreijährige Frist nach § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015 gemäß § 1503 Abs 7 Z 9 Satz 2 ABGB unabhängig von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Anspruchsberechtigten jedenfalls mit dem 01.01.2017, wenn der Anspruch aus einem „Altsachverhalt“ zum 01.01.2017 nach altem Recht noch nicht verjährt war. Ein davon betroffener Anspruchsgegner muss demnach nach dem 31.12.2019 nicht mehr mit der Geltendmachung solcher Ansprüche rechnen. Auf diese Rechtsprechung beruft sich der Beklagte.

6.3. Dennoch ist im vorliegenden Fall keine Verjährung gemäß § 1487a iVm § 1503 Abs 7 Z 9 zweiter Satz ABGB eingetreten:

6.3.1. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB (ErläutRV 688 BlgNr. 25. GP 41) ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass es – außer bei der Erbschaftsklage, die entweder innerhalb von drei Jahren (bei Umstoßung eines Testaments) oder 30 Jahren zu erheben war – zu keiner Verkürzung der Verjährungsfrist kommen soll („in den anderen Fällen bleibt sie [Anm.: die Verjährungsfrist] unverändert“). Ein Anliegen der Gesetzesnovelle war die Beurteilung des Eintritts der Verjährung nach der jeweils verbindlichen Rechtslage. Weiteres Anliegen war, dass „aus Vertrauensschutzgründen aber die neue Frist – so sie zur Anwendung kommt – erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsänderung zu laufen beginnen [soll]“. Die Anwendung dieser kenntnisunabhängigen neuen Frist des § 1503 Abs 7 Z 9 zweiter Satz ABGB setzt voraus, dass der Berechtigte vor dem 01.01.2017 Kenntnis von den für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen erlangt (2 Ob 167/19a), somit die Verjährungsfrist bereits vor dem 01.01.2017 begonnen hatte, aber nach altem Recht bis zu diesem Datum noch nicht abgelaufen war (2 Ob 154/19i = RS0133032 [T1]). Konsequenz der Regelung ist, dass die kurze, dreijährige Verjährungsfrist des § 1487a ABGB für noch nicht verjährte Rechte am 01.01.2017 neu zu laufen beginnt. Dies führt im Einzellfall zu einer faktischen Verlängerung der bis zum 01.01.2017 geltenden (bereits begonnenen) dreijährigen Verjährungsfrist (RS0133032; Dehn in KBB, ABGB7 § 1503 Rz 5). Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs setzt aber voraus, dass er bereits entstanden ist.

6.3.2. Dafür spricht auch der Gesetzeswortlaut der §§ 1487a und 1503 Abs 7 Z 9 ABGB, der erkennbar von bereits entstandenen und demnach geltend zu machenden und zu fordernden Rechten/Ansprüchen ausgeht. § 1487a ABGB stellt auf die Verjährung erbrechtlicher „Ansprüche“ ab, bei der es auf die Geltendmachung eines „Rechts“ und für den Beginn der kurzen Verjährungsfrist auf die Kenntnis der für das „Bestehen des Anspruchs“ maßgebenden Tatsachen ankommt. § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB erklärt den neuen § 1487a ABGB nur dann für anwendbar, wenn die darin genannten Rechte („dieses Recht“) beim Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 „nicht bereits verjährt“ waren. Ein Recht konnte bis zum Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 aber nur dann verjähren, wenn es bereits entstanden war.

6.3.3. Daraus folgt, dass die kenntnisunabhängige Frist des § 1503 Abs 7 Z 9 Satz 2 ABGB idF ErbRÄG 2015 – in teleologischer Reduktion dieser Bestimmung – nur Fälle erfasst, in denen die Verjährung bereits vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 zu laufen begonnen hat (RS0134193). Das ist aber hier nicht der Fall, weil die Verjährung des Nachvermächtnisrechts nicht beginnen konnte, solange das – nach § 707 ABGB aufschiebend bedingte – Recht nicht wirksam entstanden und damit einforderbar war.

7. Weiteres Argument des Beklagten ist, dass selbst die kurze kenntnisabhängige Frist des § 1487a ABGB idF ErbRÄG 2015 bei Klagseinbringung am 05.05.2025 abgelaufen war, weil der Vater der Streitteile am ** verstorben ist. Auch dieses Argument überzeugt nicht:

7.1. Das Ableben des Vaters der Streitteile ist keine den geltend gemachten Nachvermächtnisanspruch begründende Tatsache, weshalb der Beginn der Verjährungsfrist nicht daran geknüpft werden kann.

7.2. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der sich auf die Verjährung berufende Beklagte behauptungs und beweispflichtig (RS0034456). Mit Ausnahme des Ablebens des Vaters hat er im Verfahren erster Instanz keine konkreten Tatsachen behauptet, aus welchen sich ergeben würde, dass der Kläger mehr als drei Jahre vor Einbringung der Klage von bestimmten seinen Nachvermächtnisanspruch begründenden Tatsachen (Eintritt der Bedingung) erfahren hatte. Damit kann er die Verjährung auch nicht auf den Ablauf der kenntnisabhängigen dreijährigen Frist stützen.

8. Zusammenfassend ist das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der behauptete Anspruch des Klägers nicht verjährt ist, weil er erst nach Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 entstanden sein konnte.

G) Zusammenfassung, Kosten, Bewertungs und Zulassungsausspruch

1. Da die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aus den oben genannten Gründen im Ergebnis richtig ist, muss die Berufung erfolglos bleiben.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO. Der im Berufungsverfahren unterlegene Beklagte hat dem Kläger die nach dem RATG richtig verzeichneten Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

3. Der nicht in einem Geldbetrag bestehende Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren macht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO seine Bewertung erforderlich. Das Herausgabe und das Einverleibungsbegehren stehen in einem rechtlichen Zusammenhang (§ 55 Abs 1 Z 1 JN iVm § 500 Abs 3 ZPO), weil sie aus demselben Rechtsgrund (Vermächtnis im Testament vom 19.08.1981) abgeleitet werden. Streitgegenstand ist ein obligatorischer Vermächtniserfüllungsanspruch und nicht unmittelbar eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache, weshalb § 60 Abs 2 JN nicht zur Anwendung kommt (vgl 1 Ob 30/98p). Die Begehren wurden vom Kläger in der Klage nach § 56 JN gemeinsam mit dem „Wert“ der Liegenschaftsanteile von gesamt EUR 40.000,00 bewertet. Für ein Abgehen von dieser Bewertung wird nach dem Akteninhalt (vgl Beilage ./3: Wert der Liegenschaften gemäß Schätzgutachten vom 04.11.1983 von insgesamt ATS 1,322.296,00 [= EUR 96.095,00]) kein Anlass gefunden. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000,00 übersteigt.

4. Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO war nicht zuzulassen, weil die Auslegung einer letztwilligen Verfügung eine Frage des Einzelfalls ist (7 Ob 244/13b; 2 Ob 6/19z).

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