OLG Wien 3R8/26g

3R8/26gOberlandesgericht27.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 3R8/26g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:00300R00008.26G.0327.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag.a Müller und Mag.a Kulka in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, **, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20.1.2026, **4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller beantragte bereits zu ** des Landesgerichts Krems an der Donau Verfahrenshilfe, um seine Forderungen in einem Insolvenzverfahren anmelden zu können. Diese wurde ihm nicht gewährt. Die dagegen von ihm erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (OLG Wien 3 R 59/25f, 3 R 60/25b).

Der Antragsteller beantragte mit Antrag vom 24.11.2025 erneut Verfahrenshilfe für eine Feststellungsklage bezüglich seiner Insolvenzforderung im Verfahren ** des Landesgerichts Krems an der Donau. Zur Anspruchsbegründung führte er aus: „Rückforderung ausgelegter Zahlungen. Zur Beschaffung von Unterlagen und Vorlage detaillierter Zahlen benötige ich bereits den Verfahrensanwalt, da ich zur Zeit in Haft bin.“

Mit Beschluss vom 9.12.2025 wurde dem Antragsteller die Verbesserung seines Antrags dahingehend aufgetragen, binnen drei Wochen anzugeben, welche Forderung in welcher zumindest ungefähren oder bestimmbaren Höhe geltend gemacht werden soll. Die Angaben seien für die Beurteilung der Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit erforderlich. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 19.12.2025 zugestellt. Eine Verbesserung erfolgte nicht.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.1.2026 wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag vom 24.11.2025 ab. Trotz des Verbesserungsauftrags sei unklar geblieben, welche Forderungen der Antragsteller geltend machen möchte. Mangels Mitwirkung des Antragstellers gebe es keine Anhaltspunkte, wie er die Feststellungsklage zu begründen beabsichtigt, sodass von mutwilliger Prozessführung auszugehen sei.

Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs. Er begehrt erkennbar die Stattgabe seines Verfahrenshilfeantrags und Beigebung eines Rechtsanwalts. Er habe sich bemüht die gewünschte Feststellungsklage zu begründen und eine Liste vom Steuerberater beigelegt, welche Beträge auf das Verrechnungskonto gebucht worden seien. Es sei möglich, dass er etwas durcheinanderbringe und die mittlerweile unzähligen Verfahren untereinander verwechsle. Er leide unter einer Erschöpfungsdepression und könne nicht mehr zur Sache beitragen.

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Wie dem Rekurswerber auch aus den in den Vorentscheidungen 3 R 59/25f und 3 R 60/25b enthaltenen Ausführungen bekannt sein muss, bedarf es für die zwingend vorzunehmende Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist, konkreter Angaben des Antragstellers, welche Forderung (aufgrund welcher Zahlungen, Leistungen etc) in welcher Höhe geltend gemacht werden soll. Entgegen der im Rekurs aufgestellten Behauptung, eine Liste des Steuerberaters beigelegt zu haben, waren weder dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch dem Rekurs Unterlagen angeschlossen. Selbst wenn Urkunden angeschlossen gewesen wären, wäre es Sache des Antragstellers, daraus eine Forderung abzuleiten, die er geltend machen möchte.

Es ist nicht Zweck der Verfahrenshilfe, durch die Beigebung eines Rechtsanwalts prüfen zu lassen, ob überhaupt eine klagbare Forderung besteht.

Das Erstgericht hat daher zu Recht den Verfahrenshilfeantrag abgewiesen.

Der Revisionsrekurs ist in Verfahrenshilfesachen gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.