OLG Wien 32Bs19/26t

32Bs19/26tOberlandesgericht27.03.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 32Bs19/26t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2026
  • ECLI: ECLI:AT:OLG0009:2026:0320BS00019.26T.0327.000

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 24. November 2025, GZ **-6, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. ) Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

2. ) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass das inkriminierte Verhalten unter § 107 Abs 1 Z 4 StVG zu subsumieren ist, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht einer Beschwerde des A* vom 19. Juli 2025 (ON 1.5) gegen das Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt ** vom 8. Juli 2025, AZ HNR: ** (ON 1.4) nicht Folge (Spruchpunkt 1) und verpflichtete den Genannten gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 VwGVG, einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 6 Euro zu leisten (Spruchpunkt 2).

Begründend hielt das Erstgericht dazu – soweit relevant wortwörtlich wiedergegeben – fest:

Folgender Sachverhalt steht fest:

In einem an das Bundesministerium für Justiz gerichteten Schreiben vom 2.7.2025 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, die Leiterin des Departments Maßnahmenvollzug, Frau Mag. B*, „verarsche ihn nur in einem fort“, sie würde „sich blöd stellen“, sie „lüge nur in einem fort“ (ON 1.2,4), am liebsten würde er „diesem Trampel hier von einer MVZ-Departmentleiterin den Hals umdrehen“ (ON 1.2,5) und sie sei eine „schwerst psychisch Gestörte“ (ON 1.2,6).

Durch die festgestellten Formulierungen wusste und wollte der Beschwerdeführer gegenüber Dritten auf polemische Art und Weise („verarsche nur“, „stelle sich blöd“, „lüge in einem fort“) Kritik an Mag. B* äußern, dabei die Grenzen der Sachlichkeit überschreiten und die Departmentleiterin teilweise beschimpfen („schwerst psychisch Gestörte“, „Trampel“) und herabwürdigen („den Hals umdrehen“). Der Beschwerdeführer wusste, dass es sich bei Mag. B* um eine im Strafvollzug tätige Person handelte, und wollte sich dadurch ihr gegenüber ungebührlich benehmen.

[…]

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützt das Vollzugsgericht auf die vorliegenden unbedenklichen Urkunden, insbesondere die Stellungnahme der Leitung der Justizanstalt ** vom 21.7.2025 (ON 1.1), das inkriminierte Schreiben des Beschwerdeführers vom 2.7.2025 (ON 1.2), die Niederschrift zur Beschuldigtenvernehmung vom 8.7.2025 (ON 1.3,3), in der der Beschwerdeführer zugestand, dass er der Verfasser des Schreibens vom 2.7.2025 sei und die darin getätigten Äußerungen von ihm stammen würden, das Straferkenntnis vom 8.7.2025 (ON 1.4), die Beschwerde vom 19.7.2025 (ON 1.5) sowie die Äußerung des Beschwerdeführers vom 23.7.2025 zur Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 1.7). Der Sachverhalt war daher unstrittig. Der Beschwerdeführer bestritt nämlich lediglich die rechtliche Einordnung seiner Äußerungen als ungebührliches Benehmen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind aus dem objektiven Geschehen zwanglos ableitbar.

Die Entscheidungen zur disziplinären Vorbelastung wurden dem Vollzugsgericht von der Justizanstalt ** übermittelt.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 107 Abs 1 Z 9 StVG begeht der Strafgefangene eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sich vorsätzlich einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt. Bei Mag. B* (Leiterin des Departments Maßnahmenvollzug) handelt es sich zweifelsohne um eine im Strafvollzug tätige Person.

Gemäß Art 10 Abs 2 EMRK kann die Meinungsfreiheit vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft ua im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung unentbehrlich sind. Darunter ist auch die Ordnung eines spezifischen Ausschnittes der Gesellschaft oder einer Institution, wie bspw eines Gefängnisses zu verstehen. Gegen Abs 1 Z 9 bestehen daher keine menschenrechtlichen Bedenken (VwGH 2009/06/0048 mwN). Ungebührliches Benehmen iSd Abs 1 Z 9 ist objektiv zu beurteilen; Erwägungen darüber, welcher Umgang unter Strafgefangenen üblich sein mag, haben zu entfallen. Solches kann zB in einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung oder in einer Gestikulation (etwa zeigen eines „Vogels“) gelegen sein (Drexler/Weger, StVG5 § 107 Rz 9 mwN).

Mit der Bestrafung des vorsätzlich ungebührlichen Benehmens nach Abs 1 Z 9 – wie auch mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs 3 AVG – soll nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die genannten Strafbestimmungen bezwecken, dass Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Die Bestrafung wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt (zum Ganzen ebenso OLG Wien 132 Bs 227/18d, 33 Bs 224/14d). Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der seiner Meinung nach besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten (Drexler/Weger, StVG5 § 107 Rz 10 mwN).

Indem der Beschwerdeführer vorsätzlich in einem Schreiben an das Bundesministerium für Justiz die Departmentleiterin für den Maßnahmenvollzug mit den festgestellten Worten beschimpfte, herabwürdigte und auf unsachliche und polemische Art und Weise kritisierte, hat er die Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 9 iVm § 26 Abs 2 und § 21 Abs 2 StVG in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen. Aus der Art des Verhaltens, nämlich der Abgabe des Schreibens mit den inkriminierten Äußerungen erhellt auch der Tatvorsatz, weil ein solches Verhalten nur wissentlich und willentlich verwirklicht werden kann (vgl Drexler/Weger, StVG5 § 107 Rz 10), zumal der Beschwerdeführer bereits vier Mal wegen gleicher Ordnungswidrigkeiten bestraft wurde.

Gemäß § 109 StVG kommen als Strafen für die Ordnungswidrigkeit nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht, nämlich der Verweis (Z 1), die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen (Z 2), die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld, Fernsehempfang, Briefverkehr, Besuchsempfang oder Telefongespräche (Z 3), die Geldbuße (Z 4) und der Hausarrest (Z 5).

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 113 StVG darf die Geldbuße den Betrag von EUR 200,-- nicht übersteigen und ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall ist das Tatsachengeständnis mildernd zu werten. Hingegen ist die mehrfache Vorbelastung in disziplinärer Hinsicht als erschwerend zu werten.

Unter Abwägung der angeführten Strafzumessungsgründe und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Entscheidung des Anstaltsleiters, die Ordnungswidrigkeit lediglich mit einer Geldbuße von EUR 30,-- zu bestrafen, als keinesfalls überhöht, sondern in Anbetracht der einschlägigen Vorbelastung als ohnehin moderat bemessen.

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Beschwerde ist gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ein Verfahrenskostenbeitrag im Ausmaß von 20 % der verhängten Strafe, hier also mit EUR 6,--, festzusetzen.

Dagegen richtet sich die im Zweifel als rechtzeitige Beschwerde zu wertende Eingabe des A*, die neben Ausführungen zu (vermeintlich) nicht weitergeleiteten Eingaben mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit auch einen Beschwerdewillen des Genannten erkennen lässt. Weiters beantragt dieser die Gewährung von Verfahrenshilfe (ON 9 und 12).

Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).

Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.

Gemäß § 45 Abs 2 AVG, welcher gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG zur Anwendung gelangt, gilt bei der Feststellung von Tatsachen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, somit ist lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend. Die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt, mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze21 § 45 Anm 4; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 8 mwN).

Davon ausgehend hat das Vollzugsgericht unter Berücksichtigung aller in Frage kommenden Erkenntnisquellen unter Vornahme einer schlüssigen Beweiswürdigung plausible Feststellungen getroffen, denen keine Bedenken begegnen und denen der Beschwerdeführer mit seinem auf die Erhebung einer Beschwerde reduzierten Rechtsmittelvorbringen auch nichts entgegenzusetzen vermag.

Den erstgerichtlichen Ausführungen zuwider ist das festgestellte Verhalten des A* jedoch nicht unter § 107 Abs 1 Z 9 StVG, sondern unter § 107 Abs 1 Z 4 StVG zu subsumieren.

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 9 StVG begeht ein Strafgefangener, der sich - entgegen den Bestimmungen des StVG - vorsätzlich einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (§ 45 Abs 2 StVG) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt.

Das von § 107 Abs 1 Z 9 StVG erfasste ungebührliche Verhalten kann dabei etwa in einer mündlichen oder schriftlichen Äußerung oder in einer Gestikulation (etwa zeigen eines „Vogels“) gelegen sein. Das Tatbestandselement „gegenüber“ setzt dabei keinen Blickkontakt voraus. Ein ungebührliches Verhalten kann demnach auch durch eine geschlossene Türe oder gegenüber einer in einem anderen Raum befindlichen Person erfolgen (vgl Drexler/Weger, StVG5 § 107 Rz 9), sofern die Wahrnehmbarkeit des ungebührlichen Verhaltens für einen Bediensteten der Justizanstalt, auf den sich die vorgeworfene Äußerung zwar nicht allein, aber jedenfalls auch bezogen hat, bzw die Person, auf die sich die Äußerung allein bezogen hat, gegeben und auch von der subjektiven Tatseite umfasst war (vgl OLG Wien, AZ 132 Bs 105/17m; vgl auch VwGH vom 17. August 2010, 2009/06/0048).

Nach den unbedenklichen erstgerichtlichen Feststellungen hat A* die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden (schriftlichen und sich auf die Leiterin des Departments für den Maßnahmenvollzug der Justizanstalt , Mag. B, beziehenden) Äußerungen in einer im Rahmen eines Verfahrens aufgrund eines Antrags auf Vollzugsortsänderung erfolgten und (ausschließlich) an das Bundesministerium für Justiz gerichteten schriftlichen Eingabe vom 2. Juli 2025 (ON 1.2) getätigt. Diese war gerade nicht (Mit-)Adressatin des in Rede stehenden Schreibens und liegen weder nach den erstgerichtlichen Feststellungen noch nach dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Schreiben der Genannten sonst übermittelt worden wäre und – nach dem Vorsatz des Beschwerdeführers – übermittelt werden sollte. Die inkriminierten schriftlichen Äußerungen sind demnach gerade nicht dieser – von A allein gemeinten – Person gegenüber getätigt worden, weshalb das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht unter § 107 Abs 1 Z 9 StVG subsumiert werden kann.

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 4 StVG begeht - soweit hier interessierend - ein Strafgefangener, der - entgegen den Bestimmungen des StVG – vorsätzlich den Anstand gröblich verletzt. Die Pflicht, sich zu benehmen, wie es der Anstand verlangt, besteht generell, also nicht nur gegenüber Strafvollzugsbediensteten. Bei Beurteilung des Umfangs dieser Pflicht ist auf die besonderen Verhältnisse des Strafvollzuges abzustellen, allerdings sind nicht nur Verletzungen der Sittlichkeit und Schamhaftigkeit, sondern jedes ungebührliche Benehmen unzulässig (Drexler/Weger, StVG5 § 26 Rz 4).

Die vom Erstgericht festgestellten (schriftlichen) Äußerungen des Beschwerdeführers stellen schon mit Blick auf die unsachliche, beleidigende und herabwürdigende Wortwahl zweifellos ein den Anstand gröblich verletzendes Verhalten dar, welches – den diesbezüglichen Konstatierungen des Vollzugsgerichts folgend – auch vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst war, sodass der Tatbestand des § 107 Abs 1 Z 4 StVG in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht ist.

Bei der Strafbemessung im Ordnungsstrafverfahren ist gemäß § 107 Abs 4 erster Satz StVG (unter anderem auch) § 19 VStG anzuwenden. Nach Abs 1 dieser Bestimmung sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Dabei ist nicht nur auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen, sondern unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind auch die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden (§ 19 Abs 2 zweiter und dritter Satz VStG). Davon ausgehend sind die Art der verhängten Strafe und – mit Blick darauf, dass eine Geldbuße von bis zu 200 Euro (§ 113 StVG) verhängt werden kann - schon aufgrund der disziplinären Vorbelastung des Beschwerdeführers auch deren Höhe nicht zu beanstanden.

Auch den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Erstgericht zutreffend auf § 17 Abs 2 Z 2 StVG iVm § 52 VwGVG gestützt.

Zum dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist schließlich auszuführen, dass Verfahrenshilfe im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen ist, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767; Pieber in WK² StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG5 § 17 Rz 7). Mangels subsidiärer Wirkung der StPO kommt die Bestimmung des § 61 StPO somit nicht zur Anwendung. Ebenso wenig besteht in Ermangelung eines auf § 8a VwGVG bezogenen Verweises in § 17 Abs 2 StVG eine Grundlage für dessen Anwendung. Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2025, G 133/2024-31, ins Treffen führt, ist er darauf zu verweisen, dass die darin ausgesprochene Aufhebung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 Wirkung entfaltet (vgl S 2 des angeführten Erkenntnisses), und daher für das gegenständliche Verfahren außer Betracht zu bleiben hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

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